Urteil des OLG Koblenz vom 11.02.2005

OLG Koblenz: zustellung, verjährungsfrist, unterbrechung der verjährung, culpa in contrahendo, firma, einlage, einfluss, unrichtigkeit, scheidung, käufer

Bürgerliches Recht
Verjährung
Verschulden bei Vertragsverhandlungen
OLG
Koblenz
11.02.2005
8 U 141/04
Die Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung auch dann, wenn der Mahnbescheid unter Missachtung des
§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erlassen worden ist.
Zur Prospekthaftung bei Nichteinhaltung eines prospektierten Finanzierungszeitplans.
Geschäftsnummer:
8 U 141/04
10 O 143/03
Landgericht Koblenz
Verkündet
am 11. Februar 2005
Abresch,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. Rechtsanwalt Dr. jur. A. K…..,
als Insolvenzverwalter
-Beklagter zu 1.-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2. B…. B…..,
-Beklagter zu 2. und Berufungskläger-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
3. C… C……..,
-Beklagter zu 3. und Berufungskläger-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
W….. R…,
-Kläger und Berufungsbeklagter-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer, die
Richterin am Oberlandesgericht Speich und den Richter am Oberlandesgericht Marx
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2004
für R e c h t erkannt:
Die Berufungen der Beklagten zu 2. und zu 3. werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2. und zu 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten zu 2. und zu 3. bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
A.
Die ursprüngliche Beklagte zu 1. dieses Verfahrens (P……. V…….. AG & Co. KG), deren Aufsichtsratsvorsitzender der
Beklagte zu 2. war, gab im Jahre 2000 einen Verkaufsprospekt einer P……..-KG (V…..-KG) heraus, die Windkraftanlagen
erstellen wollte.
Der Beitritt zu der KG erfolgte über eine Treuhandkommanditistin (V…... W……. Beteiligungs- und Verwaltungsgesell-
schaft mbH), deren Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer der Beklagte zu 3. war. Von der Treuhandkommanditistin
sollten bis zum 31. Januar 2001 Einlagen in Höhe von 8.000.000 DM erbracht werden (Bl. 27 des Verkaufsprospekts).
Der Kläger zeichnete am 6. November 2001 eine Einlage über 50.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass das
prospektierte Zeichnungskapital von 8.000.000 DM nicht plaziert werden konnte. Das ging u.a. aus einem im März 2001
herausgegebenen Ergänzungsprospekt hervor (Bl. 92 GA).
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung seiner Einlage nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.564,59
EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2002 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Übertragung der dem Kläger an der V….. W……. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH,
K……, zustehenden Beteiligung.
Gestützt auf den Gedanken der Vertrauenshaftung und der Grundsätze über die culpa in contrahendo hafteten der
Prospektherausgeber sowie die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der im Emissionsprospekt für Interessenten enthaltenen Informationen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung
seien. Vorliegend seien die Vorgaben im Emissionsprospekt nicht eingehalten worden, so dass der Ergänzungsprospekt
notwendig geworden sei. Auf diese geänderten Umstände hätten die Beklagten den Kläger bereits in dem
Zeichnungsschein hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. Dafür hafte die Beklagte zu 1. als
Prospektherausgeberin. Daneben hafteten aber auch die Beklagten zu 2. und zu 3. als Gründungsinitiatoren und
Hintermänner. Ein Schaden sei dem Kläger in Höhe der Investitionssumme entstanden, da er bei Kenntnis aller
Umstände die Investition nicht getätigt hätte.
Der Anspruch sei nicht verjährt. Dem Kläger sei nicht zu widerlegen, dass er Kenntnis erst mit Erhalt des
Anlegerversammlungsprotokolls vom 27. November 2001 am 6. Juni 2002 erlangt habe und die sechsmonatige
Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Der Anspruchsgegenstand sei im
Mahnbescheidsantrag auch hinreichend bezeichnet gewesen.
Gegen das Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten zu 2. und zu 3., mit denen sie weiterhin Klageabweisung
beantragen.
B.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 2. und zu 3. sind unbegründet.
I.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Dem Kläger steht der zuerkannte Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei
Vertragsverhandlungen zu.
1. Der Anspruch ist nicht verjährt.
a) Der Beklagte zu 3. hat zutreffend darauf hingewiesen (Bl. 371 GA), dass der in Rede stehende Anspruch einer
sechsmonatigen und nicht einer einjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Die Verjährung richtet sich nach der analogen Anwendung der §§ 12 Abs.5 Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestG) und
20 Abs.5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Seit Inkrafttreten der Neufassung dieser Gesetze am
1. Juli 2002 gilt eine einjährige Verjährungsfrist. Davor betrug die Verjährungsfrist sechs Monate. Gemäß den
Übergangsvorschriften der §§ 21a AuslInvestG und § 70 Abs.4 KAGG gelten jedoch die alten Fassungen, wenn dem
Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden ist. Da der Kläger den Verkaufsprospekt
vor diesem Zeitpunkt erhalten hat, gilt vorliegend mithin die sechsmonatige Verjährungsfrist nach der alten Fassung der
genannten Gesetze.
b) Die Verjährungsfrist hat im April 2002 zu laufen begonnen.
Nach den §§ 12 Abs.5 AuslInvestG und § 20 Abs.5 KAGG beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem der Käufer
von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospektes Kenntnis erlangt hat. Demnach muss positive
Kenntnis des Käufers von der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Prospekts vorliegen. Grobe fahrlässige
Unkenntnis reicht zur Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht mehr aus.
Der Kläger hat angegeben, dass ihm erst im April 2002 klar geworden sei, dass der Prospekt falsch sei (Bl. 51 GA).
Ihm kann nicht nachgewiesen werden, dass er bereits vor diesem Zeitpunkt die erforderliche positive Kenntnis hatte.
Selbst wenn ihm die Bilanz der V….. für das Jahr 2000 mit Schreiben vom 14. November 2001 (Bl. 514 GA) übergeben
worden sein sollte (Bl. 505 GA), ihm die Schreiben vom 2. Februar 2001 (Bl. 505, 515 GA), vom 26. Februar 2001 (Bl.
506, 516 GA) sowie vom 22. März 2001 (Bl. 506, 517 GA) ordnungsgemäß zugegangen sein sollten und er darüber
hinaus das Versammlungsprotokoll vom 27. November 2001 am 6. Februar 2002 erhalten haben sollte (Bl. 471 GA),
könnte daraus nicht gefolgert werden, dass der Kläger aus diesen Unterlagen auch vor April 2002 die erforderliche
positive Kenntnis erlangt hat. Es kommt mithin in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die genannten Schreiben
und Unterlagen dem Kläger tatsächlich zu den behaupteten Zeitpunkten zugegangen sind. Entsprechendes gilt in Bezug
auf die Behauptung, dem Kläger sei der Nachtragsprospekt bereits im Jahre 2001 mehrfach und zwar lange vor seinem
Beitritt übersandt worden (Bl. 268 GA).
c) Durch die am 6. August 2002 beantragten Mahnbescheide gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. (Bl. 8, 14 GA) ist die
Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt worden (§ 204 Abs.1 Nr.3 BGB, § 167 ZPO). Gemäß Art. 229 § 6
Abs.1 S.1 EGBGB findet hier bereits das neue Verjährungsrecht Anwendung.
aa) § 688 Abs.2 Nr.2 ZPO, wonach das Mahnverfahren nicht stattfindet, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von
einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist, steht der Hemmung nicht entgegen. Die Zustellung des
Mahnbescheides bzw. unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO bereits die Beantragung des Mahnbescheides hemmt
die Verjährung, wenn für den Schuldner der Rechtsverfolgungswille des Gläubigers erkennbar ist, also auch dann, wenn
der Mahnantrag unzulässig ist (Zöller/Vollkommer, ZPO 24.Aufl., § 691 Rn.5 und § 693 Rn.3a). Insoweit kann nichts
anderes gelten als im selbständigen Beweisverfahren, in dem Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrages auf
Beweissicherung führen können, der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Verjährung nicht entgegenstehen,
wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen worden ist (BGH NJW 1998, 1305 f. m.w.N.). Daneben kommt der
Rechtsgedanke des § 691 Abs.2 ZPO zum Tragen, worauf der Kläger zutreffend hinweist (Bl. 481 GA).
Parallelen zu der im Zusammenhang mit § 688 Abs.2 Nr.3 ZPO vertretenen Rechtsprechung (BGH Rechtspfleger 2004,
571; OLGR Dresden 2001, 373) lassen sich demgegenüber nicht ziehen, da es in diesen Fällen an der Zustellung des
Mahnbescheides fehlt.
bb) Eine unzureichende Individualisierung des Anspruchs im Mahnantrag stand der Verjährungshemmung ebenfalls
nicht entgegen. Zwar tritt eine Hemmung nicht ein, wenn der Mahnbescheid individualisierbare Ansprüche nicht
erkennen läßt. Die Anforderungen an die Individualisierung dürfen aber nicht überspannt werden, wenn das
Mahnverfahren nicht als Mittel der Verjährungshemmung entwertet werden soll (Zöller/Vollkommera.a.O. § 693 Rn.3a).
Nach § 690 Abs.1 Nr.3 ZPO ist lediglich die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten
Leistung erforderlich. Zur Unterbrechung bzw. nunmehr zur Hemmung der Verjährung muss der im Mahnbescheid
bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden
können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner
die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Art und Umfang der
erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art
des Anspruchs ab (BGH NJW 1995, 2230; NJW 1996, 2152; NJW 2000, 1420). Die in dem Mahnantrag des Klägers zur
Bezeichnung des Anspruchs enthaltenen Angaben genügen diesen Anforderungen. Durch die Angabe des
Zeichnungsdatums und des Forderungsbetrages ließ sich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ohne
weiteres von anderen unterscheiden und abgrenzen. Der Hinweis des Beklagten zu 2. auf eine von dem Kläger
angeblich bereits im Jahre 2000 erworbene Beteiligung in gleicher Höhe (Bl. 521 GA) ist unsubstantiiert und damit un-
beachtlich.
cc) In Bezug auf den Anspruch gegen den Beklagten zu 2. ist die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides
am 30. August 2002 (Bl. 16 GA) gemäß § 204 Abs.1 Nr.3 BGB gehemmt worden.
dd) Die Zustellung an den Beklagten zu 3. erfolgte zwar erst am 7. Dezember 2002 (Bl. 11 GA) und damit selbst dann
nach Ablauf der Verjährungsfrist, wenn -mangels anderweitiger Anhaltspunkte- von deren Beginn am 30. April 2002
ausgegangen wird. Allerdings wird die fristwahrende Wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des
Mahnantrages zurückverlegt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Der Mahnantrag ist am 6. August 2002
(Bl. 8 GA) und damit innerhalb der Verjährungsfrist eingereicht worden. Auch ist die Zustellung "demnächst" im Sinne des
§ 167 ZPO erfolgt. Maßgeblich hierfür ist lediglich die Zeit zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Zustellung
des Mahnbescheides. Der Zeitraum zwischen der Einreichung des Antrages und dem Verjährungseintritt bleibt dagegen
unberücksichtigt. Denn soweit die Verzögerung der Zustellung in den Zeitraum vor Fristablauf fällt, ist sie unschädlich.
Anderenfalls würde derjenige benachteiligt, der mit der Einreichung des Mahnantrages nicht bis zum letzten Tag der Frist
wartet, sondern diesen schon lange vorher eingereicht hat (BGH NJW 1995, 2230; 3380). Da die Verjährungsfrist am 30.
April 2002 begonnen hat, ist sie am 30. Oktober 2002 abgelaufen. Die am 7. Dezember 2002 und damit ca. 5 1/2 Wochen
nach Ablauf der Verjährungsfrist durchgeführte Zustellung ist dennoch "demnächst" erfolgt.
Aus § 691 Abs.2 ZPO ergibt sich, dass der Gesetzgeber dem Zustellungsadressaten eine Rückwirkung auch nach mehr
als 1-monatiger vom Zustellungsbetreiber zu vertretender Fristüberschreitung zumutet (Zöller/Greger, ZPO 24.Aufl., § 167
Rn.11).
Vorliegend kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die Fristüberschreitung von dem Kläger zu vertreten ist.
Der Mahnbescheid konnte dem Beklagten zu 3. erst bei dem vierten Versuch zugestellt werden. Entgegen der
Auffassung des Beklagten zu 3. (Bl. 507 f. GA) war der Kläger nicht bereits nach dem ersten erfolglosen
Zustellungsversuch verpflichtet, eine Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt zu halten. Nach den Benachrichtigungen
über die Nichtzustellung hat er jeweils in angemessener Zeit einen Antrag auf Neuzustellung gestellt.
Mangels geeigneter Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die dabei angegebenen
Zustellungsanschriften in vorwerfbarer Weise unrichtig ermittelt wurden. Grundsätzlich darf darauf vertraut werden, dass
eine aktuelle Telefonbuchadresse zutreffend ist. Da die verzögerte Zustellung deshalb nicht von dem Kläger verursacht
wurde, ist die ca. 5 1/2 Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung noch "demnächst" i. S. d. § 167 ZPO
erfolgt.
ee) Der Hemmung der Verjährung steht nicht entgegen, dass die Mahnsache nach Erhebung des Widerspruchs nicht
alsbald an das Streitgericht abgegeben wurde, denn auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit kommt es für die Frage der
Unterbrechung bzw. nunmehr der Hemmung der Verjährung nicht an (BGH NJW 1996, 2152).
2. Die Voraussetzungen für eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sind
sowohl in der Person des Beklagten zu 2. als auch in der Person des Beklagten zu 3. gegeben.
a) Es muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit einem unrichtigen Prospekt beworben worden ist. Wie in
dem angefochtenen Urteil richtig dargelegt worden ist, stand bei Zeichnung der Anlage durch den Kläger fest, dass der
prospektierte Finanzierungszeitplan nicht eingehalten werden konnte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass dieser Umstand dem Kläger bei der
Zeichnung seiner Anlage bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Auf eine Kenntniserlangung bzw. eine Möglichkeit zur Kenntniserlangung aus dem Nachtragsprospekt kann der Kläger
nicht verwiesen werden. Soweit die Beklagten zu 2. und zu 3. behaupten, der Nachtragsprospekt sei dem Kläger bei
Zeichnung seiner Beteiligung längst bekannt gewesen (Bl. 267 ff., 352 ff. GA), ist diese bestrittene Behauptung nicht
bewiesen worden.
Soweit die Beklagten dazu erstmals in der Berufungsinstanz Beweis angeboten haben, sind sie mit den Beweismitteln
gemäß § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO ausgeschlossen. Selbst wenn die Firma B……. A.. GmbH die relevanten Unterlagen und
Informationen erst nach Abschluss der ersten Instanz offenbart hat (Bl. 269, 353 GA) entschuldigt dies nicht die
Nachlässigkeit der Beklagten in Bezug auf die rechtzeitige Beibringung der Beweismittel. Sie haben bereits nicht
dargelegt, aus welchen Gründen die Firma B……. die Umstände über eine rechtzeitige Kenntniserlangung des Klägers
von dem Nachtragsprospekt nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.
Für den bestrittenen Zugang der Schreiben vom 2. Februar 2001, 26. Februar 2001, 22. März 2001 und 14. November
2001, aus denen der Kläger nach dem Vortrag des Beklagten die erforderliche rechtzeitige Kenntnis erlangt haben soll,
haben die Beklagten keinen geeigneten Beweis angetreten.
Entsprechendes gilt für den Zugang des Schreibens vom 26. Juni 2001. Auch die von dem Kläger im zeitlichen
Zusammenhang mit diesem Schreiben am 28. Juni 2001 vorgenommene Reservierung von Anteilen erbringt den Beweis
nicht. Ihm ist nicht zu widerlegen, dass er zu der Reservierung erst durch ein Telefonat veranlasst worden ist (Bl. 482 GA).
Schließlich ergibt sich eine Kenntnis des Klägers nicht aus dem Umstand, dass ihm noch kurz vor Ablauf des
prospektierten Finanzierungszeitplanes eine Zeichnung von Anteilen möglich war. Nach seinem unbestritten
gebliebenen Vortrag wurde vor seiner Beteiligung erst nachgefragt, ob eine solche überhaupt noch möglich sei (Bl. 118,
341 GA). Damit wurde bei ihm der Anschein erweckt, dass er und S….. (Bl. 341 GA) die letzten noch möglichen
Beteiligungen zeichnen sollten. Zudem ist vorgetragen worden, dass ein Großanleger einige seiner Beteiligungen
freigegeben habe, damit sie neu gezeichnet werden könnten. Auch aus diesem Grunde konnte der Kläger mithin davon
ausgehen, dass der prospektierte Finanzierungszeitplan eingehalten würde.
b) In einem Fall wie dem vorliegenden, dass Kommanditisten einer P…….-KG auf dem freien Kapitalmarkt durch
unrichtige oder unvollständige Emissionsprospekte der Gesellschaft oder ihrer Komplementär-GmbH geworben werden,
hat der Bundesgerichtshof den Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass auch natürliche Personen in die Haftung
einzubeziehen sind, soweit
- sie Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft sind und das Management bilden oder beherrschen;
- sie hinter der Komplementär-GmbH und der P…….-KG stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss
in der Gesellschaft ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen;
- sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen besonderen
Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben oder sich den Prospekt -z.B. als Anlagenvermittler- zueigen
machen (BGHZ 79, 337).
Demnach haften vorliegend auch die Beklagten zu 2. und zu 3..
aa) Der Beklagte zu 2. ist im Prospekt als Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten zu 1. genannt (Bl. 23 GA, Bl. 54 des
Prospekts). Dies allein besagt zwar noch nichts, da der Aufsichtsrat nur die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen
und die Geschäftsführung zu überwachen hat. Er ist jedoch weiterhin im Prospekt als Gesellschafter der Beklagten zu 1.
aufgeführt und war Kommanditist der P………. M……… H…… AG & Co. KG sowie Gesellschafter der für die
Firmengruppe tätigen Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät. In der Gesellschafterversammlung vom 29. Juli 2002
(Anlage K6) hat er maßgebliche Erklärungen in der "Wir-Form" abgegeben und sich damit als maßgebliche Person der
Gesellschaft geriert. Zudem hat er nach den Angaben in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung in der
vorliegenden Sache mit dem Finanzminister und mit dem Wirtschaftsminister gesprochen (Bl. 56, 57 GA). Damit steht fest,
dass er besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausgeübt hat.
bb) Der Beklagte zu 3. war Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1. und zugleich Geschäftsführer der
Treuhandkommanditistin (Bl. 23 GA). Er hat das in dem Prospekt auf Seite 3 (Anlage K3) abgedruckte Anschreiben an
die Anleger, in dem insbesondere die Vorteile einer Beteiligung an der V….. KG dargestellt werden, unterzeichnet. Auch
war er Gründungsmitglied der P……….-Gruppe. Ihn sprach der Kläger darauf an, ob er sich noch an der KG beteiligen
könne (Bl. 118 GA). Demnach hat auch er besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausgeübt und nach außen hin
Mitverantwortung dokumentiert.
c) Der Prospektfehler war kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung
ursächlich geworden ist. Dass gerade der Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich,
weil der Anlagenentschluss des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor-
und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind.
Entscheidend ist vielmehr, dass durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen
worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt
investieren will oder nicht. Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken der
Anerkennungsfähigkeit der Anlage seine Investitionsentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen
Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später eingetretenen
Verlust der Anlage fehlen (BGH WM 2003, 1818 = ZIP 2003, 1651).
Letzteres ist zwar durch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3. unter Beweis gestellt worden (Bl. 274 GA).
Dies ist allerdings erstmals in der Berufung erfolgt, so dass die Beklagten mit diesem Beweismittel ausgeschlossen sind
(§ 531 Abs.2 Nr.3 ZPO).
d) Ein Schaden des Klägers ist in der geforderten Höhe eingetreten.
Bei der nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung zu beurteilenden Prospekthaftung kann der Kläger verlangen, so
gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. In diesem Fall sind dem
Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können,
während der Geschädigte seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Ausgleich eines Schadens dem
Ersatzverpflichteten die Rechte zu überlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat.
Wenn der Gesellschaftsanteil des Klägers wertlos geworden ist, besteht der zu ersetzende Verlust in dem gezahlten
Anlagekapital. Die Anrechnung erlangter steuerlicher Vorteile kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der
Kläger durch die im Ergebnis rückabzuwickelnde Anlage ihm endgültig verbleibende so außergewöhnliche
Steuervorteile erlangt hätte, dass es unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen. Das ist vom Beklagten
darzulegen (BGH WM 2003, 2118 = ZIP 2003, 1651).
Der dem Kläger zu ersetzende Verlust besteht deshalb zumindest in der von ihm eingezahlten Einlage von 50.000 DM.
Entgangene Vorteile hat er nicht geltend gemacht. Ihm endgültig verbleibende außergewöhnliche Steuervorteile haben
die Beklagten nicht dargelegt. Das gilt auch für den Vortrag des Beklagten zu 3., dem Kläger würde zumindest dadurch
ein Vorteil verbleiben, dass eine etwaige Schadensersatzzahlung allenfalls mit einem ermäßigtem Satz zu versteuern
wäre.
e) Im Hinblick auf eine veranlasste Überprüfung des Prospekts durch die Firma T……… AG können sich die Beklagten
zu 2. und zu 3. nicht auf fehlendes Verschulden berufen, da der Bericht der Firma T…………. AG, die Unrichtigkeit des
Prospekts bestätigt hat (Bl. 376 f., 420 f. GA).
Ihr Verschulden können die Beklagten zu 2. und zu 3. auch nicht auf die Firma B……. A.. GmbH abwälzen, weil sie für
deren Verschulden analog § 278 BGB a.F. einzustehen haben.
Schließlich können sie sich nicht damit entschuldigen, für den Prospektherausgeber habe keine Verpflichtung
bestanden, einen Nachtrag zu erstellen (Bl. 264-266, 312 GA). Der Prospekt über das Beteiligungsangebot, welcher im
allgemeinen die wesentliche
Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, hat ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämt-
liche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Ändern sich diese Umstände
nach Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch
entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen (BGH ZIP 2004, 312).
f) Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten. Aufgrund der sich ihm bei der Prospektzeichnung darstellenden
Umstände bestand für ihn keine Veranlassung, sich nach dem Stand der Beteiligungen zu erkundigen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs.2 ZPO).
Die in dem Rechtsstreit zu behandelnden Rechtsfragen sind von dem Bundesgerichtshof bereits entschieden worden.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.564,59 EUR festgesetzt.
Hölzer Speich Marx