Urteil des OLG Koblenz vom 19.12.2005

OLG Koblenz: nachlässigkeit, bad, prozesskostenvorschuss, entziehen, ermessen, quelle, ehescheidung, datum, zivilprozessrecht, einzelrichter

Zivilprozessrecht
OLG
Koblenz
19.12.2005
7 WF 1126/05
Die um Gewährung von Prozesskostenhilfe ersuchende Partei hat im Formular ZP 7 auch das ihr bekannte Vermögen
des Ehegatten anzugeben, soweit dieses für die Frage eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss erheblich sein
kann. Unterlässt sie dies aus grober Nachlässigkeit, kann die gewährte Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO wieder
entzogen werden.
Geschäftsnummer:
7 WF 1126/05
9 F 37/05 PKH.AG
AG Bad Kreuznach
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS
in der Familiensache
I… C…,
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
K… C…,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Ehescheidung
hier: Prozesskostenhilfe.
Der 7. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am
Oberlandesgericht Eck als Einzelrichter
am 19. Dezember 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den die bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufenden Beschluss
des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Kreuznach vom 03. November 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des
Familiengerichts, die im Verhandlungstermin vom 03. November 2005 zunächst bewilligte Prozesskostenhilfe wegen
unrichtiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu widerrufen, ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich
oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht
hat. In dem von der Antragsgegnerin ausgefüllten Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist
unter G nach Grundvermögen gefragt, wobei in der zweiten Spalte zu kennzeichnen ist, ob dieses Grundvermögen dem
Antragsteller allein, dem Ehegatten allein oder beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Hier hat die Antragsgegnerin das
Kästchen für „Nein“ angekreuzt, obwohl der Antragsteller über 4 Eigentumswohnungen in der Türkei und Grundbesitz
verfügen soll. Dass dies zumindest aus grober Nachlässigkeit geschah, ergibt sich bereits daraus, dass die
Antragsgegnerin selbst im Verhandlungstermin vom 03. November 2005 auf dieses Vermögen des Antragstellers
hingewiesen hat. Dass das Familiengericht unter diesen Umständen das ihm nach § 124 ZPO eingeräumte Ermessen
dahingehend ausgeübt hat, die bewilligte Prozesskostenhilfe – nicht nur dem Antragsteller, der dieses Grundvermögen
ebenfalls verschwiegen hatte, sondern auch – der Antragsgegnerin wieder zu entziehen, ist nicht zu beanstanden. Ein
eventuelles Vermögen des Antragstellers ist auch für die Frage von Bedeutung, ob der Antragsgegnerin
Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, weil dieser gegenüber einem vermögenden Ehegatten möglicherweise ein
Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB), den sie zur
Finanzierung der Prozesskosten einsetzen muss.
Eck