Urteil des OLG Koblenz vom 12.01.2011

OLG Koblenz: bedingte entlassung, brasilien, besitz, anhörung, ergänzung, urkundenfälschung, resozialisierung, untersuchungshaft, strafverfahren, verhinderung

OLG
Koblenz
12.01.2011
2 Ws 16/11
1. Sinn und Zweck der nach § 56 c StGB möglichen Weisungen liegt darin, dem Verurteilten Hilfestellung
auf dem Weg in eine straffreie Lebensführung zu bieten, ihn spezialpräventiv zu beeinflussen und so
seine Resozialisierung zu fördern. Aus Gründen bloßer Sicherung oder Überwachung oder zum Zweck
einer Präventiven polizeilichen Gefahrenabwehr dürfen Weisungen nicht ergehen.
2. Nachträgliche Weisungen kommen nur im Fall einer nachträglichen Änderung im Verhalten oder in den
persönlichen Verhältnisse der Verurteilten oder sonst neu hervorgetretener Tatsachen in Betracht. Dass
das Gericht bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage lediglich eine andere Bewertung vorgenommen
hat, reicht nicht aus.
3. Spezialpräventive Weisungen können auch auf die Verhinderung von Straftaten gerichtet sein, die ihrer
Art nach in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten stehen.
Geschäftsnummer:
2 Ws 16/11
4 Ws GSTA 461/10 GenStA Koblenz
7 BRs 46/10 LG Koblenz (Diez)
6052 VRs 1061/07 StA Kaiserslautern
In der Strafvollstreckungssache
g e g e n
...
- Verteidiger: Rechtsanwalt ... -
w e g e n Betruges u. a.
hier: nachträgliche Erteilung von Weisungen
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandegericht Völpel, den Richter am Oberlandesgericht Pott und die Richterin am Oberlandesgericht
Speich
am 12. Januar 2011 b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Koblenz in Diez vom 11. November 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
I.
Das Landgericht K. verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2007 wegen Betruges in 311 Fällen
in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und sechs Monaten.
Zwei Drittel der Strafe waren am 16. Juni 2010 vollstreckt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 setzte die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ko. die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1
StGB auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aus, unterstellte den Verurteilten für diese Zeit der
Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm die nachstehenden Weisungen:
a) Er hat nach seiner Entlassung in der …-Straße 6 in … festen Wohnsitz zu nehmen und sich dort –
falls noch nicht geschehen – binnen drei Werktagen polizeilich anzumelden.
b) Er hat sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit zu bemühen. Im Falle der Arbeitslosigkeit hat er
sich unverzüglich bei der für seinen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur
Vermittlung von Arbeit zuständigen Stelle als arbeitslos und arbeitsuchend zu melden.
c) Er darf seinen Wohnsitz nur nach vorheriger Rücksprache mit seinem Bewährungshelfer wechseln.
d) Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes binnen drei Werktagen schriftlich der
Strafvollstreckungskammer … mitzuteilen.
Die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte am 19. Juli 2010.
Mit Telefax vom 13. September 2010 teilte das Hessische Landeskriminalamt der
Strafvollstreckungskammer mit, dass der Verurteilte bei der dortigen Dienststelle im Rahmen des
Konzepts ZÜRS (Zentralstelle zur Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter) bearbeitet werde. In
Anbetracht der dem Schreiben beigefügten polizeilichen Gefährdungsbewertung des Probanden,
aufgrund derer von Rückfallgefahr im Hinblick auf die Begehung von Sexualstraftaten auszugehen sei,
erachtete die Behörde folgende Weisungsergänzungen als sinnvoll und bat um Prüfung und weitere
Veranlassung:
- Verbot Internetanschluss und Besitz von Bildaufzeichnungsgeräten (waren in der Vergangenheit
Tatmittel)
- Verbot, sich an Orten aufzuhalten, an denen regelmäßig Kinder ohne Aufsicht anzutreffen sind,
insbesondere nicht an Spielplätzen, öffentlichen Schwimmbädern, allgemein genutzten Strandbädern
oder Badeseen, Schulen, Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtungen
- generelles Kontaktverbot zu Personen unter 18 Jahren (ausgenommen sind die behördlich
begleiteten Besuche der eigenen Kinder einmal im Monat für zwei Stunden)
- Prüfung eines Ausreiseverbots aus Deutschland und Entziehung des Reisepasses (wenn
vorhanden).
Nach Anhörung von Staatsanwaltschaft, Verurteiltem und Bewährungshelferin hat die
Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 11. November 2010 dem Verurteilten in Ergänzung ihres
Beschlusses vom 13. Juli 2010 folgende weitere Weisungen erteilt:
e) Dem Verurteilten wird untersagt, sich an Orten aufzuhalten, an denen regelmäßig Kinder ohne
Aufsicht anzutreffen sind, insbesondere nicht an Spielplätzen, öffentlichen Schwimmbädern, allgemein
genutzten Strandbädern oder Badeseen, Schulen, Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtungen.
f) Er darf keinen Kontakt zu Personen unter 16 Jahren aufnehmen (ausgenommen sind die behördlich
begleiteten Besuche der eigenen Kinder einmal im Monat für zwei Stunden).
g) Der Besitz eines Bildaufzeichnungsgerätes und eines Internetanschlusses wird ihm untersagt.
Gegen den Beschluss hat der Verteidiger am 23. November 2010 Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Zwar kann es nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur darauf
gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung gesetzwidrig sei. Das ist hier indes der Fall.
Von Gesetzwidrigkeit ist auszugehen, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen ist bzw.
in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage hat, unverhältnismäßig oder
unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 12; OLG Stuttgart in NStZ-RR 2004, 89). Letzteres hat die
Strafvollstreckungskammer bei der nachträglichen Ergänzung des Bewährungsbeschlusses getan. Zwar
war sie nach § 56 e StGB grundsätzlich befugt, ihre zuvor getroffene Entscheidung über die dem
Verurteilten zu erteilenden Weisungen (§ 56 c StGB) nachträglich durch Hinzufügung weiterer Weisungen
zu verändern (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 56 e Rdnr. 1). Dieses dem Gericht gesetzlich eingeräumte
Ermessen ist jedoch rechtsstaatlich gebunden. Sinn der Vorschrift ist es, Auflagen und Weisungen
während der Bewährungszeit den wechselnden Verhältnissen, also dem jeweiligen Bewährungsstand,
anzupassen, wenn sich entweder objektive Situation oder Informationsstand des Gerichts in tatsächlicher
Hinsicht geändert haben. Dass das Gericht bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage lediglich eine
andere Bewertung vorgenommen hat, reicht nicht aus. Die darin liegende Einschränkung der Möglichkeit
nachträglicher Änderungen ist ein Gebot der Rechtssicherheit. Der Verurteilte muss zwar damit rechnen,
dass das Gericht nachträglich geändertes Verhalten oder geänderte Verhältnisse des Verurteilten oder
sonst neu hervorgetretene Tatsachen berücksichtigen kann, muss sich aber andererseits darauf verlassen
können, dass allein eine geänderte Bewertung des Gerichts zu Rechtsfragen oder zu bereits bekannten
Tatsachen zu keiner Änderung sanktionsähnlicher Auflagen oder Weisungen führen wird (vgl.
Stree/Kinzig in Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56 e Rdnr. 2; Fischer, a.a. O., Rdnr. 2; OLG Stuttgart in
NStZ-RR 2004, 89 und 362). Diesem Gesichtspunkt kam hier umso größere Bedeutung zu, als es sich bei
den hinzugefügten Weisungen um inhaltlich gänzlich andersartige und den Verurteilten in seiner
allgemeinen Lebensführung erheblich beeinträchtigende Anordnungen handelte.
Auf eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse konnte die Strafvollstreckungskammer sich dabei
nicht berufen. Erkenntnisse über frühere sexuelle Missbrauchstaten des Verurteilten waren jedenfalls im
Kern nicht neu. Die einschlägige Verurteilung durch das Landgericht Memmingen vom 12. Dezember
1983 hatte die Strafvollstreckungskammer bereits in ihrem Beschluss vom 13. Juli 2010 gewürdigt. In
derselben Entscheidung hatte sie ein weiteres Verfahren gegen den Verurteilten in Brasilien
angesprochen, dessen „genaue Umstände aber bislang nicht bekannt geworden sind“. Einen neuen
Umstand vermag der Senat in diesem Zusammenhang nicht etwa daraus herzuleiten, dass die
Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss hierzu anführt, der Verurteilte habe in der
mündlichen Anhörung behauptet, ein derartiges Strafverfahren in Brasilien habe nicht stattgefunden, und
sie damit bewusst getäuscht. Denn wie das Landgericht Kaiserslautern schon in seinem Urteil vom 15.
Januar 2007 festgestellt hatte, war der Verurteilte am 3. Mai 1997 zusammen mit seiner Ehefrau … in
Brasilien wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern festgenommen worden. Nachdem
es ihm gelungen war, aus der Untersuchungshaft zu fliehen, war er am 30. Dezember 1997 in
Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe
verurteilt worden. Die Urteilsgründe mussten der Strafvollstreckungskammer am 13. Juli 2010 bekannt
gewesen sein, da sie ohne deren genaue Kenntnis eine Entscheidung über die bedingte Entlassung des
Verurteilten zu jenem Zeitpunkt nicht mit der gebotenen Sorgfalt hätte treffen können. Wann die
Strafvollstreckungskammer letztlich von dem in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls angeführten
neuen Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs bei der Staatsanwaltschaft Limburg Kenntnis erlangt hat,
kann im Ergebnis dahinstehen, da die Gefahr neuerlicher Sexualstraftaten sich für die
Strafvollstreckungskammer nicht erst hieraus herleiten ließ. Gleichwohl hatte die
Strafvollstreckungskammer trotz der genannten beiden Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs
zunächst offenbar keinen Anlass gesehen, die zu erteilenden Weisungen auch hieran auszurichten. Dass
sie nach dem 13. Juli 2010 – augenscheinlich veranlasst durch die Anregung des Hessischen
Landeskriminalamts vom 13. September 2010 – anderen Sinnes geworden war, vermochte die
vorgenommenen Änderungen nicht zu rechtfertigen.
Im Übrigen lassen Inhalt und Entstehungsgeschichte der angefochtenen Entscheidung besorgen, dass
die Strafvollstreckungskammer sich nicht in der gebotenen Weise an Sinn und Zweck der nach § 56 c
StGB möglichen Weisungen orientiert hat. Dieser liegt darin, dem Verurteilten Hilfestellung auf dem Weg
in eine straffreie Lebensführung zu bieten, ihn spezialpräventiv zu beeinflussen und so seine
Resozialisierung zu fördern. Zu anderen Zwecken als denen der individuellen Hilfe zukünftiger
Straffreiheit des Verurteilten dürfen Weisungen nicht ergehen, so auch nicht aus Gründen bloßer
Sicherung oder der Überwachung (vgl. Stree/Kinzig, a. a. O., § 56 c Rdnr. 1 und 2; Groß in Münchener
Kommentar, StGB, § 56 c Rdnr. 7; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 56 c Rdnr. 1; Schall
in SK-StGB, § 56 c Rdnr. 5 bis 7; BVerfG in NJW 1993, 3315; OLG Celle in NStZ 2004, 627; OLG Koblenz
in NStZ 1987, 24). Bei den von dem Hessischen Landeskriminalamt im Zuge der Überwachung
rückfallgefährdeter Sexualstraftäter vorgeschlagenen und von der Strafvollstreckungskammer so
aufgegriffenen weiteren Weisungen haben indes unverkennbar nicht das individuelle
Resozialisierungsinteresse des Verurteilten, sondern zum Schutz der Allgemeinheit Überwachung und
präventive polizeiliche Gefahrenabwehr im Vordergrund gestanden.
Dass die mit den Weisungen zu verhindernden Sexualstraftaten ihrer Art nach in keinem Bezug zu den
vom Landgericht Kaiserslautern abgeurteilten Straftaten des Betruges und der Urkundenfälschung
standen, hält der Senat allerdings nicht für problematisch. Denn dem Verurteilten soll durch Weisungen
geholfen werden, generell keine Straftaten, gleich welcher Art, mehr zu begehen (vgl. Groß, a. a. O., Rdnr.
8).
Danach konnte der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die Kosten- und
Auslagenentscheidung ergibt sich aus analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner,
a. a. O., § 473 Rdnr. 2).
Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist der Antrag des Verurteilten vom 6. Dezember
2010 auf Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Vollstreckungsverfahren, über den im Übrigen bereits
die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden gehabt hätte, als gegenstandslos anzusehen.