Urteil des OLG Koblenz vom 20.11.2006

OLG Koblenz: umbau, allgemeine geschäftsbedingungen, windkraftanlage, rückzahlung, anschluss, kostenregelung, rückforderung, bauleitung, abgrenzung, bestandteil

Bürgerliches Recht
OLG
Koblenz
20.11.2006
12 U 87/06
Die in § 10 Abs. 2 S. 1 EEG 2000 enthaltene Verpflichtung des Netzbetreibers, die Netzausbaukosten zu tragen, stellt
kein zwingendes Recht dar.
Eine vertragliche Kostenregelung zulasten des Anlagebetreibers verstößt daher nicht gegen ein gesetzliches Verbot
i.S.d. § 134 BGB.
Geschäftsnummer:
12 U 87/06
9 O 137/05
LG Koblenz
Verkündet
am 20.11.2006
Matysik, Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
K…-Aktiengesellschaft,
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
E… F…,
Kläger und Berufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
w e g e n
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes
sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Frey und Kagerbauer
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2006
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22.12.2005
dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, sofern diese nicht zuvor ihrerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger plante bereits im Jahr 1998 die Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Außenbereich von F…. Mit
Schreiben vom 15.12.2002 trat er deshalb an die Beklagte heran wegen des Anschlusses von Windkraftanlagen des
Typs Enercon E-66 (elektrische Nennleistung von jeweils 1.800 kW) an deren Stromnetz sowie der Einspeisung des in
den Windkraftanlagen erzeugten Stroms in deren Netz.
Die Beklagte sagte dem Kläger den Netzanschluss zu; Netzanschlusspunkt sollte die ca. 5,2 km entfernte
Umspannanlage H... sein. Ausweislich des Angebots der Beklagten vom 25.02.2003 (Bl. 14 ff. GA) sollten für Arbeiten in
der Umspannanlage H... überschlägig incl. Planung und Bauleitung Kosten von ca. 194.000,00 EUR netto und für die
Verlegung des Mittelspannungskabels von dem Windpark bis zur Umspannanlage Höhe Kosten von 371.000,00 EUR
netto anfallen. Ein verbindliches Angebot wollte die Beklagte nach Vorliegen der Ausführungsplanung ausarbeiten.
In der Folgezeit übernahm die Beklagte die Planung, Ausschreibung und Bauleitung der rund 5,2 km langen 20 KV-
Kabelverbindung zwischen der Windkraftanlage des Klägers und der Umspannanlage H.... Mit Schreiben vom 8.10.2003
bot die Beklagte dem Kläger den Netzanschluss seiner geplanten – nunmehr nur noch einen – Windkraftanlage zu
einem Gesamtpreis von 299.390,20 EUR an (Bl. 117, 118 GA). Darin enthalten waren auch Kosten für den Umbau der
Umspannanlage H... in Höhe von 182.125,00 EUR netto. Der Kläger erteilte am 3.11.2003 der Beklagten den Auftrag zur
Ausführung dieser Arbeiten (Bl. 119 GA).
Der Umbau der Umspannanlage war erforderlich, da alle Schaltfelder belegt waren und der vom Kläger gelieferte Strom
daher ohne den Umbau sonst nicht hätte eingespeist werden können. Es musste daher ein Einspeisefeld geschaffen
werden, das auf die Bedürfnisse der Windkraftanlage des Klägers zugeschnitten war. Ein solches Einspeisefeld besteht
aus Sammelschienen– und Kabellasttrennschalter, Leistungsschalter, Fernwirkeinrichtungen sowie Bauteilen zur
Messwerterfassung. Die Beklagte räumte ein belegtes Feld frei, baute die dort installierten Betriebsmittel an anderer
Stelle in der Umspannanlage ein und bestückte das frei werdende Feld mit den Betriebskomponenten, die für den
Netzanschluss des Klägers erforderlich waren. Die R… AG erteilte hierzu ihre Zustimmung.
Die Parteien streiten u. a. auch darüber, ob es sich bei diesen Arbeiten um einen Netzausbau oder lediglich einen
Umbau zum Anschluss der Anlage des Klägers handelte.
Die Endabrechnung bezüglich der Kosten betreffend die Umspannanlage H... belief sich laut Rechnung der Beklagten
vom 5.05.2004 letztlich auf 183.638,68 EUR brutto (Bl. 32 – 34 GA). Der Kläger zahlte diesen Betrag fristgerecht und
ohne Vorbehalt gegen seine Kostentragungspflicht. Mit seiner Klage verlangt er nunmehr Rückzahlung dieses Betrags.
Die Windkraftanlage des Klägers wurde am 19.03.2004 in Betrieb genommen und speist seitdem Strom in das Netz der
Beklagten ein. Unter dem 4./7.04.2004 schlossen die Parteien einen Stromeinspeisungsvertrag (Bl. 20 ff. GA).
Mit Schreiben vom 17.03.2004 teilte die F... AG, die sich auf die Herstellung von Windkraftanlagen sowie auf die
Entwicklung und den Betrieb von größeren Windparks spezialisiert hat, der Beklagten mit, dass sie in den Gemarkungen
W... und H... einen Windpark mit 12 Windkraftanlagen des Typs F... MB 77 mit einer elektrischen Leistung von jeweils 1,5
MW (Gesamtleistung: 18 MW) errichten wollte. Wie der Netzanschluss der Windkraftanlage des Klägers war auch der
Netzanschluss des Windparks W... technisch nur an die Umspannanlage H... möglich. Da in der Umspannanlage
wiederum alle Schaltfelder belegt waren, musste der Windpark W... mittels einer neu zu errichtenden Übergabestation an
das vom Kläger finanzierte Einspeisefeld in der Umspannanlage H... angeschlossen werden. Auch die
Windenergieanlage des Klägers musste deshalb an diese Übergabestation angeschlossen werden. Diese Umstände
teilte die Beklagte der F... AG mit Schreiben vom 25.06.2004 mit, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, dass alle drei
Parkbetreiber den Auftrag für das Umsetzen des beschriebenen Anschlusskonzeptes geben müssten (Bl. 136 ff. GA). In
einem Gespräch am 2. Oktober 2004 unterbreitete die F... AG dem Kläger in Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten
den Vorschlag, die Kosten des von ihm bezahlten Einspeisefelds und der neu zu errichtenden Übergabestation, die die
F... AG bezahlen würde, zu addieren und im Verhältnis der elektrischen Nennleistung der Windkraftanlagen aufzuteilen.
Damit war der Kläger einverstanden. Nach einer von ihm am 22.11.2004 unterzeichneten Vereinbarung sollte die F... AG
an ihn 124.360,19 EUR ohne Mehrwertsteuer zahlen (Bl. 40 GA). Am 13.12.2004 teilte die F... AG dem Kläger mit, dass
sie die vorgenannte Vereinbarung nicht mehr unterzeichnen werde, da die Beklagte zwischenzeitlich die von ihr gebaute
Anlage übernommen habe. Mit Schreiben vom 7.01.2005 (Bl. 45 GA) lehnte die Beklagte es jedoch ab, eine
entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger zu treffen. Daraufhin forderte dieser mit Schreiben vom 7.02.2005 die
Beklagte unter Fristsetzung zum 22.02.05 zur Rückzahlung der von ihm für den Umbau der Umspannungsanlage H...
gezahlten 183.638,86 EUR auf.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, bei dem Umbau in der Umspannanlage H... habe es sich um einen Ausbau
des Netzes der Beklagten gehandelt; diese sei daher gemäß § 10 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 29.03.2000
verpflichtet gewesen, diese Kosten selbst zu tragen. Die von ihm getroffene Netzanschlussvereinbarung vom 3.11.2003
mit der Beklagten sei wegen des Verstoßes gegen die Kostenregelung in § 10 Abs. 2 EEG gemäß § 134 BGB unwirksam
gewesen.
Das Einspeisefeld in der Umspannanlage stelle die Verbindung zwischen dem eingehenden Mittelspannungskabel und
der Umspannanlage dar und sei daher wesentlicher Bestandteil des Gebäudes der Umspannanlage.
Die Beklagte habe ihn zudem im Rahmen ihrer Planungen darauf hinweisen müssen, dass es wegen § 10 Abs. 2 EEG
auf die Abgrenzung zwischen Ausbau- und Anschlusskosten ankomme. Dann hätte er seine Zahlung nur unter Vorbehalt
geleistet.
Außerdem werde er durch die Kostenregelung unangemessen benachteiligt. Bei der vertraglichen Regelung habe es
sich nämlich um vorformulierte Vertragsbedingungen gehandelt.
Jedenfalls könne er zumindest den reduzierten Betrag in Höhe von 166.944,25 EUR aus § 10 Abs. 6 AVBElt i. V. mit § 4
Abs. 1 des Stromeinspeisevertrages vom 4./7.04.2004 der Parteien verlangen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 183.638,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 22.02.2005 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.334,41 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie sieht die Vereinbarung mit dem Kläger vom 3.11.2003 als wirksam an, da es sich bei dem Umbau der
Umspannanlage H... um Anschlusskosten i. S. des § 10 Abs. 1 EEG gehandelt habe. Der Anschluss des Windparks W...
habe für den Kläger keinerlei Nachteile mit sich gebracht, so dass sich auch daraus für ihn kein Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung ergebe.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.12.2005 (Bl. 247 ff. GA) der Klage in Höhe von 183.638,68 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2005 stattgegeben und wegen eines Teils der
Nebenforderungen die Klage abgewiesen.
Das Landgericht sieht die Kosten für den Umbau der Umspannanlage als Kosten des Netzausbaus an. Dadurch sei erst
die bis dahin offensichtlich nicht bestehende Möglichkeit geschaffen worden, die Anlage des Klägers anzuschließen. Die
vertragliche Vereinbarung der Parteien, die entgegen § 10 Abs. 2 EEG den Kläger zur Kostentragung verpflichte, sei
unwirksam, da damit gegen zwingendes Recht verstoßen werde. Der Zweck des Gesetzes sei nur zu erreichen, wenn
diesem widersprechende Preisvereinbarungen unwirksam seien.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie erstrebt nach wie vor die Abweisung der Klage. Wegen des
genauen Wortlautes der Anträge der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf Bl. 268 und 305 GA Bezug genommen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Beide Parteien wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und beantragen die Zulassung der
Revision. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Parteien, auf die von ihnen vorgelegten Urkunden und Unterlagen sowie auf die Feststellungen im Urteil des
Landgerichts Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückforderung für die
von ihm gezahlten Kosten des Umbaus der Umspannanlage H... gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu, da der Grund für seine
Leistung, nämlich die Vereinbarung mit der Beklagten vom 3.11.2003, von Anfang an wirksam war und auch nicht später
weggefallen ist.
Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Kläger getragenen Kosten für
den Umbau der Umspannanlage H... um Netzausbaukosten i. S. des § 10 Abs. 2 S. 1 EEG 2000 gehandelt hat, doch führt
auch dies nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Vereinbarung der Parteien vom 3.11.2003.
Mit der Herstellung des Einspeisefelds für die Zwecke des Klägers kam die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 3 EEG
nach, in ihrem Netz die Möglichkeit zu schaffen, den von der Windkraftanlage des Klägers gelieferten Strom
abzunehmen. Die Umspannanlage H... stellte den Verknüpfungspunkt mit dem Versorgungsnetz der Beklagten i. S. des §
3 EEG dar. In der Umspannungsanlage wird der eingehende Strom von einer Spannungsebene auf die andere
Spannungsebene transformiert. Sie ist die Schnittstelle zwischen dem 100 kV-Hochspannungsnetz der R… AG und dem
20 kV-Mittelspannungsnetz der Beklagten. Die Umspannanlage und damit auch über § 94 BGB das Einspeisefeld, das
der Kläger bezahlt hat, stehen im Eigentum der Beklagten. Diese hat durch den Umbau den Vorteil erlangt, dass sie ihrer
Verpflichtung, den Strom aus der Windkraftanlage des Klägers abzunehmen, damit nachkommen konnte. Der Kläger
hingegen hat den Vorteil, dass der von ihm angelieferte Strom eingespeist werden kann. Auch unter funktionalen
Gesichtspunkten, auf die Beklagte abstellen will, ist die Umspannanlage als Teil ihres Netzes anzusehen; von hier wird
der Strom in der richtigen Spannung weitergeleitet. In der Entscheidung des BGH vom 10.11.2004 (VIII ZR 391/03) wird
sogar die Stichleitung, die eine Anlage mit der Umspannanlage des Netzbetreibers verbindet und einen
Anschlussnehmer mit elektrischer Energie aus dem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, als Teil des
Netzes angesehen und infolge dessen die Verstärkung als Ausbaukosten gewertet. Die Umspannanlage ist daher dem
Netz der Beklagten zuzurechnen; die Herrichtung des Schaltfelds, zunächst nur für die Anlage des Klägers, stellt somit
einen Ausbau des Netzes i. S. des § 10 Abs. 2 S. 1 EEG dar.
Auch die Definition in § 3 Abs. 6 EEG in der seit dem 1. August 2004 geltenden Fassung, nach der als Netz die
Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen für Übertragung und Verteilung von Elektrizität für
die allgemeine Versorgung gilt, spricht für diese Wertung. Ohne die Schaltfelder in der Umspannanlage wäre eine
allgemeine Stromversorgung nicht möglich (vgl. BGH a. a. O.).
Danach wäre die Beklagte an sich gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 EEG 2000 zur Tragung der Ausbaukosten verpflichtet
gewesen. In der Vereinbarung der Parteien vom 3.11.2003 hat der Kläger allerdings diese Kosten übernommen und sie
auch vorbehaltlos gezahlt. Zur Rückforderung ist er nicht berechtigt, da diese, von § 10 Abs. 2 EEG 2000 abweichende
Vereinbarung nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist.
Diese Vorschrift des § 10 Abs. 2 EEG enthält keine ausdrückliche Regelung, wonach davon abweichende
Vereinbarungen unwirksam sind. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung kann darin eine zwingende Vorschrift, die
nicht zur Disposition der Parteien steht, nicht gesehen werden. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 1 EEG spricht bereits nicht
für eine solche zwingende Regelung. Dies zeigt bereits ein Vergleich, der in § 10 EEG und § 3 EEG gewählten
Regelungen. § 3 spricht eindeutig eine Verpflichtung des Netzbetreibers aus, von der es keine Ausnahme gibt. Eine
solche Verpflichtung lässt sich dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 EEG hingegen nicht entnehmen.
Auch ein Vergleich des Absatzes 1 und des Absatzes 2 des § 10 EEG zeigt, dass hier keine unabdingbare Verpflichtung
festgelegt werden sollte. In beiden Fällen heißt es „trägt der“. In Absatz 1 soll aber offensichtlich keine zwingende
Verpflichtung der Kostentragung des Anlagenbetreibers festgeschrieben werden. Weshalb sollte der Netzbetreiber, auch
wenn dies wenig wahrscheinlich ist, nicht die Anschlusskosten übernehmen dürfen? Allein aus der gleichen Wortwahl in
den beiden Absätzen des § 10 EEG folgt sich daher bereits , dass eine unabdingbare Regelung der
Kostentragungspflicht vom Gesetzgeber nicht gewollt war.
Auch Sinn und Zweck des EEG gebieten dies nicht. Zwar sollten mit diesem Gesetz die erneuerbaren Energien gefördert
und mittelfristig zu einem wesentlichen Standbein der Energiegewinnung ausgebaut werden. Deshalb wird den
Netzbetreibern in dem Gesetz auch die Verpflichtung auferlegt, die entsprechenden Anlagen anzuschließen, den Strom
abzunehmen und in einer bestimmten Höhe zu vergüten. Damit sollte den Anlagebetreibern aber nicht jedes
unternehmerische Risiko abgenommen werden.
Mit der Regelung der Kostentragungspflicht bezüglich des Anschlusses an das Netz und des Ausbaus des Netzes wurde
eine vorher insoweit nicht bestehende Klarheit geschaffen. Daraus kann aber nicht gleichzeitig geschlossen werden,
dass abweichende vertragliche Regelungen nicht mehr möglich sein sollten (so auch OLG Hamm, Urteil v. 6. März 2006,
17 U 117/05). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall allenfalls die Beklagte mit dem Rechtsgeschäft gegen ein Verbot i.
S. des § 134 BGB verstoßen würde, nicht hingegen sich das Verbot auch an den Kläger richtet. Dann ist ein
Rechtsgeschäft aber in der Regel gültig (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., § 134 Rn. 9).
Ein Verstoß gegen § 307 BGB ist ebenfalls nicht ersichtlich, da es sich bei der Vereinbarung der Parteien erkennbar nicht
um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der Vereinbarung vom 3. November 2003 gingen vielmehr
Verhandlungen voraus, die sich in dem Vertrag widerspiegeln und auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten waren.
Auch ein Anspruch wegen eines fehlenden Hinweises auf die Problematik der Abgrenzung Anschluss- oder
Ausbaukosten von Seiten der Beklagten im Rahmen der vom Kläger beauftragten Planung ist nicht gegeben. Die
Beklagte hat schon keine Planungsleistungen für den Ausbau des Umspannwerks erbracht, so dass insoweit keine
Hinweispflicht entstehen konnte. Außerdem kannte der Kläger diese Problematik bereits. Im Termin vor dem Senat hat er
nämlich angegeben, sich mit dem Gesetz beschäftigt und es gekannt zu haben.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch aus der Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) in den Stromeinspeisevertrag keine Verpflichtung der Beklagten auf
Rückzahlung zumindest eines Teilbetrags der von ihm erbrachten Ausbaukosten. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 AVBeltV
ist schon wegen ihres anderen Regelungszwecks nicht anwendbar. Die Umspannanlage ist gerade nicht mit einem
Hausanschluss i. S. dieser Vorschrift zu vergleichen. Ein Hausanschluss ist nämlich nicht Bestandteil des
Versorgungsnetzes, solange er nur der Versorgung eines Anschlussnehmers dient. Bei dem Einspeisefeld in der
Umspannanlage kommt es darauf nicht an, weil die Umspannanlage bereits, wie oben ausgeführt, Teil des Netzes der
Beklagten und das Schaltfeld wiederum Teil der Umspannanlage ist. Die Interessenlage im Bereich der AVBeltV ist
daher eine andere, als bei dem EEG; letzteres soll vorrangig das Interesse des Geweinwohls wahren, während bei der
Errichtung des Hausanschlusses allein das Interesse des Anschlussnehmers im Vordergrund steht. Diese
unterschiedliche Zielsetzung schließt eine Übertragbarkeit der Vorschrift des § 10 AVBeltV auf § 10 Abs. 2 EEG aus (vgl.
BGH a. a. O.).
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm geleisteten
Ausbaukosten besteht nicht; die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da –soweit für den Senat ersichtlich- bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
zu der Frage vorliegt, ob § 10 Abs. 2 S. 1 EEG zwingendes Recht darstellt und deshalb eine davon abweichende
Vereinbarung nichtig ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 183.638,68 EUR.
Dierkes Frey Kagerbauer