Urteil des OLG Koblenz vom 29.05.2006

OLG Koblenz: vernehmung von zeugen, schulterverletzung, kausalität, wahrscheinlichkeit, verkehrsunfall, belastung, verdienstausfall, haftpflichtversicherer, form, schmerzensgeld

Bürgerliches Recht
OLG
Koblenz
29.05.2006
12 U 1784/01
Ob über eine Primärverletzung in Form einer Prellung hinaus ein Verkehrsunfall auch für die lange andauernde
Beschwerden des Geschädigten ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Bei der Ermittlung des
Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem Schaden unterliegt das Gericht nicht den strengen
Anfroderungen des § 286 ZPO. Es kann eine haftungsausfüllende Kausalität aber nur dann ausreichend sicher
feststellen, wenn es von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Kommen dgenerative Beeinträchtigungen als
Alternative zu einer unfallbedingten Verletzung der Rotatorenmanschette oder einer Halswirbelsäulenverletzung in
Frage, dann muss eine hinreichend sichere Abgrenzung erfolgen. Beweisangebote, die auf Vernehmung von Zeugen
gerichtet sind, deren Aussagen für diese Beurteilung nicht von Bedeutung sind, können entsprechend § 244 Abs. 2 S. 2
StPO abelehnt werden.
Geschäftsnummer:
12 U 1784/01
5 O 504/99 LG Koblenz
Verkündet
am 29.05.2006,
Matysik, Amtsinspektor,
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
S… K…,
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
1. G… B…,
2. B… Versicherungs AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes,
die Richterin am Oberlandesgerichts Frey und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschelbach
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2006
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. September 2001 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch bleibt dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des am ... Mai 1940 geborenen Klägers aus einem Verkehrsunfall,
der sich am 2. Dezember 1996 gegen 15.02 Uhr auf der Kreisstrasse .. ereignet hat. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw VW
Polo von R… kommend in Richtung N…. Der Erstbeklagte kam mit seinem Pkw Opel Astra von rechts aus einer nicht
bevorrechtigten Strasse, um nach links in Richtung N… abzubiegen. Er übersah das bevorrechtigte Fahrzeug des
Klägers, das in die Seite des bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Fahrzeugs des Linksabbiegers stieß.
Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auf Ersatz der Unfallschäden steht außer Frage. Der Fahrzeugschaden
ist reguliert. Auf den immateriellen Schaden des Klägers hat die Zweitbeklagte vorprozessual 3.500 DM (1.789,52 Euro)
gezahlt.
Mit der Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Heilbehandlungskosten und
Verdienstausfall für die Zeit vom Unfall bis Ende 1998 geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er habe durch den Unfall im
rechten Schultergelenk einen Haarriss in der so genannten Rotatorenmanschette an der rechten Schulter erlitten.
Deshalb habe er Arbeiten über Kopf nicht mehr durchführen können. Da er Inhaber eines Überdachungsunternehmens
sei und alle wesentlichen Arbeiten selbst ausgeführt habe, sei vom Unfalltag bis zum Ende des Jahres 1998 ein
erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen gewesen. Er habe wegen seiner unfallbedingten Verletzung zahlreiche
Behandlungsmaßnahmen bei den Ärzten Dr. L... und Dr. B... absolviert, wofür die Fahrtkosten und eine Rechnung über
die Kosten der Krankengymnastik offen seien. Schließlich habe er einen Selbstbehalt für die Krankenversicherung sowie
eine Beitragsrückerstattung für das Jahr 1997 eingebüßt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld von
6.500 DM (3.323,40 Euro), Verdienstausfall in Höhe von 114.016,94 DM (58.295,94 Euro) sowie weiteren materiellen
Schaden von 15.368,10 DM (7.857,58 Euro) jeweils nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, dass der Kläger durch den Unfall einen Haarriss in der Rotatorenmanschette erlitten habe. Das
ergebe sich insbesondere daraus, dass erst am 16. April 1997 ein solcher Riss angeblich in der Ultraschalluntersuchung
des Arztes Dr. B... festgestellt worden sei, der aber später von Dr. W... im bildgebenden Verfahren nicht mehr bestätigt
worden sei. Dass der Kläger sich erst dreieinhalb Monate nach dem Unfall bei Dr. B... vorgestellt habe, zeige, dass eine
eventuelle Verletzung jedenfalls nicht vom Unfall herrühre. Zudem seien degenerative Beeinträchtigungen des Klägers
festgestellt worden, die den geltend gemachten Schmerzbefund ebenso erklären könnten.
Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. R... (Bl. 117 ff. GA)
eingeholt. Auf dieser Grundlage hat es durch Urteil der 5. Zivilkammer vom 21. September 2001 die Klage abgewiesen
(Bl. 167 ff. GA). Es hat angenommen, dem Kläger stehe über die vorprozessual erbrachten Leistungen hinaus kein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Der unmittelbar nach dem Unfall am 2. und 3. Dezember 1996
konsultierte Arzt Dr. L... habe eine Kopfprellung und eine Angina des Klägers durch Verkühlung infolge des Wartens am
Unfallort diagnostiziert. Ein Hinweis auf eine Schulterverletzung habe sich nach dieser Erstuntersuchung nicht ergeben.
Auch der Arztbericht an den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer enthalte keinen solchen Hinweis. Erstmals am 16. April
1997 habe Dr. B... bei der Ultraschalluntersuchung einen „kleinen Haarriss in der Rotatorenmanschette bei umgebenden
degenerativen Veränderungen“ angenommen, ohne diesen jedoch im bildgebenden Verfahren festzuhalten. Der
gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. R... habe auf Röntgenaufnahmen keine Verletzungen finden können. Auch ein von
Dr. B... in einer weiteren Bescheinigung attestierter Oberarmkopfbruch sei im Röntgenbild nicht erkennbar gewesen. Das
könne darauf zurückzuführen sein, dass eine verkalkte Wachstumszone am Oberarmkopf versehentlich als Spur einer
Frakturzone interpretiert worden sei. Auch der biomechanische Ablauf bei dem Unfallgeschehen spreche eher gegen
eine Verletzung des angegurteten Klägers als Fahrzeugführer an der rechten Schulter. Der Sachverständige habe sogar
angenommen, ein Haarriss an der Rotatorenmanschette sei am Ultraschallbild nicht erkennbar. Wahrscheinlich beruhten
die Schmerzen des Klägers in der Schulter auf degenerativen Beeinträchtigungen. Ein unfallbedingter Einfluss wäre
jedenfalls nicht für einen längeren Zeitraum als für drei Monate zu erwarten gewesen. Das Gerichtsgutachten werde
durch das von der Zweitbeklagten vorgelegte Privatgutachten des Arztes Dr. W... (Bl. 84 ff. GA) noch bestätigt. Darin sei
im Ergebnis eine Gebrauchsminderung des rechten Armes um 1/10 festgehalten worden, was aber nach dem
Gesamtzusammenhang der Ausführungen nicht auf den Unfall, sondern auf die degenerativen Beeinträchtigungen
zurückzuführen sei. Soweit in der Zusammenfassung anklinge, dass die Gebrauchsminderung auf den Unfall
zurückzuführen sei, beruhe das ersichtlich auf einem Fassungsversehen; denn im sonstigen Text sei eindeutig erläutert
worden, dass ein Zusammenhang einer Gebrauchsbeeinträchtigung mit dem Unfall nicht nachweisbar sei. Das Gericht
folge dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Angriffe des Klägers gegen das Gutachten und die
Person des Sachverständigen seien nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe nach der letzten mündlichen Verhandlung
sogar eingeräumt, dass ein Haarriss in der Rotatorenmanschette nicht feststellbar sei. Stattdessen habe er dann einen
Riss im Oberarmkopf, also eine knöcherne Verletzung, geltend gemacht, zugleich aber wiederum selbst angenommen,
dass dieser Riss verheilt sei. Auch das neue Vorbringen werde aber durch die Ausführungen des Sachverständigen
anhand der Röntgenaufnahmen nicht bestätigt. Danach seien keine Anzeichen eines Oberarmkopfbruches oder einer
anderen traumatischen Knochenverletzung feststellbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel weiter verfolgt. Zur Begründung führt
er aus, der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. R... habe eine vom privat beauftragten Sachverständigen Dr. W...
ausgewertete Röntgenaufnahme vom 17. März 1997 nicht zugrunde gelegt. Insoweit habe er auf einer verkürzten
Befundgrundlage geurteilt. Seine Beanstandungen des Gutachtens (Bl. 144 ff., 467 f. GA) habe das Landgericht
übergangen, ohne mitzuteilen, warum es sich insoweit selbst für ausreichend sachkundig erachte. Das Landgericht sei
über das Beweisangebot, den behandelnden Arzt Dr. B... als sachverständigen Zeugen zu vernehmen,
hinweggegangen. Jedenfalls hätte das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.
R... eine Beeinträchtigung für die Dauer von drei Monaten annehmen und ihm insoweit Schadensersatz zusprechen
müssen. Er habe bei der Behandlung seiner Beeinträchtigungen auch Verbrennungen im Rahmen einer fehlerhaften
Reizstrom-Behandlung erlitten. Diese Verbrennungen seien mittelbare Unfallfolgen, die einen ersatzfähigen Schaden
verursacht hätten. Das Landgericht habe das Privatgutachten des Sachverständigen Dr. W... eigenmächtig abgewandelt
und ein Fassungsversehen darin erblickt, dass dieser die Bewegungsbeeinträchtigung des Armes von 1/10 entgegen
dem Wortlaut des Gutachtenstextes nicht als unfallbedingt angesehen habe. Er habe mit den behandelnden Ärzten
Dr. L... und Dr. B... als sachverständigen Zeugen seine Beschwerden nach dem Unfall unter Beweis gestellt. Darüber sei
das Gericht hinweggegangen. Er habe außer Schmerzen in der Schulter und am Kopf auch Übelkeit, Kreislaufstörungen
und Sehstörungen geltend gemacht. Alle Beschwerden hätten vor dem Unfall nicht vorgelegen. Er habe jahrelang unter
Schmerzen gelitten.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner dazu zu verurteilen,
an ihn ein (weiteres) angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 6.500 DM = 3.323,40 Euro) sowie 129.385,04 DM
(66.153,52 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 2000 zu zahlen (Bl. 199 GA).
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und tragen vor, der Kläger habe der Polizei nach dem Unfall
gesagt, dass er keine Verletzungen erlitten habe (Bl. 386a GA). Er habe im Haftpflichtprozess die Röntgenaufnahme vom
17. März 1997 dem gerichtlichen Sachverständigen nicht zur Verfügung gestellt. Die Nichtauswertung dieser Aufnahme
im Gutachten schade nicht, weil auch der privat beauftragte Sachverständige Dr. W... darauf hingewiesen habe, dass sie
in nicht standardisierter Einstellung angefertigt, überbelichtet und nicht aussagekräftig sei. Im Übrigen wäre eine
Weichteilverletzung, wie ein Riss in der Rotatorenmanschette, darauf gar nicht darstellbar gewesen. Der privat
beauftragte Sachverständige Dr. W... habe Unfallverletzungen ausdrücklich „nicht objektiviert“ und die
Unfallursächlichkeit bei der quotenmäßigen Einschätzung der Bewegungseinschränkung des Armes letztlich nur
unterstellt. Der behandelnde Arzt Dr. B... habe zwar einen Haarriss am Oberarmkopf attestiert, auf den sich der Kläger
aber gar nicht berufe, weil er nach den Sachverständigengutachten nicht existiert habe, sondern nur eine
Fehlinterpretation darstelle. Die Vorwürfe des Klägers, der Sachverständige Prof. Dr. R... sei von falschen
Befundtatsachen ausgegangen, seien unzutreffend. Die beantragte Vernehmung der behandelnden Ärzte sei
entbehrlich, weil diese als Zeugen zur Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschwerden nichts sagen könnten. Ein
Haarriss in der Rotatorenmanschette sei nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. R... im
Ultraschallbild nicht feststellbar; deshalb komme es auf die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. B... zu seinen
Wahrnehmungen am Bildschirm bei der Ultraschalluntersuchung nicht an. Gleiches gelte im Ergebnis auch für den
Oberarmkopfbruch. Soweit der gerichtliche Sachverständige ausgeführt habe, mehr als drei Monate nach dem Unfall sei
nicht mit weiteren Beschwerden zu rechnen, folge daraus nicht, dass er vorherige unfallbedingte Beeinträchtigungen
festgestellt habe. Wegen der nachträglich erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Verletzungen infolge von
Verbrennungen bei der Iontoporese-Behandlung erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Die
Selbsteinschätzung des Klägers zur angeblichen Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Armes und des
Schmerzbefundes sei unerheblich. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen lägen jedenfalls
degenerative Veränderungen vor, die einen Schmerzbefund erklären könnten, ohne dass dieser als Unfallfolge
einzustufen sei.
Der Kläger erwidert, dass er im Sommer 2002 seine Leistungsfähigkeit, wie sie vor dem Unfall bestanden habe,
zurückerlangt habe (Bl. 263, 287 GA). Das gelte auch für die Wiedererlangung der zuvor beeinträchtigt gewesenen
Sehfähigkeit (Bl. 343 GA). Er habe vor dem Unfall praktisch nie den Arzt aufgesucht (Bl. 264 GA). Auch das zeige, dass
Sehfähigkeit (Bl. 343 GA). Er habe vor dem Unfall praktisch nie den Arzt aufgesucht (Bl. 264 GA). Auch das zeige, dass
seine körperlichen Reaktionen nach dem Unfall auf Unfallverletzungen zurückzuführen seien. Er berufe sich sehr wohl
auf den von Dr. B... festgestellten Knochenriss (Bl. 264 GA). Noch am Unfalltag gegen 22.00 Uhr habe er Dr. L...
telefonisch konsultiert und am Folgetag aufgesucht; dabei habe er Kopfschmerzen und Brechreiz geltend gemacht
(Bl. 384 GA). Am 13. Januar 1997 habe Dr. L... Sehstörungen als Befund festgehalten (Bl. 385 GA).
Der Senat hat eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständiger Dr. W... eingeholt (Bl. 440 ff. GA),
Krankenunterlagen beigezogen und schließlich ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C... eingeholt
(Bl. 524 ff. GA). Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebungen wird auf die bei den Akten befindlichen Unterlagen
Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, die Klage
auf Ersatz weiterer Unfallschäden sei nicht gerechtfertigt. Die ergänzenden Aufklärungsmaßnahmen und
Beweiserhebungen des Senats geben keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung; sie haben insbesondere
durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C... das bisherige Beweisbild nur noch unterstrichen.
Ob über die durch vorgerichtliche Zahlung von 3.500 DM genügend ausgeglichene Primärverletzung durch Kopfprellung
hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden
Kausalität, für die § 287 ZPO gilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und
dem eingetretenen Schaden unterliegt das Gericht also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO (BGHR ZPO
§ 287 Abs. 1 Kausalität 6). Es kann eine haftungsausfüllende Kausalität aber auch danach nur feststellen, wenn es von
diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Dabei werden nach § 287 ZPO lediglich geringere Anforderungen an
die Überzeugungsbildung gestellt; es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHR ZPO § 287 Kausalität 8). Bei der Feststellung von Kausalbeziehungen ist der Tatrichter
nach § 287 ZPO insofern freier gestellt, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger
wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen muss (vgl.
BGH VersR 2003, 474, 476). Es ist aber auch nach diesem Maßstab im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass
der Kläger durch den Unfall in weiterem Maße als nur u.a. in Form einer Kopfprellung verletzt wurde.
1. Eine unfallbedingte Schulterverletzung ist nicht festzustellen.
Der Schmerzbefund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf altersbedingte Verschleißerscheinungen im Bereich
der Rotatorenmanschette und des Schultergelenkkopfes zurückzuführen. Dies ergibt sich daraus, dass solche
degenerative Veränderungen in bildgebenden Verfahren nachgewiesen sind (vgl. Bl. 549 GA), der biomechanische
Ablauf beim Unfall gegen eine traumatische Beeinträchtigung spricht, die Erstbefunde nach dem Unfall keinen Hinweis
auf eine traumatische Verletzung liefern und das plötzliche Auftreten des Schmerzbefundes bei Armbelastungen nach
dem Unfall zum Bild der sicher feststehenden degenerativen Schäden passt.
Im Schultergelenk wirken Muskeln in komplexer Weise zusammen, um den Bewegungsspielraum des Oberarmgelenks
zu ermöglichen. Die einzige knöcherne Verbindung zwischen Schulter und Rumpfskelett ist das Schlüsselbein.
Überwiegend übernehmen Weichteile die Stabilisierung des Gelenks und die Kraftübertragung. Die Rotatoren bilden
eine Muskelgruppe, die den Oberarmkopf in der Gelenkpfanne des Schulterblatts hält und Drehungen nach innen und
außen kontrolliert. Im Bereich des Oberarmkopfes gehen die Muskeln in eine Sehnenplatte über, die wie eine Kapuze
über den Oberarmkopf gespannt ist. Dies ist die so genannte Rotatorenmanschette. Insbesondere bei Überkopf-
Sportlern, zum Beispiel Werfern, aber auch bei Schwimmern und Golfern, ist diese Sehnen-Muskelgruppe durch
gleichförmige Bewegungsmuster und große Trainingsintensität hohen Belastungen ausgesetzt. Auch dauernde
Überkopf-Arbeiten strapazieren den Bewegungsapparat des Oberarms. Biochemische Abläufe im Rahmen des
Alterungsprozesses schwächen zudem das Bindegewebe und ermöglichen Rissbildungen an besonders belasteten
Stellen. Das kann unabhängig von einem Unfallereignis zu plötzlichem Verlust der Beweglichkeit des Armes führen als
reflexmäßiger Schutzreaktion des Körpers und zu einem Schmerzbefund, wie er vom Kläger nach dem Unfall beklagt
wurde. Das Schmerzgefühl kann dann auch in einer Ruhephase, wie sie hier nach dem Unfall durch die ärztlich
verordnete Bettruhe wegen Tonsillitis eingetreten ist, auftreten und dann gerade darauf beruhen, dass die vorher
degenerativ angebahnte Beeinträchtigung nun verstärkt wahrgenommen wird. Vorher konnte das Schmerzgefühl
zurückgetreten sein, weil vermehrte Bewegung des Armes ohne besondere Belastung Schmerzen zurücktreten lässt
(Bl. 132 GA). Zwar könnte das plötzliche Auftreten von Schmerzen in der Phase nach dem Unfall auch ein Hinweis auf
eine unfallbedingte Verletzung sein, dies aber nur dann, wenn zugleich konkrete Hinweise auf eine ihrerseits
schmerzhafte Schulterkontusion beim Unfall vorlägen. Daran fehlt es jedoch.
Der Kläger hatte am Unfallort nach der polizeilichen Feststellung „augenscheinlich keine Verletzungen“. Er hat sich
vorsorglich von Dr. L... behandeln lassen und danach der Polizei mitgeteilt, dieser Arzt habe „auch keine Verletzungen
feststellen können“ (Bl. 6 der Bußgeldakte). Das entspricht dem Befundbericht des Arztes Dr. L..., der gegenüber dem
zweitbeklagten Haftpflichtversicherer mitgeteilt hat, es längen „keine äußeren Verletzungszeichen“ vor. Im ärztlichen
Befundbericht an den Versicherer hatte Dr. L... lediglich eine Kopfprellung und eine Unterkühlung wegen Wartens am
Unfallort als Diagnosen festgehalten. Die Bewegungsbeeinträchtigung des rechten Armes wurde erstmals nach der
wegen Mandelentzündung (Tonsillitis) ärztlich verordneten Bettruhe des Klägers und den Betriebsferien Anfang Januar
1997 nachdrücklich wahrgenommen. Das alles hat der Sachverständige Prof. Dr. R... nachvollziehbar so erläutert, dass
sich hieraus „beim besten Willen“ kein Hinweis auf eine unfallbedingte Schulterverletzung des Klägers ergibt. Das
Fehlen eines solchen Hinweises ist ein Indiz dafür, dass andere Ursachen als ein Unfalltrauma den Schmerzbefund
ausgelöst haben, der vom Kläger nur wegen des zeitlichen Ablaufs damit in Zusammenhang gebracht wird. Der
Sachverständige Prof. Dr. C... hat mit demselben Ergebnis auch aus dem zeitlichen Ablauf der ärztlichen
Untersuchungsbefunde nach dem Unfall gefolgert, dass eine unfallbedingte Schulterverletzung nicht anzunehmen sei.
Dem übereinstimmenden Ergebnis der Gutachten folgt der Senat.
Danach betrifft das erstinstanzliche Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. L...
dazu, dass er diesem Arzt gegenüber Schmerzen im Bereich von Kopf- und Schulter beklagt habe (Bl. 201 f. GA), eine
unerhebliche Befundtatsache. Ebenso ist das Beweisangebot auf Vernehmung der Zeugen G... und l... (Bl. 597, 601 f.
GA) als Mitarbeiter im Betrieb des Klägers dazu, dass dieser erstmals nach dem Unfall Leistungsunfähigkeit geltend
gemacht habe, für die Entscheidung ohne Bedeutung und deshalb entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen.
Diese Zeugen können nicht unmittelbar Angaben zum Befund und zu dessen Unfallursächlichkeit machen. Eine
Abgrenzung von degenerativen Beeinträchtigungen des Klägers von eventuellen Unfallfolgen kann der Zeugenbeweis
nicht liefern.
Der biomechanische Ablauf bei dem Unfall spricht gegen eine Schulterverletzung des Klägers. Das hat schon der
Sachverständige Prof. Dr. R... in erster Instanz angenommen und dies wird vom zweitinstanzlich beauftragten
Sachverständigen Prof. Dr. C... unterstrichen. Der Kläger war beim Unfallgeschehen angegurtet und der Gurt lag über
dem linken, aber nicht über dem rechten Schultergelenk. Die Gurtstraffung durch die Geschwindigkeitsveränderung beim
Aufprall des fremden Fahrzeugs war deshalb nicht geeignet, eine besondere Belastung des rechten Schultergelenks und
des zugehörigen Bewegungsapparates herbeizuführen (Bl. 557 GA). Auch das vom Kläger nicht einmal definitiv („am
ehesten“, Bl. 538 GA) behauptete Abstützen am Armaturenbrett mit dem rechten Arm, angeblich um zu verhindern, dass
er trotz der Gurtsicherung aus dem Fahrzeug geschleudert werde, vermag eine Verletzung des Oberarmgelenkkopfes
oder des Bewegungsapparates im Bereich der Rotatoren nicht (Bl. 558 GA) oder jedenfalls nicht ebenso zu erklären, wie
die bereits vom Sachverständigen Prof. Dr. R... angenommenen degenerativen Beeinträchtigungen des Klägers. Ein
Gelenkkopfbruch war in bildgebenden Verfahren für die Sachverständigen nicht feststellbar. Kleine
Überlastungsschäden, so genannte Mikrotraumen, die dann auch bei kleineren Verletzungen zu Schäden und Rissen in
diesem Bereich führen, sind vielmehr die übliche Folge von Arm- und Gelenkbelastungen. Auch Verrenkungen können
zwar zu solchen Verletzungen führen. Ein Hinweis darauf, dass bei dem Unfall eine Einwirkung auf die Schulter des
Klägers stattgefunden hat, die eine Schulterverletzung dieser Art zur Folge gehabt hätte, fehlt jedoch. Der Kläger hat zur
Körperhaltung im Unfallzeitpunkt „am ehesten“ ein Abstützen mit der rechten Hand am Armaturenbrett angenommen.
Daraus ließe sich die Möglichkeit einer Stoßeinwirkung auf die Schulterpartie in Form einer Stauchung (Bl. 559 GA)
entnehmen. Eine heftige Schulterkontusion mit der Folge einer Verletzung wäre aber sogleich schmerzhaft empfunden
worden. Die verfügbaren Angaben über die Körperwahrnehmungen des Klägers besagen darüber aber nichts. Der
Kläger hat danach eine Kopfprellung erlitten und über Übelkeit geklagt. Nachträglich auftretende Schmerzen in beiden
Schulterpartien deuten auf Verspannungszustände hin, aber nicht auf eine besondere rechtsseitige Schulterbelastung
mit der Folge eines akuten Traumas, das unmittelbar infolge der Fahrzeugkollision bemerkt worden wäre. Das spricht
gegen eine Stauchung mit der Folge einer Schulterverletzung (Bl. 560 GA). Für einen Riss der Rotatorenmanschette
wäre die Stauchung jedenfalls auch biomechanisch ungeeignet (Bl. 562 GA).
Der Sachverständige Prof. Dr. R... hat in erster Instanz angenommen, alles deute darauf hin, dass der nachträglich
beklagte Schmerzbefund seine Ursache in den degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates des Klägers in
der rechten Schulter habe. Auch der vom Senat zusätzlich beauftragte orthopädische Sachverständige Prof. Dr. C... ist zu
demselben Resultat gelangt. Nachdem alle Sachverständigen letztlich darin übereinstimmen, dass die geltend
gemachten Beeinträchtigungen des Klägers nicht nachweislich und nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf den Unfall zurückzuführen sind, sondern eher als Symptome degenerativer Verletzungen anzusehen sind, besteht
kein Anlass für weiter gehende Beweiserhebungen oder eine Gutachtenergänzung. Aus der Schlussbemerkung des
privat beauftragten Sachverständigen Dr. W..., dass eine „unfallbedingte“ Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Armes
von 1/10 anzunehmen sei, kann der Kläger nichts anderes herleiten. Dr. W... hat seine Wortwahl damit erläutert, dass er
davon ausgegangen sei, der Haftpflichtversicherer habe die Unfallbedingtheit anerkannt (Bl. 442 f. GA). Danach enthält
seine Bemerkung, die Gebrauchsbeeinträchtigung des Armes sei „unfallbedingt“ keine naturwissenschaftliche Angabe,
sondern eine wertende Annahme. Das besagt für das Beweisverfahren des Senates letztlich nichts darüber, ob
tatsächlich eine auf den Verkehrsunfall zurückzuführende Beeinträchtigung des Klägers vorlag. Die Umstände sprechen
in der Gesamtschau dagegen.
Auch aussagekräftige andere Hinweise auf ein Unfalltrauma liegen nicht vor. Rund dreieinhalb Monate nach dem Unfall
hat der Kläger den Arzt Dr. B... konsultiert und dort Schmerzen im Schulterbereich beklagt. Dr. B... hat angedeutet, er
könne einen Haarriss in der Rotatorenmanschette im Ultraschallbild feststellen sowie eine Ruptur des
Oberarmgelenkkopfes am Röntgenbild (Attest Bl. 45 GA). Dagegen bestehen Bedenken, weil nach der nachvollziehbar
dargestellten Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. R... eine kleine Verletzung, erst recht ein „Haarriss“, im
Ultraschallbild nicht erkennbar ist und eine Ruptur des Oberarmgelenkkopfes sich aus den gesondert von Dr. W...
ausgewerteten Röntgenbildern gerade nicht ergibt. Auch Dr. B... selbst hat schließlich nachträglich auf Nachfragen des
Klägers dementiert, dass ein Haarriss in der Rotatorenmanschette im Ultraschallbild erkennbar sei (Bl. 160 ff. GA).
Aus der Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. R..., die Dauer der Beschwerden des Klägers gehe zeitlich über das
Maß dessen hinaus, was als unfallbedingte Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre, ergibt sich auch ein Hinweis
darauf, dass es sich bei den Beschwerden um solche handelt, die eine andere Ursache haben als unfallbedingte
Verletzungen. Der Umkehrschluss, es müsse mindestens von einer unfallbedingten Beeinträchtigung im Umfang der
erwartbaren Dauer ausgegangen werden, kann daraus entgegen der Annahme der Berufung nicht gezogen werden.
Eine darauf bezogene Bemerkung im Gutachten (Bl. 135 GA) bewegt sich im Rahmen einer Hypothese und ergibt keinen
überwiegend wahrscheinlichen Befund im Sinne des klägerischen Begehrens. „Auch bei großzügiger Zeitinterpretation
könnte man einen unfallbedingten Einfluss nicht länger als 3 Monate gutachterlich nicht für wahrscheinlich halten, so
dass ein unfallbedingter Dauerschaden in keinem Falle anzunehmen ist“. Auch diese auf Zeiträume bezogene
Überlegung setzt aber voraus, dass eine Unfallverletzung der umschriebenen Art festgestellt wird. Das ist nach den
vorherigen Überlegungen des Sachverständigen nicht der Fall.
Das neue Vorbringen des Klägers, er habe erst im Jahre 2002 wieder zur ursprünglichen Leistungsfähigkeit
zurückgefunden, zwingt nicht zu weiteren Beweiserhebungen und zu einer abweichenden Sachentscheidung. Ist der
plötzliche Funktionsverlust des Armes „eine reflexmäßige Schutzvorrichtung des menschlichen Körpers“, dann treten
Beschwerden auf, wenn die degenerativ veränderten Teile des Bewegungsapparates aufgrund von Belastungen unter
Druck geraten (Bl. 132 GA). Unterschiedliche Belastung des Armes, krankengymnastisches Training und andere
Faktoren führen dazu, dass der Schmerzbefund einen wechselhaften Verlauf nimmt. Zur fachorthopädischen Therapie
gehören „viel Bewegung und wenig Belastung“ (Bl. 134 GA). Die vom Kläger auch nicht näher umschriebene Phase
erlebter Belastbarkeit, welche durch den späteren Arbeitsunfall im Jahre 2004 infolge des Abrutschens beim Arbeiten mit
einer Rohrzange (Bl. 539 GA) unterbrochen wurde, besagt deshalb nicht, dass die Verursachung des Schmerzbefundes
nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entgegen der Meinung der gerichtlichen Sachverständigen nicht auf
degenerativen Veränderungen beruhe.
2. Eine Distorsion der Halswirbelsäule infolge des Unfalls, die den geltend gemachten Schaden erklären könnte, ist auch
nicht festzustellen. Das geht aus dem Gutachten des gerichtsbekannt erfahrenen orthopädischen Sachverständigen Prof.
Dr. C... hervor (Bl. 556 f., 563 ff. GA), dem der Senat folgt.
Zwar ist das Unfallgeschehen mit dem Aufprall des klägerischen Fahrzeugs bei einer Fahrgeschwindigkeit von
geschätzten 50 km/h auf die Seite des Fahrzeugs des Erstbeklagten mit Blick auf die biomechanische Wirkung
tendenziell dazu geeignet, ein HWS-Schleudertrauma herbeizuführen. Jedoch lässt sich anhand der zeitnah
festgehaltenen Befunde nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO feststellen, dass
tatsächlich eine erhebliche HWS-Distorsion eingetreten ist. Eine solche wäre gegebenenfalls auch nach Wochen oder
Monaten abgeklungen. Der jahrelange Schmerzbefund, den der Kläger geltend macht, und die
Bewegungseinschränkung des rechten Armes, die er seinen Klageforderungen zu Grunde legt, sind damit nicht zu
erklären (Bl. 565 GA). Auch insoweit ist es wesentlich wahrscheinlicher, dass die Beschwerden, die der Kläger im
Prozess über die haftungsausfüllende Kausalität geltend macht, auf degenerative Veränderungen im Bereich der
Schulter zurückzuführen sind.
3. Auf Sehstörungen sind die Forderungen des Klägers nicht substantiiert gestützt worden. Das gilt namentlich für den
Verdienstausfall. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er durch Sehstörungen in seiner Arbeitstätigkeit beeinträchtigt
worden sei. Die in erster Linie geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit wird von ihm auf Beeinträchtigungen des
Schultergelenks und des Bewegungsapparates hierzu zurückgeführt. Dadurch seien insbesondere Überkopf-Arbeiten
nicht mehr im gewohnten Umfang möglich gewesen und darauf beruhe ein Umsatzrückgang in seinem
Bedachungsunternehmen. Zudem fehlen konkrete Hinweise darauf, dass relevante Sehstörungen im zeitlichen oder
sachlichen Zusammenhang mit dem Unfall aufgetreten sind. Die nachträglich erstmals in der Berufungsinstanz
aufgestellten pauschalen Behauptungen des Klägers gebieten keine weitere Überprüfung dieser Frage im vorliegenden
Haftpflichtprozess. Eine weitere augenärztliche Begutachtung ist danach ebenso wenig erforderlich, wie eine
gastroentologische Begutachtung wegen der ebenfalls nachträglich beiläufig erwähnten Stuhlgangproblematik, die
angeblich aufgrund der Antibiotikabehandlung nach dem Unfall aufgetreten ist (Bl. 553 f. GA).
4. Ein Behandlungsfehler, wie die Verbrennung des Patienten bei der Reizstrombehandlung (vgl. AG Paderborn ZfSch
1998, 290 f.), wäre dann ein mittelbarer Unfallschaden, wenn eine unfallbedingte Primärverletzung fehlerhaft behandelt
worden wäre. Der Behandlungsfehler ist den Beklagten aber nicht zuzurechnen, wenn er bei der Behandlung einer nicht
unfallbedingten Beeinträchtigung aufgetreten ist. Das ist hier nach dem oben Gesagten der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
Der Streitwert wird auf 69.476,92 Euro festgesetzt.
Dierkes Frey Dr. Eschelbach