Urteil des OLG Koblenz vom 14.12.2009

OLG Koblenz: freiwillige gerichtsbarkeit, unterbringung, rechtsmittelbelehrung, anfechtbarkeit, anhörung, genehmigung, quelle, ausnahme, datum, ausschluss

OLG
Koblenz
14.12.2009
11 UF 766/09
Gegen die einstweilige Anordnung einer Unterbringung nach § 1631 b BGB durch das Familiengericht nach §§ 151 Nr.
6, 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 313 ff. FamFG ist eine Beschwerde nicht statthaft, § 70 Satz 1, 2 FamFG.
Geschäftsnummer:
11 UF 766/09
3 F 251/09
AG Worms
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS
in der Familiensache
betreffend die Genehmigung der Unterbringung der Minderjährigen
- Beschwerdeführerin -
gesetzlich vertreten durch
Verfahrensbeistand:
weiter beteiligt:
Stadtjugendamt
wegen: einstweilige Anordnung
Der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht Rüll und die Richterinnen am Oberlandesgericht Haberkamp und Lamberz
am 14. Dezember 2009
beschlossen:
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Worms vom 20. November
2009 wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
Das Amtsgericht – Familiengericht – Worms hat auf Antrag der allein sorgeberechtigten Kindesmutter durch Beschluss
vom 20. November 2009 nach Anhörung des Jugendamts, nach Einholung einer Stellungnahme des Verfahrensbeistand
und nach Einholung eines kinder- und jugendpsychologischen Fachgutachtens sowie nach Anhörung der Betroffenen
gemäß § 1631 b BGB die einstweilige Unterbringung der Betroffenen bis zum 30. Dezember 2009 in einer schließbaren
Station einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angeordnet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen.
Die Beschwerde der Betroffenen ist unzulässig.
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen – um eine solche handelt es sich hier nach
§§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 313 ff. FamFG – sind nicht anfechtbar, § 57 Satz 1 FamFG (vgl. zum Ausschluss der
Anfechtbarkeit in Familiensachen: Bumiller/Harders, FamFG, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 332 Rdn. 24; Kretz,
Einstweilige Anordnungen in Betreuungs- und zivilrechtlichen Unterbringungssachen nach dem FamFG, BtPrax 2009,
160, 165, 166). Ein Fall der Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in Familiensachen nach § 57 Satz 2 FamFG ist nicht
gegeben.
Die Beschwerde ist auch nicht deswegen statthaft, weil der angegriffene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthält,
wonach gegen den Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei. Das ist rechtsirrtümlich erfolgt.
Durch eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung wird die Anfechtbarkeit einer nicht anfechtbaren Entscheidung nicht
begründet (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG, §§ 81 Abs. 1, 3, 84 FamFG.
Rüll Haberkamp Lamberz