Urteil des OLG Koblenz vom 30.09.2010

OLG Koblenz: vernehmung von zeugen, wartung, wasser, vermieter, nebenpflicht, versicherung, pumpe, lagerung, gefahr, mangel

OLG
Koblenz
30.09.2010
2 U 779/09
Aktenzeichen:
2 U 779/09
403 O 317/08 LG Mainz
Verkündet am 30.09.2010
Polcher, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Oberlandesgericht
Koblenz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …
gegen
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am
OberlandesgerichtEck, den Richter am OberlandesgerichtDr. Reinert und die Richterin am
OberlandesgerichtAu auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund-Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Mainz vom 22. Mai 2009 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Kläger hat vor ca. 9 Jahren von der Beklagten einen großen Lagerraum im Keller in ...[X] für
1.800,00 € im Jahr angemietet und dort von ihm gefertigte Reliefs gelagert. In den frühen Morgenstunden
des 25.02.2008 wurden die Beklagte und ihr Ehemann, die wie der Kläger und seine Ehefrau in der Nähe
des fraglichen Anwesens wohnen, von einem Wassereinbruch in ihrem Keller informiert; infolge eines
Rohrbruchs an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß, dessen genauer Zeitpunkt nicht
feststeht, war Wasser in den Keller gelaufen. Dieses sammelte sich in dem von dem Kläger angemieteten
Raum, der ca. 75 cm tiefer liegt als die anderen Räume.
Der Kläger verlangt wegen Wasserschäden an seinen Werken Schadensersatz aus §§ 536, 536 a, 823
BGB. Er macht einen Teil des insgesamt auf mehrere 100.000,00 € bezifferten Gesamtschadens im Betrag
von 10.000,00 € geltend.
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen gemäß
§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO nach Maßgabe der Ausführungen im Folgenden Bezug genommen wird, die
Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe gegen
die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 536 a BGB zu. Durch die Überflutung des Kellers sei der
Raum untauglich für die Lagerung von Bildern bzw. Reliefs geworden und so der Schaden entstanden,
Die Beklagte, in deren Herrschafts- und Verantwortungsbereich die defekte Heizung gelegen habe, die
wiederum Ursache des Mangels gewesen sei, habe sich nicht, wie erforderlich, hinsichtlich des
vermuteten Verschuldens entlastet. Die Wartung der Heizung habe laut der von der Beklagten
vorgelegten Rechnung länger als ein Jahr vor dem Schadensfall gelegen. Es stehe zu vermuten, dass bei
einer Wartung innerhalb der zu fordernden und einzuhaltenden Jahresfrist die Bruchstelle, die zu dem
Rohrbruch führte, erkannt worden wäre. Deshalb haftet die Beklagte dem Grunde nach für den an den
Reliefs entstandenen Wasserschaden. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten. Mit einem
solchen Ereignis habe er nicht rechnen müssen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung
weiterverfolgt.
Sie betont, es gebe keine Pflicht zur Wartung der Heizung innerhalb Jahresfrist. Im Übrigen wäre selbst
bei einem Wartungsintervall von einem Jahr, das nur geringfügig überschritten worden sei, der später
aufgetretene Wasserrohrbruch nicht entdeckt worden. Es handele sich um ein plötzliches,
unvorhergesehenes Ereignis. Ohne besonderen Anlass bestehe keine Pflicht zur regelmäßiger
Generalinspektion.
Im Übrigen treffe den Kläger wegen der Wahl des Lagerortes und der Art der Lagerung jedenfalls ein
erhebliches Mitverschulden. Der Kläger habe die Reliefs in einem erkennbar am tiefsten Kellerpunkt
gelegenen Raum, der erkennbar mit einem Hochwasserschacht versehen und innerhalb eines
Hochwassergebiets gelegen gewesen sei, trotz erkennbar konkreter Gefahr des Wasserschadens
gelagert und nicht gegen äußere Einflüsse hinreichend gesichert. Er habe auch keine eigene
Versicherung abgeschlossen. Hätte die Beklagte gewusst, dass Kunstwerke mit den behaupteten Werten
eingelagert würden, was sie nicht erkannt und gewusst habe und was sie auch bestreite, hätte sie jegliche
Haftung ausgeschlossen. Darüber sei sie jedoch nicht informiert gewesen. Es sei unverzüglich nach
Benachrichtigung von ihrer Seite alles Notwendige veranlasst und nach den entsprechenden
Notmaßnahmen zur frühen Mittagszeit der Kläger benachrichtigt worden. Auch bei früherer
Benachrichtigung wäre der Schaden nicht verhindert worden.
Der Kläger, der beantragt, die Berufung zurückzuweisen, betont unter Bezugnahme auf die Entscheidung
des Landgerichts, die Beklagte habe sich nicht hinreichend vom Vorwurf des Verschuldens bezüglich der
Wahrung der Verkehrssicherungspflichten des Vermieters entlastet, jedenfalls aber ihn zu spät informiert.
Die streitgegenständliche Heizungsanlage stelle eine ab-strakt gefährliche Anlage dar. Bei einem
solchen Gefahrpotential sei eine sehr gründliche Prüfung, unter Umständen mit technischem
Diagnosegerät, nötig. Nach der Rechnung der Firma ...[A] vom 30.01.2007 hätten auch schon Anfang
2007 mit der Anlage erhebliche Probleme bestanden. Die systematische, ernsthafte öffentliche
Präsentation der Werke des Klägers, die inzwischen international Anerkennung gefunden hätten, habe
Ende 2005 begonnen. Die Beklagte sei durch wiederholte Unterhaltungen und auch durch einen
Fototermin in dem fraglichen Kellerraum zur Herstellung eines Katalogs im Jahr 2005 über den Wert der
eingebrachten Kunstgegenstände informiert gewesen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. Mai 2010 (Bl. 136 ff. GA) zu der Frage,
ob die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass Kunstwerke von großem Wert in dem Keller lagerten und wie
der Geschehensablauf nach Informationen der Beklagten von dem Wassereinbruch am Schadenstag
unter besonderer Berücksichtigung der Information des Klägers war, durch Vernehmung von Zeugen. Auf
die Vernehmungsniederschrift in der Sitzung vom 9.09.2010 (Bl. 151 f. GA) wird Bezug genommen.
Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere
auch die umfassende Dokumentation zum Wert der eingelagerten Kunstwerke verwiesen.
B.) Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Aufgrund des Parteivortrags nebst beigefügten Belegen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann
der Senat keinen Sachverhalt feststellen, aus dem eine Haftung der Beklagten resultieren würde.
Das Landgericht hat im Rahmen der aus § 536 a BGB angenommenen Haftung entscheidend darauf
abgestellt, dass die Wartung der Heizungsanlage durch eine Fachfirma länger als ein Jahr vor dem
Schadensereignis am 25.02.2008 erfolgt sei. Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Wartung
der Anlage im exakten Jahresabstand ist aber nicht dargetan. Zwar ist der Vermieter grundsätzlich
verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. Es besteht jedoch in Rechtsprechung und
Literatur Einigkeit darüber, dass den Vermieter keine Gefährdungshaftung trifft (vgl. BGB VersR 1966, 81,
82). Ist keinerlei Verschulden des Vermieters hinsichtlich des Entstehens eines Mangels im Sinne von §
536 a BGB ersichtlich und kann der Vermieter sich hinsichtlich des feststellbaren Ablaufs bezüglich eines
möglichen Verschuldens entlasten, ist eine Haftung aus § 536 a BGB nicht gegeben. So liegt der Fall hier.
Nach der Darstellung im unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung hat sich vorliegend ein
Rohrbruch an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß ereignet. Das liegt außerhalb des
Bereichs der Überprüfung durch den Schornsteinfeger. Für eine Wartungspflicht in diesem Bereich sind
gesetzliche Verpflichtungen nicht ersichtlich. Eine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne
konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, besteht nicht.
Zur Frage der Überprüfung einer Elektroinstallation im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des
Vermieters hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang in einer jüngeren Entscheidung (NJW
2009, 143 f.) ausgeführt, der Vermieter sei nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf
Mängel eine Elektroinstallation einer regelmäßigen Überprüfung durch eine Fachfirma zu unterziehen.
Dies betraf zwar ein vermietetes Apartment; die in der Entscheidung angeführten Gesichtspunkte zur
Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gelten jedoch gleichermaßen für im Verantwortungs- und
Einflussbereich des Vermieters befindliche Geräte, von denen eine Gefährdung für das Eigentum des
Mieters ausgehen kann.
Der Bundesgerichtshof führt aus, die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters umfasse diejenigen
Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend erachte, um andere vor Schäden zu bewahren. Erforderlich sei daher, dass
sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden
können. Eine solche naheliegende Gefahr sei bei ordnungsgemäß installierten Leitungen und Anlagen im
privaten Wohnbereich nicht ohne weiteres zu bejahen. Es reiche deshalb im Allgemeinen aus, an der
Elektroinstallation auftretende Unregelmäßigkeiten unverzüglich durch einen Fachmann abstellen zu
lassen. Im Einzelfall allerdings könnten besondere Umstände wie z. B. ungewöhnliche oder wiederholte
Störungen, insbesondere bei älteren Anlagen, Anlass bieten für eine umfassende Inspektion der
gesamten Installation.
Diese Gesichtspunkte stellen nach Wertung auch des Senats angemessene, den Interessen beider
Parteien Rechnung tragende Kriterien zur Beurteilung der Vermieterpflichten auf. Ihre Anwendung führt im
vorliegenden Fall dazu, dass der Beklagten kein Verschulden angelastet werden kann. Wie sich aus der
Rechnung vom 30.01.2007 zur "Heizungswartung 01.07" ergibt, wurde am 30.01.2007 eine
Heizungswartung durchgeführt. Daraus folgt, dass die Beklagte den Zustand der Anlage durchaus
Überprüfungen unterzogen hat. Das bedeutet zwar nicht, dass entsprechende Maßnahmen im Bereich der
späteren Ursache des Wassereinbruchs erfolgt wären. Auch der Kläger trägt aber keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass es insoweit Schadensanzeichen gegeben hätte. Die entsprechenden Ausführungen in der
Berufungserwiderung, einen endgültigen Bruch ankündigende Materialschwächen seien zumeist schon
mit einer Sichtprüfung feststellbar, wenn sie gründlich durchgeführt würde, sind ersichtlich theoretischer
Art und beruhen nicht auf konkreten Fallumständen. Die von dem Kläger geforderte gründliche Prüfung,
unter Umständen mit technischem Diagnosegerät, ohne einen solchen Anhalt überspannt die
Anforderungen in Fällen wie diesem und legt dem Vermieter Pflichten auf, die nicht in Einklang mit den
Grundsätzen der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehen. Der Senat teilt auch nicht
die Wertung des Klägers, aus den in der Rechnung vom 30.01.2007 ersichtlichen Arbeiten ergebe sich,
dass zuvor schon Probleme mit der Heizung bestanden hätten. Die Rechnung entlastet vielmehr die
Beklagte, indem sie deutlich macht, dass die Anlage jedenfalls von einem Heizungsinstallateur überprüft
und in diesem Rahmen kleinere Materialien ausgetauscht wurden. In Gesamtwürdigung all dieser
Gesichtspunkte ist die Beklagte hinsichtlich des im Rahmen von § 536 a BGB und der Umstände des
konkreten Falles vermuteten Verschuldens entlastet.
Diese Gesichtspunkte gelten auch bezüglich der in dem vermieteten Kellerraum befindlichen Pumpe, die
unstreitig zur Zeit des Schadensfalls nicht in Betrieb war. Wenn dies einen Mangel darstellen sollte, wäre
nach den vorgenannten Gesichtspunkten zu den Voraussetzungen einer Prüfpflicht in der Mietzeit eine
Haftung der Beklagten allenfalls dann gegeben, wenn dieser Mangel bereits zu Beginn der Mietzeit
bestanden hätte, was zur Beweislast des Klägers steht (vgl. Palandt/Weidenkaff, 69. Aufl., § 536 a BGB
Rn. 19). Schon mangels dieser Darlegung entfällt insoweit eine Haftung der Beklagten. Zusätzlich sei
jedoch darauf hingewiesen, dass der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, ob es sich um eine Pumpe
handelte, die bei regulärer Funktion im Betrieb gewesen wäre oder um eine solche, die nur bei konkretem
Anlass, z. B. Hochwasser, einzuschalten war. Die Beklagte jedenfalls spricht von einer
Hochwasserpumpe. Weiterer Vortrag insoweit ist trotz Erörterung dieser Umstände in der mündlichen
Verhandlung nicht erfolgt.
Eine Haftung der Beklagten kommt auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Vertrauensschutzes in
Betracht, weil der Kläger diese Pumpe gesehen und sich auf eine entsprechende Sicherung verlassen
hätte. Nach der Aussage der Ehefrau des Klägers vor dem Senat ist dieser vielmehr davon überzeugt,
dass das von dieser geschilderte "Loch" ohne Bedeutung für den Kläger war.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass die Beklagte
durch zu späte Information des Klägers von dem Schadensereignis eine vertragliche Nebenpflicht verletzt
hätte und dadurch kausal ein Schaden verursacht oder vergrößert worden wäre. Jedenfalls ist auch
insoweit die Beklagte aufgrund der Beweisaufnahme vom Vorwurf des Verschuldens entlastet.
Der Kläger hat zur Schadensbegründung aus diesem Gesichtspunkt ausgeführt, zur Zeit des
Schadensereignises seien viele der im Keller gelagerten Werke in Folie eingepackt gewesen. Dies habe
sich sehr negativ ausgewirkt Da sich die Personen, die die Aufräumarbeiten in dem überfluteten Keller
durchgeführt hätten, mit den Kunstwerken nicht ausgekannt hätten, seien die Noppenfolien nicht entfernt
worden. So sei das in die Folie eingetretene Wasser auch dann noch auf den Reliefs geblieben, als diese
bereits im Trockenen gewesen seien, und hätte dort irreparable Schäden angerichtet. Bei rechtzeitiger
Information des Klägers und seiner Ehefrau wäre dies vermieden worden. Die Ehefrau des Klägers, die
nach ihren überzeugenden Angaben die geschäftlichen Dinge managt, hat dies dahin konkretisiert, dass
nur verpackte Bilder als Schaden angemeldet worden seien; die anderen Schäden hätten restauriert
werden können. Für einen durch diese Kausalkette verursachten Schaden hätte die Beklagte aber nur
dann einzustehen, wenn unter den Umständen des Falles eine vertragliche Nebenpflicht zur sofortigen
Information des Klägers als Mieter hätte erfolgen müssen, dass Wasser in den Keller eingedrungen ist und
wenn diese Nebenpflicht schuldhaft verletzt worden wäre. Mangels Absprache insoweit zwischen den
Parteien des Mietvertrages setzt eine solche aus § 242 BGB herzuleitende Pflicht voraus, dass für die
Vermieterin erkennbar die Anwesenheit des Klägers zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung
erforderlich sei. Dies hätte zudem angesichts der erforderlichen Maßnahmen vorausgesetzt, dass
erkennbar diese Information den Maßnahmen zur Beseitigung des Wassereinbruchs gleichstehen oder
vorgehen musste.
Dass die entsprechenden Arbeiten ohne jede Verzögerung fachgerecht und wirksam durchgeführt
wurden, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Aussage des Ehemanns der Beklagten fest.
Dieser hat nach dem Eindruck des Senats glaubwürdig und überzeugend geschildert, dass er tatkräftig
und sachkundig sehr zügig alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege leitete. So wurde zuerst das
Schadensbild besichtigt, das Wasser abgestellt, sodann Geräte besorgt in Form von Pumpen und
Trocknern und alles installiert. Nachdem der Ehemann der Beklagten, der Handwerker ist, seinen
ebenfalls handwerklich tätigen Sohn hinzugerufen und mit dem Mieter, der das Wasser festgestellt hatte,
die Zwischenzeit mit Ausschöpfen des Kellers ausfüllte, wurde alles getan, um eine weitere Einwirkung
des Wassers zu beseitigen und größere Schäden zu vermeiden. Das sieht auch der Kläger so, der
insoweit keinen Vorwurf gegen die Beklagte erhebt. Wie der Ehemann der Beklagten, der vor Ort war,
nachvollziehbar dargelegt hat, hat er sich zunächst über eine Information des Klägers keine Gedanken
gemacht, unter dem Eindruck der dringend anstehenden Maßnahmen und weil die Bilder ohnehin nass
waren. Erst nach Einleitung all dieser Maßnahmen fuhr der Ehemann der Beklagten dann gegen Mittag
nach Hause, von wo nach seinen glaubhaften Angaben dann die Versicherung und der Kläger informiert
wurden.
Das Vorgehen des Ehemanns der Beklagten war wirksam und sachgerecht. Eine nebenvertragliche
Pflicht zur früheren Information des Klägers unter Zurückstellung anderer notwendiger Maßnahmen
bestand bei dem nachgewiesenen Ablauf nur dann, wenn die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass in dem
Keller Kunstwerke von erheblichem Wert gelagert waren. Dass dies der Fall gewesen wäre, ist jedoch
nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Zwar hat die Ehefrau des Klägers geschildert, dass sie
über die wachsende Bekanntheit ihres Ehemannes als Künstler und die Akzeptanz der Werke im Markt
nach und nach immer wieder gesprochen habe, wenn sie anlässlich der jährlichen Mietübergabe mit der
Beklagten zusammentraf. Des Weiteren ist unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten im Keller war, als
2005 ein Fotograf Aufnahmen der Kunstwerke für einen Katalog machte. Die Ehefrau des Klägers hat auf
den Senat auch einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck gemacht. Ihre Aussage war sachlich und
zurückhaltend; ihre Angaben nachvollziehbar und glaubhaft. Andererseits ist jedoch der Eindruck
entstanden, dass bei der Beklagten und ihrem Ehemann nicht das Bewusstsein der Lagerung besonderer
Werte im Keller geweckt wurde. Dies war auch für die Ehefrau des Klägers erkennbar. Sie hat selbst
angegeben, über die Werke nichts weiter gesagt zu haben, weil sie davon ausgegangen sei, dass Familie
...[B] das auch nicht interessierte. Dies deckt sich mit dem Eindruck des Senats, wonach der Ehemann der
Beklagten und, wie er glaubhaft geschildert hat, auch seine Frau, an diesen Gegenständen kein
besonderes Interesse und von dem Wert auch keine Vorstellung hatten. Hinzu kommt, dass weitere
Merkmale, wie die Miete von 1.800,00 € jährlich und der Umstand, dass es sich um einen normalen
Kellerraum mit einem einfachen Schloss handelte, keinerlei Anlass gaben, von Werten von mehreren
100.000,00 € auszugehen. Es ist auf diesem Hintergrund lebensnah, dass die Beklagte eine Haftung
abgelehnt hätte, wenn sie davon informiert worden wäre, welche Werte dort lagerten und dass die
Versicherung dafür, wie die Zeugin ...[C] bekundet hat, im Verlauf des Mietvertrages von dem Kläger
gekündigt worden war. Das ist unstreitig nicht geschehen. Auf diesem Hintergrund sieht der Senat bereits
keine Nebenpflicht der Beklagten, vorrangig vor allen anderen Maßnahmen unmittelbar bei dem
Wassereinbruch den Kläger zu informieren und dies nicht bis zur Durchführung der Erstmaßnahmen
aufzuschieben. Jedenfalls aber wäre die Beklagte auch insoweit vom Vorwurf des Verschuldens entlastet.
In Gesamtwürdigung aller Umstände ist deshalb schon keine Haftungsgrundlage dem Grunde nach
gegeben, so dass die Klage abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision gegen diese Entscheidung lässt der Senat nicht zu, weil die Voraussetzungen nach § 543
ZPO nicht gegeben sind.
Den Streitwert hat der Senat mit 10.000,00 € bemessen.
Eck
Dr. Reinert
Au
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
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