Urteil des OLG Koblenz vom 06.03.2008

OLG Koblenz: schiedsklausel, darlehen, gesellschaftsvertrag, gesellschafter, schiedsvertrag, verfügung, satzung, zusammensetzung, stammeinlage, abweisung

Gesellschaftsrecht
Prozessrecht
OLG
Koblenz
06.03.2008
6 U 610/07
1. Bestimmt eine gesellschafts
Geschäftsnummer:
6 U 610/07
15 O 59/06
LG Koblenz
Verkündet
am 06.03.2008
Wetzlar, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
B… K…,
Beklagter und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte
g e g e n
F… L…,
Kläger und Berufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, den
Richter am Oberlandesgericht Ritter und die
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Metzger
auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2008
für R e c h t erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.04.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer
des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 22.183,85 € als unzulässig, hinsichtlich des weitergehenden Betrages als
unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120
% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien waren alleinige Gesellschafter, zunächst auch jeweils Geschäftsführer, der 1996 gegründeten F… L… & K…
GmbH. Unter Ziff. 17 enthält der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsklausel. Diese verweist wegen der Zusammensetzung
und Befugnisse des Schiedsgerichts auf einen noch niederzulegenden gesonderten Schiedsvertrag, den die Parteien
indes nicht geschlossen haben.
Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Parteien jeweils eine Stammeinlage von 25.000,- DM übernommen. Beide
gewährten der Gesellschaft darüber hinaus Darlehen in unterschiedlicher Höhe, der Kläger zudem Sicherheiten. Eine
zeitweise angedachte Änderung der Geschäftsanteile wegen des größeren finanziellen Beitrages des Klägers wurde
nicht umgesetzt.
Die Parteien waren mit ihrem Unternehmen als Franchisenehmer für die M… GmbH tätig, weshalb sie nach außen auch
unter dem Namen M… auftraten. Im Zuge einer geplanten Umstrukturierung war der Erwerb von Anteilen an einer M...
Vertriebs AG angedacht, in die die M... Vertriebs GmbH umgewandelt werden sollte. Dazu kam es wegen Insolvenz der
M... Vertriebs GmbH am 26.04.1999 nicht mehr.
Am 11.05.1998 vereinbarten die Parteien schriftlich: „Herr B… K… erhält von der M... Vertriebs GmbH (AG) dieselbe
Höhe an Anteilen wie Herr F... L.... Als Ausgleich für den höheren Geldeinsatz des Herrn F... L... verpflichtet sich Herr B...
K... Herrn F... L... eine Summe von 69.000,- DM zu zahlen.“ Aufgrund Vertrages vom 28.07.1999 übertrug der Beklagte
am 08.02.2001 seinen Geschäftsanteil an der F... L... & K... GmbH an den Bruder des Klägers.
Der Kläger hat in erster Instanz einen Anspruch von 46.152,78 € geltend gemacht, den er errechnet hat aus der laut
Vereinbarung vom 11.05.1998 zu zahlenden Summe abzüglich geleisteter Zahlungen sowie aus einem hälftigen Anteil
des Beklagten an Geldern, die er – der Kläger – für die gemeinsame Gesellschaft aufgewandt habe.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 46.152,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basisdiskontsatz hieraus seit dem 15.08.2004 zu zahlen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage
im übrigen verurteilt, an den Kläger 22.183,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 15. Juli 2005 zu zahlen. Die Klage sei insgesamt zulässig, da die Schiedsklausel nur für Streitigkeiten aus dem
Gesellschaftsverhältnis gelte, der Kläger aber Forderungen geltend mache, die außerhalb des
Gesellschaftsverhältnisses begründet seien und auf der persönlichen Beziehung der Parteien zueinander beruhten.
Begründet sei die Klage lediglich insoweit, als sie auf die Vereinbarung vom 11.05.1998 gestützt sei.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er
macht insbesondere geltend, die Klage sei wegen der Schiedsklausel bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Hintergrund der Vereinbarung vom 11.05.1998 sei die geplante Beteiligung an der M... Vertriebs GmbH (AG), zu der es
dann jedoch – unstreitig – nicht gekommen sei, weshalb auch die Vereinbarung gegenstandslos sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Schiedsklausel für unanwendbar, weil der zu ihrer Durchführung notwendige Schiedsvertrag nicht
abgeschlossen worden sei und die zugesprochene Forderung zudem nicht auf dem Gesellschaftsvertrag beruhe,
sondern auf ein Darlehen zurückgehe, das der Kläger dem Beklagten im Zusammenhang mit der Gründung der F... L... &
K... GmbH gewährt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des
angefochtenen Urteils sowie auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen, insbesondere
auf § 17 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K1 zur Klageschrift) und auf die Vereinbarung der Parteien vom 11.05.1998
(Anlage K2 zur Klageschrift).
II.
Auf die zulässige Berufung des Beklagten war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage, soweit der Beklagte in
erster Instanz verurteilt worden ist, als unzulässig abzuweisen, § 1032 Abs. 1 ZPO, weil die Streitigkeit aufgrund der
Schiedsvereinbarung in § 17 der Satzung der F... L... & K... GmbH unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch
ein Schiedsgericht zu entscheiden ist.
Bei der Auseinandersetzung der Parteien handelt es sich im Sinne der Schiedsklausel um eine Streitigkeit oder
Meinungsverschiedenheit, die das Gesellschaftsverhältnis berührt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Klage
nach rechtskräftiger Abweisung im Übrigen nur noch, soweit sie sich auf die Vereinbarung vom 11.05.1998 und den
zugrunde liegenden Sachverhaltskomplex stützt. Die hieraus hergeleiteten Forderungen berühren das
Gesellschaftsverhältnis.
Der Kläger hat zunächst geltend gemacht, der Vereinbarung vom 11.05.1998 liege nicht das zwischen den Parteien
ehemals bestehende Gesellschaftsverhältnis zugrunde, sondern ein Darlehen, das er – der Kläger – dem Beklagten
gewährt habe, um dem Beklagten damit den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der F... L... & K... GmbH zu
ermöglichen. In der Folge hat er klarstellend vorgetragen: An der F... L... & K... GmbH seien die Parteien je zur Hälfte
beteiligt gewesen. Über die unstreitige Stammeinlage von je 25.000,- DM hinaus sei vereinbart worden, dass sowohl der
Kläger als auch der Beklagte der Gesellschaft ein Darlehen von 100.000,- DM gewähre. Weil sich der Beklagte dann
aber außerstande gesehen habe, das für das Darlehen nötige Geld aufzubringen, habe sich der Beklagte auf die
Gewährung eines Darlehens von 45.000,- DM beschränkt. Die fehlenden 55.000,- DM habe der Kläger „dem Beklagten
zur Verfügung gestellt und auf Anweisung des Beklagten als Darlehen in die F... L... & K... GmbH eingelegt“, zudem
Sicherheiten in Höhe von 65.000,- DM zur Verfügung gestellt. Wegen der ungleichen finanziellen Lasten im
Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens sei zeitweise auch eine Änderung des Zuschnittes der
Geschäftsanteile angedacht gewesen. Dem Ausgleich der Zahlungen, die der Kläger im Zusammenhang mit der
Gesellschaftsgründung über die Aufwendungen des Beklagten hinaus aufgebracht habe, habe die Vereinbarung vom
11.05.1998 gedient.
Das aus diesem Klagevortrag hergeleitete Begehren des Klägers berührt im Sinne der Schiedsklausel das
Gesellschaftsverhältnis. Es mag sein, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Absprachen der Parteien diese noch nicht
durch eine bestehende Gesellschaft miteinander verbunden waren. Gleichwohl handelt es sich nicht, wie der Kläger
meint, um ein vom Gesellschaftsverhältnis völlig losgelöstes privates Darlehen. Der Kläger hat vielmehr, wie er selbst
vorträgt, gerade deshalb über den zunächst geplanten eigenen Finanzierungsanteil hinaus weitere Mittel aufgewandt,
weil damit der gemeinsamen Firma der Start ermöglicht werden sollte. Aus dieser Zwecksetzung ergibt sich ein deutlicher
Bezug zum Gesellschaftsverhältnis, der für die Anwendbarkeit der Schiedsklausel genügt.
Ein Widerspruch zu den Grundsätzen, die der 3. Zivilsenat der BGH in seiner Entscheidung vom 4.10.2001 (-
II ZR 281/00
-;
NJW-RR 2002, 387
) entwickelt hat, liegt hierin nicht, da der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hiesigen
Streitgegen-stand nicht vergleichbar ist. Der BGH hatte nämlich über einen Sachverhalt zu befinden, wonach eine
Kommanditgesellschaft einem ihrer Gesellschafter unter der Bezeichnung eines „Gesellschafterdarlehens“ ein
Einzeldarlehen gewährt hatte, das allein einem privaten Zweck – der Ablösung eines privaten Kredites – diente. Wegen
dieses rein privaten Zweckes des Darlehens stellte, so der BGH, der Rechtsstreit keine Streitigkeit „aus dem
Gesellschaftsvertrag“ dar, was aber nach der dort zu beurteilenden Schiedsklausel Voraussetzung für ihre
Anwendbarkeit gewesen wäre. Demgegenüber setzt die Schiedsklausel in § 17 der Satzung der F... L... & K... GmbH mit
der Formulierung „... soweit sie das Gesellschaftsverhältnis berühren...“ gerade nicht voraus, dass die Streitigkeit ihren
Rechtsgrund in gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen oder in Regelungen des Gesellschaftsvertrages findet.
Die Streitigkeit ist auch im Sinne der Schiedsklausel eine solche „zwischen den Gesellschaftern“, wenngleich der
Beklagte seinen Geschäftsanteil an der F... L... & K... GmbH bereits am 08.02.2001 auf den Bruder des Klägers
übertragen hat. Der Wortlaut der Schiedsklausel („... alle Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern....“) schließt Streitigkeiten mit
ausgeschiedenen Gesellschaftern nicht so klar und eindeutig aus, dass für eine Vertragsauslegung kein Raum wäre.
Vielmehr ist auch, wie wiederholt zu Schiedsklauseln vergleichbaren Wortlauts entschieden (BGH, Beschl. vom
01.08.2002 –
III ZB 66/01
-,
NJW-RR 2002, 1462
; Senat, Urt. v. 03.05.2007 – 6 U 1371/06 -, DStR 2007, 1880), davon
auszugehen, dass im Zweifel der Wille der vertragsschließenden Gesellschafter dahin ging, sämtliche Streitigkeiten aus
dem Gesellschaftsverhältnis, auch solche mit ausgeschiedenen Gesellschaftern, „intern“, d. h. im Wege des
Schiedsverfahrens, zu erledigen. Auch Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und ausgeschiedenen Gesellschaftern
können wegen nachwirkender Pflichten der ehemaligen Gesellschafter den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden
nachhaltig stören, so dass eine schnelle Beendigung der Streitigkeit durch Schiedsspruch in gleichem Maße geboten ist
wie bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, die der Gesellschaft noch angehören. Tatsachen bzw. Umstände, die
dieser Auslegung entgegenstehen könnten, hat der Kläger nicht dargetan.
Der Anwendbarkeit der Schiedsklausel steht schließlich nicht entgegen, dass sie vorsieht, Zusammensetzung und
Befugnisse des Schiedsgerichts in einem gesonderten Schiedsvertrag niederzulegen, ein solcher Schiedsvertrag aber
zwischen den Parteien unstreitig zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. Für die Gültigkeit einer Schiedsklausel,
die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 1031 ZPO) abgeschlossen wurde, ist in inhaltlicher Hinsicht erforderlich,
aber auch ausreichend, dass ihre sachliche Reichweite bestimmt ist; denn nur die Parteien, nicht das Gesetz bestimmen
den Umfang der Entscheidungszuständigkeit der Schiedsrichter. Weitere Vereinbarungen etwa über die Modalitäten der
Schiedsrichterbestellung, Ort und Sprache des Schiedsverfahrens, die zur Verfügung stehenden Entscheidungsmittel,
oder über das schiedsrichterliche Verfahren im übrigen können die Parteien zwar aufstellen. Fehlen solche
weitergehenden Vereinbarungen, so führt dies aber nicht – wie der Kläger meint – zur Undurchführbarkeit und
Unanwendbarkeit der Schiedsklausel; vielmehr gelten dann insoweit die gesetzlichen Regeln in §§ 1034-1058 ZPO
(Geimer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 1029 Rn. 28; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2001, § 1029
Rn. 42, 44).
Ein anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 25.10.1983 (- KZR 27/82 -, BGHZ 88, 314), mit dem der BGH die
Schiedsklausel in einer Vereinssatzung für nichtig erklärt hatte, weil diese die Zusammensetzung des Schiedsgerichts
sowie das Verfahren vor dem Schiedsgericht einer vom Beirat des Vereins zu beschließenden Schiedsordnung
vorbehalten hatte. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf der Erwägung, die Satzung eines rechtsfähigen Vereins
müsse sämtliche das Vereinsleben bestimmenden Leitprinzipien und Grundsatzregelungen enthalten, und dürfe
Grundentscheidungen nicht einem beliebigen Vereinsorgan und einer von diesem aufzustellenden Schiedsordnung
überlassen. Diese Bedenken aus der inneren Verfassung eines rechtsfähigen Vereins greifen vorliegend aber nicht ein.
Nach alledem war auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil, soweit es mit der Berufung angefochten
war, aufzuheben und die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen; die Entscheidung beruht unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung auf
einer Würdigung im Einzelfall.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 22.184,- € festgesetzt.
Sartor Ritter Dr. Metzger