Urteil des OLG Koblenz vom 12.09.2005

OLG Koblenz: geschwindigkeitsbeschränkung, verkehr, sorgfalt, fahrverbot, nachlässigkeit, messung, fahrzeug, aufmerksamkeit, geschwindigkeitsüberschreitung, irrtum

Ordnungswidrigkeitenrecht
OLG
Koblenz
12.09.2005
1 Ss 235/05
Zur Berufung auf ein Augenblicksversagen bei Verwechslung des Zeichens 280 mit dem Zeichen 282 (§ 31 Abs. 2 Nr. 7
StVO).
Ein Kraftfahrer, der vorhat, sich ab Geschwindigkeitsfreigabe mit rasendem Tempo (über 200 km/h) durch dichten
Verkehr zu bewegen, muss absolut sicher sein, dass die bisherige Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich
aufgehoben ist. Er muss dafür sorgen, dass ein Irrtum völlig ausgeschlossen ist, weil sonst eine extrem hohe Unfallgefahr
dadurch entsteht, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer, die das Aufhebungszeichen richtig erkannt haben und sich
daher mit relativ langsamer Geschwindigkeit weiterbewegen, zu Recht nicht damit rechnen, dass von hinten ein
Fahrzeug mit derart extremem Tempo herangerast kommt.
Das Außerachtlassen dieser besonderen und zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer vor unerwarteten Rasern
unerlässilichen gesteigerten Sorgfalt bei der Beobachtung von Verbotsaufhebungszeichen ist deshalb unter Ausschuss
der Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen regelmäßig als grobe Nachlässigkeit zu bewerten, die das
Regelfahrverbot rechtfertigt.
Geschäftsnummer:
1 Ss 235/05
2040 Js 4217/05 StA Koblenz
In dem Bußgeldverfahren
g e g e n
E….. L…,
geboren am ...10.1966 in W….,
wohnhaft in
- Verteidiger:Rechtsanwältin
w e g e n Geschwindigkeitsüberschreitung
hat der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht von Tzschoppe als Einzelrichter
am 12. September 2005 b e s c h l o s s e n:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2005 wird als
unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1
StPO).
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung hat zwar Rechtsfehler bei der
Begründung des Fahrverbots ergeben. Diese ändern jedoch im Ergebnis nichts daran, daß gegen den Betroffenen zu
Recht ein Fahrverbot verhängt wurde.
I.
Das Amtsgericht hat das Fahrverbot auf folgende Feststellungen gestützt:
„Der Betroffene befuhr am 20.08.2004 um 16:05 Uhr mit seinem Kraftrad Yamaha ... die Bundesautobahn .. in der
Gemarkung D……. in Fahrtrichtung Norden. Nach der Anschlussstelle W……. sind bei km 239,445 und km 237,630
jeweils beidseitige Verkehrszeichen 274 (130 km/h) aufgestellt. In Höhe des Kilometer 237,580 ist das Verkehrszeichen
525 Fahrstreifentafel mit Verkehrszeichen 280 (Beginn der 3. Spur und Aufhebung des Überholverbotes) aufgestellt. Vor
km 233,0 befuhr der Betroffene mit seinem Kraftrad noch im Bereich der 130 Tempozone einer Messstrecke von 1.073
Metern in einer Zeit von 18,03 Sekunden, was einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 214,24 km/h entspricht.... Nach
Abzug der Geräte gegebenen Toleranz von 11 km/h ergibt dies eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von
73 km/h. Vor Beginn der Meßstrecke hatte der Betroffene bei dichtem Verkehr das Messfahrzeug verbotswidrig rechts
überholt...
Der Betroffene ... macht geltend, das Verkehrszeichen 280 mit dem Verkehrszeichen 282 (Aufhebung sämtlicher
Streckenverbote) verwechselt zu haben. Er habe sich in dem irrigen Glauben befunden, die
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h sei aufgehoben worden. Es habe sich um einen Augenblicksversagen
gehandelt, das sich aus einem sehr kurzfristigen Fehlverhalten durch Außerachtlassung der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt begründe...
Zwar ist seine Einlassung, die Verkehrsschilder verwechselt zu haben, nicht zu widerlegen. Dennoch kann von einem
Augenblicksversagen nicht ausgegangen werden. Wer bei dichtem Verkehrsaufkommen und zudem mit einem Motorrad
mit über 200 km/h auf der Autobahn rast, muß sich bewusst sein, daß er aufgestellte Verkehrsschilder nicht mehr
ordnungsgemäß wahrnehmen kann, da er sich voll auf den fließenden Verkehr konzentrieren muß.“
II.
Mit dieser Begründung könnte das Fahrverbot allerdings keinen Bestand haben.
1.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist lediglich der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, daß extrem hohe
Geschwindigkeiten von wie hier 200 km/h und mehr sowie waghalsige Überholmanöver wie das vom Betroffenen
praktizierte Rechtsüberholen, alles auch noch bei hoher Verkehrsdichte, es ausschließen, ein Augenblicksversagen
anzunehmen, wenn dabei ein Verkehrsschild übersehen oder (wie hier vom Betroffenen behauptet) mißdeutet bzw.
verwechselt wird. Das setzt allerdings voraus, daß die gefahrenträchtige, extreme Konzentration für sich beanspruchende
Fahrweise und das Übersehen, Mißverstehen oder Verwechseln in einem engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang stehen, so daß nach der Lebenserfahrung von einer auf grobe Weise selbstverschuldeten
Wahrnehmungsbeeinträchtigung auszugehen ist. Genau diesen Situationszusammenhang hat der Tatrichter aber,
worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist, gerade nicht festgestellt. Nach den ohnehin unklaren und ohne
Zuhilfenahme des (im Urteil weder wiedergegebenen noch prozeßordnungsgemäß in Bezug genommenen)
Beschilderungsplans Bl. 19 kaum verständlichen Urteilsangaben zu den Streckenverhältnissen und der hier
maßgeblichen Beschilderung ist lediglich davon auszugehen, daß der Betroffene irgendwann nach den beiden (bei km
239,445 und 237,630 aufgestellten) Zeichen 274 (130) sowie nach einem Aufhebungszeichen 280 und noch im Bereich
einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h mit einer Geschwindigkeit von 214 km/h gemessen wurde und daß er
irgendwann vor Beginn dieser Messung das Meßfahrzeug rechts überholt hatte. Dafür, daß er bereits vor dem
Aufhebungszeichen mit auch nur annähernd so hoher Geschwindigkeit gefahren wäre und/oder rechts überholt (und
dadurch seine fehlerhafte Wahrnehmung verschuldet) hätte, enthalten die Urteilsfeststellungen keinerlei Hinweise. Ohne
entsprechende Feststellungen aber hängen die Rechtsausführungen des Amtsgerichts zum Augenblicksversagen, so
zutreffend sie für sich genommen auch sein mögen, in der Luft.
2.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft könnte das Fahrverbot auch nicht mit folgender Begründung
bestehenbleiben:
„Die Tatsache..., dass der Betroffene im Rahmen der Messung bei dichtem Verkehr erheblich über 200 km/h fuhr und
schon vor Beginn der Meßstrecke das Messfahrzeug bei ebenfalls dichtem Verkehr verbotswidrig rechts überholt hatte,
lässt nicht nur den Schluss zu, dass er zu diesem Zeitpunkt der Fahrt völlig gleichgültig gegenüber Ge- und
Verbotsnormen ... handelte. Das Verhalten während und unmittelbar vor der Messstrecke ist seinerseits auch ein
ausreichend starkes tat- und täterbezogenes Indiz dafür, dass das behauptete Verwechseln des Zeichens 280 mit einem
Zeichen 282 kurz vor der Messstrecke in Höhe km 237,580 nicht etwa lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruhte,
sondern vielmehr auf der Gleichgültigkeit des Betroffenen und damit grob pflichtwidrig war.“
Von einer diese Argumentation rechtfertigenden Fahrweise des Betroffenen vor dem von ihm unwiderlegbar
mißverstandenen bzw. verwechselten Aufhebungszeichen kann ohne Verstoß gegen den Zweifelssatz nicht
ausgegangen werden. Über sein Fahrverhalten auf der Strecke vor dem Aufhebungsschild enthält das Urteil keinerlei
Feststellungen. Damit aber handelt es sich auch bei der Hilfsüberlegung der Generalstaatsanwaltschaft letztlich nur um
eine Vermutung. Angesichts der Tatsache, daß sich die Autobahn hinter dem Aufhebungszeichen von zwei auf drei
Fahrspuren verbreiterte und in offensichtlichem Zusammenhang damit eine bis dahin geltende Beschränkung
aufgehoben worden war, erscheint sie auch keineswegs zwingend. Zumindest ist sie nicht wahrscheinlicher als die
Annahme, daß der Betroffene bis km 237,580 mit 130 km/h oder jedenfalls nicht mit einer so stark überhöhten
Geschwindigkeit fuhr, daß er durch sie in der Wahrnehmung und korrekten Deutung des Zeichens behindert gewesen
wäre, und daß er erst angesichts der angekündigten Aufweitung der Autobahn in Verbindung mit einer kurzzeitigen
Unaufmerksamkeit das Aufhebungszeichen falsch interpretierte und deshalb in der Annahme, (auch) die
Geschwindigkeitsbeschränkung sei aufgehoben, nunmehr stark beschleunigt hatte. Da die irgendwo danach
beginnende Meßstrecke nur 1.073 Meter betrug und die Messung beendet wurde, bevor der Betroffene das nächste
Geschwindigkeitsbeschränkungsschild passiert hatte, ist durch die bisher getroffenen Feststellungen seine Einlassung
nicht widerlegt, trotz vorschriftsmäßiger Fahrweise, lediglich infolge kurzzeitiger Unaufmerksamkeit das Autosymbol unter
dem Diagonalbalken des Zeichens 280 übersehen und es deshalb mit dem Zeichen 282 verwechselt zu haben.
III.
Die Rechtsbeschwerde erweist sich sie jedoch aus einem anderen Grund als unbegründet.
Der Betroffene hat sich zwar auf ein Augenblicksversagen (Verwechslung des Zeichens 280 mit dem Zeichen 282)
berufen. Seine dazu gebrachte Einlassung behauptet jedoch keinen Sachverhalt, der die Berufung auf ein
Augenblicksversagen gestatten würde:
Der Betroffene hat kein Verkehrsschild übersehen, das ihm eine Beschränkung seines Fahrverhaltens auferlegte, mit der
Folge, daß er mit seiner bisherigen höheren Geschwindigkeit weitergefahren wäre. Er war sich der
Geschwindigkeitsbeschränkung 130 km/h vielmehr bewußt und hatte seiner unwiderlegbaren Einlassung zufolge seine
Geschwindigkeit danach auch ausgerichtet. Er wußte, daß er eine besondere Gestattung benötigte, um wieder freie Fahrt
zu haben. Wie sein anschließendes Fahrverhalten (gemessene Geschwindigkeit: 214 km/h) belegt, hatte er vor, bei freier
Fahrt auf eine enorme Geschwindigkeit zu beschleunigen und diese, wenn irgend möglich, beizubehalten; selbst durch
Belegung der linken Fahrspur mit langsameren Fahrzeugen ließ er sich davon, wie sein verkehrswidriges Rechts-
Überholmanöver beweist, nicht abbringen. Ein Motorradfahrer, der vorhat, sich ab Geschwindigkeitsfreigabe mit derart
rasendem Tempo durch (den vom Amtsgericht festgestellten) dichten Verkehr zu bewegen, muß absolut sicher sein, daß
Irrtum
völlig ausschlossen
die das Aufhebungszeichen richtig erkannt haben und sich daher mit relativ langsamer Geschwindigkeit weiterbewegen,
zu Recht nicht damit rechnen, daß von hinten ein (noch zumal einspuriges und somit ohnehin schlecht erkennbares)
Fahrzeug mit derart extremem Tempo herangerast kommt. Ein Kraftradfahrer, der es unter diesen Umständen an der
nötigen Sorgfalt bei der Wahrnehmung und Erkennung eines Streckenverbotsaufhebungszeichens fehlen läßt, handelt
mindestens vergleichbar fahrlässig wie ein Kraftfahrer, der angesichts einer Fahrbahnverengung oder einer sich
erkennbar nähernden Baustelle, Abzweigung oder Kreuzung eine dort angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung
übersieht. Auch ihm macht die Rechtsordnung zum Vorwurf, nicht die ersichtlich notwendige, durch die Umstände
besondere
übrigen Verkehrsteilnehmer vor der sich daraus ergebenden erhöhten Gefährdung bewahrt hätte.
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. ausführlich Senat NJW 05,1061 = DAR 05,47 = NZV 05,383
m.w.N.) ist in Fällen dieser Art die Berufung auf ein bloß leichtes Versehen, wie es jedem, auch einem an sich
sorgfältigen Fahrer einmal unterlaufen kann (sog. Augenblicksversagen), regelmäßig ausgeschlossen; das
Außerachtlassen der besonderen, erhöhten Sorgfalt wird, jedenfalls im Regelfall, als grobe Nachlässigkeit eingestuft.
Das Verhalten des Betroffenen im vorliegenden Fall ist nicht anders zu bewerten. Er wußte, daß die äußere Gestaltung
der vornehmlich in Weiß und Grau gehaltenen Aufhebungszeichen 280 ff. weit weniger augenfällig ist als die der Ge- und
Verbotszeichen. Das ist allgemein bekannt und deshalb weiß auch jeder Kraftfahrer, daß er, wenn er sich sicher sein will,
daß auch tatsächlich jedes Streckenverbot aufgehoben ist, sich dessen mit entsprechend erhöhter Sorgfalt und
besonderen
gesteigerten
Verbotsaufhebungszeichen ist deshalb regelmäßig als grobe Nachlässigkeit zu bewerten, die das Regelfahrverbot
rechtfertigt.
IV.
Soweit die Rechtsbeschwerde das Fahrverbot auch noch aus anderen Gründen, insbesondere wegen unzumutbarer
Härte (vgl. dazu ausführlich Senat, 1 Ss 151/03 vom 01.09.2003 m.w.N.), angreift, ist sie i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO
offensichtlich unbegründet.
von Tzschoppe