Urteil des OLG Koblenz vom 02.02.2006

OLG Koblenz: schlüssiges verhalten, treu und glauben, europäisches recht, eigentümer, halter, handelsbrauch, betreiber, tochtergesellschaft, unternehmen, vertragsabschluss

Bürgerliches Recht
OLG
Koblenz
02.02.2006
6 U 1179/05
1. Entnimmt ein nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen,
welches mit der DB Netz AG einen Bahntrassennutzungsvertrag abgeschlossen hat, durch den Stromabnehmer eigener
oder angemieteter Elektrolokomotiven Energie aus dem Bahnstromnetz, kommt in aller Regel ein
Energiellieferungsvertrag durch schlüssiges Verhalten zwischen dem Betreiber des Bahnstromnetzes (DB Energie
GmbH) und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zustande.
2. Das Vertragsangebot des Betreibers des Bahnstromnetzes auf Abschluss eines Energielieferungsvertrages liegt in der
Bereitstellung von Strom in den Oberleitungen zur jederzeitigen Entnahme mittels Stromabnehmers (Realofferte).
Als Adressat des Angebotes kommen in erster Linie nach § 6 AEG zugelassene Eisenbahnverkehrsunternehmen in
Betracht, da nur diese aufgrund mit der DB Netz AB geschlossener Bahntrassennutzungsverträge berechtigt sind,
Bahntrassen zu befahren.
Die Annahme des Vertragsangebotes durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgt durch den Bezug des Stromes
über den Stromabnehmer der eingesetzten (eigenen oder angemieteten) Elektrolokomotiven durch schlüssiges
Verhalten, § 151 Satz 1 BGB.
3. Ein konkludenter Vertragsabschluss durch Entnahme von Energie kommt allerdings grundsätzlich dann nicht in
Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bahnstromnetzbetreiber als Versorgungsunternehmen und
einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden (im Anschluss an BGH NJW-RR 2004,
928 ff. - Grundsatz des Vorranges des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber
einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten).
Geschäftsnummer:
6 U 1179/05
12 O 67/04 LG Koblenz
Verkündet
am 2. Februar 2006
Wetzlar, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
E… V…gesellschaft mbH,
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
D… GmbH,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
A… e.V.,
Streithelfer zu 1) der Klägerin und Berufungsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
W… GmbH,
Streithelferin zu 2) der Klägerin und Berufungsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor und
die Richter am Oberlandesgericht Ritter und Grünewald auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 4.
Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der
Klägerin im Berufungsverfahren zu tragen.
Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin betreibt als Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG das Bahnstromnetz und die Energieversorgung der
Oberleitung, über die mobile Verbraucher den zum Betrieb der Triebfahrzeuge erforderlichen Strom entnehmen. Sie
nimmt die Beklagte, ein nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zugelassenes
Eisenbahnverkehrsunternehmen, das u.a. Ein- und Mehrtagesfahrten in Sonderzügen anbietet, auf Zahlung des Entgelts
für die gelieferten Elektrizität im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrten des „Fun-Express“ und des „Snow-
Express“ im Zeitraum von Januar bis November 2003 in Anspruch. Bei diesen Fahrten setzte die Beklagte von dem
Streithelfer und einer Tochtergesellschaft der Streithelferin, der E… GmbH, gemietete Elektrolokomotiven als Zugwagen
ein.
Zur Nutzung der Bahntrassen ist die Beklagte aufgrund eines mit der DB-Netz AG, einer weiteren Tochtergesellschaft der
Deutschen Bahn AG geschlossenen Infrastrukturnutzungsvertrages vom 17./22, Juni 1999 berechtigt (Bl. 182 ff. GA).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, durch die Stromentnahme sei mit der Beklagten konkludent ein
Stromlieferungsvertrag geschlossen worden.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 88.021,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
66.732,08 € seit dem 18. September 2003 sowie aus weiteren 21.289,79 € seit dem 13. März 2004 zu zahlen.
Die Streithelfer haben sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Streithelfer als Eigentümer bzw. Halter der Lokomotiven, die den Strom unmittelbar entnommen haben,
aufgrund vorrangiger mit der Klägerin geschlossener Verträge für zahlungspflichtig. Es existiere auch ein
Handelsbrauch, wonach ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches mangels eigener Elektrolokomotiven solche
anmieten müsse, den Strom stets und ausschließlich von dem Eigentümer bzw. Halter der Lokomotiven und nicht von
dem Energielieferanten berechnet bekomme.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zu weiteren Darstellung Bezug genommen wird (Bl.
300 ff. GA), im Einvernehmen mit den Parteien zunächst über den Grund des Anspruchs entschieden und festgestellt,
dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Grunde nach die durch die Fahrten entstandenen Stromkosten an die Klägerin zu
zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt
und vertieft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und ihre Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und Urkunden
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte dem
Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin die Stromkosten für die durchgeführten Fahrten zu zahlen. Das
Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien ein Energielieferungsvertrag durch
schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist.
a) In der Bereitstellung von Strom in den Oberleitungen zur jederzeitigen Entnahme mittels Stromabnehmer ist ein
Vertragsangebot der Klägerin in Form einer so genannten Realofferte zum Abschluss eines Energielieferungsvertrages
zu sehen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 436; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Einführung vor § 145 Rdnr. 25;
Wendtland in Bamberger/Roth, BGB, § 133 Rdnr. 9). Diese Annahme des Landgerichts wird von der Berufung nicht
angegriffen.
b) Die Realofferte der Klägerin war zumindest auch an die Beklagte gerichtet. Bei der Auslegung, an welchen
Adressaten sich die Realofferte richtet, ist darauf abzustellen, wie sie der Erklärungsempfänger, hier die potentiellen
Nutzer, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Die Orientierung nach Treu
und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, dass die berechtigten Belange beider
Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht.
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird man bei dieser Auslegung allerdings nicht auf die von der Klägerin
verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Lieferung und den Bezug von Traktionsenergie (Bl. 161 ff.
GA) abstellen können, weil es sich hierbei um einseitig von einer Vertragspartei gestellte Bedingungen handelt und es
der Anbietende, abweichend von der allgemeinen Regel, wonach die Auslegung aus der Sicht des objektiven
Erklärungsempfängers zu erfolgen hat, andernfalls in der Hand hätte, durch die Schaffung entsprechender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, zu bestimmen, wie seine Willenserklärung auszulegen ist.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann bei der Auslegung aber auch nicht auf einen Handelsbrauch
abgestellt werden, da der diesbezügliche Sachvortrag unschlüssig ist. Insoweit ist die Beklagte ihrer Behauptungs- und
Beweislast nicht nachgekommen. Zwar hat die Vertragsauslegung mit der Beweislast nichts zu tun. Davon zu
unterscheiden ist aber die Feststellung des zur Auslegung wesentlichen Tatsachenstoffs, wozu auch die Frage gehört, ob
ein Handelsbrauch, als die zwischen Kaufleuten bestehende Verkehrssitte, besteht oder nicht. Für eine schlüssige
Darlegung eines solchen Handelsbrauchs genügt nicht die schlichte, unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis
gestellte Behauptung, dass das „letzte Glied in der Eisenbahnbetriebskette, nämlich das
Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches Züge durchführt, immer den Strom vom vorherigen Glied in der Kette, nämlich
regelmäßig dem Halter/Eigentümer einer vermieteten Lokomotive in Rechnung gestellt bekommt“ (Berufungsbegründung
vom 17. Oktober 2005, II. 5., Bl. 353 ff., 361). Zu verlangen ist ein konkreter Tatsachenvortrag dafür, wie sich eine solche
Verkehrssitte gebildet haben soll. Sie müsste insbesondere bei den beteiligten Verkehrskreisen Zustimmung gefunden
und während eines längeren Zeitraums bestanden haben. Einen dahingehenden Vortrag hat die Beklagte nicht
gehalten. Auf Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie die Behauptung, es bestehe ein
entsprechender Handelsbrauch, auch nicht aufrechterhalten.
cc) Im Streitfall kommen als Adressaten der Realofferte der Klägerin zunächst all diejenigen Unternehmen in Betracht,
die im Besitz einer entsprechenden Lokomotive sind und die Bahntrassen, als örtlich und zeitlich definierte Fahrwege,
befahren können, in dem sie in der Lage sind, über den Stromabnehmer der Lokomotive den Kontakt zu der Oberleitung
herzustellen. Weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihre Realofferte nur an berechtigte Benutzer richten will,
schränkt sich der Adressatenkreis auf diejenigen Unternehmen ein, die als Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne
von § 6 AEG zugelassen sind. Nur diesen ist es möglich, mit der DB-Netz-AG Trassennutzungsverträge abzuschließen,
die sie berechtigen, selbständig am Eisenbahnbetrieb teilzunehmen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AEG darf, von den hier nicht
einschlägigen Ausnahmen abgesehen, ohne Genehmigung niemand als Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbständig
am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin ihren Strom nur denjenigen anbieten will, die die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Da die Klägerin ihrem unbestrittenen Vortrag zur Folge nicht ermitteln kann, wer
Eigentümer oder Halter der den Strom abnehmenden Lokomotive ist, andererseits aber über die Berechtigung der
Trassenbenutzung ermittelt werden kann, wer die Fahrten tatsächlich durchgeführt hat, stellt es sich als
interessengerecht dar, anzunehmen, dass die Beklagte als nach § 6 AEG zugelassenes
Eisenbahnverkehrsunternehmen Adressat der Realofferte der Klägerin ist.
Hinzu kommt, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat, dass die in der Stromversorgung liegende Leistung
unmittelbar an den Trassennutzungsberechtigten bewirkt wird. Er ist Betreiber des auf der Trasse verkehrenden Zuges
und damit Betreiber der Lokomotive, welche den Strom abnimmt. Ihm kommt die Stromversorgung damit unmittelbar
zugute. Auf die Eigentümer oder Haltereigenschaft kann es im Hinblick auf die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 AEG
hingegen nicht ankommen. Ohne rechtliche Relevanz ist es auch, dass die Beklagte selbst über keine Elektrolokomotive
verfügt, sondern im Bedarfsfall auf eine Fremdanmietung angewiesen ist.
c) Die Beklagte hat das Vertragsangebot der Klägerin durch den Bezug des Stromes über den Stromabnehmer der
gemieteten Lokomotiven durch schlüssiges Verhalten angenommen, § 151 Satz 1 BGB. Ohne Erfolg wendet die Beklagte
ein, ihr fehle als Anbieter der Reiseleistung „Zugfahrt“ das zur Annahme einer Willenserklärung auf Stromlieferung
erforderliche Erklärungsbewusstsein. Die Beklagte muss die objektive Erklärungsbedeutung ihres Verhaltens vielmehr
gegen sich gelten lassen (protestatio facto contraria). Vor dem Hintergrund, dass die Elektrolokomotiven ohne
Energiekosten gemietet wurden (siehe nachfolgend II. 2. b), erscheint der Vortrag der Beklagten als Schutzbehauptung.
2. Die weiteren gegen die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses vorgebrachten Einwendungen der
Beklagten sind unbegründet.
a) Die Beklagte kann nicht einwenden, ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie komme deshalb
nicht in Betracht, weil bereits vorrangige Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Streithelfern bestünden.
aa) Richtig ist allerdings, dass die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen, wenn bereits ein
Vertragsverhältnis zwischen dem Energielieferanten und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen
erbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Unternehmen durch die zur Verfügungstellung der Energie die
seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum
Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versorgungsleitungen Energie
entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsunternehmens daher auch nicht als Annahme eines auf Abschluss
eines (weiteren) Energielieferungsvertrags gerichteten Vertragsangebots zu verstehen. Vielmehr ist, um unterschiedliche
Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch
ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges
Verhalten auszugehen (BGH NJW-RR 2004, 928).
bb) Im Streitfall sind vorrangige Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und ihren Streithelfern nicht begründet
worden.
(1) Eine ausdrückliche vertragliche Beziehung mit dem Streithelfer zu 1) besteht nicht. Nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag der Klägerin hat der Streithelfer allein die Funktion eines sogenannten „Tranktionärs“, d.h. er ist
Eigentümer einer Elektrolokomotive, hat aber keine Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen.
(2) Mit der Streithelferin zu 2) hat die Klägerin zwar einen Rahmenstromlieferungsvertrag geschlossen (vgl. Muster Bl.
153 ff. GA). Das Landgericht hat jedoch zu Recht ausgeführt, dass dieser nach seinem Inhalt sowie Sinn und Zweck
lediglich die rechtliche Grundlage zum Abschluss von konkreten Einzelverträgen auf der Grundlage von Ziffer 2 des
Rahmenstromlieferungsvertrages darstellt. Einzelverträge zur Betreibung der hier im Streit stehenden Fahrten sind
jedoch unstreitig nicht geschlossen worden.
Bei dieser Sachlage besteht auch die von der Beklagten gesehene Gefahr der Vermischung verschiedener
Versorgungsverhältnisse und doppelter Inanspruchnahme nicht, da die Klägerin bei Nichtbestehen eines (vorrangigen)
schriftlichen Vertrages den Betreiber der Zugfahrten in Anspruch nimmt und bei Bestehen eines schriftlichen Vertrages
schriftlichen Vertrages den Betreiber der Zugfahrten in Anspruch nimmt und bei Bestehen eines schriftlichen Vertrages
den Vertragspartner dieser Vereinbarung.
b) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, mit den Streithelfern sei vereinbart worden, dass diese die
Stromkosten tragen. Denn eine solche Vereinbarung im Innenverhältnis ließe die Haftung der Beklagten im Verhältnis
zur Klägerin unberührt. Zudem können entsprechende Vereinbarungen auch nicht festgestellt werden. So ist in dem mit
der Tochtergesellschaft der Streithelferin zu 2), der E… GmbH, geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 15.
September 2003 (Bl. 262 f. GA) sogar im Gegenteil ausdrücklich vereinbart wurde, dass „Kosten für Traktionsenergie und
die Trasse direkt vom AG (Anmerkung: der Beklagten), der zugelassenes EVU (Eisenbahnverkehrsunternehmen) ist,
übernommen (werden)“.
Ebenso ist durch die von dem Streithelfer der Beklagten gestellten Rechnungen vom 12. Mai 2003 (Bl. 251 GA), 15. Juli
2003 (Bl. 252 GA) und 28. Juli 2003 (Bl. 77 GA), die von der Beklagten vorbehaltlos gezahlt wurden, belegt, dass in der
abgerechneten Miete für die überlassene Lokomotive Energiekosten gerade nicht enthalten sind, was sich aus dem
Zusatz in der Rechnung „Energie, …. gegebenenfalls gegen gesonderte Berechnung“, ergibt. Aus dem Umstand, dass
der Streithelfer, was der Zusatz vermuten lässt, aufgrund bestehender Rechtsunsicherheit ggf. selbst mit einer
Inanspruchname durch die Klägerin rechnete und sich für diesen Fall vorbehielt, der Beklagten die Energiekosten
weiterzugeben, kann die Beklagte nichts für sich herleiten.
c) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Realofferte der Klägerin könne nur von dem Halter bzw.
Eigentümer, also den Streithelfern angenommen werden, weil nur diese über die ihnen zurechenbaren Lokomotivführer
die Verfügungsmacht über die Strom beziehende Anlage hätten. Denn aufgrund der mit den Streithelfern geschlossenen
Mietverträge hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der im Streit stehenden Zugfahrten faktisch die tatsächliche
Einflussmöglichkeit auf die Lokomotiven und den Stromabnehmer. Als Betreiberin der Zugfahrten und Bestellerin der
Zugtrassen war ausschließlich sie befugt, die Trassen der DB-Netz-AG zu benutzen und so den Kontakt zwischen dem
Stromabnehmer und der Oberleitung herzustellen oder herstellen zu lassen. Sie allein konnte bestimmen, ob sie die von
der Klägerin zur Verfügung gestellte Energie in Anspruch nimmt. Der von der Beklagten geschilderte Ausnahmefall der
Weigerung des Lokomotivführers, die Lokomotive etwa im Hinblick auf ein von dem Vermieter behauptetes
Zurückbehaltungsrecht in Gang zu setzen, ändert nichts an der grundsätzlich aufgrund der Mietverträge gegebenen
Einwirkungsmöglichkeit der Beklagten und der Zurechnung der Lokomotivführer und deren tatsächlicher
Zugriffsmöglichkeit auf die Oberleitung zur Beklagten.
d) Bedenken im Hinblick auf europäisches Recht und die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zum
Bahnverkehr bestehen nicht. Im Streitfall kommt es ausschließlich darauf an, wer aufgrund eines ihm zurechenbaren
Verhaltens Strom entnommen und deshalb zu vergüten hat. Mit einer Diskriminierung innerhalb des Zugangs zur
Bahnstruktur hat dies nichts zu tun.
e) Dass Vertragspartner der Klägerin schließlich die DB-Netz-AG sein soll, was die Beklagte hilfsweise geltend macht,
vermag der Senat nicht zu erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§§ 708 Nr. 10, 709 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 88.021,87 € festgesetzt.
Sartor Ritter Grünewald
B e s c h l u s s
in dem Rechtsstreit
….
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor und
die Richter am Oberlandesgericht Ritter und
Grünewald
am 7. Februar 2006
b e s c h l o s s e n :
Das Urteil des Senats vom 2. Februar 2006 wird von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer
Unrichtigkeit im Tenor dahin
ergänzt, dass vor dem dritten Absatz der Satz „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“ eingefügt wird und in den Gründen
dahin berichtigt, dass es unter III. auf Seite 12 statt „§§ 708 Nr. 10, 709 ZPO“ heißen muss
„§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO“.
Sartor Ritter Grünewald