Urteil des OLG Koblenz vom 15.01.2007

OLG Koblenz: vergleich, auflösende bedingung, vormerkung, rechtshängigkeit, verfügung, beschränkung, beweismittel, prozessgegenstand, widerruf, quelle

Zivilprozessrecht
OLG
Koblenz
15.01.2007
8 W 2/07
Der Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines in einem einstweiligen Verfügungsverfahren abgeschlossenen
Vergleichs ist im Ursprungsverfahren und auch dann nicht in einem gesonderten Klageverfahren zu entscheiden, wenn
in dem Vergleich Punkte mitgeregelt worden sind, die außerhalb des Streitgegenstandes liegen.
Geschäftsnummer:
8 W 2/07
9 O 188/06 LG Koblenz
In dem Rechtsstreit
U… M…-Z…,
Verfügungsbeklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
g e g en
B… Heizungs- und Sanitärtechnik GmbH & Co. KG,
Verfügungsklägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
hat durch den Richter am Oberlandesgericht Marx als Einzelrichter
am 15. Januar 2007
b e s c h l o s s e n :
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 27. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht
Koblenz zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss zur
Sicherung einer angeblichen Werklohnforderung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf
Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf einem Grundstück der Verfügungsbeklagten angeordnet. In
dem daraufhin von der Verfügungsbeklagten eingeleiteten Widerspruchsverfahren kam es in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht zu einem Vergleich zwischen den Parteien, in den sich u.a. die Verfügungsbeklagte
zur Zahlung von 26.000 € an die Verfügungsklägerin zur Abgeltung der von der Verfügungsklägerin erbrachten
Werkleistungen und die Verfügungsklägerin sich zur Bewilligung der Löschung der Vormerkung nach Zahlung der
26.000 € verpflichtete. Der Verfügungsbeklagten blieb nachgelassen, den Vergleich bis zum 10. Oktober 2006 für den
Fall zu widerrufen, dass ihr kein Darlehen gewährt würde, um die Vergütung von 26.000 € an die Verfügungsklägerin zu
zahlen.
Mit einem am 28. September 2006 bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten hat
die Verfügungsbeklagte den Vergleich widerrufen. Die Verfügungsklägerin hat daraufhin die Feststellung beantragt, dass
der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden sei.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag der Verfügungsbeklagten, das Verfahren
fortzusetzen, abgelehnt. Das Landgericht ist der Auffassung, dass in dem Verfahren einer einstweiligen Verfügung der
Einwand des wirksamen Widerrufs eines Vergleichs, in dem neben der Beilegung des Rechtsstreits auch sonstige
rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien geregelt worden seien, in einem gesonderten Klageverfahren überprüft
werden müsse.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat ebenfalls in der
Sache einen vorläufigen Erfolg.
Das Landgericht hat die Verfahrensfortsetzung zu Unrecht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, besteht kein Grund, die Entscheidung über die
Fortsetzung des Verfahrens einem gesonderten Klageverfahren vorzubehalten. Die Entscheidung ist vielmehr in dem
Ursprungsverfahren von dem Landgericht zu treffen.
Die im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit eines Vergleichs und deren Folgen auftauchenden Fragen sind sowohl im
dogmatischen Ansatz als auch im Ergebnis noch nicht vollständig geklärt (Münzberg in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 794
Rdnr. 57).
Grundsätzlich herrscht bei wesentlichen prozessualen Mängeln weitgehend Einigkeit darüber, dass sie die
prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs verhindern. Sind zugleich materielle Mängel geltend gemacht, so
entscheidet der prozessuale Aspekt. In solchen Fällen ist der nach wie vor rechtshängige Prozess vor der Instanz, in
welcher der Vergleich geschlossen wurde, durch Anberaumung der mündlichen Verhandlung fortzusetzen, sobald eine
Partei dies beantragt (Münzberg, a.a.O., Rdnr. 58).
Allerdings wird eine neue Klage dann für zulässig erachtet, wenn mit ihr die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits
durch den Vergleich gerade nicht in Frage gestellt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Streit der
Vergleichsparteien solche Punkte betrifft, die zwar in dem Vergleich mitgeregelt worden waren, aber außerhalb des
Streitgegenstandes des Ursprungsverfahrens gelegen hatten (BGHZ 87, 227, 231; 142, 253, 254).
Auch über die Wirksamkeit eines in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossenen Vergleichs soll nach einer
verbreiteten Auffassung (Münzberg, a.a.O., Rdnr. 63; OLG Köln, MDR 1971, 671; OLG Hamm, MDR 1980, 1019) nach
Klageerhebung im ordentlichen Verfahren entschieden werden, wenn der Vergleichsinhalt über den Gegenstand eines
einstweiligen Verfügungsverfahrens hinausgeht, er die Hauptsache oder sonstige Parteibeziehungen endgültig regelt.
Als Grund wird angeführt, dass der Grundsatz der Beschränkung des Streitgegenstandes bei Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes durchbrochen würde, wenn über die Wirksamkeit eines Teils eines Vergleichs entschieden würde, der
außerhalb des Streitgegenstandes des Ursprungsverfahrens liege. Weiter wird angeführt, dass insoweit nicht die Regeln
des strengen Beweises zur Anwendung kämen, weil die Partei sich gemäß § 294 ZPO aller Beweismittel bedienen dürfe
(OLG Köln, a.a.O.).
Allerdings kommen diese Bedenken nur zum Tragen, wenn die Parteien durch den Vergleich schon endgültig über den
Prozessgegenstand verfügt haben. Das ist bei einem Widerrufsvorbehalt nicht der Fall. Dabei spielt es keine Rolle, ob
der Widerrufsvorbehalt als aufschiebende oder als auflösende Bedingung ausgestaltet ist.
Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die Wirkung des Vergleichs erst mit dem Einritt der Bedingung ein. Bis dahin
befindet sich der Vergleich in einem Schwebezustand. Dies ist bei einer auflösenden Bedingung nicht anders. Die
Vereinbarung einer auflösenden Bedingung schafft einen Schwebezustand, weil der sachlich-rechtliche Vergleich mit
Vergleichsschluss schon mit dem Merkmal der Ungewissheit darüber behaftet ist, ob er Wirksamkeit behält oder ob die
Rechtslage, wie sie vor Vergleichsschluss bestand, wieder eintritt. Stellen aber die Parteien in Rechnung, dass der mit
dem Vergleichsschluss erstrebte Rechtszustand möglicherweise nicht eintritt, so ist anzunehmen, dass sie nicht den
Willen haben, den Rechtsstreit endgültig zu erledigen, also die Rechtshängigkeit zu beenden, sondern dass sie die
Rechtshängigkeit bis zur endgültigen Entscheidung über den Bestand der sachlich-rechtlichen Regelung in der
Schwebe lassen wollen. Ist durch den Vergleichsschluss aber der Rechtsstreit nicht beendet worden, so ist über den
Eintritt der Bedingung im anhängig gebliebenen Verfahren zu entscheiden. Das gilt sowohl bei Nichteintritt der
aufschiebenden als auch bei Eintritt der auflösenden Bedingung (BGH NJW 1972, 159; siehe auch BGHZ 46, 277;
Münzberg, a.a.O., Rdnrn. 71, 76).
Der Streit über die Wirksamkeit des seitens der Beklagten erfolgten Widerrufs ist mithin von dem Landgericht durch die
Fortsetzung des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden. Dabei wird das Landgericht zu berücksichtigen
haben, dass der Widerruf nach herrschender Meinung nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht
werden kann (Münzberg, a.a.O. Rdnr. 82 m.w.N.).
Zum Zwecke der Fortsetzung des einstweiligen Verfügungsverfahrens war von der über § 572 Abs. 3 ZPO eröffneten
Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen.
Marx