Urteil des OLG Koblenz vom 28.04.2008

OLG Koblenz: annahme des antrags, arglistige täuschung, anfechtung, versicherer, schwager, zusatzversicherung, einfluss, berufungskläger, nachlässigkeit, lebensversicherung

Versicherungsvertragsrecht
OLG
Koblenz
28.04.2008
10 U 1262/07
Durchstreichen eines Antwortfelds im Versicherungsantrag (hier: Frage nach Beantragung oder Abschluss anderer
Lebens- oder BU-Versicherungen in den letzten fünf Jahren) kann nach den Umständen des Falls als Verneinung der
betreffenden Frage - und nicht als offene Nichtbeantwortung - zu verstehen und damit arglistige Täuschung sein.
Geschäftsnummer:
10 U 1262/07
16 O 517/06 LG Koblenz
in dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
g e g e n
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Dr. Walper
am 28. April 2008
einstimmig
beschlossen:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend
dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum
9. Juni 2008.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Urteilsentscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg: Das landgerichtliche Urteil entspricht im Ergebnis der Rechtslage und
hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts war die Beklagte zur Anfechtung des
Versicherungsvertrages berechtigt und hat diese Anfechtung wirksam erklärt.
Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Die Beklagte
konnte ihre Anfechtung auf die unzutreffende Beantwortung der Frage durch den Kläger stützen, ob er in den letzten fünf
Jahren anderweitig Lebens- oder BUZ-Versicherungen beantragt oder abgeschlossen habe. Der Kläger hat diese Frage
nicht ausdrücklich beantwortet, sondern das Antwortfeld komplett durchgestrichen. Der Senat geht davon aus, dass es
eine Frage der Würdigung im Einzelfall ist, was das Durchstreichen eines Antwortfeldes bedeutet. Insofern verbietet sich
eine vereinheitlichende Interpretation.
Im vorliegenden Fall muss berücksichtigt werden, dass es erstinstanzlich unstreitig war, dass der Kläger Kenntnis von der
zeitlich nur kurz zurückliegenden Ablehnung der A.-Versicherung bezüglich seines Antrags auf Abschluss einer BUZ-
Versicherung hatte. Erstinstanzlich hat der Kläger diesbezüglich nur erklärt, er habe den Antrag gestellt und dann nicht
weiterverfolgt. Damit blieb die Behauptung der Beklagten, er habe Kenntnis von der Ablehnung gehabt, unstreitig.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er etwa zwei Wochen vor der neuen Antragstellung der Beklagten gegenüber
von der Ablehnung seines Antrags bei der A. mit Bezug auf deren Grund, nämlich die gesundheitliche Situation des
Klägers, Kenntnis erlangt hat, geht der Senat davon aus, dass der Kläger der Beantwortung der Frage ausweichen
wollte, um der Beklagten nicht ihrerseits ebenfalls einen Grund für die Ablehnung seines Antrags zu liefern. Vor diesem
Hintergrund ist der Erklärungsgehalt des Durchstreichens im vorliegenden Fall als „Nein“ zu bewerten.
Der Senat geht auch davon aus, dass diese objektiv falsche Angabe arglistig gemacht worden ist. Von einem arglistigen
Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er
unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht
und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben
würde. Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden.
Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich
falschen Angaben von Tatsachen oder dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die
Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist,
dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde,
wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (vgl. Urteil des Senats vom 11. April 2003, 10 U 400/97). Zwar gibt es keinen
allgemeinen Satz der Lebenserfahrung dergestalt, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen immer in der
Absicht gemacht wird, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Im vorliegenden Fall legt aber der enge
zeitliche Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Antrags bei der A.-Versicherung und dem Ausfüllen des hier
relevanten Versicherungsantrags nahe, dass der Kläger bewusst die Antwort auf die Frage nach anderen gestellten
Anträgen vermieden hat, damit die Beklagte insofern keine Nachforschungen anstellt, um dann möglicherweise ebenfalls
zu einer Ablehnung zu kommen.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 48.400 € festzusetzen.
Weiss Zeitler-Hetger Dr. Walper
Geschäftsnummer:
10 U 1262/07
16 O 517/06 LG Koblenz
in dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 3. Juli 2008
einstimmig
beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. August 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
G r ü n d e :
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 28. April 2008 darauf hingewiesen, dass die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er macht geltend, die Deutung des
Durchstreichens einer Frage sei aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu beurteilen. Dies führe
vorliegend dazu, dass das Durchstreichen als die Nichtbeantwortung der Frage anzusehen sei, wovon der Kläger auch
ausgegangen sei. Im Übrigen habe die Ehefrau des Klägers den Antrag an die A.-Versicherung ohne Wissen des
Klägers abgesandt und dem Kläger erst Monate später davon berichtet. Der Kläger habe von der Ablehnung des Antrags
durch die A.-Versicherung erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits durch das von der Beklagten vorgelegte
Schreiben an den Arzt Dr. B erfahren.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf
ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Der Senat verbleibt bei seiner Wertung, dass im vorliegenden Einzelfall das Streichen aller Antwortmöglichkeiten auf die
Frage der Beklagten „Bestehende Lebensversicherungen/Berufsunfähigkeitsversicherungen“ als arglistiges
Verschweigen des an die A.-Versicherung gestellten und von dieser abgelehnten Antrags zu werten ist. Der Kläger hat
mit dem Streichen der Antwortmöglichkeiten die Frage der Beklagten zwar weder ausdrücklich bejaht noch ausdrücklich
verneint, da er keines dieser beiden Antwortfelder angekreuzt hat. Aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers
enthält das Durchstreichen aller Antwortmöglichkeiten auf eine konkrete Fragestellung jedoch die Erklärung „Es gibt zu
dieser Frage nichts zu beantworten“ in dem Sinne „Diese Fragestellung betrifft mich nicht“. Aus dem Kontext des
Versicherungsantrags, insbesondere der weiteren darin erfragten Angaben, stellt sich das Durchstreichen der
Antwortmöglichkeiten auf die Frage nach bestehenden Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen oder
entsprechenden Anträgen so dar, dass der gesamte Fragenkomplex hinsichtlich bestehender oder beantragter Lebens-
/Berufsunfähigkeitsversicherungen den Kläger nicht betrifft. Das kann aus der Sicht des objektiven
Erklärungsempfängers nur in dem Sinne gewertet werden, dass der Kläger keine derartigen Anträge bei irgendeinem
Versicherer gestellt und auch keine derartigen Versicherungen anderweitig abgeschlossen hat.
Es liegt damit keine unklare Antwort des Klägers vor, die gegebenenfalls zu einer Nachfrage der Beklagten
Veranlassung gegeben hätte. Vielmehr stellt sich das Durchstreichen der Antwortmöglichkeiten vorliegend als arglistiges
Verschweigen des an die A.-Versicherung gestellten Antrags auf Abschluss einer Lebens- und
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung dar. Denn da der Kläger unstreitig zum Zeitpunkt des Durchstreichens der
entsprechenden Antwort Kenntnis von dem bei der A.-Versicherung gestellten und hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung abgelehnten Antrags hatte, verschwieg der Kläger diese Umstände, indem er alle
Antwortmöglichkeiten strich. Dieses Verhalten kann bei Kenntnis eines anderweitig gestellten und abgelehnten Antrags
nur als arglistig gewertet werden, da es indiziert, gerade durch die Nichtangabe des anderweitig abgelehnten Antrags
den nunmehrigen Versicherer zur Annahme des Antrags auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu
bestimmen.
Zutreffend ist das Landgericht nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand davon ausgegangen, dass zwischen
den Parteien die Kenntnis des Klägers von der Erhebung eines Beitragszuschlags für die Lebensversicherung und der
Ablehnung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch die A.-Direkt-Versicherung unstreitig ist. Soweit der
Kläger mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, er habe von einer Ablehnung der A.-Versicherung nichts
erfahren, ist dieser neue Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ebenso wenig zu berücksichtigen wie der nunmehrige
Sachvortrag, die Ehefrau des Klägers habe ohne dessen Kenntnis den Antrag an die A.-Direkt-Versicherung abgesandt
und der Kläger habe erst ca. vier Monate später davon erfahren, diesen jedoch dann wegen des Antrags bei der
Beklagten nicht weiterverfolgt.
Es handelt sich insoweit um neuen Tatsachenvortrag, der weder einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten
Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, noch infolge eines Verfahrensmangels im
ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass
dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Die Beklagte hat dementsprechend eine Kenntnis des Klägers vom Inhalt
des an den Arzt Dr. B gerichteten Schreibens der A.-Direkt-Versicherung behauptet und die Unzulässigkeit des neuen
Sachvortrags des Klägers nach § 531 Abs. 2 ZPO gerügt.
Der neue Vortrag ist im Übrigen auch insoweit nicht nachvollziehbar, als der Kläger bei Unterstellung seiner Unkenntnis
von der Ablehnung des Antrags durch die A.-Direkt-Versicherung durch den Antrag bei der Beklagten sich der Gefahr
ausgesetzt hätte, dass beide Anträge durch die jeweilige Versicherung angenommen würden und somit eine
kostenintensive Doppelversicherung eintreten würde. Zudem erscheint auch nicht plausibel, dass der Kläger bei
unterstellter Unkenntnis von dem gestellten – und entweder noch nicht beschiedenen oder bereits abgelehnten – Antrag
bei der A.-Direkt-Versicherung die Frage der Beklagten nach bestehenden oder beantragten Lebens- oder
Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht hätte beantworten wollen und deshalb durchgestrichen hätte; nahe liegend wäre
in einem derartigen Fall die Beantwortung der Frage mit „Nein“ gewesen, wenn der Kläger tatsächlich nichts von einem
anderweitigen Versicherungsantrag gewusst hätte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.400 € festgesetzt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.400 € festgesetzt.
Weiss Schwager-Wenz Zeitler-Hetger