Urteil des OLG Koblenz vom 15.05.2009

OLG Koblenz: wiederherstellung des früheren zustandes, sturm, dach, vgb, einwirkung, versicherungsnehmer, erneuerung, versicherungsvertragsgesetz, sanierungsbedürftigkeit, firma

OLG
Koblenz
15.05.2009
10 U 1018/08
Geschäftsnummer:
10 U 1018/08
16 O 486/07 LG Koblenz
Verkündet am 15. Mai 2009
Birgit Schäfer, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
C…M…,
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
H… AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Stauder
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2009
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2.
Juli 2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.318,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 22. Januar 2007 und in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienwohnhauses in N…. Für dieses Gebäude unterhält sie bei der Beklagten
eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungsschein Nr. 7../……/K63) nach den allgemeinen Bedingungen für die
Wohngebäudeversicherung in der Version VGB 2000/E. Als Versicherungsart ist die gleitende Neuwertversicherung
vereinbart. Versicherte Gefahren sind unter anderem Sturm und Hagel. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der
Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung wegen eines Sturmschadens, der am 18. Januar 2007 am Dach des
versicherten Wohngebäudes eintrat, verpflichtet ist.
Die Klägerin hat geltend gemacht, an diesem Tage seien infolge eines Sturms mit der Windstärke 8 die vorderen
Dachschindeln des Hauses abgerissen worden und bis zu 50 m weit weggetragen worden. Mit der Beseitigung der durch
den Sturm angerichteten Schäden habe sie die Firma B…-E… W… beauftragt, die die Bitumenschindeln erneuert und
das Dach wieder instand gesetzt habe. Am 1. April 2007 habe diese eine Schlussrechnung in Höhe von insgesamt
17.652,22 € gestellt. Dieser Betrag stelle die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Kosten dar.
Vor dem Sturm seien an dem Dach keinerlei Schäden vorhanden gewesen und auch eine Verformung der Schindeln sei
nicht gegeben gewesen, so dass eine Sanierungsbedürftigkeit des Daches vor der Einwirkung durch den Sturm nicht
bestanden habe. Im Übrigen habe sich der Ehemann der Klägerin regelmäßig vom Zustand des Daches überzeugt und
dabei keinerlei Schäden am Dach bzw. keine alterungsbedingten Einschränkungen der Bitumenschindeln feststellen
können. Es habe für die Klägerin deshalb auch kein Anlass bestanden, an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des
Daches zu zweifeln.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.652,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Leistungspflicht bestritten, da ursächlich für den hier geltend gemachten Schaden allein die
Sanierungsbedürftigkeit des versicherten Objekts gewesen sei. Das Herabfallen der Bitumdachschindeln sei nach den
Feststellungen des von ihr beauftragten Sachverständigen, Dipl.-Ing. A... B..., darauf zurückzuführen, dass insbesondere
zur Wetterseite hin die Bitumenschindeln alterungsbedingt ausgehärtet und verformt gewesen seien. Da die Festigkeit
des Materials stark herabgesetzt gewesen sei, hätten die Schindeln bereits ohne Kraftaufwendung zerbrechen können.
Das Dach habe sich deshalb bereits vor dem Sturm in einem sanierungs- und erneuerungsbedürftigen Zustand
befunden. Der ihr nach den vorgelegten Versicherungsbedingungen nach Ziff. 19.1c VGB obliegenden
Sanierungsverpflichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen, so dass Leistungsfreiheit eingetreten sei.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Sachverständigen B... sowie nach Vernehmung des Zeugen M...
abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Schaden an den Dachschindeln nicht durch das Sturmereignis
vom 18. Januar 2007 bedingt gewesen sei, sondern dadurch, dass die Bitumdachschindeln alterungsbedingt
erneuerungsbedürftig gewesen seien und auch ohne das Sturmereignis hätten erneuert werden müssen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe in seiner Urteilsbegründung zu Unrecht auf allgemeine zivilrechtliche
Grundsätze abgestellt, ohne die Besonderheiten des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags und des
Versicherungsvertragsrechts zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe es verkannt, dass im vorliegenden
Vertragsverhältnis der Versicherungswert des beschädigten Daches nicht durch dessen Zeitwert, sondern durch dessen
Neuwert bestimmt werde. Bestehende Vorschäden seien dabei ebenso wenig zu berücksichtigen wie altersbedingte
Abnutzungen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Versicherer für die Beseitigung von Folgeschäden des Sturms
gemäß Nr. 4.1.a VGB 2000/E einzutreten habe. Dies seien die Kosten, die eine unvermeidliche Folge des versicherten
Ereignisses, nämlich des Sturms, darstellten. Hierzu zählten insbesondere die Aufräumungs-, Abbruch- und
Entsorgungskosten. Diese wären auch bei einem neuen Dach in der geltend gemachten Größenordnung entstanden.
Darüber hinaus habe das Landgericht übersehen, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Beschädigungen
am Dach auf eine unmittelbare Einwirkung des Sturms im Sinne von Nr. 3.4.2 a VGB 2000 zurückzuführen seien. Eine
solche unmittelbare Einwirkung sei dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens sei.
Davon müsse vorliegend ausgegangen werden, da letztlich der Sturm zur Ablösung von Teilen der wenn auch
möglicherweise teilweise maroden Bitumenschindeln geführt habe. Eine Kausalität sei deshalb zu bejahen. Das
Vorliegen von für den Sturmschaden mitursächlichen Substanzschäden an dem Dach stehe einer Entschädigungspflicht
der Beklagten dem Grunde nach auch unter sonst keinem Gesichtspunkt entgegen. Mangels Kenntnis solcher Schäden
habe die Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ihre Instandsetzungspflicht verletzt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 2. Juli 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz 16 O 486/07 zu
verurteilen, an die Klägerin 17.652,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis und weist im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin ihren
Instandhaltungspflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht nachgekommen sei und dies nicht nur eine Obliegenheits-
verletzung gem. Ziffer 19.1, 19.2 VGB 2000/E darstelle, sondern auch eine Gefahrerhöhung nach Ziff. 19.1, 19.2, 18.1,
18.3 VGB 2000/E in Verbindung mit § 23 ff VVG.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag wegen
des Sturmschadens vom 18. Januar 2007 in Höhe von 7.318,50 € zu.
Der Versicherungsfall ist eingetreten.
Nach § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungs-,
Wasser- und Sturmschäden hat die Beklagte für einen Sturmschaden einzutreten, wenn versicherte Sachen durch Sturm
zerstört oder beschädigt werden. Als Sturm gilt nach Ziff. 3.4.1. eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Windstärke 8. Die Zerstörung oder Beschädigung einer versicherten Sache fällt nach Ziff. 3.4.2 allerdings nur dann unter
die Versicherung, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung des Sturms beruht oder die Folge eines Sturmschadens an
versicherten Sachen ist.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am 18. Januar 2007 ein Sturm mit der Windstärke 8 (Orkan „Kyrill“) geherrscht
hat. Ebenfalls unstreitig ist, dass aufgrund des Sturms die vorderen Dachschindeln des Hauses abgerissen worden sind
und somit die in Rede stehenden Beschädigungen am Dach auf eine unmittelbare Einwirkung des Sturms
zurückzuführen sind. Eine solche unmittelbare Einwirkung ist immer dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte
Ursache des Sachschadens ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1035). Davon ist vorliegend auszugehen, denn
letztlich hat der Sturm zur Ablösung der - wenn auch bereits vorgeschädigten - Bitumenschindeln geführt.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Sturm die alleinige oder jedenfalls die wesentliche Ursache des
Schadens gewesen ist. Insofern braucht der Frage, ob der vorliegend eingetretene Schaden am Dach des klägerischen
Anwesens durch das Alter der Bitumenschindeln begünstigt worden ist - so die Feststellungen des Sachverständigen,
Dipl.-Ing. A... B..., - nicht nachgegangen zu werden.
Für die Annahme des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Sturm als versicherter Gefahr und dem
Schadenseintritt genügt schon eine Mitursächlichkeit (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. ).
Die von dem Sachverständigen festgestellten alterungsbedingten Schäden an den Bitumenschindeln, die mitursächlich
für den Sturmschaden gewesen sein können, stehen der Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach auch
unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach Ziff. 19.2 VGB ist
insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Instandhaltungsobliegenheiten gemäß Ziff. 19.1 c der
Vertragsbedingungen eingetreten.
Gemäß Ziff. 19.1 c VGB hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen stets in einem ordnungsgemäßen
Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Durch diese Instandhaltungs-
obliegenheit sollen alters- und abnutzungsbedingte Verschleißschäden, die in aller Regel nicht plötzlich und
unvorhersehbar, sondern allmählich und vorhersehbar, eintreten, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kommt nach Ziff. 19.2 VGB eine Kündigung des Versicherers in
Betracht, die zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führt, dies allerdings nur dann, wenn die Verletzung entweder
auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht . Da die Beklagte den
Versicherungsvertrag jedoch nicht gekündigt hat, kann sie sich auch nicht auf eine von ihr behauptete und
möglicherweise auch gegebene Verletzung der Instandsetzungspflicht gemäß Ziff. 19.1 c VGB berufen.
Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt der
Vornahme einer Gefahrerhöhung gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG i. V. m. §§ 23 ff VVG (hier und im folgenden a. F. VVG)
gegeben. Unabhängig von der rechtlich zu beurteilenden Frage, ob das Unterbleiben von Instandhaltungsmaßnahmen
als Vornahme einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG durch Unterlassen anzuerkennen ist (streitig, vgl. zum
Meinungsstand Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 23 VVG Rdnr. 38), gilt auch im Rahmen dieser
Vorschrift der für die Klägerin günstige Verschuldensmaßstab gem. Ziff. 19.2 Satz 3 VGB/2000.
Auch wenn sich die Bitumenschindeln auf dem Dach des klägerischen Anwesens nach den Feststellungen des
Sachverständigen alterungsbedingt nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand befanden, ist zugunsten der
Klägerin davon auszugehen, dass diese mangels Kenntnis der alterungsbedingten Schäden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gehandelt hat.
Die „ Vornahme“ einer Gefahrerhöhung ist das willentliche Herbeiführen einer Gefahrerhöhung durch den
Versicherungsnehmer. Daher ist Kenntnis von die Gefahrerhöhung begründenden Umständen zwingend erforderlich,
wobei es der Kenntnis gleichsteht, dass der Versicherungsnehmer sich ihr arglistig entzieht. Hierfür ist es erforderlich,
dass er positiv mit der Möglichkeit eines gefahrerhöhenden Zustandes rechnet (vgl. Prölls/ Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 23 VVG Rdnr.35).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verschulden der Klägerin weder bewiesen noch sonst feststellbar.
Entgegen der Ansicht der Beklagten traf die Klägerin nämlich keine Pflicht dahingehend, den Zustand ihres Daches
regelmäßig durch einen Fachmann auf seinen ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Auch besteht keine
allgemein verbindliche Pflicht des Versicherungsnehmers, die Dachschindeln in einem festen Turnus vorsorglich
austauschen zu lassen. Wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - keine konkreten und damit seine Kenntnis
begründenden Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Dach seines Anwesens nicht in einem
ordnungsgemäßen Zustand befinden könnte, trifft ihn auch keine Pflicht, regelmäßige Kontrollen dieses Daches
durchzuführen.
Da ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin nicht festgestellt werden kann, kommt auch § 61 VVG nicht zur
Anwendung, so dass dem Grunde nach von einer Leistungspflicht der Beklagten auszugehen ist.
Die Klägerin kann jedoch nicht - wie der Schlussrechnung der Firma W… zu entnehmen ist - die Kosten für die Sanierung
des gesamten Daches, einschließlich der Dachfenster, verlangen. Sie hat – ausgehend vom Vorliegen eines
Teilschadens - lediglich einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls und des dabei eingetretenen Schadens. Auf der Grundlage des von der Beklagten eingereichten
Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. A... B..., das dem Senat als geeignete und ausreichende
Schätzungsgrundlage im Sinne von § 287 ZPO dient, errechnet sich nach Auffassung des Senats ein Reparaturaufwand
in Höhe von 7.318,50 €. In diesen berechneten Kosten sind neben den Kosten zur Schadensbehebung in Form der
Erneuerung der Bitumschindeleindeckung der straßenseitigen Dachfläche auch die Kosten für Abbruch, Entsorgung und
Erneuerung der Bitumenschindeln sowie die Kosten für das Aufstellen eines Gerüstes enthalten und damit alle Kosten,
die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, erforderlich waren. Ein Abzug „neu für alt“ kommt in diesem
Zusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht.
Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ist ab dem 22. Januar 2007 gem. Ziff. 12.2 VGB in Höhe von 4 %
begründet und mit endgültiger Ablehnung der Einstandspflicht im Schreiben vom 30. Mai 2007 gem. §§ 286, 288 Abs.1
BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben
sind.
Die Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.652,22 € festgesetzt.
Weiss Zeitler-Hetger Stauder