Urteil des OLG Koblenz vom 29.05.2009

OLG Koblenz: versicherungsnehmer, eintritt des versicherungsfalls, treu und glauben, haftpflichtversicherer, brand, abkommen, unerlaubte handlung, fahrlässigkeit, vermieter, versicherungsschutz

OLG
Koblenz
29.05.2009
10 U 1297/08
Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers bei durch Mieter verursachten Brandschäden
Ist in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Versicherungsfälle, die unter den Regressverzicht der
Feuerversicherer fallen, die Haftung ausgeschlossen, besteht insoweit auch kein Ausgleichsanspruch des
Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer.
Für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt nicht die kurze Verjährung nach § 548 BGB.
Zur Abgrenzung der objektbezogenen Ausgleichsvoraussetzungen im Einzelnen
Geschäftsnummer:
10 U 1297/08
16 O 119/08 LG Koblenz
Verkündet am 29. Mai 2009
Birgit Schäfer, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
g e g e n
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt –
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Stauder auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2009
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2008
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer gegen die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer nach Regulierung eines
Brandschadens einen Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG (a. F.) geltend.
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer für die Liegenschaft A. Straße 24 a in B.. Dort kam es am 3. Februar 2006 gegen
8.00 Uhr morgens zu einem Brand in der Wohnung im ersten Obergeschoss links der Mieterin C.. Die Beklagte ist der
Haftpflichtversicherer der Mieterin. Dem Vertrag liegen die AHB der Beklagten nebst den Besonderen Bedingungen
Risikobeschreibung (BBR) zugrunde (Bl. 158 bis 163 d. A.). Nach den staatsanwaltschaftlichen
Brandursachenermittlungen (Staatsanwaltschaft B. – 540 Js 345/06 –) befand sich der Brandausgangsbereich
unmittelbar hinter der Zugangstür der Wohnung der Mieterin C.. Der Brand setzte sich ausgehend von der Oberseite des
dort befindlichen Elektroherdes über die Seitenwand eines benachbarten Hochschranks und über ein über dem Herd
angebrachtes Holzregal über die Dachkonstruktion bis hin in die darüber befindliche Dachgeschosswohnung fort. Die
weiteren Ermittlungen ergaben, dass an dem mit vier Kochplatten ausgestatteten Elektroherd der Marke Zanussi der
Regler für die linke hintere Kochplatte in der Stellung – 2,5 – war. Auf den Platten des Herdes lag ein etwa 1,5 cm starkes
Holzbrett, das als Arbeitsplatte oder Ablagefläche benutzt wurde. Dieses Brett war im Bereich der hinteren linken
Kochplatte vollkommen weggebrannt.
Am Morgen des Brandtages befand sich die Mieterin C., die die Wohnung zusammen mit dem Zeugen D. bewohnte,
alleine in der Wohnung, da der Zeuge D. die Wohnung bereits am vorherigen Abend verlassen hatte. Die weiteren
Ermittlungen vor Ort ergaben keinen Hinweis auf einen technischen Defekt als Brandursache. Die gegen die Mieter C.
und D. eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nicht geklärt werden konnte,
wer für das Anstellen der Herdplatte verantwortlich ist. Es wurde lediglich die Vermutung aufgestellt, dass die Mieterin C.
mit einer Tasche an den Schalter gekommen ist.
Die Brandursache und die Verursachung durch die Mieterin C. sind streitig.
Die Klägerin leistete 91.928,37 € Neuwertentschädigung bezüglich des Gebäudeschadens an ihre
Versicherungsnehmerin.
Sie verlangt von der Beklagten die Erstattung der Hälfte ihrer zum Zeitwert erbrachten Aufwendungen, mithin einen
Betrag in Höhe von 29.425,21 €.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Zeugin C. habe den Brand einfach fahrlässig verursacht. Am Abend des 2. Februar 2006 habe der Mitbewohner D.
auf dem Herd ein Pfannengericht gekocht. Die Mieterin C. habe, nachdem sie durch Berühren der Herdplatte mit der
Hand später festgestellt habe, dass diese kalt gewesen sei, die Holzplatte auf den Herd gelegt. Nachdem der
Mitbewohner D. die Wohnung noch am Abend des 2. Februar 2006 verlassen habe, sei die Mieterin C. allein in der
Wohnung gewesen. Am Morgen des 3. Februar 2006 habe sie den Herd nicht benutzt. Sie sei jedoch beim Verlassen der
Wohnung gegen 7.20 Uhr mit einer über die Schulter gehängten Tasche gegen den für die linke hintere Herdplatte
zuständigen Drehschalter gestoßen. Dabei sei dieser in die Position 2,5 gedreht worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F.
analog gegen die Beklagte nach den vom Bundesgerichtshof in den Grundsatzentscheidungen vom 13. September 2006
(BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1530) aufgestellten Regeln vorliegen. Die von der Beklagten angeführte Klausel der
Versicherungsbedingungen, wonach die unter dem Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (RVA) von der Deckung der
Privathaftplichtversicherung ausgeschlossen seien, sei nicht einschlägig.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.425,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass die Mieterin C. den Brand fahrlässig verursacht habe, so dass die Anwendungsvoraussetzungen
von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG analog schon nicht vorlägen. Es habe nicht geklärt werden können, wer für das Anschalten
der Herdplatte verantwortlich gewesen sei. Zudem lägen die Voraussetzungen der analogen Anwendung eines
Ausgleichsanspruchs nach § 59 VVG a. F. nicht vor. Es greife vielmehr der Haftungsausschluss im Hinblick auf das
Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer, Ziffer 4.2 BBR, ein.
Zudem seien aber auch nur deckungsgleiche Schäden ausgleichspflichtig. Es seien nach Ziffern 4.1.2, und 4.1.3 BBR
Schäden an Heizungs- und Elektrogeräten sowie Glasschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies betreffe
insbesondere die von der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Entschädigungen nach Zeitwert unter
laufender Nummer 1 der geltend gemachten Position in Anlage K 1 Elektro mit 1.768,84 €, Nr. 3 Installateurleistungen mit
6.019,86 €, Nr. 19 Elektrofeininstallation pauschal mit 840 € sowie die mit Rechnung der Firma E. berechneten 5.109,13
€ für Heizungsanlagekosten. Zudem sei in Anlage K 1 die laufende Nummer 11 Fenster mit 928 € dann nicht
ausgleichspflichtig, wenn die Versicherungsnehmerin gegen Glasschäden gesondert versichert sei – Ziffer 4.1.3 BBR.
Sie erhebe im Übrigen die Einrede der Verjährung, gestützt auf § 548 BGB.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 28.268,67 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin ein Ausgleichsanspruch in analoger
Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG gegen die Beklagte zustünde, da der Brand durch die Mieterin C. durch einfache
Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB verursacht worden sei und der Ausgleichsanspruch der Klägerin auch nicht
deswegen ausgeschlossen sei, da etwa das RVA über Ziffer 4.2 BBR in das Vertragsverhältnis der Beklagten mit der
Zeugin C. eingeschlossen worden sei und in analoger Art und Weise anzuwenden wäre. Hiergegen wendet sich die
Beklagte mit ihrer Berufung.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung der erstinstanzlichen
Entscheidung wird auf die im ersten Rechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Beklagte macht geltend,
das Landgericht habe die rechtliche Bedeutung des Feuerregressverzichtsabkommens gemäß den zwischen der
Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Besonderen Haftpflichtbedingungen verkannt. Einem
Ausgleichsanspruch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG analog sei die Grundlage entzogen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs setze der Ausgleichsanspruch einerseits eine Haftung des Gebäudeversicherers und andererseits
eine dem Grunde nach bestehende Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers voraus. Nur wenn für beide eine
Eintrittspflicht begründet sei, bestehe die einer Doppelversicherung vergleichbare Interessenlage, die eine analoge
Anwendung des § 59 VVG rechtfertige.
Vorliegend fehle es an einer Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach wegen des in Ziffer 4.2 BBR vereinbarten
Haftungsausschlusses. Die Regelung sei auch wirksam. So stehe einer wirksamen Vereinbarung insbesondere nicht
entgegen, dass das Regressverzichtsabkommen nicht dem BBR beigefügt gewesen sei. Auch sei die Klausel nicht
überraschend im Sinne von § 307 BGB.
Ansprüche der Klägerin bestünden gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin C. und nur für solche müsste sie, die
Beklagte, eintreten nur als übergegangene Ansprüche, die jedoch über den Verweis auf das
Feuerregressverzichtsabkommen in den BBR gerade ausgeschlossen seien. Demnach sei sie nicht eintrittspflichtig. Es
fehle damit schon an der vergleichbaren Interessenlage, wonach zwei Versicherer für denselben Schaden
eintrittspflichtig sein müssen; jedenfalls fehle es aber an der Deckungsgleichheit der Ansprüche. Sie, die Beklagte, berufe
sich auf die Ausschlussklausel in den BBR und nicht auf eine unmittelbare Anwendung des
Feuerregressverzichtsabkommens auf den in Rede stehenden Anspruch nach § 59 VVG analog.
Der Ausschluss gemäß Ziffer 4.2 BBR umfasse auch die Gegenstände, hinsichtlich derer sich die Beklagte zusätzlich auf
die Ausschlüsse gemäß Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 BBR berufen habe. Das Landgericht habe demgegenüber, ausgehend
von seiner rechtlichen Auffassung hinsichtlich des Ausschlusses gemäß Ziffer 4.2 BBR geprüft, inwieweit die
Ausschlüsse der Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 BBR dem Anspruch der Klägerin entgegen stünden und dabei zunächst
hinsichtlich der Kosten für die Heizkörper verkannt, dass gemäß Ziffer 4.1.2 BBR nicht nur Schäden an Heizkörpern,
sondern insgesamt an Heizungsanlagen sowie der Warmwasserversorgung ausgeschlossen seien. So enthalte die
Rechnung der Firma E. über die bloßen Kosten für die Heizkörper hinaus Positionen für Material und Arbeitsaufwand für
Montage und Demontage. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien auch die Elektrikerkosten für die Feininstallation
Kosten, die nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers Elektrogeräte im Sinne der Ziffer
4.1.2 BBR beträfen. Auch die mit Position 11 der Anlage K 1 geltend gemachten Glasschäden unterfielen der Ziffer 4.1.3
BBR.
Darüber hinaus habe das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise ein fahrlässiges Verhalten der Mieterin C.
angenommen. Da die Beklagte einer Verwertung der Ermittlungsakte nicht zugestimmt habe, sondern darüber hinaus
ausdrücklich vorgetragen habe, dass sich die Mieterin C. nicht erklären könne, wie der Schalter des Herdes in die
Stellung 2,5 gekommen sei, hätte das Landgericht weder das Ermittlungsverfahren verwerten dürfen noch das
Beweisangebot übergehen dürfen. Selbst wenn man die vom Landgericht unterstellte Verursachung zugrunde legen
würde, könne dies nicht den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens begründen. Es stelle insbesondere keine Verletzung
üblicher Sorgfaltspflichten dar, dass die Mieterin C. die Tasche nicht in Vorhalt getragen habe. Für sie sei insbesondere
nicht erkennbar gewesen, dass die Tasche möglicherweise an den Schalter stoßen könne. Die von der Rechtsprechung
entwickelten mietrechtlichen Beweislastregeln seien auf den hier vorliegenden Fall eines analogen
Ausgleichsanspruchs nicht anwendbar. Sowohl bei direkter wie auch analoger Anwendung der Vorschrift des § 59 VVG
trage der Gebäudeversicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und den Umfang der Doppel- bzw.
Mehrfachversicherung und damit für die Schadensursache und des Verschuldens des Mieters. Für die Anwendung der
von der Rechtsprechung entwickelten mietrechtlichen Beweislastverteilung bestehe keine Grundlage, da der
Haftpflichtversicherer dem Schadensfall nicht näher stehe als der Gebäudeversicherer. Im Übrigen müsse die Klägerin
die Grundvoraussetzung dafür, dass § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG überhaupt anwendbar sei, nämlich das Vorliegen leichter
Fahrlässigkeit der Mieterin, darlegen und beweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin macht geltend,
das Feuerregressverzichtsabkommen stehe dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Doppelversicherungsausgleich in
analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht entgegen. Das RVA setze einen nach § 67 VVG
übergegangenen Schadensersatzanspruch voraus. Ein solcher Übergang sei jedoch im Falle eines konkludenten
Regressverzichts ausgeschlossen. Bereits im Gebäudeversicherungsvertrag verzichte der Gebäudeversicherer
gegenüber dem Vermieter mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters auf einen Regress gegen den Mieter für alle
künftigen Schadensfälle infolge einfacher Fahrlässigkeit. Der Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages liege
zeitlich vor dem Schadensfall. Trete ein Schadensfall ein, so sei zunächst der Versicherungsnehmer des
Gebäudeversicherers Inhaber des Schadensersatzanspruches gegen den Mieter. Reguliere der Gebäudeversicherer bei
bestehendem Regressverzicht, so träfen der Übergang nach § 67 VVG sowie der konkludente Regressverzicht
aufeinander mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch des Mieters erst gar nicht auf den Gebäudeversicherer
übergehen könne, sondern infolge des Verzichts untergehe. Da bereits mit Eintritt des Versicherungsfalls es sowohl dem
Vermieter als auch der Klägerin verwehrt sei, den Mieter in Regress zu nehmen, sei der Ausgleichsanspruch der
Klägerin gegen die Beklagte bereits mit Eintritt des Versicherungsfalls entstanden, so dass die Klägerin zu keinem
Zeitpunkt über einen Regressanspruch gegenüber dem Schädiger, der dem Anwendungsbereich des RVA zugänglich
sein könnte, verfügt habe.
Im Übrigen sei die auf das RVA verweisende Klausel in den BBR der Beklagten unwirksam, da die Verweisungsklausel
gegen das Transparentgebot verstoße und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Zudem sei die
Klausel auch überraschend im Sinne von § 305 c BGB, da ein Versicherungsnehmer bei Mitversicherung von
Wohnraummietsachschäden grundsätzlich von einem umfassenden Versicherungsschutz ausgehen dürfe. Auch fehle es
an der notwendigen Bestimmtheit der Klausel.
Zutreffend sei das Landgericht von einer leicht fahrlässigen Brandverursachung durch die Mieterin C. ausgegangen. Im
Übrigen gelte die Beweislastregel, dass dann, wenn keine in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallende
Schadensursache in Betracht komme, den Mieter die Beweislast dafür treffe, dass der Brand nicht von ihm verschuldet
sei bzw. dass er nicht in seinen Verantwortungsbereich falle.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht
zu.
Zur Rechtslage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Gebäudeversicherer in entsprechender
Anwendung der für die Doppelversicherung gemäß § 59 VVG a. F. geltenden Grundsätze ein unmittelbarer Anspruch
gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters auf anteiligen Ausgleich des durch diesen leicht fahrlässig an dem
Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet, verursachten Schadens zusteht, wenn es ihm nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien verwehrt ist, den Mieter selbst wegen dieser Schäden in Regress zu nehmen
(BGHZ 169,86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 – Az: IV ZR 108/06).
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch unter den Versicherern ist zum einen, dass der haftpflichtversicherte
Schädiger dem geschädigten Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherers dem Grunde nach
schadensersatzpflichtig ist, jedoch wegen des konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers selbst nicht in
Anspruch genommen werden kann, zum anderen, dass auf Seiten des Schädigers eine Haftpflichtversicherung besteht,
die grundsätzlich den angerichteten Schaden abdeckt.
Die Voraussetzung, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten dem geschädigten Vermieter ohne den von der
Rechtsprechung postulierten konkludenten Regressverzicht auf Ersatz des durch den Brand entstandenen Schadens
haften würde, ist erfüllt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Schaden durch die sich allein in der
Wohnung befindende Mieterin C. leicht fahrlässig verursacht worden ist. Wie im Rahmen des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens (540 Js 345/06 StA B.) gegen die Mieterin C. und den Mitbewohner D. festgestellt, scheidet
zunächst ein technischer Defekt als Brandursache aus. Unstreitig entstand der Brand in dem als Küche genutzten
Durchgang unmittelbar hinter der Zugangstür zur Wohnung. Als Entstehungsort des Brandes wurde der Elektroherd
ermittelt, bei dem sich der Regler für die hintere linke Kochplatte in der Stellung 2,5 befand. Die Mieterin C. befand sich
eigenen Angaben zufolge am Abend vor der Entstehung des Brandes und am Morgen des Brandes alleine in der
Wohnung. Bei dieser Sachlage ist die Entstehung des Brandes nur so zu erklären, dass die Brandursache durch die
Mieterin C. gesetzt wurde. Eine andere Ursache des Brandes ist nicht ersichtlich. Der Beklagten ist ein
Entlastungsbeweis dahingehend, dass der Brand nicht durch ihre Versicherungsnehmerin fahrlässig verursacht worden
ist, nicht gelungen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat auch im Rahmen von Ausgleichsansprüchen analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG
eine Beweislastabgrenzung nach Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Dies entspricht bereits dem von der
Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsatz, dass die Beweislastverteilung sich an den Verantwortungsbereichen
zu orientieren hat. Danach kann von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung
geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich
des Schuldners herrühren kann (Palandt-Heinrichs § 280 Rdnr. 37 m. w. Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dieser
allgemeine Grundsatz wird insbesondere im Bereich des Mietrechts dahingehend angewandt, dass der Mieter die volle
Beweislast trägt, sobald davon auszugehen ist, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache
abgegrenzten räumlich gegenständlichen Bereich liegt. Dies gilt insbesondere auch in Fällen ungeklärter
Schadensursache. Daraus ergibt sich die Beweislastverteilung, dass der Vermieter beweisen muss, dass die
Schadensursache unter dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegendem
Bereich gesetzt worden ist, während sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten
hat.
An dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ändert sich auch nichts
dadurch, dass vorliegend der ausgleichsberechtigte Versicherer Zahlung vom ausgleichspflichtigen Versicherer verlangt.
Auch wenn es sich bei diesem Anspruch um einen Anspruch sui generis handelt, ist zu berücksichtigen, dass die
Klägerin als Versicherung des Vermieters auftritt und der in Frage kommende Schadensersatzanspruch des Vermieters
gegen die Mieterin auf diese gemäß § 67 VVG kraft Gesetzes übergegangen ist. Insoweit ist die Versicherung
Rechtsnachfolgerin des Vermieters geworden, so dass die Entscheidung, ob der haftpflichtversicherte Schädiger, das
heißt der Mieter, dem geschädigten Versicherungsnehmer, das heißt dem Vermieter, dem Grunde nach
schadensersatzpflichtig ist, von diesem Verhältnis abhängig ist. Zur Beurteilung der Frage, ob der Schaden durch die
Versicherungsnehmerin des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers fahrlässig verursacht worden ist, ist
deshalb auf die dem Verhältnis Vermieter/Mieter zugrunde zu legenden Grundsätze bei der Beweislastverteilung
abzustellen.
In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts geht der Senat deshalb davon aus, dass der Brand
vorliegend durch ein fahrlässiges Verhalten der Mieterin C. entstanden ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der
Drehschalter des Elektroherdes beim Verlassen der Wohnung durch eine über der Schulter hängende Tasche der
Mieterin in die Position 2,5 gebracht worden ist oder dies möglicherweise durch ein sonstiges Fahrlässigkeit
begründendes Verhalten der Mieterin verursacht worden ist.
Weiterhin ist die Beklagte auch grundsätzlich für diesen Schaden eintrittspflichtig. Zwischen ihr und der Mieterin C.
besteht unstreitig ein Vertrag über eine Privathaftpflicht, die der Sache nach auch Wohnraummietschäden abdeckt.
Damit ist der Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien dem Grunde nach gegeben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Anspruch auch nicht verjährt.
Der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG verjährt – ebenso wie der Anspruch in
direkter Anwendung des § 59 VVG – gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten
des § 548 BGB ist auf den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2. S. 2 VVG unter beteiligten Versicherern nicht
anwendbar. Nach ihrem Wortlaut betrifft diese Vorschrift nur das Verhältnis der Vertragsparteien des Mietvertrages. Auch
wenn die dem Ausgleichsanspruch letztlich zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen zwischen den
Versicherungsnehmern der Parteien mietvertraglicher Natur sind, wird der Ausgleichsanspruch als solcher nicht von den
mietrechtlichen Regelungen überlagert. Die Gründe, die im Mietrecht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, sind auf ihn
nicht anwendbar. Eine schnelle Abwicklung der Nebenansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis steht nicht mehr
in Rede. Auch handelt es sich nicht mehr um einen Anspruch aus dem Mietverhältnis, sondern um einen eigenständigen
Anspruch, der seine Grundlagen im Versicherungsrecht hat.
Die Klägerin kann jedoch von der Beklagten nicht Ausgleich des mit der Klage geltend gemachten Betrages verlangen.
Die Beklagte ist aufgrund des zwischen ihr und ihrer Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrages nicht für die
vorliegend zwischen den Parteien noch geltend gemachten, von der Klägerin der Geschädigten, ihrer
Versicherungsnehmerin, bezüglich des Zeitwertschadens erstatteten Positionen eintrittspflichtig.
Durch den Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG, der als Direktanspruch des
Gebäudeversicherers von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt wurde, wird die Einstandspflicht des
Haftpflichtversicherers in ihrem Umfang nicht über das Maß dessen, was er aufgrund des Versicherungsvertrages mit
seinem Versicherungsnehmer im Verhältnis zu diesem schuldet, hinaus erweitert. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 – Az: IV ZR 108/06) hat der Ausgleich nach dem
Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht der beteiligten Versicherer zu erfolgen. Dies gilt jedoch nur, soweit die
Ersatzpflichten deckungsgleich sind. In den Ausgleich können damit nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt
werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat. Wenn der Haftpflichtversicherer im Vertrag mit seinem
Versicherungsnehmer seine Einstandspflicht für ein bestimmtes Risiko ausgeschlossen hat, wenn er bestimmte
Schadenspositionen ausgenommen hat, dann haftet er für diese auch dann nicht, wenn er von einem
Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG in Anspruch genommen wird.
Hier sind auf Seiten der Beklagten die von ihr in ihren besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) (Bl.
158) enthaltenen Ausschlüsse zu berücksichtigen.
Diese BBR sind Inhalt des Vertrages zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin C. geworden. Die
Geltung der AVB und der BBR im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin C. ist nicht
streitig.
Für Mietsachschäden enthält die Klausel Ziff.4 zwei Ausschlusstatbestände. Zum einen sind nach 4.1.1. bis 4.1.3
ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Verschleiß und wegen Schäden an Heizung, Maschinen, Kessel und
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, zum anderen sind nach 4.2. ausgeschlossen die
unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer übergreifenden Schadensereignissen fallenden
Rückgriffsansprüche.
Diese Bestimmung in Ziff. 4.2 ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam.
Es liegt weder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch ist die in Ziffer 4.2 BBR enthaltene Bestimmung
überraschend. Die Bestimmung ist auch wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Versicherungsbedingungen und damit auch die BBR
so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit –
auch – auf seine Interessen an (BGH, NJW 2006, 513, 514 m w. N.). Bei der Gestaltung von Versicherungsbedingungen
ist der Versicherer grundsätzlich aufgrund des Transparenzgebotes gehalten, Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers, seines Vertragspartners, möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Regelung muss
nicht nur aus sich heraus verständlich sein, sondern auch dann, wenn an verschiedenen Stellen in den Bedingungen
Regelungen verteilt sind, insgesamt klar und widerspruchsfrei sein. Der Gesamtregelungsgehalt darf nicht dadurch
verdunkelt werden, dass dieser auf verschiedene Stellen in dem Gesamtbedingungswerk verteilt wird. Dabei kann dem
Versicherungsnehmer bei der Lektüre der Versicherungsbedingungen nicht jedes eigene Nachdenken erspart werden
(BGH, NJW RR 2005, 902 = VersR 2005, 639 ff.).
Die hier streitgegenständliche Klausel Ziffer 4.2 der BBR ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weder unklar
noch schwer verständlich. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich für einen verständigen und
durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass der Haftpflichtversicherer für bestimmte Fälle eine
Einstandspflicht nicht übernimmt. Diese Fälle sind in Ziffer 4.1 und den entsprechenden Unterpunkten ausdrücklich
aufgeführt. In Ziffer 4.2 wird dann darauf hingewiesen, dass eine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers des
Weiteren auch dann nicht besteht, soweit der Versicherungsnehmer durch einen anderweitigen Regressverzicht vor
einer Inanspruchnahme geschützt ist. Auch Ziffer 4.2 steht im Zusammenhang mit der Überschrift „ausgeschlossen sind“,
so dass auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen kann, dass der Versicherungsvertrag im Folgenden
für beispielshaft aufgezählte Fälle eine Einschränkung erfährt. Insbesondere die als Überschrift verwendete
Formulierung „ausgeschlossen“ offenbart dem Versicherungsnehmer, dass die im Folgenden aufgeführten
Ausschlusstatbestände seine Rechtsposition gegenüber seinem Versicherer zu seinem Nachteil einschränken. Weder
die optische Gestaltung noch der Inhalt oder die gewählte Interpunktion lassen Zweifel daran aufkommen, dass es um
Haftungsausschlüsse im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seinem Versicherer geht. Insbesondere auch aus dem
Zusammenhang der beispielshaft aufgezählten Ausschlusstatbestände wird dem Versicherungsnehmer deutlich
gemacht, dass es sich bei der in 4.2 getroffenen Regelung ebenfalls um einen Ausschlusstatbestand handelt.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Text des Feuerverzichtsabkommens nicht Bestandteil des
Regelungswerkes ist. Auch wenn dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Abkommen inhaltlich nicht bekannt
ist, lässt die Verweisung in Ziffer 4.2, die im Zusammenhang zu sehen ist mit den zuvor beispielshaft aufgezählten
Haftungsausschlusstatbeständen eindeutig erkennen, dass es um eine Einschränkung des Deckungsschutzes geht. Von
einem verständigen Versicherungsnehmer kann deshalb erwartet werden, dass er sich den Text des Abkommens wie im
Anschluss an die Klausel von der Versicherung angeboten, von der Versicherung übermitteln lässt, um Kenntnis von
dem konkreten Inhalt des Abkommens zu erhalten. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Textes des
Feuerverzichtsabkommens ist dem Versicherungsnehmer ohne eigene Nachforschungen ohne Weiteres möglich.
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht auch § 305 c Abs. 1 BGB der wirksamen Einbeziehung der vorbezeichneten
Klausel nicht entgegen. Danach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den
Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die vorgenannte Norm
zielt auf den Vertrauensschutz ab. Der Versicherungsnehmer soll in jedem Fall, er mag die Versicherungsbedingungen
gelesen haben oder nicht, darauf vertrauen dürfen, dass sich die einzelnen Regelungen im Großen und Ganzen im
Rahmen dessen halten, was nach den Umständen bei Abschluss des Vertrages erwartet werden kann. Im Rahmen der
Prüfung, ob eine überraschende Klausel vorliegt, ist zunächst festzustellen, welche Vorstellungen und Erwartungen der
Versicherungsnehmer vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nach den Umständen hatte und haben durfte. Dabei
kommt es grundsätzlich auf die Vorstellungen und Erwartungen an, die ein redlicher Versicherungsnehmer von
durchschnittlicher Geschäftserfahrung, Aufmerksamkeit und Umsicht sich vom Inhalt des Vertrages aufgrund der
genannten Umstände gebildet hätte. Ungewöhnliche Erwartungen, die gerade nur der in Rede stehende
Versicherungsnehmer aufgrund besonderer persönlicher Erfahrung oder Vorstellung mit dem Vertragsinhalt verknüpft,
verdienen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz.
Vorliegend ist auf den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer
Privathaftpflichtversicherung abzustellen. Dieser darf und kann erwarten, dass er einen umfangreichen
Versicherungsschutz erhält. Dass dieser Versicherungsschutz auch Einschränkungen erfährt, ist für jeden verständigen
Versicherungsnehmer nachvollziehbar. Insoweit ist die Klausel in Ziffer 4.2, die eine Einschränkung der Einstandspflicht
enthält, weder ungewöhnlich, noch überraschend. Sie stellt auch keine gegen die Gebote von Treu und Glauben
unangemessene Benachteilung des Versicherungsnehmers dar. In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung der
beiderseitigen Interessen, das heißt die Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherers vorgenommen
werden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Ausschluss der Einstandspflicht unter Hinweis auf das
Abkommen der Feuerversicherer für den Versicherungsnehmer einen erheblichen Nachteil aufweist, weil es einen für
alle Fälle fahrlässiger Verursachung geltenden Ausschluss vom Versicherungsschutz formuliert. Allerdings benachteiligt
es den Versicherungsnehmer deshalb nicht nachhaltig, da er in der Regel Ausgleichsansprüchen des Sachversicherers
des Geschädigten nicht ausgesetzt ist, da in den Versicherungsverträgen zwischen Sachversicherer und dessen
Versicherungsnehmer ein Regressverzicht zugunsten des Mieters angenommen wird.
Damit kann die Beklagte sich darauf berufen, dass sie nicht eintrittspflichtig ist für alle Schadenspositionen, für welche die
Klägerin schon aufgrund des Feuerregressverzichtsabkommens bei ihrer Versicherungsnehmerin, der Mieterin C.,
keinen Rückgriff nehmen darf. Das Feuerregressverzichtsabkommen (Bl. 30) ist im Verhältnis zur Mieterin C. anwendbar.
Die dort aufgestellten Voraussetzungen für einen Regressverzicht in Bezug auf die Mieterin C. sind erfüllt. Es liegt eine
mit nur leichter Fahrlässigkeit in ihrem Verantwortungsbereich begangene Schadensverursachung vor, für welche sie an
sich der Vermieterin haftet. Das Schadensereignis hat auch für Frau C. einen Versicherungsfall ihrer Feuerversicherung
(Hausratversicherung) dargestellt. Weiterhin wurde sie selbst durch ihren Hausratversicherer für den ihr entstandenen
Schaden entschädigt. Die Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens im Verhältnis zu Frau C. scheitert auch
nicht daran, dass der entstandene Schaden unterhalb der unteren Schadensgrenze gemäß 6 a des Abkommens von
150.000 € liegt.
Nach 6b des Abkommens erweitert sich der Regressverzicht über die untere Begrenzung hinaus insoweit, als eine
Haftpflichtversicherung gemäß §§ 4 I Ziffer 6 a) und 4 II Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) keine Deckung bieten würde. Nach den genannten Bestimmungen der AHB, die auch im
Verhältnis zwischen der Beklagten und Frau C. gelten, sind Mietsachschäden weiterhin ausgeschlossen. Diese werden
lediglich durch die BBR der Beklagten in begrenztem Umfang in den Versicherungsschutz einbezogen, wobei sie
ausgeschlossen bleiben, soweit das Feuerregressverzichtsabkommen eingreift.
Die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil aufgeworfene Frage einer direkten Anwendung des
Feuerregressverzichtsabkommens im Verhältnis zwischen den Parteien stellt sich nicht und kann verneint werden, ohne
dass dies etwas daran zu ändern vermag, dass die Beklagte aufgrund des mit ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten
Haftungsausschlusses für die Positionen, die unter diesen Regressverzicht fallen, nicht aufkommen muss und damit der
Klägerin auch insoweit keinen Ausgleich schuldet. Es scheint eindeutig zu sein, dass eine direkte Anwendung des
genannten Abkommens nicht in Betracht kommt, da weder die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer
Vertragspartei dieses Abkommens ist, der hier geltend gemachte, von der Rechtsprechung entwickelte
Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG noch nicht bestand, als das Abkommen der
Feuerversicherer geschlossen wurde und ein Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch unter Versicherern in diesem
Abkommen nicht gefunden werden kann.
Bei der Argumentation des Landgerichts wird – ebenso wie in den im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommenen
Stellungnahmen aus der Literatur – der rechtlichen Ausgangslage, die sich bei Sachverhalten der vorliegenden Art
ergibt, nicht hinreichend Rechnung getragen. Es wird zunächst nicht bedacht, dass der Mieter auch bei leichter
Fahrlässigkeit bei einer Beschädigung der Mietwohnung und der übrigen Gebäudeanteile entweder nach
mietrechtlichen Vorschriften oder aber nach den Bestimmungen über die unerlaubte Handlung wegen Verletzung des
Eigentums des Vermieters diesem Schadensersatz schuldet und dass dieser Schadensersatzanspruch bei Leistung
durch den Gebäudeversicherer nach § 67 VVG auf diesen übergeht, der dann seinerseits berechtigt ist, beim Mieter in
der vom diesem geschuldeten Höhe Rückgriff zu nehmen. Diese Ausgangslage ist Voraussetzung dafür, dass ein
Regressverzicht überhaupt erwogen werden kann, da er nur in Betracht kommen kann, wenn eine Rückgriffsforderung
besteht, auf die verzichtet werden kann. Es wird weiterhin nicht berücksichtigt, dass der Mieter bei einem nur mit leichter
Fahrlässigkeit verursachten Schaden am Gebäude des Vermieters vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers in
zweierlei Hinsicht geschützt ist. Zum einen greift, soweit die Mietwohnung selbst in Rede steht, das
Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer mit den dort genannten Bedingungen ein, zum anderen ist
weitergehend und alle Gebäudeschäden umfassend der von der Rechtsprechung entwickelte konkludente
Regressverzicht der Gebäudeversicherer anwendbar.
Eines Rückgriffs auf den von der Rechtsprechung entwickelten konkludenten Regressverzicht der Gebäudeversicherer
gegen den Mieter, der leicht fahrlässig einen Schaden an dem Gebäude des Vermieters verursacht hat, bedarf es an sich
nicht, soweit es dem Feuerversicherer bereits auf der Grundlage des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer
bei übergreifenden Schadensereignissen aus dem Jahr 1961 verwehrt ist, bei dem Mieter Rückgriff zu nehmen. Dieses
Abkommen wurde durch den von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen entwickelten Regressverzicht in der
Gebäudeversicherung in seinem Anwendungsbereich nicht berührt. Es ist weiterhin gültig und anwendbar und wurde
von den beteiligten Kreisen der Versicherungswirtschaft auch fortgeführt, was sich daraus ergibt, dass es eine Fassung
von Januar 2002 gibt, in welcher die Regressbegrenzungen in Euro ausgeworfen sind.
Der ebenfalls von der Rechtsprechung entwickelte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2. S. 2
VVG zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer wurde vom Bundesgerichtshof geschaffen, um dem
Gebäudeversicherer, dem ungeachtet der Frage, ob der den Schaden verursachende Mieter eine für den Schaden
eintrittspflichtige Haftpflichtversuchung abgeschlossen hat, ein genereller Regressverzicht für alle Gebäudeschäden
durch die Rechtsprechung auferlegt wurde, einen billigen und angemessenen Ausgleich in den Fällen zu gewähren, in
welchen der Mieter durch einen Regress nicht belastet würde, weil ohnehin sein Haftpflichtversicherer für den Schaden
eintreten müsste. Dieser Ausgleichsanspruch betrifft damit zunächst nur die Fälle, in welchen der von der
Rechtsprechung entwickelte Regressverzicht eingreift. Es ist anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht
festzustellen, dass der Bundesgerichtshof diesen Ausgleich für alle bestehenden Fälle eines Regressverzichts
festschreiben wollte, also auch dann, wenn dieser auf einer freiwilligen Vereinbarung der betroffenen Versicherer beruht
und diese selbst einen Ausgleich für ihren Verzicht nicht vereinbart haben.
Der Senat ist der Auffassung, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2, S. 2 VVG nicht den
Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer betrifft und im Bereich dieses Regressverzichts nicht
anwendbar ist. Beide Regressverzichte stehen nebeneinander. Weder wird der umfassendere Regressverzicht, wie ihn
die Rechtsprechung für den Gebäudeversicherer postuliert hat, durch das Feuerregressverzichtsabkommen begrenzt,
noch wird dieses durch den weitergehenden konkludenten Regressverzicht ersetzt oder verdrängt. In seinem
Anwendungsbereich hat es als ausdrückliche vertragliche Erklärung der betroffenen Versicherer den Vorrang vor dem
nur durch eine Auslegung des Versicherungsvertrages gewonnenen konkludenten Regressverzicht. In Fällen, in
welchen das Feuerregressverzichtsabkommen anwendbar ist, bleiben für den Anwendungsbereich des konkludenten
Regressverzichts nur die Schäden, die über den Bereich, der vom Feuerregressverzichtsabkommen erfasst wird,
hinausgehen.
Für den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch gilt danach: ein Ausgleich kann von der Klägerin nicht
verlangt werden, soweit sie an einer Inanspruchnahme der Mieterin durch das Feuerregressverzichtsabkommen
gehindert war. Insoweit hat die Beklagte in ihrem Vertrag mit der Mieterin wirksam ihre Einstandspflicht ausgeschlossen.
Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch insoweit, als die Klägerin aufgrund des weitergehenden konkludenten
Regressverzichts daran gehindert ist, bei der Versicherungsnehmerin der Beklagten Rückgriff wegen der nicht unter das
genannte Abkommen fallenden Schäden zu nehmen.
Unter den zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Ausschluss fallen unter
Berücksichtigung der Regelungen des Feuerregressverzichtsabkommens alle Positionen, welche die
Wiederinstandsetzung der von der Versicherungsnehmerin gemieteten Wohnung betreffen, nicht aber die
Schadenspositionen, welche bei der Instandsetzung der übrigen Teile des Hauses entstanden sind.
Die Schadenspositionen, welche die Beseitigung der Schäden außerhalb der Mietwohnung der Versicherungsnehmerin
der Beklagten betreffen, sind zwischen den Parteien nicht in Streit.
Soweit die Beklagte sich auf die weiteren Risikoausschlüsse gemäß 4.1 BBR berufen hat, bedarf es vorliegend keiner
Entscheidung darüber, ob auch diese Ausschlüsse eingreifen, da sämtliche gerügten Rechnungspositionen dem
Feuerverzichtsabkommen unterliegen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Konkurrenz zwischen Feuerregressverzichtabkommen und dem von
der Rechtsprechung entwickelten konkludenten Verzicht der Gebäudeversicherer sowie die weitere Frage, ob der
Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 2 VVG nur den von der Rechtsprechung entwickelten
Regressverzicht oder auch einen von den betroffenen Versicherern vereinbarten Regressverzicht betrifft, von
grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht höchstrichterlich entschieden sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.425,21 € festgesetzt.
Weiss Zeitler-Hetger Stauder