Urteil des OLG Koblenz vom 15.12.2006

OLG Koblenz: inventur, unverzüglich, polizei, versicherungsnehmer, diebstahl, obliegenheit, sparkasse, versicherungsrecht, schwager, anzeige

Bürgerliches Recht
OLG
Koblenz
15.12.2006
10 U 1678/05
Zur verzögerlichen Vorlage einer Stehlgutliste; im Einzelfall können besondere Schwierigkeiten der Erstellung
(Erfordernis der Betriebsunterbrechung wegen Inventur bei sehr umfangreichen Entwendungen aus Warenbestand)
sowohl bei der Frage der Rechtzeitigkeit als auch beim Verschulden berücksichtigt werden; gegebenenfalls ist auch eine
besondere Belehrungspflicht anzunehmen.
Geschäftsnummer:
10 U 1678/05
16 O 137/04 LG Koblenz
Verkündet am 15. Dezember 2006
Birgit Schäfer
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
H… & B… R… GmbH,
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
… Versicherung AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenzund die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2006
für R e c h t erkannt:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
G R Ü N D E :
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Leistungen aus einem zwischen
den Parteien bestehenden Versicherungs-vertrag wegen eines Einbruchsdiebstahlschadens.
Zwischen den Parteien besteht eine auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für Einbruchs-, Diebstahl- und
Rauchversicherung (AERB 87) geschlos-sene Geschäftsversicherung.
In der Zeit vom 27. September 2003, 15:00 Uhr, und 28. September 2003, 15:30 Uhr, wurde in die Betriebsräume der
Klägerin, die einen Fachmarkt mit Artikeln für das Friseurhandwerk betreibt, eingebrochen und ein Teil des dort
lagernden Warenbestandes entwendet, wobei der Umfang des Schadens zwischen den Parteien streitig ist. Die Parteien
streiten weiter darum, ob die Klägerin rechtzeitig die geforderte Stehlgutliste bei der Polizei sowie auch bei der Beklagten
eingereicht hat oder ob die Beklagte insoweit wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei ist. Die
Klägerin meldete den Schadensfall umgehend der Beklagten, die sodann ihren ehemaligen Agenten H... zu dem
Schadensort entsandte. Dieser füllte anlässlich des von ihm durchgeführten Ortstermins am 30. September 2003 das als
Schadensanzeige bezeichnete Formular (Bl. 22 d.A.) aus, welches den handschriftlichen Eintrag enthält:
“Schadensaufstellung folgt (schnellstens) VN führt gerade Inventur durch, um den Schaden zu erfassen.“ Am 14. Oktober
2003 suchte sodann der Schadensregulierer M... die Betriebsräume der Klägerin auf, um Feststellungen zum Ausmaß
des Schadens zu treffen. Ein weiterer Termin mit dem Schadensregulierer M... in Beisein eines Sachverständigen fand
Ende Oktober oder im November 2003 statt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 übersandte die Klägerin sodann die von ihr erstellte Stehlgutliste sowohl an die
Beklagte als auch an die Ermittlungsbehörde.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie sei erstmals anlässlich des Ortstermins mit dem Zeugen M... am 28. Oktober 2003 auf das Erfordernis der zeitnahen
Einreichung der Stehlgutliste aufmerksam gemacht worden; auf den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes bei
verspäteter Einreichung habe der Schadensregulierer sie indessen nicht hinge-wiesen. Im übrigen hätte sich auch bei
postwendender Übergabe einer Auflistung des gestohlenen Gutes an die Polizei kein Fahndungserfolg eingestellt, da es
sich bei den entwendeten Gegenständen um „Allerweltsgegenstände“ ohne besondere Individualisierungsmerkmale
gehandelt habe, die dem konkreten Diebstahl bei ihr nicht zuverlässig hätten zugeordnet werden können. Zudem habe
sie der Polizei unmittelbar nach Entdeckung des Schadens Art und Umfang der gestohlenen Gegenstände in einem
groben Überblick bereits mitgeteilt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Sparkasse K…, (Geschäftszeichen …..53AB) 69.596,39 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz p.a. seit dem 18. März 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, sie sei wegen der verspäteten Einreichung der Stehlgutliste und der darin liegenden
Obliegenheitsverletzung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Insoweit hat sie vorgetragen, die Klägerin sei sowohl
von dem Zeugen H... als auch von dem Zeugen M... bei den jeweiligen Ortsterminen auf die Notwendigkeit der
Einreichung einer Stehlgutliste hingewiesen worden. Sie beruft sich weiterhin auf eine bestehende Unterversicherung
und bestreitet, dass der von der Klägerin behauptete Teil ihres Warenbestandes entwendet worden sei.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil die Beklagte infolge
Obliegenheitsverletzung seitens der Klägerin durch verspätetes Einreichen der Stehlgutliste von ihrer Verpflichtung zur
Leistung frei geworden sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung
angenommen. Sie sei verpflichtet gewesen, unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
einzureichen. Unverzüglich bedeute nach der auch im Versicherungsrecht geltenden Legaldefinition des § 121 BGB:
„ohne schuldhaftes Zögern.“ Ein solches sei auf ihrer Seite nicht zu erkennen. Die dem Geschädigten einzuräumende
Frist sei danach zu bemessen, wie viel Zeit er benötigt. In ihrem Betrieb würden ca. 12.000 verschiedene Artikel geführt.
Eine kurzfristig durchgeführte Inventur hätte die Schließung des gesamten Geschäftsbetriebes erfordert und dadurch
weitere Schäden verursacht. Die von ihr neben dem laufenden Geschäftsbetrieb durchgeführte Inventur habe unter
Vermeidung dieser Schäden eine etwas längere Zeit in Anspruch genommen. Es seien aus einem Sortiment von ca.
12.000 Einzelartikeln verschiedene Artikelkategorien Haarkosmetik, Scheren und Haarschneidemaschinen in einem
Umfang gestohlen worden, welcher zwei Transportwagen gefüllt habe. Die Stehlgutliste habe 19 Seiten umfasst. Ein
derartiger Fall sei anders zu beurteilen als Fälle, in welchen wenige, leicht individualisierbare Sachen aus einem kleinen
Sortiment gestohlen worden seien. Die Informationen über die gestohlenen Sachen, die sie ad hoc habe feststellen
können, habe sie unmittelbar bei Aufnahme des Schadens an den den Diebstahl aufnehmenden Beamten weiter
gegeben. Sie habe dabei detaillierte Angaben über Art und Marken der betreffenden Gegenstände gemacht und die
entwendeten Mengen umrissen. Damit habe sie der Polizei bereits die Durchführung gezielter Fahndungsmaßnahmen
ermöglicht. Sie habe den Zeugen H... von der Beklagten bereits am 30.9.2003 darauf aufmerksam gemacht, dass eine
Inventur erforderlich sei und dass diese bei laufendem Betrieb nicht an einem Tag erfolgen könne. Bei dieser Sachlage
hätte die Beklagte sie ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass notfalls eine Betriebsschließung zur Inventur erfolgen
müsse und dass andernfalls der Verlust der Ansprüche drohe. Die Berufung der Beklagten auf eine
Obliegenheitsverletzung sei deshalb treuwidrig. Außerdem habe die Einreichung der Stehlgutliste erst am 31.10.2003
keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten
gehabt. Der Beklagten sei auch deshalb verwehrt, sich auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Einreichung der
Stehlgutliste zu berufen, weil sie trotz Fehlens der Stehlgutliste einen Termin für 13. November 2003 vereinbart habe,
damit ein Sachverständiger die genaue Bewertung der Schadenshöhe durchführen könne. Eine Festlegung auf eine
bestimmte Frist sei durch die Klägerin nicht erfolgt. Dies sei auch von der Beklagten nicht verlangt worden. Sie habe
gegenüber dem Zeugen M... durch ihren Geschäftsführer erklärt, innerhalb einer Wochenfrist sei die Inventur nicht zu
schaffen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 17.10.2005, Az. 16 O 137/04, die Beklagte zu verurteilen,
an die Sparkasse K…, (Geschäftszeichen …..53AB) 69.596,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18.3.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, die begonnene Inventur zügig abzuschließen. Der Zeitraum von 33 Tagen sei zu
lange und könne nicht mehr als unverzüglich angesehen werden. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die
Schadensfeststellung so schnell wie möglich durchzuführen. Wenn dies nicht anders möglich gewesen sei, hätte sie
dazu auch ihren Betreib einstellen müssen. Der Klägerin sei auch bewusst gewesen, dass sie die Stehlgutliste
spätestens bis 18.10.2003 habe einreichen müssen. Ein Hinweis, dass der Betrieb notfalls wegen der Inventur zu
schließen sei, habe durch die Beklagte nicht erfolgen müssen. Zumindest sei es grob fahrlässig gewesen, die
Stehlgutliste erst nach 33 Tagen bei der Polizei einzureichen. Der Termin vom 13.11.2003 sei zu einem Zeitpunkt
vereinbart worden, als der Zeuge M... noch davon ausgegangen sei, dass die Stehlgutliste bis 18.10.2003 bei der Polizei
eingereicht werde.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist jedenfalls im Sinn des Erlasses eines Grundurteils begründet.
Der Klägerin steht der Beklagten gegenüber dem Grunde nach ein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung
wegen eines Einbruchsdiebstahls zu.
Unstreitig wurde in die Betriebsräume der Klägerin in der Zeit zwischen 27. September 2003, 15:00 Uhr, und 28.
September 2003, 15:30 Uhr, eingebrochen, so dass ein Versicherungsfall, für welchen die Beklagte einzustehen hat,
grundsätzlich vorliegt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte
gemäß § 6 Abs. 3 VVG iVm § 13 Abs. 1 b, Abs. 2 AERB leistungsfrei ist, weil die Klägerin ihre Obliegenheit der
unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei nicht erfüllt hat.
Gemäß § 13 Abs. 1b AERB hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Polizeibehörde
unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. „Unverzüglich“ beschreibt nicht einen
fest umrissenen Zeitraum, sondern bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“.
Auch im Versicherungsrecht hat dieser Begriff keinen anderen Inhalt. Unverzüglich verlangt keine sofortige, sondern eine
unter den gegebenen Umständen und bei Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite alsbald mögliche und
zumutbare Erklärung. Abzustellen ist auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles ((Prütting/Wegen/Weinreich BGB, §
121 Rdn. 4). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann auch der Zeitraum von insgesamt 33
Tagen zwischen dem Einbruch und dem Vorlegen der Schadensliste noch als unverzüglich angesehen werden. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Klägerin die Aufstellung der Schadensliste angesichts der Vielzahl der von ihr
geführten Artikel mit erheblichen Schwierigkeiten und hohem zeitlichem Aufwand verbunden war, der üblicherweise bei
der Anfertigung einer Schadensliste nicht anfällt. Es ist weiterhin zu bedenken, dass die Klägerin nach ihrem nicht
substantiiert bestrittenen Vortrag bereits im Rahmen der Aufnahme des Einbruchs dem ermittelnden Polizeibeamten die
Art und in grobem Maße den Umfang der gestohlenen Gegenstände mitgeteilt hatte. Hinzu kommt, dass es sich
ausweislich der Stehlgutliste um Allerweltsartikel gehandelt hat, hinsichtlich deren nicht erwartet werden konnte, dass die
Kenntnis der Marken und Anzahl der gestohlenen Waren im Detail deren Auffinden und die Zuordnung zu dem Einbruch
bei der Klägerin erleichtert hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies zu besonderen Fahndungsmaßnahmen Anlass
geben konnte, wie dies z. B. bei einem wertvollen und individuellen Schmuckstück der Fall sein könnte. Auch die
Interessen der Beklagten werden im vorliegenden Fall durch den Zeitablauf bis zur Vorlage der Stehlgutliste nicht
beeinträchtigt. Zwar mag die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste auch die Vertragsgefahr
reduzieren sollen, d. h. verhindern, dass der Versicherungsnehmer mit Fortschreiten der Zeit den Schaden künstlich
aufbauscht. Dieses Interesse des Versicherers rechtfertigt es jedoch nicht, dem Versicherungsnehmer die angemessene
und erforderliche Zeit für die Vorlage der Stehlgutliste zu verkürzen. Diesem Interesse des Versicherers wird in erster
Linie dadurch Rechnung getragen, dass der Versicherungsnehmer die Höhe seines Schadens in vollem Umfang
nachweisen muss.
Aber auch, wenn die Anzeige nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 13 Abs. 1 b AERB erfolgt sein sollte, würde dies
nicht zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führen. Nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG tritt die Leistungsfreiheit dann nicht ein,
wenn die Verletzung der Obliegenheit nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Grob fahrlässig handelt
derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße missachtet und der nicht beachtet, was unter den
gegebenen Umständen jedem einleuchten muss. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles kann nicht
festgestellt werden, dass die Klägerin, welche den Zeitrahmen einer unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste allenfalls
um einige wenige Tage überschritten hat, grob fahrlässig gehandelt hätte. Insoweit ist nach dem Beweisergebnis des
ersten Rechtszugs eine hinreichend klare, nachdrückliche und merklich auch im Hinblick auf den möglichen
Anspruchsverlust unmissverständliche Belehrung der Klägerin nicht belegt.
Da die Klage somit dem Grunde nach begründet ist, erscheint es zweckmäßig, dies vorab zwischen den Parteien
klarzustellen. Zur Höhe ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, so dass gemäß § 304 ZPO ein Grundurteil zu
erlassen ist.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben
sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 69.596,39 € festgesetzt.
Weiss Schwager-Wenz Zeitler-Hetger