Urteil des OLG Koblenz vom 22.12.2009

OLG Koblenz: erfüllung, einzelrichter, quelle, beschwerdeschrift, datum

OLG
Koblenz
22.12.2009
1 W 833/09
In dem Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel oder zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels wird der Schuldner grundsätzlich mit materiell-rechtlichen Einwendungen, wie
etwa dem Erfüllungseinwand, nicht gehört; eröffnet bleibt der Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach §
767 ZPO.
Aktenzeichen:
1 W 833/09
9 O 501/84 LG Koblenz
Oberlandesgericht
Koblenz
Beschluss
In Sachen
- Beklagte und Beschwerdeführerin -
gegen
- Kläger und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
hat der 1. Zivilsenat des OberlandesgerichtsKoblenz durch den Vorsitzenden Richter am
OberlandesgerichtDr. Itzel als Einzelrichter am 22.12.2009 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beklagte wendet sich gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des
rechtskräftigen Urteils vom 13. November 1985, das sie zu einer Zahlung in Höhe von 18.758,29 DM
nebst Zinsen zugunsten des Klägers verurteilt hat. Sie begründet dies ausschließlich mit der ihrer
Auffassung nach eingetretenen Erfüllungswirkung.
Das Landgericht hat die Erinnerung gegen die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung durch
den gemäß § 2 Nr. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 zuständigen Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle mit eingehender und überzeugender Begründung zurückgewiesen. In der
Beschwerdeschrift sowie in dem Schreiben vom 14. Dezember 2009 weist die Beschwerdeführerin zum
einen auf die (zumindest teilweise) Erfüllung des titulierten Anspruchs hin und zum anderen auf die ihr
drohenden Nachteile infolge der Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung.
Der Senat (Einzelrichter) verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Diese macht er sich zu eigen. Ergänzend ist lediglich
darauf hinzuweisen, dass mit der Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung die Beklagte und
Schuldnerin nicht anders, schlechter steht, als bei Vorhandensein und Geltendmachung der Forderung
mit der ursprünglich erteilten, ersten vollstreckbaren Ausfertigung. Auch im letzteren Fall müsste sie die
nunmehr geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die titulierte Forderung
(Erfüllung) im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend machen und könnte sich mit
diesen Einwendungen gerade nicht in den Verfahren nach §§ 732 ff. ZPO mit Erfolg Gehör verschaffen.
Ob die titulierte Forderung ganz oder zum Teil bereits erfüllt wurde, muss - bei entsprechenden
Vollstreckungshandlungen durch den Kläger, Titelinhaber - im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§
767 ZPO) geklärt werden. Hierdurch werden auch keinerlei Rechte und Interessen der Beklagten
beschnitten.
Ob es in Ausnahmefällen, möglicherweise in Fällen eines klar vorliegenden und dargelegten
Rechtsmissbrauchs, eine erweiterte Prüfung im Rahmen von §§ 732 f. ZPO gibt oder geben kann, muss im
vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Da auch die sonstigen förmlichen Voraussetzungen für die
Erteilung der zweiten vollstreckbaren
Ausfertigung vorlagen und der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch gehandelt hat, ist die
Beschwerde der Beklagten gegen die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung im vorliegenden
Fall zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1
ZPO.
Dr. Itzel
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
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