Urteil des OLG Koblenz vom 25.04.2005

OLG Koblenz: erfahrung des lebens, rechtshängigkeit, rechtskraftwirkung, versicherungsnehmer, fahrbahn, beifahrer, bindungswirkung, vorfrage, lebenserfahrung, fahrzeugführer

Bürgerliches Recht
Zivilprozessrecht
OLG
Koblenz
25.04.2005
12 U 289/04
Wenn ein Kraftfahrer mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von einer üersichtlichen Fahrbahn abkommt, ohne dass
äußere Einflüsse auf sein Fahrverhalten vorliegen, spricht dies nach dem ersten Anschein dafür, dass dem Unfall ein bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zugrunde liegt.
Das Urteil im Haftpflichtprozess entfaltet materielle Rechtskraftwirkung und Präjudizialität grundsätzlich nur zwischen den
damaligen Prozessparteien. Das rechtskräftige Urteil gilt auch nur inden Grenzen des durch die Klage erhobenen
Anspruchs. Es wirkt zwar auch für und gegen Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der
bisherigen Parteien geworden sind. Der Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträge gemäß § 116 SGB X
erfolgt aber bereis im Augenblick des schadensstifenden Ereignisses. Die Entscheidung im Rückgriffsprozess ist daher
nicht an das rechtsrkäftige Urteil im früheren Haftpflichtprozess gebunden.
Geschäftsnummer:
12 U 289/04
11 O 311/03 LG Trier
Verkündet
am 25.04.2005,
Matysik, Amtsinspektor,
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
A.. ,
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
S…. Versicherungs AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen eines kraft Gesetzes übergegangenen Schadensersatzanspruches.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes,
die Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage und Dr. Eschelbach
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2005
für R e c h t erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17.
Februar 2004 abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, 2.088,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 13. Oktober 2003 an den Kläger zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie für ihren
Versicherungsnehmer D…… K…, …, aus Anlass des Unfalls vom 6. Januar 2001 auf der Kreisstrasse .. künftig erbringen
muss.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin vier Fünftel, die Beklagte ein Fünftel. Die Kosten
des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, die gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin
wegen ihrer Leistungen an den Unfallgeschädigten D...... K... übergegangen sind. Der Unfall ereignete sich am 6. Januar
2001 gegen 11.45 Uhr auf der Kreisstrasse .. in der Eifel. Dort fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten J….. P…
M..... mit seinem Pkw Jaguar S-Type L, Baujahr 1999, aus N…… kommend in Richtung H……... Der
Versicherungsnehmer der Klägerin D...... K... war sein Beifahrer. Aus unbekannter Ursache geriet der Pkw, ohne dass
andere Fahrzeuge an diesen Vorgang beteiligt gewesen wären, bei Stationskilometer 0,800 in einer lang gestreckten
Linkskurve auf nasser Fahrbahn bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 80 km/h ins Schleudern, kam nach rechts von
der Fahrbahn ab und prallte mit der linken Fahrzeugseite gegen einen Baum. Dabei wurde der Fahrzeugführer getötet.
D...... K... wurde schwer verletzt. Er erlitt Hirnverletzungen, eine Schädelbasisfraktur, eine offene Fraktur des
Orbitalbodens, eine Claviafraktur, Rippenserienbrüche, ein Hämatom an der Lunge, ein Hirnödem und offene
Kopfwunden. Er musste vom 6. Januar 2001 bis zum 27. März 2001 stationär im Krankenhaus behandelt werden und
sich danach einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Die Klägerin hat Leistungen im Gesamtbetrag von 53.217,23
Euro erbracht. Aufgrund eines Teilungsabkommens hat die Beklagte Zahlungen in Höhe von 28.121,05 Euro an die
Klägerin erbracht, aber weiter gehende Ansprüche zurückgewiesen.
Der Geschädigte klagte in einem Vorprozess seinen materiellen und immateriellen Schaden gegen die Beklagte ein,
wobei er neben der Zahlungsklage auch die Feststellung begehrte, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihm
sämtlichen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 6. Januar 2001 zu ersetzen,
„soweit nicht auf öffentliche Träger übergegangen“. Das Landgericht wies diese Klage im Vorprozess durch Urteil vom 9.
Januar 2002 – 5 O 250/01 – ab (Bl. 53 ff. BA). Es nahm an, ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des
Fahrzeugführers greife nicht ein. Zwar seien äußere Einflüsse durch andere Verkehrsteilnehmer oder ein technischer
Defekt des Fahrzeugs auszuschließen, aber es komme eine Mitwirkung des Beifahrers an der Unfallverursachung in
Betracht. Dieser sei der Lebensgefährte des Fahrers gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es vor dem
Hintergrund zu einer Beeinflussung des Fahrers durch den Beifahrer gekommen sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig
geworden.
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X Zahlungsansprüche - in
erster Instanz von 25.096,18 Euro, in zweiter Instanz nur noch von 2.088,04 Euro - nebst „5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz“ seit Rechtshängigkeit gegen die Beklagte geltend. Ferner erstrebt sie in beiden Instanzen die
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie für den Versicherungsnehmer
D...... K... erbringen muss. Die Klägerin meint, das Urteil aus dem Vorprozess stehe ihrem Klagebegehren nicht entgegen.
In der Sache sei aufgrund eines Anscheinsbeweises, den die Beklagte nicht widerlegt habe, zu ihren Gunsten zu
entscheiden. Die Beklagte tritt dem mit Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegen und hält
jenes Urteil für zutreffend.
Das Landgericht hat durch Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer vom 23. Januar 2004 (Bl. 76 ff. GA) die Klage
abgewiesen. Zwar bestehe keine Rechtskraftwirkung des Urteils aus dem Vorprozess, weil hier andere Parteien am
Rechtsstreit beteiligt seien. Jedoch sei die Vorfrage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs des
Versicherungsnehmers der Beklagten bindend entschieden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie erstrebt damit noch die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung von 2.088,04 Euro nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ihre weiteren
Aufwendungen bei der Pflege und medizinischen Versorgung des Unfallopfers. Sie betont, dass der Rechtsübergang der
Ansprüche des Versicherungsnehmers der Beklagten auf sie nicht im Sinne von § 325 ZPO nach Rechtshängigkeit,
sondern bereits vorher erfolgt sei. Insoweit bestünden selbständige Forderungen. Das gelte auch, soweit die Ansprüche
erst nachträglich konkretisiert worden seien. Ansprüche, die auf sie übergegangen seien, seien nicht Streitgegenstand
des Vorprozesses gewesen. Das Landgericht habe darauf abgestellt, dass eine Vorfrage entschieden worden sei; es
habe aber übersehen, dass die hier zu entscheidende Frage auch insoweit das Rechtsverhältnis verschiedener Parteien
betreffe.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze
und Unterlagen verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil
Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
1. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts aus dem genannten Vorprozess steht der Sachentscheidung im
vorliegenden Fall nicht entgegen. Das Urteil entfaltet materielle Rechtskraftwirkung grundsätzlich nur zwischen den
damaligen Prozessparteien (vgl. BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 12; Rosenberg/Schwab/Gottwald,
Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 155 Rn. 1 ff.). Nach § 322 ZPO sind Urteile auch nur in den Grenzen des durch die Klage
erhobenen Anspruchs der Rechtskraft fähig (BGHZ 85, 367, 372; 117, 1, 2). Daraus folgen subjektive und objektive
Grenzen der Rechtskraftwirkung des Urteils, die hier bewirken, dass die frühere Annahme des Landgerichts im
Vorprozess, der Unfallgeschädigte habe keinen Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des
Fahrzeugführers, im vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend ist.
a) Auch bei einer Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil, so dass das Urteil, das
einen Teilanspruch zuspricht oder aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend
gemachte Teil oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen (BGHZ 34, 337, 339; 93, 330, 334;
Rosenberg/Schwab/Gottwald a.a.O. § 153 Rn. 12 ff.). Eines förmlichen Vorbehalts dafür bedarf es weder aus
prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen (BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Teilklage 4). Was nicht zur Entscheidung
des Erstgerichts gestellt wurde, ist dann - auch mittelbar - weder zuerkannt noch aberkannt (BGHR ZPO § 322 Abs. 1
Teilklage 5). Nach der prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand, der die Rechtsprechung folgt (vgl. BGHZ 34,
337, 339; 36, 365, 367; 117, 1, 5), wird mit der Klage auch nicht umfassend ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch
geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder
Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den
Klageantrag und den Lebenssachverhalt. Hatte der Versicherungsnehmer der Beklagten im Vorprozess nur Ansprüche
geltend gemacht, „soweit nicht auf öffentliche Träger übergegangen“, so sind jene ausgenommenen Ansprüche dort nicht
Streitgegenstand gewesen und sie sind nicht rechtskräftig beschieden worden.
b) Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft stehen einer Erstreckung der Aussagen des Urteils im Vorprozess auf das
Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ebenfalls entgegen. Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur
zwischen den Parteien des Rechtsstreits, nicht gegenüber Dritten, die am Vorprozess nicht teilgenommen haben und
deshalb auf den Inhalt des Urteils nicht einwirken konnten (Rosenberg/Schwab/Gottwald a.a.O. § 155 Rn. 1). Auch eine
Prozessstandschaft, die rechtlich möglich wäre (BGHZ 150, 94, 99), liegt hier nicht vor.
Die Voraussetzungen, unter denen sich die Rechtskraft ausnahmsweise auf einen am Streit nicht beteiligten Dritten
erstrecken kann (vgl. BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskrafterstreckung 5), greifen gleichfalls nicht ein, soweit Ansprüche
der Klägerin vor Rechtshängigkeit der Klage entstanden sind. Denn nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil
für und gegen die Parteien und die Personen, die n a c h dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der
Parteien geworden sind. Das erklärt sich aus § 265 ZPO, der eine gesetzliche Prozessstandschaft für den Fall der
Rechtsnachfolge in den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit der Sache anordnet. Für Rechtsübergänge v o r
Rechtshängigkeit spielt weder diese Bestimmung noch § 325 Abs. 1 ZPO eine Rolle.
Sondernormen, die etwas anderes bestimmen, sind hier nicht einschlägig. Das gilt auch für § 3 Nr. 8 PflichtVersG, der
hinsichtlich der Rechtskrafterstreckung nur das Verhältnis des Haftpflichtversicherers und des Versicherten zueinander
betrifft, nicht das Verhältnis eines Trägers der Sozialversicherung zu einem der Haftpflichtigen.
Der somit alleine einschlägige § 325 Abs. 1 ZPO knüpft die Rechtskrafterstreckung strikt daran an, dass der vom
Rechtsnachfolger erworbene Anspruch rechtshängig geworden ist, bevor die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Das ist
hier nicht der Fall. Gemäß § 116 SGB X geht der Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtigen auf die
Versicherungsträger insoweit über, als sie den Entschädigungsberechtigten Leistungen zu gewähren haben. Der
Rechtsübergang ist also an die Voraussetzung geknüpft, dass der Versicherungsträger nach außen hin, das heißt
gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist. Im Rahmen dieser Leistungspflicht vollzieht sich
der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach bereits im Augenblick der Entstehung des Schadenersatzanspruchs
(BGHZ 19, 177, 178; 27, 107, 111; 150, 94, 98 f.). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt deshalb
bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers
gegenüber dem Verletzten dann schon irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (
BGHZ 48,
181
, 186; 127, 120, 125; 131, 274, 279; 133, 129, 134; 155, 342, 345). Aufgrund der Schwere der Verletzungen des D......
K... waren konkrete Anhaltspunkte für eine Bedürftigkeit gegeben und es war mit der Leistungspflicht des
Sozialhilfeträgers zu rechnen. Insoweit ist von einem Anspruchsübergang schon zur Zeit des schädigenden Ereignisses
auszugehen. Dieser Rechtsübergang erstreckte sich dann auch bereits auf solche Forderungen, die wegen künftig zu
erbringender Leistungen der Klägerin erst später konkretisiert werden (vgl. BGH
VersR 1999, 382
, 383; 2001, 1005,
1006). Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO scheidet deshalb aus, weil hier der gesetzliche Rechtsübergang
nicht erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist.
c) Besteht keine Rechtskraftwirkung des Urteils aus dem Vorprozess, so kann auch keine rechtskraftähnliche
Bindungswirkung (vgl. BGH NJW 1995, 2993, 2994) wegen der Klärung einer Vorfrage zur Anspruchsberechtigung der
Klägerin angenommen werden. Präjudizialität ist nur von Bedeutung, wenn es um Vor- und Hauptfragen in
verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen „den Parteien“ (BGH NJW 1993, 3204, 3205) geht, auf die sich auch sonst
eine Rechtskraftwirkung erstreckt (vgl. Musielak, ZPO § 322 Rn. 14). Die präjudizielle Rechtskraft hindert auch in dieser
Konstellation eine neue Klage nicht, sie bindet aber dort die Parteien und das Gericht an die rechtskräftige Feststellung.
Das gilt jedoch nicht im Verhältnis zu anderen Parteien eines neuen Rechtsstreits, für die das Gesetz keine
Rechtskrafterstreckung im Sinne von § 325 ZPO kennt. Die Bindungswirkung wegen Vorgreiflichkeit der Rechtsfrage
kann im subjektiven Bereich nicht über die Rechtskraftwirkung wegen Identität des Streitgegenstands hinausgehen.
2. Über die Frage der Haftung der Beklagten für die Unfallschäden des D...... K..., die gegebenenfalls durch den
Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht wurden, als Vorfrage zur Anspruchsberechtigung der Klägerin gemäß
§ 116 SGB X ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Vorprozesses zu entscheiden. Die neue Entscheidung des
Senats geht dahin, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 116 SGB X in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7, 18 Abs. 1
StVG, § 3 PflichtVersG besteht. Der Unfall wurde durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Fahrzeugführers verursacht.
Dafür spricht der erste Anschein, der von der Beklagten nicht erschüttert wurde.
Der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang ist geführt, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht,
bei dem nach der Lebenserfahrung aus einem bestimmten unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt auf eine bestimmte
Folge oder umgekehrt aus einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen ist. Bei der Bewertung
eines Geschehens als typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen (BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis
6, 15). Dass bei typischen Geschehensabläufen nach der Erfahrung des Lebens regelmäßig von einem bestimmten
Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt, berührt sodann nicht die Frage der
Beweislast. Der Anscheinsbeweis ist nur geeignet, dem Richter die Überzeugung zu vermitteln, dass sich in einem
gegebenen Falle die Dinge so zugetragen haben, wie es nach der Regel des Lebens für gleichartige Geschehnisse
typisch ist. Spricht für die Richtigkeit des Klagevorbringens der Anscheinsbeweis, so wird dem Beklagten kein
Gegenbeweis aufgebürdet, vielmehr kann er dem Anscheinsbeweis dadurch die Grundlage entziehen, dass er
Umstände aufzeigt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß normalen
Verlaufs der Dinge ergibt (BGHZ 39, 103, 107 f.). Daran aber fehlt es.
Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich
nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der
Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass einem
Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von einer übersichtlichen Fahrbahn abkommt, ein bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. BGH VersR 1989, 1197, 1198; BGHR ZPO
§ 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 15). Das gilt auch bei einem Schleudern auf nasser Fahrbahn (BGH VersR 1970, 284,
285).
Der Unfallverlauf drängt danach auch hier den Schluss auf, dass der Fahrer aus Unachtsamkeit oder infolge eines
Bedienungsfehlers ins Schleudern geraten ist. Umstände, die diesen ersten Anschein erschüttern könnten, sind nicht
dargelegt worden. Allein daraus, dass Fahrzeugführer und Beifahrer Lebenspartner waren, ergibt sich zwar eine
theoretische Möglichkeit, jedoch kein konkreter Hinweis auf eine Unfallursache, die nicht dem Fahrer zuzurechnen wäre.
Theoretische Überlegungen, für die ein konkreter Anhaltspunkt im Einzelfall nicht zu finden ist, können eine andere
Entscheidung nicht tragen, weil sie stets möglich und nie auszuschließen sind. Sie bleiben inhaltlich ohne zureichende
Aussagekraft für eine die Entscheidung bestimmende Aussage. Dies gilt auch deshalb, weil die im Vorprozess erwogene
Beteiligung von Fahrzeugführer und Beifahrer an partnerschaftlichen Auseinandersetzungen und ähnlichen Szenen ein
Verschulden des Fahrzeugführers, der sich - theoretisch – hiervon gegebenenfalls hätte ablenken lassen, nicht in jedem
Falle ausschließt.
Sonstige konkrete Hinweise auf eine Unfallursache, die gegen ein Verschulden des Fahrzeugführers sprechen würden,
fehlen im vorliegenden Fall. Andere Verkehrsteilnehmer waren an dem Unfallgeschehen nicht beteiligt und zwar weder
im gleichgerichteten Verkehr noch im Gegenverkehr. Die vorausfahrende Zeugin H….., deren polizeiliche Aussage in
den unstreitigen Sachverhalt des vorliegenden Prozesses eingeflossen ist, hatte bekundet, dass der ihr nachfolgende
Pkw Jaguar „nicht sehr schnell“ gefahren sei und nicht habe überholen wollen. Demnach liegt eine fehlerhafte
Lenkbewegung des Fahrzeugsführers als Unfallursache nach der Lebenserfahrung nahe. Ein Fahrzeugdefekt scheidet
nach dem Gutachten des Sachverständigen W.... aus. Auch dieser Sachverständige ist nach allen bekannten Umständen
davon ausgegangen, dass wahrscheinlich ein Fahrfehler des Getöteten vorgelegen hat. Dafür ist die Beklagte als
Haftpflichtversicherer einstandspflichtig.
3. Der Umfang der Hauptforderung ist, soweit sie im Berufungsrechtszug noch verfolgt wird, unstreitig. Auch die
Begründetheit der Feststellungsklage ist, von der Frage der Rechtskraft- oder Bindungswirkung des früheren Urteils
abgesehen, nicht beanstandet worden.
Hinsichtlich der Zinsforderung ist zu beachten, dass der gesetzliche Zinssatz gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB bei
fünf Prozentpunkten, nicht bei fünf Prozent über dem Basiszinssatz liegt (Hartmann, NJW 2004, 1358 ff.). Insoweit liegt
eine geringfügige Zuvielforderung der Klägerin vor. Darauf beschränkt sich die teilweise Zurückweisung der Berufung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Die Aussagen zur
fehlenden Rechtskraft- und Bindungswirkung ergeben sich so aus dem Gesetz (§ 322, 325 Abs. 1 ZPO), dass eine
Rechtsfortbildung entbehrlich ist. Eine Gesetzeslücke ist nicht zu schließen, weil das Gesetz von dem Grundsatz ausgeht,
dass die Rechtskraft nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits gilt und der Ausnahmetatbestand des § 325 Abs. 1
ZPO hinreichend klar formuliert ist. Der Frage der Rechtskraft- und Bindungswirkungen eines früheren Urteils im
vorliegenden Fall kann anhand dieser grundlegenden gesetzlichen Regeln entschieden werden, ohne dass es einer
ergänzenden Auslegung gesetzlicher Bestimmungen bedarf. Auch eine Entscheidungsdivergenz, die eine
Revisionszulassung gebieten könnte, ist nicht ersichtlich.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 5.088,04 Euro.
Dierkes Dr. Wohlhage Dr. Eschelbach