Urteil des OLG Koblenz vom 14.03.2011

OLG Koblenz: ausladung, gericht erster instanz, schleuse, ausschreibung, firma, dienstverschaffungsvertrag, widerklage, mietsache, unfall, vollstreckung

OLG
Koblenz
14.03.2011
12 U 1528/09
Aktenzeichen:
12 U 1528/09
10 O 234/06 LG Koblenz
Verkündet am 14.03.2011
Matysik, Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Oberlandesgericht
Koblenz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
1. …
- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
2. …
- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
- Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am
OberlandesgerichtWünsch, die Richterin am OberlandesgerichtKagerbauer und den Richter am
LandgerichtSteinhauer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2011 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz
vom 2.12.2009 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.303,98 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.653,10 € für die Zeit vom 29.12.2005 bis zum
13.06.2006 und aus 27.303,65 € seit dem 14.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 21.827,97 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage der Beklagten zu 1. wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese zu 14 %; der
Beklagten zu 1. werden 86 % auferlegt, in Höhe von 17 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2..
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden zu 44 % der Klägerin, zu 56 % dem Beklagten
zu 2. auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz für die durch einen umgestürzten
Autokran entstandenen Schäden in Anspruch; widerklagend begehrt die Beklagte zu 1. Schadensersatz
für die am Kran eingetretenen Beschädigungen.
Vor Instandsetzungsarbeiten an einer Schleuse in :::[x] holte die Klägerin Angebote für die Gestellung
eines Autokrans ein mit der Angabe "Hakengewicht: 3 t bei 16 m Ausladung". Die Beklagte zu 1. erhielt
den Auftrag zu einem Stundensatz von 60,00 € netto; die Geltung der VOL/B war vereinbart (vgl. im
Einzelnen Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 f. d. A.). Der Autokran wurde - wie vorgesehen - auf einen
schwimmenden Ponton (Deckprahm) gefahren und vom Beklagten zu 2. - einem Mitarbeiter der Beklagten
zu 1. - bedient; eine den Unfallverhütungsvorschriften für Schwimmende Geräte entsprechende
Überprüfung der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit (§ 5 BGV D 21) erfolgte nicht.
Am 3.05.2005 wollte der Beklagte zu 2. mit dem Kran eine durch die Klägerin angemietete
Hubarbeitsbühne der Firma ...[A] in die Schleusenkammer heben; dabei stürzte der Autokran um. Bei dem
Vorfall wurde ein Mitarbeiter der Klägerseite getötet, dessen Witwe 5.803,77 € Sterbegeld von der
Klägerin erhielt. Außerdem wurde die Hubarbeitsbühne beschädigt, weshalb die Klägerin einen Betrag
von 16.024,20 € an die Firma ...[A] zahlte. Darüber hinaus entstanden Schäden an der Schleuse, für deren
Beseitigung die Klägerin 27.303,98 € aufwandte. Schließlich wurde der Autokran beschädigt; den ihr
insoweit entstandenen Schaden beziffert die Beklagte zu 1. auf 60.422,00 €.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 49.131,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35.481,07 € seit dem 29.12.2005 sowie aus einem Betrag in
Höhe von 27.303,65 € seit dem 14.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte zu 1. beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 60.422,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 23.08.2006 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Beklagten Berufung eingelegt.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt
wird, an sie 60.422,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 23.08.2006,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster
Instanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten
Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie das angefochtene Urteil und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 21.02.2011 verwiesen.
II. Die Berufung des Beklagten zu 2. ist teilweise begründet; die Berufung der Beklagten zu 1. hat keinen
Erfolg.
1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2. nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 27.303,98 € wegen der an der Schleuse entstandenen Schäden zu.
a) Der Beklagte zu 2. hat fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) das Eigentum der Klägerin an der
Schleusenanlage verletzt, als er beim Versuch, mit dem Autokran die Hubarbeitsbühne in die
Schleusenkammer zu heben, den Kran zum Umstürzen brachte.
aa) Nach seiner eigenen Darstellung im Termin vom 20.08.2008 wies der Kran unmittelbar vor dem
Unfallereignis eine durch eine Libelle angezeigte Schrägstellung von 1,5 ° auf. Nach den
widerspruchsfreien, überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ...[B] im Termin vom 20.08.2008
reagierte unter diesen Bedingungen die Anzeige der Lastmomentbegrenzung (Überlastanzeige) nicht
mehr richtig und lieferte falsche Werte; dies hätte dem Beklagten zu 2. als Kranführer bekannt sein
müssen. Der Beklagte zu 2. hat denn auch auf S. 3 des Schriftsatzes vom 2.09.2008 ausdrücklich
zugestanden, ihm sei bekannt gewesen, dass bei einer Neigung des Krans der Lastmomentbegrenzer
keine zuverlässigen Werte mehr liefere. Selbst wenn ein Betrieb des Krans grundsätzlich auch in
Schrägstellung möglich war - nach den auf die Bedienungsanweisung gestützten Ausführungen des
Sachverständigen ...[C] bis zu einer Neigung von 1,72°, nach der durch konkreten Tatsachenvortrag nicht
unterfütterten Behauptung des Beklagten zu 2. im Schriftsatz vom 1.02.2011 bis zu 3° horizontaler
Neigung -, durfte sich der Beklagte zu 2. unter diesen Umständen nicht auf die Lastanzeige verlassen, die
sich nach seinen Angaben noch an der Grenze zum gelben Bereich bewegt hat. Vielmehr hätte der
Beklagte zu 2. den Hubvorgang bereits zu einem früheren Zeitpunkt abbrechen müssen, weil der Kran
objektiv schon im Überlastbereich betrieben wurde.
Soweit der Beklagte zu 2. erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 1.02.2011
behauptet hat, die Überlastanzeige des eingesetzten Autokrans reagiere auch bei einer Schrägstellung
des Krans zuverlässig, weil ein Neigungswächter eingebaut sei, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 S. 1
Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um völlig neues, von der Klägerin im Termin vom 21.02.2011
bestrittenes Vorbringen, von dem nicht ersichtlich ist, warum es bei gehöriger Sorgfalt i. S. d. § 282 Abs. 1
ZPO nicht schon im ersten Rechtszug geltend gemacht werden konnte.
bb) Hinzu kommt, dass - wie sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ...[B]
ergibt - die Ausladung des Krans im Unfallzeitpunkt nicht nur 13 m, sondern annähernd 20,5 m betrug. Der
Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass die Zielposition etwa 20,5 m entfernt
gewesen sei; dabei handele es sich um den Toranschlag der Schleuse. Der Beklagte zu 2. hat im Termin
vom 20.08.2008 selbst angegeben, dass sich die Hubarbeitsbühne bereits hinter dem Schleusentor
befunden und nur noch etwas weiter bewegt habe werden sollen, als der Unfall geschah. Der
Sachverständige ...[B] hat darüber hinaus festgestellt, dass sich die abgestürzte Hubarbeitsbühne nach
dem Unfall in einem Abstand von 21,5 m vom Krandrehpunkt innerhalb des Schleusenbeckens und nicht
etwa im Bereich des - ca. 13 m entfernten - Notverschlusses mit den Energievernichtern befunden habe
(vgl. Lichtbild auf S. 5 des Gutachtens vom 28.01.2008, Bl. 299 d. A., sowie die dem Gutachten des
Sachverständigen ...[C] vom 3.06.2009 als Anlage 2 beigefügten Skizzen, Bl. 368 f. d. A.). Der
Sachverständige ...[B] hat im Rahmen seiner Anhörung plausibel ausgeführt, dass die Arbeitsbühne zwar
nicht senkrecht, sondern mit einer leichten Verschiebung nach vorn heruntergefallen sei, jedoch die
(äußerlich) nur schwache Beschädigung der Arbeitsbühne und die Ausrichtung von Seilen zum Kran dafür
sprächen, dass sich die Arbeitsbühne zum Unfallzeitpunkt etwa in der Entfernung befunden habe, in der
sie auch aufgeschlagen sei.
Dies erscheint dem Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des von Beklagtenseite
herangezogenen Gutachters ...[D] überzeugend, denn zum einen hat der Beklagte zu 2. selbst eine
Position der Hubarbeitsbühne bereits im Bereich hinter dem Schleusentor beschrieben, zum anderen ist
der Autokran schlagartig in einem Moment umgekippt, in dem nach der Darstellung des Beklagten zu 2.
Seil abgelassen wurde. Aufgrund der Trägheit der Masse ist es unter diesen Umständen nachvollziehbar,
dass die Arbeitsbühne - der Erdanziehungskraft folgend - im Wesentlichen nach unten beschleunigt und
nur leicht nach vorn verschoben wurde, ähnlich wie im Fall eines reißenden Seils, für den der Gutachter
...[D] ein senkrechtes Hinunterfallen ausdrücklich bestätigt hat. Soweit der Einweiser ...[E] unter dem
6.05.2005 angegeben haben mag, dass sich die Hebebühne über dem Notverschluss befunden habe, als
der Kran umstürzte, vermag diese Darstellung die Überzeugungskraft der Feststellungen des
Sachverständigen ...[B] nicht zu erschüttern, da sie nicht - nach richterlicher Belehrung über die
Wahrheitspflicht - im Rahmen einer Zeugenvernehmung vor Gericht abgegeben worden ist, so dass keine
Möglichkeit einer Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestand.
Der Sachverständige ...[B] hat weiter erläutert, dass bei einer Ausladung von 20,5 m und dem Gewicht der
Hubarbeitsbühne am Haken nach den vom Hersteller des Krans berechneten Werten eine
Sicherheitsreserve selbst dann nicht mehr vorhanden sei, wenn der Kran gerade stehe.
Dementsprechend hätte der Beklagte zu 2. den Kran mit dieser Last unter keinen Umständen auf eine
Ausladung von etwa 20,5 m bringen dürfen. Da der Beklagte zu 2. nach seiner eigenen Darstellung
wusste, dass für die Kranarbeiten eine Ausladung von lediglich 16 m vorgesehen war, waren die sich aus
einem Hubvorgang mit annähernd 20,5 m Ausladung ergebenden Gefahren für ihn ohne weiteres
erkennbar.
b) Der Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gemäß § 242 BGB nach den Regeln der
Haftungsbegrenzung für Arbeitnehmer ausgeschlossen. Allerdings finden diese Regeln grundsätzlich im
Verhältnis zwischen einem Kranführer und dem die Dienste des Kranunternehmens in Anspruch
nehmenden Auftraggeber Anwendung, mit der Folge, dass der Kranführer bei leichtester Fahrlässigkeit
nicht haftet und bei mittlerer Fahrlässigkeit den Schaden nur anteilig zu tragen hat (vgl. Schaub,
Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl., § 53, Rn. 49 f.). Im vorliegenden Fall ist der Schaden aber beim
Gebrauch eines Autokrans eingetreten, so dass die Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.
eintrittspflichtig ist. Greift jedoch zu Gunsten des Arbeitnehmers eine gesetzlich vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung ein, sind die Grundsätze über die Haftungsbeschränkung von Arbeitnehmern
unanwendbar (vgl. Schaub, a. a. O., Rn. 62 sowie zum Ganzen OLG Frankfurt, VersR 1996, 1403).
c) Der Höhe nach beläuft sich der im Verhältnis zur Beklagten zu 2. erstattungsfähige Schaden der
Klägerin auf 27.303,98 €. Dies entspricht dem Betrag, den die Klägerin aufwenden musste, um die
Klägerin auf 27.303,98 €. Dies entspricht dem Betrag, den die Klägerin aufwenden musste, um die
Schäden an der Schleusenanlage zu beseitigen; der Beklagte zu 2. hat die Schadenshöhe in der
Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt. Nicht ersatzfähig ist im Verhältnis zum Beklagten zu 2.
jedoch der reine Vermögensschaden der Klägerin in Höhe von 21.827,97 € (5.803,77 € Sterbegeld sowie
16.024,20 € Zahlung an die Firma ...[A]). Da zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. keine
vertraglichen Beziehungen bestehen, beschränkt sich die Ersatzpflicht in diesem Verhältnis auf die am
Eigentum der Klägerin eingetretenen Schäden.
d) Einen Mitverursachungsbeitrag bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) muss sich die
Klägerin im Verhältnis zum Beklagten zu 2. nicht entgegenhalten lassen.
aa) Zwar hat die Klägerin die nach § 5 BGV D 21 vorgeschriebene Prüfung der Schwimmfähigkeit und
Kentersicherheit des aus Prahm und Kran bestehenden Schwimmenden Gerätes nicht durchgeführt, doch
hätte die Einholung eines in Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift als Regelfall vorgesehenen
Sachverständigengutachtens mit einem rechnerischen Nachweis der Schwimmfähigkeit und
Kentersicherheit nach Lage der Dinge keine anderen Erkenntnisse gebracht als die Begutachtung durch
den Sachverständigen ...[C] im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Sachverständige ...[C] hat indes
in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit der Kombination
aus Prahm und Kran eindeutig gegeben sei; maßgeblich im vorliegenden Fall sei nur die Kippsicherheit
des Krans allein. Diese wäre jedoch durch ein Sachverständigengutachten zur Schwimmfähigkeit und
Kentersicherheit des aus Prahm und Kran bestehenden Schwimmenden Gerätes nicht untersucht und
festgestellt worden, weshalb es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Pflichtverstoß der Klägerin
und dem eingetretenen Schaden fehlt. Eine gemäß Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift im Eilfall
ausnahmsweise zulässige praktische Erprobung des Betriebs unter Aufsicht eines Sachverständigen
hätte zwar möglicherweise ergeben, dass aufgrund der Trimmwinkelvergrößerung der Kran umkippen
könnte, doch unterfällt der eingetretene Schaden nicht dem Schutzzweck der verletzten Norm. Diese
erfordert nämlich nur eine Untersuchung der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit des mit dem
Autokran versehenen Prahms, nicht eine Überprüfung der Kippsicherheit allein des Krans. Soweit der
Schaden möglicherweise dennoch bei Durchführung einer praktischen Erprobung vermieden worden
wäre, handelt es sich um einen bloßen Schutzreflex der Unfallverhütungsvorschrift, die den erforderlichen
Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt nicht begründet.
bb) Auch die von der Klägerin in der Ausschreibung fehlerhaft auf lediglich 16 m bezifferte Ausladung führt
nicht zu einer Mithaftung der Klägerseite. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ...[B]
war es schwierig, die Entfernung richtig zu messen, weil unterschiedliche Höhenverhältnisse vorlagen.
Unter diesen Umständen liegt in der unrichtigen Ausschreibung nur ein leicht fahrlässiges Verhalten der
Klägerseite, das hinter das schwerwiegende Verschulden des Beklagten zu 2. zurücktritt. Dieser hat als
Kranführer und Fachmann für den Hubvorgang die Eignung des Autokrans für die tatsächlichen
Anforderungen an das Gerät jederzeit kritisch zu prüfen und sicherzustellen. Wie oben unter a) bereits
ausgeführt, hat der Beklagte zu 2. in gravierender Weise gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, als er
trotz der deutlichen Schrägstellung des Krans von 1,5 ° den Hubvorgang bis an die Grenze des gelben
Bereichs der Anzeige für die Lastmomentbegrenzung fortsetzte und auch nicht die erforderliche
Konsequenzen aus dem Umstand zog, dass - ohne Rücksicht auf die Neigung des Krans - bei einer
Ausladung von 20,5 m und der bei diesem Hubvorgang gehobenen Last eine Sicherheitsreserve nicht
mehr gegeben war. Da der Beklagte zu 2. wusste, dass lediglich eine Ausladung von 16 m vorgesehen
war, hatte er in besonderem Maß Anlass zu Zweifeln an der Zulässigkeit seines Vorgehens.
2. Daneben steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 49.131,95 € zu.
a) Bei dem von der Klägerin mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Vertrag über die Gestellung eines
Autokrans mit Bedienpersonal handelt es sich um eine Kombination aus einem auf den Kran bezogenen
Mietvertrag und einem auf die Arbeitsleistung des Beklagten zu 2. bezogenen Dienstverschaffungsvertrag.
Für die Abgrenzung zu einem Werkvertrag i. S. d. §§ 631 ff. BGB kommt es darauf an, welche Leistungen
dem Vertrag des Gepräge geben. Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit
der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg
geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor. Liegt die Durchführung der Arbeiten hingegen ausschließlich
beim Besteller und ist das vom Unternehmer gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Bestellers
unterworfen, liegt ein mit einem Mietvertrag verbundener Dienstverschaffungsvertrag vor (vgl. zum
Ganzen BGH WM 1996, 1785). Da die Beklagte zu 1. im vorliegenden Fall keine genau bestimmten
Aufgaben übernommen hatte, sondern lediglich pauschal für einen Zeitraum von mehreren Tagen einen
Autokran nebst Bedienungspersonal zu stellen hatte, während die Entlohnung nach Stunden erfolgte und
die im Einzelnen durchführenden Arbeiten ersichtlich nach den Weisungen der Mitarbeiter der Klägerin
vor Ort festgelegt wurden, liegt kein Werk-, sondern ein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag
vor (vgl. OLG Koblenz TranspR 1998, 424; OLG Celle NJW-RR 1997, 469; OLG Frankfurt, Urteil vom
9.05.2003, Az. 2 U 122/02).
Soweit der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 26.11.2009 (Az. VII ZR 1/09) eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Kammergerichts vom 28.11.2008 (BauR 2010, 470)
zurückgewiesen hat, in dem die Krangestellung als Werkvertrag qualifiziert wurde, ergibt sich hieraus
nichts anderes. Die Annahme eines Werkvertrags erfolgte in Anwendung der oben dargelegten Kriterien
allein aufgrund der Besonderheiten des dort zugrunde liegenden Falles; gleiches gilt für ein Urteil des
Oberlandesgerichts München (MDR 1997, 1007). Die vom Landgericht zitierten Ausführungen in einem
Aufsatz (Kania NZA 1994, 871) stehen dem gefundenen Ergebnis ebenfalls nicht entgegen, da die
insoweit maßgeblichen Ausführungen in dem Aufsatz lediglich die Frage betreffen, ob die Überlassung
von Bedienungspersonal für Maschinen als gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung anzusehen ist. Die
Beantwortung dieser Frage wird in dem Aufsatz davon abhängig gemacht, ob die Überlassung des
Bedienungspersonals im Rahmen eines Dienst- bzw. Werkvertrags oder aber im Rahmen einer
Vermietung der Maschine erfolgt. Die Ausführungen setzen also eine Unterscheidung voraus, die im
vorliegenden Fall anhand des Vertragsinhalts überhaupt erst getroffen werden muss.
Schließlich ist es für die Qualifizierung des Vertrags unerheblich, wenn die von den Vertragsparteien
einbezogene Verdingungsordnung für Leistungen (Teil B) in § 4 Nr. 1 Abs. 1 vorsieht, dass der
Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung nach den anerkannten Regeln der Technik
auszuführen hat. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden nämlich gemäß § 1 Nr. 1 VOL/B
durch den Vertrag bestimmt; welcher Vertragstyp anzunehmen ist, richtet sich also nach der individuell
getroffenen Vereinbarung, nicht nach der VOL/B.
b) Die Beklagte zu 1. hat die sich aus dem Dienstverschaffungsvertrag ergebenden Pflichten verletzt, als
sie den Beklagten zu 2. für die Kranarbeiten auf dem Prahm auswählte. Zwar hatte sie nicht dafür
einzustehen, dass der Beklagte zu 2. ordentliche Arbeit leistete, jedoch haftet sie dafür, dass der von ihr
gestellte Mitarbeiter nach Lage der Dinge für die vorgesehene Dienstleistung (Kranarbeiten auf einem
Prahm) nicht geeignet war (vgl. Münchener Kommentar/Müller-Glöge, BGB, 5. Aufl., § 611 Rn. 36). Wie
das Landgericht auf der Grundlage der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ...[B]
zutreffend ausgeführt hat, ist der Betrieb eines Autokrans auf einem Schwimmkörper schwierig und bedarf
besonderer Erfahrung, über die der Beklagte zu 2. nicht verfügte. Das Landgericht ist mit dem
Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2. zum ersten Mal auf einem
Schwimmkörper eingesetzt wurde; unter diesen Umständen hätte die Beklagte zu 1. den Beklagten zu 2.
gesondert einweisen müssen und durfte ihn nicht allein mit den Arbeiten betrauen. Diese Feststellungen
des Landgerichts hat die Beklagte zu 1. mit ihrer Berufung nicht angegriffen. Dabei greift eine
Beweiserleichterung zu Gunsten der Klägerin ein, weil die Verletzung einer verhaltensbezogenen Pflicht
in Rede steht und die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1.
herrühren kann, deren Mitarbeiter mit ihrem Gerät den Schaden herbeigeführt hat, so dass von der
Schädigung auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. geschlossen werden kann (vgl. Palandt/
Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 280, Rn. 37; KG, a. a. O.). Die durch Vortrag konkreter Tatsachen nicht
substantiierte, pauschale Behauptung der Beklagten zu 1. in erster Instanz, bei dem Beklagten zu 2.
handele es sich um eine "äußerst zuverlässige, erprobte Fachkraft", ist nicht ausreichend, um die Beklagte
zu 1. zu entlasten. Auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.03.2011 hat die Beklagte zu 1. nicht
geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2. über Erfahrung mit Kranarbeiten auf einem Schwimmkörper
verfügt hätte. Damit hat der Senat die nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zugrunde zu
legen, aus denen sich eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. ergibt.
c) Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. auf den
Betrag von 49.131,95 €, da über den am Eigentum der Klägerin eingetretenen Schaden in Höhe von
27.303,98 € (Beschädigung der Schleuse) hinaus die Beklagte zu 1. wegen ihrer vertraglich begründeten
Haftung nach § 249 Abs. 1 BGB auch verpflichtet ist, den der Klägerin entstandenen reinen
Vermögensschaden zu ersetzen. Hierbei handelt es sich um eine Summe von 21.827,97 €, die sich
zusammensetzt aus dem an die Witwe des getöteten Mitarbeiters ausgezahlten Sterbegeld in Höhe von
5.803,77 € sowie den an die Firma ...[A] wegen Beschädigung der angemieteten Hubarbeitsbühne
gezahlten Betrag von 16.024,20 €. Zur Auszahlung des Sterbegelds war die Klägerin aufgrund des
Manteltarifvertrags für Arbeiter (§ 47) verpflichtet; der Anspruch der Firma ...[A] auf Ersatz der infolge nicht
vertragsgemäßen Gebrauchs der Hubarbeitsbühne entstandenen Schadens ergibt sich aus den §§ 280
Abs. 1, 538, 546 BGB. Das schädigende Verhalten des Beklagten zu 2. ist der Klägerin im Verhältnis zur
Firma ...[A] als Vermieterin gemäß § 278 BGB zurechenbar, da der Beklagte zu 2. auf Veranlassung der
Klägerin mit der Mietsache in Berührung gekommen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 278, Rn. 18).
Die Höhe des eingetretenen Schadens hat die Beklagte zu 1. in zweiter Instanz nicht mehr in Abrede
gestellt.
d) Auch die Beklagte zu 1. kann der Klägerin keinen Mitverursachungsbeitrag bei der Entstehung des
Schadens entgegenhalten (§ 254 Abs. 1 BGB).
aa) Der Verstoß gegen die aus § 5 BGV D 21 resultierende Pflicht zur Überprüfung des Schwimmenden
Geräts auf Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit führt aus den oben unter 1. d) aa) dargelegten
Gründen nicht zu einer Mithaftung der Klägerin.
bb) Die fehlerhaft in der Ausschreibung auf lediglich 16 m bezifferte Ausladung begründet auch im
Verhältnis zur Beklagten zu 1. keine anteilige Haftung der Klägerin. Im Verhalten der Klägerin liegt
lediglich ein leicht fahrlässiges Verhalten (vgl. oben 1. d) bb)), das lediglich eine untergeordnete
Nebenpflicht betrifft, deren Charakter einer bloßen Obliegenheit zumindest stark angenähert ist. Hingegen
ist der Beklagten zu 1. die Verletzung einer zentralen Verpflichtung aus dem Dienstverschaffungsvertrag
vorzuwerfen, weil sie eine für die vorgesehene Dienstleistung nicht geeignete Arbeitskraft ausgewählt hat.
Da die verlangte Tätigkeit nach den klaren Ausführungen des Sachverständigen ...[B] im Termin vom
20.08.2008 für einen Kranführer außerordentlich schwierig ist, der Beklagte zu 2. jedoch über keinerlei
Erfahrung mit dem Betrieb eines Autokrans auf einem schwimmenden Ponton verfügte, ist der Beklagten
zu 1. ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten zur Last zu legen.
Hinzu kommt, dass es Aufgabe der Beklagten zu 1. als Fachfirma war, einen für den konkreten
Einsatzzweck geeigneten Kran zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte zu 1. hat jedoch erkennbar ohne
jegliche Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten einen Autokran eingesetzt, der für die Verhältnisse
vor Ort nicht geeignet war. In Anbetracht der gravierenden Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1. tritt das
geringe Verschulden der Klägerin vollständig zurück.
e) Die Haftungsbeschränkung des § 14 Nr. 2 b VOL/B greift nicht ein. Die gesamte Vorschrift des § 14
VOL/B betrifft - wie bereits die Systematik der Regelung unter Nr. 2 a zeigt, nach der im Fall von Mängeln
der Leistung dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
zu gewähren ist - ausschließlich Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln i. S. d. §§ 434 f., 633 BGB
(vgl. Daub/Eberstein, VOL/B, 5. Aufl., § 14, Rn. 23, 39 ff.; Schaller, VOL, 4. Aufl., B § 14, Rn. 4 ff.). Nicht
erfasst von dieser Vorschrift wird hingegen eine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB, die - weil sie
erst erkennbar wird, wenn der Schaden bereits eingetreten ist - einer Nachbesserung nicht zugänglich
und nicht auf einen körperlichen Gegenstand bezogen ist.
f) In Höhe eines Betrages von 27.303,98 € (Schaden an der Schleuse) haftet die Beklagte zu 1. gemäß §
421 BGB gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 2. (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 421, Rn.
11).
3. Die Widerklage ist unbegründet, denn der Beklagten zu 1. steht im Hinblick auf die am Autokran
eingetretenen Schäden kein Ersatzanspruch gegen die Klägerin zu.
a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.
hinsichtlich des Krans geschlossenen Mietvertrag unter dem Gesichtspunkt eines nicht vertragsgemäßen
Gebrauchs des Autokrans durch die Klägerin (vgl. §§ 280 Abs. 1, 538, 546 BGB).
aa) Eine Haftung für eigenes Verschulen oder das ihrer Mitarbeiter (§ 278 BGB) trifft die Klägerin nicht.
Insoweit kommt allenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung des Einweisers in Betracht, der dem Beklagten zu
2. Zeichen gegeben hat, wohin die Last bewegt werden sollte. Das Verhalten des Einweisers ist jedoch
nicht kausal geworden für den eingetretenen Schaden. Der Beklagte zu 2. hat nach seiner eigenen
Darstellung im Termin vom 20.08.2008 die Aufforderung des Einweisers, den Kran noch etwas weiter
auszufahren, um die Arbeitsbühne hinter einem Absatz im Schleusentor abzuladen, gerade nicht befolgt,
sondern die Arbeitsbühne durch Ablassen von Seil lediglich abgesenkt, ohne den Ausleger weiter
auszufahren, als der Unfall geschah. Zudem hatte der Einweiser gar keine Möglichkeit, körperlich
unmittelbar auf den Kran und seine Bewegungen einzuwirken; dies konnte allein der Beklagte zu 2.. Ein
sonstiges der Klägerin zurechenbares Fehlverhalten, das sich auf den Schadenseintritt ausgewirkt haben
könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere muss nach den Ausführungen des Sachverständigen ...[F] davon
ausgegangen werden, dass eine zusätzliche Vertäuung des Prahms auf der Backbordseite keinen
nennenswerten Beitrag zu dessen Stabilität geleistet hätte.
bb) Die Klägerin haftet auch nicht für das Fehlverhalten des Beklagten zu 2., weil ihr sein Verhalten nicht
nach § 278 BGB zugerechnet werden kann. Im Rahmen eines Mietvertrages hat ein Mieter einzustehen
für das Verhalten Dritter, denen er den Besitz der Mietsache überlassen hat, so dass diese die Mietsache
mit seinem Wissen und Wollen benutzen; der Mieter haftet hingegen nicht für Dritte, die ohne sein Zutun
mit der Mietsache in Berührung kommen (vgl. Palandt/ Grüneberg, a. a. O., § 278, Rn. 18). Der Beklagte zu
2. ist ohne Zutun der Klägerin allein aufgrund der Entscheidung der Beklagten zu 1., diesen Kranführer bei
den Arbeiten an der Schleuse einzusetzen, mit dem Autokran in Berührung gekommen.
b) Der Beklagten zu 1. steht gegen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung
vorvertraglicher Pflichten im Hinblick auf die fehlerhaft in der Ausschreibung mit lediglich 16 m bezifferte
Ausladung zu. Allerdings begründet eine Ausschreibung ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das
zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Loyalität verpflichtet, so dass der Ausschreibende zum
Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn er bei einer Ausschreibung nach der VOL/A deren
Vorschriften nicht einhält und dadurch das berechtigte Vertrauen des Bieters enttäuscht (vgl.
Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 311, Rn. 37). Jedoch hat die Beklagte zu 1. schon die Kausalität des
Fehlers in der Ausschreibung für den eingetretenen Schaden nicht dargelegt, denn es ist nicht ersichtlich,
dass die Beklagte zu 1. in Kenntnis der tatsächlichen Ausladung von ca. 20,5 m einen anderen Kran
eingesetzt und so den Unfall vermieden hätte. Jedenfalls ist ein etwaiges Vertrauen der Beklagten zu 1.
auf die Entfernungsangabe in der Ausschreibung nicht schutzwürdig, weil der Fehler vor Ort für die
Beklagte zu 1. als Fachunternehmen ohne weiteres erkennbar war. Unter diesen Umständen ist kein
berechtigtes Vertrauen der Beklagten zu 1. enttäuscht worden.
c) Eine Haftung der Klägerin auf Schadensersatz wegen der unterlassenen Prüfung der Kombination aus
Prahm und Kran auf dessen Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit scheidet aus den oben unter 1. d) aa)
genannten Gründen aus.
d) Schließlich haftet die Klägerin der Beklagten zu 1. auch nicht für das Fehlverhalten des Beklagten zu 2.
nach den §§ 823, 831 BGB. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte zu 2. bei den
Hubarbeiten im Bereich der Schleuse auch als Verrichtungsgehilfe der Klägerin tätig geworden sein kann
(so OLG Celle NJW-RR 1997, 469 m. w. N. gegen OLG Koblenz TranspR 1998, 424 und OLG Frankfurt,
Urteil vom 9.05.2003, Az. 2 U 122/02), bleibt der Beklagte zu 2. jedenfalls auch Verrichtungsgehilfe der
Beklagten zu 1.. Für die Unterscheidung, als wessen Verrichtungsgehilfe der Beklagte zu 2. bei seinem
konkreten Arbeitsvorgang tätig wurde, ist maßgeblich, in wessen Weisungszuständigkeit das
rechtswidrige Verhalten fällt (vgl. OLG Celle a. a. O. m. w. N.). Bei den Hubvorgängen unterlag der
Beklagte zu 2. lediglich insoweit den Weisungen der Klägerin, als diese bestimmte, wann und wo er
welche Lasten zu kranen hatte; die Art und Weise, wie der Hubvorgang auszuführen war, unterlag jedoch
der Weisungsbefugnis der Beklagten zu 1., die den Beklagten zu 2. als ihren Kranführer auf dessen
grundsätzliche Sorgfaltspflichten bei seiner Tätigkeit hinzuweisen hatte und seinen Einsatz auch
überwachen durfte (vgl. OLG Celle a. a. O.). Hierzu gehört insbesondere der Hinweis auf die bei einer
bestimmten Last maximal zulässige Ausladung des Krans, die nur der Beklagten zu 1. als Fachfirma
bekannt war, nicht hingegen der Klägerin. Gleiches gilt für den Gesichtspunkt, dass die Überlastanzeige
im Fall einer Schrägstellung des Autokrans nicht mehr zuverlässig funktioniert; auch die Beachtung dieses
Umstands zählte zu den Sorgfaltspflichten des Beklagten zu 2. bei seiner Tätigkeit für die Klägerin, auf die
die Beklagte zu 1. ihn hinzuweisen hatte. Dementsprechend fällt das den Schaden auslösende
rechtswidrige Verhalten des Beklagten zu 2. nicht in die Weisungszuständigkeit der Klägerin; eine Haftung
der Klägerin nach den §§ 823 Abs. 1, 831 BGB scheidet aus.
4. Auch der Hilfsantrag der Beklagten zu 1. führt nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die
Beklagte zu 1. meint - die Entscheidung des Landgerichts überraschend war, denn jedenfalls kommt eine
Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO selbst bei Vorliegen eines
Verfahrensfehlers nur dann in Betracht, wenn aufgrund dieses Fehlers eine umfangreiche oder
aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt, ist
dies hier nicht der Fall; der Senat vermag ohne weitere Beweisaufnahme abschließend zu entscheiden.
5. Die (weiteren) Ausführungen der Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 13.03.2011 sind gemäß § 296 a
ZPO unbeachtlich und geben dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der ohne Verfahrensfehler
geschlossenen mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 156, Rn. 4).
6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Vorgerichtlich sind die Beklagten
zur Zahlung eines Betrags von 35.481,07 € aufgefordert worden; hiervon entfielen 13.653,10 € auf den
Schaden an der Schleuse.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und 4 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten
Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 109.553,95 € festgesetzt (Wert der Klage zuzüglich
Widerklage, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG).
Wünsch
Kagerbauer
Steinhauer
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richter
am Landgericht
.