Urteil des OLG Koblenz vom 18.06.2010

OLG Koblenz: voraussetzung des leistungsanspruchs, adäquate kausalität, todesfallleistung, kabel, leistungskürzung, gesundheitsschädigung, wahrscheinlichkeit, herzinfarkt, unfallversicherung

OLG
Koblenz
18.06.2010
10 U 1014/09
Zum Nachweis der Unfallursächlichkeit für Tod mehrere Tage nach erlittenem Stromschlag.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Stromschlag ohne eine vorbestehende Herzschädigung nicht zum Tod
geführt hätte, würde eine Leistungskürzung wegen der Herzschädigung nach § 8 AUB voraussetzen, dass ein
geschätzter quantitativer Mitverursachungsanteil derselben festgestellt werden könnte. Ist dies nicht möglich, besteht
Anspruch auf die volle Todesfallleistung.
(n. rk., BGH: IV ZR 156/10)
Geschäftsnummer:
10 U 1014/09
16 O 507/05 LG Koblenz
Verkündet am 18. Juni 2010
Birgit Schäfer, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Rüfner
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2010
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils
gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt als Bezugsberechtigte von der Beklagten Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag.
Die Klägerin ist die Witwe des am 6. Februar 2004 im Alter von 53 Jahren verstorbenen A., der als selbständiger
Elektroinstallateurmeister im eigenen Betrieb tätig war. A. unterhielt bei der Beklagten seit 1984 eine Unfallversicherung
mit Vereinbarung der AUB 88 und einer Todesfallleistung von zuletzt 51.130 €, für die eine Bezugsberechtigung seiner
gesetzlichen Erben angegeben war (Bl. 16 bis 20 d. A.). Die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin des A. (Bl. 81 d. A.),
seine Söhne haben etwaige ihnen gegen die Beklagte zustehende Ansprüche an die Klägerin abgetreten (Bl. 78 d. A.).
A. unterzog sich im Oktober 2003 einem Gesundheitscheck bei seinem Hausarzt Dr. B., der aufgrund dieser
Untersuchung weder klinisch noch aufgrund der technischen/laborchemischen Befunde Behandlungsbedarf sah (Attest
vom 23. Mai 2005, Bl. 108 d. A.).
Am 26. Januar 2004 führte A. in dem Betrieb der C. in D. Elektroarbeiten aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er
dabei einen Stromschlag erlitt. Ein für die Berufsgenossenschaft erstelltes pathologisches Gutachten des Dr. med. E. vom
21. Juni 2004 (Bl. 34 bis 56 d. A.) ergab eine hochgradig stenosierende Koronararteriensklerose aller drei Äste als
Grundleiden, zirka sieben Stunden alte subendokardiale Myokardinfarkte der Hinterwand und Seitenwand und als
Todesursache ein protrahiertes Herz-Kreislaufversagen bei Koronarinsuffizienz. Zu einer möglichen Stromwirkung
konnte der Sachverständige aus pathologisch-anatomischer Sicht keine Angaben machen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 (Bl. 33 d. A.) lehnte die Beklagte Leistungen aus der Unfallversicherung ab, da das
Ableben des Herrn A. nicht auf einen Unfall, sondern auf die bestehende schwerwiegende Herzkrankheit zurückzuführen
sei.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung der vereinbarten Todesfallleistung.
Sie hat vorgetragen,
A. habe bei den Arbeiten am 26. Januar 2004 ein Kabel mit der Hand während der Montagearbeiten aus einem
Schaltschrank heruntergezogen und sei mit dem Kabel an mindestens eine Phase gelangt, wodurch ein Kurzschluss
ausgelöst worden sei. Er sei dann benommen und mit beidseitig zu einem Kreuz verschränkten Armen aufgefunden
worden. Nach dem 26. Januar 2004 habe sich der Gesundheitszustand des A. erheblich verschlechtert, er habe Blässe,
Abgeschlagenheit, Schwindel, psychische Auffälligkeit und Sehstörungen gezeigt. A. habe mehreren Personen von
einem Stromunfall berichtet. Ursache des Versterbens des A., der auch Strommarken aufgewiesen habe, am 6. Februar
2004 sei der am 26. Januar 2004 erlittene Stromunfall gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 51.130 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
Todesursache sei die in dem pathologischen Gutachten festgestellte vorbestehende Herzerkrankung des A. gewesen.
Aus medizinischer Sicht sei eine Mitwirkung des behaupteten Stromschlags beim Eintritt des Todes ausgeschlossen, da
der Tod dann unmittelbar nach dem Stromschlag hätte eintreten müssen. Jedenfalls liege aber auch bei Annahme einer
Mitwirkung eines Stromschlages die ganz überwiegende Todesursache in der Koronarsklerose und einem dadurch
verursachten Herzinfarkt. Ein Stromfluss durch den Körper des A. sei nicht erfolgt, da die Stärke des Stroms bei den
Elektroarbeiten am 26. Januar 2004 mindestens 230 mA betragen habe und ein Stromfluss ab einer Stromstärke von 80
mA bereits bei kurzzeitiger Einwirkung zum Tode führe.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme
die Klägerin bewiesen habe, dass A. an den Folgen eines Stromunfalls verstorben sei. Aufgrund der Zeugenaussagen
hinsichtlich des Verhaltens des A. am 26. Januar 2004 und danach sowie dessen Erzählungen bezüglich des Vorfalls
vom 26. Januar 2004 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass A. einen Stromunfall erlitten habe. Aufgrund der
Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. bestehe aus medizinischer Sicht eine sehr große
Wahrscheinlichkeit, dass der Stromunfall Auslöser des Todes des A. gewesen sei, da die vorbestehende
Koronararteriensklerose ohne den Stromschlag nicht, jedenfalls nicht zum damaligen Zeitpunkt, zu dessen Tod geführt
hätte. Eine Mitverursachung des Todes durch Krankheiten oder Gebrechen von mindestens 25 % im Sinne von § 8 AUB
88 liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme deshalb auch nicht vor.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie
ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft. Im Wesentlichen macht sie geltend, nach den Aussagen der
erstinstanzlich vernommenen Zeugen sei ein Stromfluss durch den Körper des A. nicht geklärt. Falls es zu einem
Stromschlag gekommen wäre, wäre dieser sofort tödlich gewesen. Das gerichtliche Sachverständigengutachten beruhe
auf der – fehlerhaften – Annahme eines Stromschlages, von dem der Sachverständige unter Hinweis auf eine -
tatsächlich nicht vorhandene – Strommarke am Finger des A. ausgegangen sei. Der Sachverständige habe eine
Verursachung des Herzinfarktes des A. am 6. Februar 2004 durch irgendein anderes Ereignis nicht ausschließen
können. Das Unwohlsein des A. in den Tagen vor seinem Tod ebenso wie der Todeseintritt seien durch die erhebliche
Vorerkrankung zu erklären; hierzu hätte das Landgericht dem von der Beklagten angebotenen Beweis der Vernehmung
des Pathologen Dr. E. als sachverständigen Zeugen nachgehen müssen. Ebenso sei die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur von der Beklagten behaupteten Mitwirkung der fortgeschrittenen Herzerkrankung von
mindestens 25 % an dem Tod des A. erforderlich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Revision zulassen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 361 bis
362 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die vereinbarte Todesfallleistung von 51.130 € aus der
Unfallversicherung ihres verstorbenen Ehemannes A. gegen die Beklagte zu.
Voraussetzung des Leistungsanspruchs ist gemäß §§ 1, 7 Nr. VI AUB 88 in Verbindung mit § 1 Nr. I Satz 2 VVG a. F.,
dass A. als Versicherter einen Unfall erlitten hat, der innerhalb eines Jahres zum Tode führte. Ein Unfall im Sinne dieser
Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes
Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 1 Nr. III AUB 88).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend angenommen. Insoweit hat das Landgericht nach
einer umfangreichen Beweisaufnahme unter Würdigung zahlreicher Zeugenaussagen die Überzeugung erlangt, dass A.
am 26. Januar 2004 einen Stromunfall erlitten hat. Dem tritt die Berufung ohne Erfolg entgegen.
Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz.
Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund einer Beweiserhebung, getroffenen Feststellungen die
Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als mit der Berufung
schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen
begründen, die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme
gebietet.
Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar. Das
Landgericht hat aufgrund der Zeugenaussagen und einer Gesamtwürdigung von Indizien einen Stromunfall des A. am
26. Januar 2004 für überzeugend erachtet. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich
nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze.
Die Berufung stellt die inhaltliche Richtigkeit der von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
wiedergegebenen Zeugenaussagen nicht in Frage, sieht nach den Bekundungen der Zeugen jedoch einen Stromfluss
durch den Körper des A. nicht als geklärt an. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die von dem Landgericht vernommenen Zeugen haben übereinstimmend für den Zeitraum vom 26. Januar 2004 bis zum
6. Februar 2004 auffallende Verhaltensänderungen des A. im Sinne von ungewohnter Müdigkeit, Abgeschlagenheit und
Unkonzentriertheit angegeben und ebenso eine ungewöhnliche Blässe bemerkt. Ein derartiges Unwohlsein kann, wie
die Berufung zutreffend geltend macht, verschiedene Ursachen haben und ist für sich allein daher nicht geeignet, um
daraus auf einen erlittenen Stromschlag schließen zu können. In der Gesamtschau mit weiteren Indizien kann jedoch auf
einen Stromunfall des A. am 26. Januar 2004 geschlossen werden.
So haben mehrere Zeugen bekundet, A. habe ihnen von einem am 26. Januar 2004 erlittenen Stromunfall erzählt. Eine
Veranlassung hierzu ohne realen Hintergrund ist nicht erkennbar. Zudem hat der Zeuge G. angegeben, am 26. Januar
2004 nach einem Kurzschluss während der Arbeiten bei der Firma C. den Raum aufgesucht zu haben, in dem A. damals
an einem Schaltschrank Arbeiten durchzuführen hatte. Er habe A. benommen vor dem Schaltschrank sitzend mit doppelt
verschränkten Armen, die er immer wieder auf- und zugemacht habe, vorgefunden. An dem Schaltschrank seien
verschiedene Kabel verschmort und eine Sicherung sei zu Bruch gegangen gewesen. A. habe ihm gesagt, dass er
vermutlich mit einem Kabel an die nicht isolierte hintere Seite der Strom führenden Schiene geraten sei. Anhaltspunkte
für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen, insbesondere des Zeugen G., sind nicht ersichtlich und
werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt.
Bereits die Schilderung der Auffindesituation spricht für einen Stromschlag des A.. Entgegen der Annahme der Berufung
hat A. sich nach den Bekundungen des Zeugen G. gerade nicht sofort in den Wagen gesetzt, um Ersatzteile zu besorgen,
sondern saß benommen und mit verschränkten Armen vor dem Schaltschrank; zudem berichtete er dem Zeugen von
einem Fehlverhalten bei der Arbeit an einem Stromkabel. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F.
das von dem Zeugen G. geschilderte krampfartige Sitzen des A. als typisches Zeichen für einen nicht unerheblichen
Stromfluss durch den Körper aufgrund des dadurch bedingten krampfartigen Zusammenziehens der Muskulatur
anzusehen ist, kann mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass A. am 26. Januar
2004 einen Stromunfall erlitten hat. Dabei genügt ein Grad der Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie
völlig auszuschließen, da eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit regelmäßig nicht
gewonnen werden kann. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass keiner der Zeugen bei dem Ereignis selbst anwesend
war und deshalb ein sicherer Nachweis eines Stromschlages nicht möglich ist.
Es bedurfte insoweit auch keiner weiteren Beweisaufnahme. Eine Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, in
welcher Stärke Strom durch den Körper des A. geflossen sein soll, erscheint schon deshalb nicht möglich, weil keine
Person Augenzeuge des Ereignisses war und dementsprechend niemand Angaben zu dem konkreten Hergang und
damit dazu, wo und wie lange A. Kontakt zu welcher Stromstärke gehabt hat, machen kann. Unzutreffend ist daher auch
der Einwand der Berufung, der Versicherte hätte bei einem Stromschlag sofort versterben müssen. Der Sachverständige
Prof. Dr. F. hat hierzu ausgeführt, dass ein Stromschlag bei einem gesunden Versicherten entweder sofort zum Tode
geführt hätte oder gar nicht. Die Annahme des Landgerichts, A. habe einen Stromschlag erlitten und überlebt, verstößt
daher nicht gegen Denkgesetze.
Eine Vernehmung des Pathologen Dr. E. erscheint unergiebig im Hinblick auf seine Ausführung in dem Gutachten, dass
aus pathologisch-anatomischer Sicht zu einer möglichen Stromwirkung eine Stellungnahme nicht möglich sei.
Auch einer ergänzenden Befragung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. bedurfte es nicht. Der
Sachverständige ist bei seinen gutachterlichen Ausführungen aufgrund der von dem Zeugen geschilderten, oben
angegebenen Indizien von dem Vorliegen eines Stromunfalls des A. am 26. Januar 2004 ausgegangen. Der
Sachverständige hat als weiteres Indiz eine Strommarke am rechten Zeigefinger des A. angenommen. Selbst wenn diese
Annahme unzutreffend wäre, wie die Berufung meint, so ist gleichwohl aufgrund einer Gesamtschau der sonstigen
Indizien (krampfartiges Sitzen nach einem Kurzschluss, Erzählungen von einem Stromunfall, anschließend Auftreten von
Beschwerden) von dem Vorliegen eines Stromunfalls des A. auszugehen. Die eventuell unzutreffende Annahme eines
weiteren Indizes ist daher unerheblich.
Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der erlittene Stromschlag zu einer Gesundheitsschädigung des A. mit der Folge
seines Todes am 6. Februar 2004 führte.
Die Kausalität des Stromunfalls für den Tod zu diesem Zeitpunkt hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen,
nachdem der Sachverständige Prof. Dr. F. aus medizinischer Sicht insoweit eine sehr große Wahrscheinlichkeit dargelegt
hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen
Urteil Bezug genommen.
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Sachverständige habe eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung nicht
festgestellt, sondern das Auslösen einer Herz-Rhythmusstörung mit Zeichen einer dekompensierten Herzinsuffizienz nur
vermutet. Einer vollständig sicheren Feststellung der Kausalität des – aus vorgenannten Gründen als erwiesen
anzusehenden – Stromschlages für den eingetretenen Tod bedarf es nicht, da ein Kausalitätsbeweis dieses Maßes
naturgemäß nicht oder kaum möglich sein dürfte. Vielmehr reicht für die notwendige richterliche Überzeugung der
Ursächlichkeit auch die sehr große medizinische Wahrscheinlichkeit einer Mitwirkung des Stromschlages an dem Tod
des Versicherten aus. Da sich die Wertung des Sachverständigen auf die durch die Zeugenaussagen bewiesenen,
bereits oben angeführten Indizien stützt, konnten die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen von dem
Landgericht bei seiner Bewertung der Kausalität rechtsfehlerfrei herangezogen werden.
Dies gilt auch, soweit die Berufung geltend macht, der Sachverständige habe im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt,
dass theoretisch auch irgendein anderes Ereignis den Herzinfarkt ausgelöst haben kann und er nur mangels Kenntnis
von einem solchen Ereignis von der Kausalität des Stromschlages für den Tod des Versicherten ausgehe. Diese
Ausführungen des Sachverständigen sind nicht zu beanstanden, da keine Anhaltspunkte für ein anderes Ereignis als
Ursache des Todes vorliegen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob bei einer Herzerkrankung wie der des A.
bereits ein plötzlicher Temperaturwechsel einen Herzinfarkt auslösen kann. Für die erforderliche adäquate Kausalität
zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung/Tod reicht eine Mitursächlichkeit (vgl. Knappmann in Prölss/Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., § 1 AUB 88, Rdnr. 21), von der nach den Darlegungen des Sachverständigen
auszugehen ist, da die vorbestehende Koronararteriensklerose ohne den Stromschlag nicht zum Tod des A., jedenfalls
nicht zum damaligen Zeitpunkt, geführt hätte.
Auch zu der Frage der Kausalität zwischen Unfallereignis und Tod des Versicherten bedurfte es keiner Vernehmung des
Pathologen Dr. E.. Dieser konnte bereits in seinem Gutachten vom 21. Juni 2004 keine Aussage zu einer möglichen
Stromwirkung machen; es ist nicht ersichtlich, dass er nunmehr über weitere Erkenntnisse verfügt, aufgrund derer ihm
jetzt eine Beurteilung der Kausalität einer – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmenden, in ihrer Stärke
jedoch nicht mehr festzustellenden – Stromwirkung für den eingetretenen Tod des A. möglich sein soll.
Die Berufung rügt ohne Erfolg die von dem Landgericht unterlassene Vernehmung des Dr. E. zu der Behauptung der
Beklagten, dass sich der Tod des Versicherten allein aufgrund der festgestellten Veränderungen der Herzkranzgefäße
erklären lasse und keine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein möglicher Stromunfall den Tod verursacht habe. Insoweit
handelt es sich um eine Sachverständigenfrage, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Zudem ist nichts dafür
ersichtlich, warum Dr. E. als Pathologe über bessere Fachkenntnisse im Bereich der Herzerkrankungen und deren
Folgen verfügen soll als der Sachverständige Prof. Dr. F., der Direktor des Herzzentrums des Universitätsklinikums K. ist.
Entgegen der Auffassung der Berufung liegt in den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. zur Kausalität des
Stromschlages auch kein Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen des Dr. E.. Dieser konnte zu einer
möglichen Stromwirkung mangels konkreter Angaben zu der Stromstärke lediglich keine Aussage machen und hat
dadurch eine Kausalität eines eventuellen Stromschlages gerade nicht verneint. Ob die Herzerkrankung des A. dessen
Unwohlsein in den Tagen vor seinem Tod erklärt, ist unerheblich und bedarf somit ebenfalls keiner Beweisaufnahme
durch Vernehmung des Dr. E. als sachverständigen Zeugen, denn in der Gesamtschau aller Indizien ist dieses
Unwohlsein des A. jedenfalls auch auf den erlittenen Stromschlag zurückzuführen, eine Mitursächlichkeit reicht indes
aus.
Die Beklagte kann auch keine Leistungskürzung nach § 8 AUB 88 geltend machen, da eine Mitwirkung von Krankheiten
oder Gebrechen bei dem durch den Stromunfall hervorgerufenen Tod von mindestens 25 % nicht vorliegt. Für eine
derartige Mitwirkung und deren Grad ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig (OLG Koblenz OLGReport
Koblenz 1999, 102; RuS 2001, 348; OLG Düsseldorf ZfS 2004, 574). Alle verbleibenden Zweifel hinsichtlich der
Feststellung gehen zu Lasten des Versicherers, so dass eine Leistungskürzung gänzlich zu unterbleiben hat, wenn nicht
mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann, dass der Grad der Mitwirkung 25 % erreicht (Knappmann a. a.
0., § 8 AUB 88 Rdnr. 5 m. w. N.).
Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat ausgeführt, dass ein gesunder Versicherter an dem Stromschlag entweder sofort
oder gar nicht gestorben wäre und A. deshalb ohne die vorbestehende Herzerkrankung an den Folgen des Stromschlags
nicht verstorben wäre. Damit ist zwar von einer Mitursächlichkeit der Vorerkrankung auszugehen, jedoch lässt sich dieser
Anteil nicht beziffern. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat hierzu erklärt, er könne keine Bewertung vornehmen, in
welchem Anteil die Veränderungen an den Herzkrankgefäßen an dem Tod des A. mitgewirkt haben (Bl. 350 d. A.). Auch
die Berufung zeigt nicht auf, inwiefern ein anderer Sachverständiger über bessere Erkenntnisse verfügen solle und
diesem daher eine Bezifferung des Mitwirkungsanteils möglich wäre; eine Beweisaufnahme durch Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens kommt daher nicht in Betracht.
Aufgrund des nicht feststellbaren Mitwirkungsanteils der vorbestehenden Herzerkrankung des A. an seinem Tod kann
eine Leistungskürzung gemäß § 8 AUB 88 nicht erfolgen.
Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung die Frage angesprochen hat, ob für den Todesfall, anders als für
Invalidität und sonstige versicherte Unfallfolgen, die Möglichkeit einer quantitativen Ursachenabgrenzung bereits aus
sachlogischen Gründen zu verneinen und aus diesem Grund § 8 AUB 88 überhaupt nicht auf die Todesfallleistung zu
beziehen ist (vgl. demgegenüber ausdrücklich die neuere Regelung in Nr. 3 AUB 2008), bedarf dies vorliegend aus den
dargelegten tatsächlichen Gründen nicht der Vertiefung.
Die Klage ist daher in Höhe der vertraglich vereinbarten Todesfallleistung und damit vollumfänglich begründet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben
sind. Es handelt sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine tatrichterliche Würdigung eines Einzelfalls hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen eines Unfalltodes und der Mitwirkung einer Vorerkrankung.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.130 € festgesetzt.
Weiss Zeitler-Hetger Richter am Oberlandesgericht
Prof. Dr. Rüfner kann wegen dienstlicher
Ortsabwesenheit nicht unterschreiben.
Weiss