Urteil des OLG Koblenz vom 10.05.2010

OLG Koblenz: gerichtsstand, schwager, reform, anwendungsbereich, quelle, vertretener, versicherungsvertrag, datum, prozessrecht, verfahrensrecht

OLG
Koblenz
10.05.2010
10 W 772/09
Für Versicherungsfälle ab dem 1.1.2008 gilt gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts die Zuständigkeitsregelung in § 215 VVG 2008. Art. 1 EGVVG begründet insoweit nicht die
weitere Anwendbarkeit von § 48 VVG a.F.
Geschäftsnummer:
10 W 772/09
16 O 306/09 LG Koblenz
in dem Rechtsstreit
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
g e g e n
Antragsgegnerin,
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 10.5.2010
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom
7. Oktober 2009 aufgehoben. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe wird dem Landgericht übertragen. Das
Landgericht wird angewiesen, die Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses erneut zu
verweigern.
G R Ü N D E:
Die sofortige Beschwerde ist begründet und hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss bedarf einer Korrektur, soweit das Landgericht seine Zuständigkeit verneint hat. Entgegen
der Auffassung des Landgerichts ist bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit § 215 VVG 2008 auch für bereits im Jahr
2008 eingetretene Versicherungsfälle anzuwenden, so dass der Gerichtsstand am Wohnsitz des Antragstellers
begründet ist.
Bei § 215 VVG 2008 handelt es sich um die Bestimmung eines weiteren Gerichtsstandes für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag und damit in der Sache um eine Vorschrift des Prozessrechts und nicht des materiellen
Versicherungsrechts. Bezüglich der zeitlichen Geltung prozessrechtlicher Bestimmungen gilt, dass Prozessrecht
grundsätzlich in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist; im Gegensatz zum materiellen Recht, dessen
Anwendung durch Übergangsregelungen gesteuert wird, sind Übergangsregelungen im Verfahrensrecht unüblich
(Rauscher in MünchKomm. ZPO, 3. Aufl. Einleitung Rdn. 408).
Eine Übergangsvorschrift, welche die Fortgeltung des § 48 VVG a.F. anordnet und das Inkrafttreten des § 215 VVG 2008
hinausschiebt, ist entgegen vielfach vertretener, jedoch jeweils nicht tragfähig begründeter Auffassung nicht in Art. 1
EGVVG zu sehen. Diese Bestimmung ordnet für eine begrenzte Zeit die Anwendung alten Rechts auf
Versicherungsverhältnisse an, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind. Die prozessuale Rechtsdurchsetzung wird damit
schon vom Wortlaut nicht erfasst. Auch die verschiedenen Sonderregeln in Art. 1 Abs. 2 bis 4 und Art 2 bis 6 EGVVG
zeigen, dass der Gesetzgeber keine umfassende Weitergeltung des alten Rechts anordnen wollte. Es ist vielmehr eine
differenzierende Betrachtung geboten. Entscheidend ist dabei, dass der Zweck der intertemporalen Kollisionsnormen –
die Gewährung eines gewissen Vertrauensschutzes – im Fall des § 215 VVG n. F. nicht zutrifft. Ein Vertrauen in den
Fortbestand der alten Gerichtsstandsregelung erscheint nicht schutzwürdig. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 215
VVG 2008 richtet sich somit allein nach Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts,
wonach das neue VVG am 1.1.2008 in Kraft tritt. Die Vorschrift ist daher auf alle ab dem 1.1.2008 erhobene
Klagen anwendbar (Langheid/Wandt/Looschelders VVG § 215 Rdn. 38 - 40; Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss v. 23.9.2008 Az: 5 W 220/08).
Da somit § 215 VVG 2008 entgegen der Auffassung des Landgerichts anwendbar ist, ist das Landgericht Koblenz als
Gerichtsstand des Antragstellers für die Entscheidung über die von ihm beabsichtigte Klage zuständig. Der angefochtene
Beschluss kann damit keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
Über die Frage, ob der beabsichtigten Klage im Übrigen hinreichende Erfolgsaussicht zukommt, hat zunächst das
Landgericht zu befinden, da dieses insoweit die Erfolgsaussicht noch nicht geprüft hat.
Weiss Schwager-Wenz Zeitler-Hetger