Urteil des OLG Koblenz vom 27.06.2008

OLG Koblenz: gegen die guten sitten, firma, bad, geschäftsführer, vollstreckung, verlustvortrag, arbeitsentgelt, schwager, kauf, unterlassen

BGB
OLG
Koblenz
27.06.2008
10 U 1331/07
Kain "Automatismus" der Haftung für Insolvenzausfallgeld bei objektiv verspäteter Insolvenzanmeldung. Vielmehr muss
im Einzelfall von der Klägerseite konkret dargelegt werden, dass bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich kein
Insolvenzausfallgeld hätte gezahlt werden müssen. Weiter muss der subjektive Sittenwidrigkeitsvorwurf konkret im
Einzelnen festgestellt werden. Zu insoweit dem Beklagten obliegendem, nach den Umständen des Einzelfalls zur
Ausräumung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs ausreichendem Entlastungsvorbringen (begründete Sanierungshoffnung).
Geschäftsnummer:
10 U 1331/07
2 O 331/06 LG Bad Kreuznach
Verkündet am 27. Juni 2008
Schäfer, B., Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
g e g e n
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2008
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. September
2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils
gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die
verspätete Stellung eines Insolvenzantrages.
Der Beklagte war seit September 1995 Gesellschafter und Geschäftsführer der 1993 gegründeten und zunächst von
einer Wirtschaftstochtergesellschaft des A. geführten Firma B.. Hauptkunde der Firma war der A., der jedoch ab dem
Jahre 1997 sein Auftragsvolumen drastisch reduzierte. Letztlich übernahm der Beklagte die Gesellschaft im Herbst 1998
mit einem Verlustvortrag von ca. 450.000 DM im Hinblick auf eine Vereinbarung mit dem A., dass dieser für drei Jahre
seine Zeitschrift bei der Firma B. mit einem Auftragsvolumen von 700.000 DM jährlich drucken lässt, und einer Zusage
des LA. für eine Verlängerung dieses Auftrags um weitere drei Jahre. Im Frühjahr 2003 vergab der A. den Auftrag zum
Druck seiner Zeitung jedoch anderweitig. Über das Vermögen der Firma wurde sodann mit Beschluss vom 1. Oktober
2003 (Bl. 30 d. A.) das lnsolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach unter dem Aktenzeichen 3 IN 176/03
eröffnet.
In den Monaten Juli bis September 2003 zahlte die Firma B. das Gehalt nicht an ihre Mitarbeiter aus, weshalb die
Klägerin Insolvenzgeld in Höhe von 22.673,91 € (vgl. im Einzelnen BI. 31 d. A.) zahlte. Nachdem der Beklagte
vorgerichtlich erfolglos zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert worden war, nimmt die Klägerin den Beklagten
nunmehr mit vorliegender Klage in Anspruch.
Die Klägerin hat vorgetragen,
die Firma B. sei bereits am 31. Dezember 1999 überschuldet gewesen. Der Beklagte hätte daher spätestens im Jahre
2000 einen Insolvenzantrag stellen müssen. Da zu diesem Zeitpunkt die Löhne der Mitarbeiter – unstreitig – noch
vollständig bezahlt wurden, hätte sie bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages kein Insolvenzgeld zahlen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.673,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2006 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Forderung gemäß Antrag zu Ziffer 1 aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
resultiert.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen,
eine Überschuldung der GmbH habe weder zum 31. Dezember 1999 noch später vorgelegen. Im Übrigen wäre bei
Zugrundelegung des Klägervortrages bei einem früheren Insolvenzantrag das Insolvenzverfahren mangels Masse
abgelehnt worden mit der Folge, dass die Klägerin auch dann lnsolvenzgeld hätte zahlen müssen.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte hafte gemäß §
826 BGB auf Ersatz des der Klägerin durch die Zahlung des Insolvenzausfallgeldes entstandenen Schadens. Nach den
von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen sei von einer Überschuldung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1999
auszugehen. Bei einem Insolvenzantrag noch im Jahre 2000 wären die Gehaltsansprüche der Mitarbeiter – wie
tatsächlich er folgt – bezahlt worden und der Klägerin der geltend gemachte Schaden daher nicht entstanden. Die
Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung folge ohne Weiteres daraus, dass das durch die Unterlassung
eines rechtzeitigen Insolvenzantrags herbeigeführte Unvermögen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer
die Verpflichtung zur Zahlung des Insolvenzausfallgeldes als gesetzliche Lohnersatzleistung unmittelbar auslöse, da der
Beklagte den als unabwendbar erkannten Todeskampf der Gesellschaft so lange wie möglich hinausgezogen habe.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er
weiterhin geltend macht, es habe keine Überschuldung der GmbH im Sinne von § 19 lnsO vorgelegen. Jedenfalls sei die
angeblich verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falls nicht als
sittenwidriges Verhalten anzusehen. Es fehle zudem an einer Kausalität des Unterlassens eines Insolvenzantrags im
Jahre 2000 für die im Jahre 2003 erfolgte Zahlung von lnsolvenzgeld. Diese Zahlung sei im Übrigen bereits
erstinstanzlich bestritten worden. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass sie im Insolvenzverfahren mit den auf sie
übergegangenen Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer vollkommen ausgefallen sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage mit allen Anträgen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch
die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages auf Ersatz des der Klägerin durch die Zahlung von Insolvenzausfallgeld
entstandenen Schadens.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine lnsolvenzverschleppung
vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung für nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG abgedeckte Vermögensschäden
aus § 826 BGB haften kann (vgl. BGH ZIP 2008, 361 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die vorsätzliche
lnsolvenzverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten „Todeskampf“ eines Unternehmens so lange
wie möglich hinauszuzögern, kann den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllen,
wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird (BGH a. a. 0.; BGHZ 108, 134,
142). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
Dabei ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom
Vorliegen einer Überschuldung der Firma B. zum 31. Dezember 1999 auszugehen. Die Berufung erinnert hiergegen
nichts Erhebliches. Soweit der Beklagte nunmehr erstmals auf ein Aktivvermögen der GmbH wegen erbrachter
Leasingzahlungen und wegen Erwerbsoptionen verweist, handelt es sich um neuen, bestrittenen Sachvortrag, der
gemäß § 531 ZPO in der Berufungsinstanz keine Berücksichtigung mehr finden kann. Die Voraussetzungen, unter
welchen nach dieser Vorschrift neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, sind vorliegend nicht gegeben.
Die neuen Behauptungen betreffen weder einen Gesichtspunkt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar
übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, noch wurden sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten
Rechtszug nicht geltend gemacht. Weiterhin ist nicht ersichtlich und wird auch Beklagten nicht dargelegt, dass die neuen
Behauptungen im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit
seinerseits oder seitens seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beruht.
Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Beklagte auch nicht bereits erstinstanzlich die erfolgte Zahlung des
Insolvenzausfallgeldes bestritten. Gerügt wurde erstinstanzlich seitens des Beklagten lediglich der geltend gemachte
Gesamtbetrag, da dem Beklagten eine Aufstellung hierüber nicht mit der Klageschrift übersandt wurde (Schriftsatz des
Beklagtenvertreters vom 7. November 2006, 5. 5 = BI. 48 d. A.). Nachdem der nunmehrige Prozessbevollmächtigte vor
der Fertigung der Berufungsbegründung antragsgemäß Akteneinsicht erhalten hatte, ist dem Beklagten die von der
Klägerin insoweit vorgelegte Aufstellung der Zahlungen (BI. 31 d. A.) bekannt geworden. Das Landgericht hat sich somit
nicht über das Bestreiten einer erfolgten Zahlung des Insolvenzgeldes hinweggesetzt.
Die Klägerin hat zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass die Eröffnung des
lnsolvenzverfahrens ausweislich eines Beschlusses des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 19. Juli 2005 mangels Masse
abgelehnt worden ist. Damit hat die Klägerin hinreichend dargelegt, dass sie mit den auf sie übergegangenen
Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt im Insolvenzverfahren vollkommen ausgefallen ist. Dies hat der
Beklagte auch nicht mehr substantiiert bestritten.
Die Klägerin hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die Zahlung des Insolvenzgeldes auf der verspäteten
Insolvenzantragstellung des Beklagten beruht. Allein die Tatsache, dass die Klägerin den Arbeitnehmern der Firma B.
lnsolvenzgeld bezahlt hat, stellt noch keinen Schaden im Sinne der §§ 249, 826 BGB dar. Die Zahlungspflicht der
Klägerin als solche hängt nämlich nicht von der rechtzeitigen Stellung des lnsolvenzantrags, sondern vom Vorliegen der
in § 183 SGB III genannten Voraussetzungen ab. Ein Schaden zugefügt wird der Arbeitsverwaltung im Sinne des § 826
BGB nur dann, wenn im jeweils konkreten Fall die sich aus § 183 SGB III ergebende Zahlungspflicht deshalb entstanden
ist, weil der Geschäftsführer gegen seine aus § 64 Abs. 1 GmbHG folgende Verpflichtung verstoßen hat, den
Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung zu stellen (BGH
ZIP 2008, 361). Dabei sind der Arbeitsverwaltung keine generellen Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen
zuzubilligen, die es beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens rechtfertigen, die
Darlegungs- und Beweislast dem Schädiger aufzuerlegen. Solche Beweiserleichterungen könnten dazu führen, dass der
Arbeitsverwaltung vielfach Ersatz für solche Aufwendungen zuerkannt werden müsste, die sie ohnehin von Gesetzes
wegen gehabt hätte. Dafür besteht aber unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung kein Anlass; insoweit fehlt es am
Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des in Anspruch genommenen Geschäftsführers und der
entstandenen Vermögenseinbuße. Maßgeblich für die hier zu entscheidende Haftungsfrage ist danach, ob die Klägerin
ausreichend vorgetragen und bewiesen hat, dass die Zahlung des Insolvenzgeldes auf der verspäteten Antragstellung
durch den Beklagten beruht. Insoweit ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die
Firma B. am 31. Dezember 1999 überschuldet war und der Beklagte den Insolvenzantrag spätestens nach Vorlage der
entsprechenden Bilanz im Juli 2000 hätte stellen müssen. Es ist jedoch nichts konkret dafür ersichtlich dass bei einer
Insolvenzantragstellung zu diesem Zeitpunkt das lnsolvenzgeld nicht hätte gezahlt werden müssen. Insbesondere kann
nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags
Arbeitsentgeltzahlungen aus Mitteln der GmbH zu diesem Zeitpunkt geleistet worden wären. Zwar zahlte die GmbH bis
Juni 2003 einschließlich das Arbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer. Gegen eine auch bei rechtzeitiger Antragstellung
fortdauernde Zahlung kann aber sprechen, dass die GmbH überschuldet war, so dass es einer zusätzlichen Begründung
dafür bedürfte, dass zunächst der Beklagte unter Berücksichtigung seiner Pflichten aus § 64 Abs. 2 GmbHG und sodann
der vom lnsolvenzgericht eingesetzte lnsolvenzverwalter Zahlungen an die Arbeitnehmer hätten fortsetzen können und
deshalb die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von lnsolvenzgeld nicht eingetreten wäre (vgl. BGH a. a. 0.).
Selbst wenn aber von einem Zurechnungszusammenhang zwischen der verspäteten Insolvenzantragstellung des
Beklagten und der der Klägerin durch die Zahlung des Insolvenzausfallgeldes entstandenen Vermögenseinbuße
auszugehen wäre, fehlt es vorliegend jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach
§ 826 BGB.
Zwar ist die verzögerte Stellung des Insolvenzantrags im Grundsatz geeignet, den Sittenverstoß zu begründen, da der
Geschäftsführer, der um den drohenden Kollaps des von ihm geführten Unternehmens weiß, eine Schädigung der
Gläubiger in ihrer Gesamtheit billigend in Kauf nimmt und sich darüber hinaus bewusst ist, dass er eines Tages die Lohn-
und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer nicht mehr befriedigen kann. Ein Verstoß gegen die guten Sitten scheidet
jedoch dann aus, wenn der für die Stellung des Insolvenzantrags Verantwortliche den Antrag unterlassen hat, weil er die
Krise den Umständen nach als überwindbar und darum Bemühungen um ihre Behebung durch einen
Sanierungsversuch als lohnend und berechtigt ansehen durfte (BGH a. a. 0. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Der Beklagte, der hierzu die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat unbestritten vorgetragen, dass er die GmbH im Jahre
1998 zwar mit einem Verlustvortrag, jedoch mit einer Auftragszusage im Wert von jährlich 700.000 DM für mindestens
drei Jahre und einer Verlängerungszusage um weitere drei Jahre übernommen hat. Unabhängig vom tatsächlichen
Vorliegen einer Überschuldung zum 31. Dezember 1999 durfte der Beklagte im Sommer des Jahres 2000 im Hinblick auf
die zugesagten und danach sicher zu erwartenden Aufträge des A. mit einem jährlichen Auftragsvolumen von 700.000
DM berechtigt darauf vertrauen, die bestehende Überschuldung baldmöglichst beseitigen zu können. Der Senat vermag
daher die verspätete Insolvenzantragstellung des Beklagten nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der
lnsolvenzgläubiger zu werten. Der Beklagte hat hierzu weiterhin erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, im Jahre 1998
sei vor der Übernahme der Gesellschaft für ihn ein wirtschaftliches Gutachten mit einer künftigen Erfolgsprognose für die
Fortführung der Gesellschaft erstellt worden (vgl. Anl. z. Bl. 86 ff. d. A. – „Bericht RKW-Beratung“ –). Bei einer Gesamt-
schau der von dem Beklagten insgesamt zu der Berechtigung seiner Fortführungserwartung vorgetragenen Tatsachen
vermag der Senat das Unterlassen der Insolvenzantragstellung im Juli 2000 nicht als gegen die guten Sitten
verstoßenden Pflichtenverstoß des Beklagten anzusehen.
Da die Klage somit unbegründet ist, ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben
sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
23.673,91 €
festgesetzt.
Weiss Schwager-Wenz Zeitler-Hetger