Urteil des OLG Koblenz vom 29.03.2006

OLG Koblenz: gerichtliche zuständigkeit, warschauer abkommen, verordnung, nichtbeförderung, abend, flughafen, witterungsverhältnisse, flugzeug, schneefall, fixgeschäft

Bürgerliches Recht
OLG
Koblenz
29.03.2006
1 U 983/05
1. Auch als "Billigflieger" trifft die Verpflichtung, wegen Schneefalls nicht weiter beförderten Passagieren Unterstützungs-
und Hilfeleistungen anzubieten. Verletzt er diese vertragliche Verpflichtung schuldhaft, dann haben die "stehen
gelassenen" Passagiere Anspruch auf Schadensersatz.
2. Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Anwendung deutschen Rechts (BGB) auf Fälle von Nichtbeförderung
(Luftverkehr) vor dem Jahr 2005.
Geschäftsnummer:
1 U 983/05
3 C 687/04
Amtsgericht Simmern
Verkündet
am 29. März 2006
Nürnberg-Platz,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
F… O… G…,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
R… L…, C… H… O…,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen: Schadensersatzes (Luftbeförderungsvertrag).
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Trueson
und die Richter am Oberlandesgericht Rüll und
Dr. Itzel auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2006
für
R e c h t
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juni 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Simmern abgeändert und
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen und
insoweit die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger macht Schadensersatz gegen die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht (Ehefrau) geltend,
nachdem der gebuchte (Rück-)Flug nicht durchgeführt wurde.
Der Kläger und seine Ehefrau buchten Flüge bei der beklagten Fluggesellschaft, die ihren allgemeinen Gerichtsstand
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, von Frankfurt/Hahn nach Oslo-Torp (TRP) und zurück für zusammen
155,00 EUR. Der Hinflug fand am 5. März 2004 statt; der Rückflug war für den 13. März 2004 (17.30 Uhr) vorgesehen.
Die Maschine, mit der der Kläger und seine Ehefrau von Oslo zum Flughafen Hahn zurückfliegen sollten, landete am 13.
März 2004 um 17.25 Uhr wegen schlechter Wetterbedingungen (Schneefall) nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp (TRP),
sondern auf dem Ausweichflughafen Oslo-Gardermoen (GEN). Der Flughafen Oslo-Torp war witterungsbedingt
zumindest in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.40 Uhr gesperrt (Kläger: 17.20 Uhr bis 17.50 Uhr; Beklagte: 17.00 Uhr bis
17.40 Uhr). Der Flug von Oslo TRP wurde von der Beklagten nicht mehr durchgeführt. Für die Passagiere eines anderen
Fluges nach London stellte die Beklagte einen Bustransfer von TRP nach GEN bereit. Ein solcher Transfer wurde dem
Kläger und seiner Ehefrau sowie weiteren über 100 wartenden Flugpassagieren für den Flug nach Frankfurt/ Hahn nicht
angeboten und zur Verfügung gestellt. Ihnen wurde ein Rückflug am 16. März 2004 angeboten oder die Erstattung des
anteiligen Reisepreises. Der Kläger und seine Ehefrau kehrten nach einer Übernachtung in Oslo am frühen Morgen des
14. März 2004 mit einem Flug der Lufthansa nach Deutschland zurück.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Nichtbeförderung am Abend des 13. März 2004 sei nicht aus Sicherheitsgründen, sondern infolge Zeit- und
Kostendrucks bei der Beklagten erfolgt. Im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen habe die Beklagte sie mit dem in
Oslo-GEN stehenden Flugzeug auf dessen Rückflug nach Frankfurt/ Hahn abholen können und müssen, zumal die
Vollsperrung des Flughafens Oslo-TRP lediglich maximal eine halbe Stunde angedauert habe und der Flughafen ab
spätestens 18.00 Uhr wieder frei anfliegbar gewesen sei. Weiterhin hätte sie für einen Bustransfer - wie für andere
Passagiere durchgeführt - von TRP nach GEN Sorge tragen können und müssen.
Die Beklagte sei unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften zum Ersatz der Kosten
verpflichtet, die ihnen (Kläger und Ehefrau) für Rückflug mit der Lufthansa, Hotelübernachtung und Nutzung der S-Bahn
angefallen seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 918,05 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dies vor allem damit begründet, dass eine Landung wegen der Witterungsverhältnisse (Schneefall) nicht möglich
gewesen sei; ein Bustransfer fände wegen grundsätzlicher Sicherheitsbedenken im Regelfall nicht statt. Soweit
internationale Vorschriften überhaupt Anwendung fänden, lägen die dort festgelegten Vorschriften für einen
Haftungsausschluss vor. Im Übrigen habe es sich um ein Fixgeschäft gehandelt, dessen Durchführung aus nicht von ihr
zu vertretenden Gründen unmöglich geworden sei. Auch deshalb sei eine Haftung für die von dem Kläger geltend
gemachten Schäden ausgeschlossen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Fixgeschäft vorgelegen
habe (festgelegter Rückflug zu einem konkret festgelegten Zeitpunkt) und die Beklagte gemäß § 275 BGB infolge der von
ihr nicht zu beeinflussenden Witterungsverhältnisse von der Leistungsverpflichtung (Transport) frei geworden sei.
Weitergehende Pflichten - wie vom Kläger gefordert - seien auch nicht anzuerkennen, da derartiges der gesetzlich
festgelegten Leistungsfreiheit für den Fall der Unmöglichkeit widerspreche.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Beibehaltung seines Klageziels (Zahlung von 918,05 EUR; Bl.
158 GA) im Wesentlichen zu den von ihm als einschlägig angesehenen internationalen rechtlichen Vorschriften über die
Luftbeförderung und zu den Pflichten der Beklagten bei derartigen Wettersituationen wie in Oslo vorträgt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und begründet dies unter Bezugnahme auf das bisherige
Vorbringen vor allem mit der Anwendbarkeit des deutschen Leistungsstörungsrechts und dem Vorliegen eines
Fixgeschäftes mit der Folge, dass sie (Beklagte) von ihrer Verpflichtung ohne weitergehende Ersatzpflichten frei
geworden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zulässige Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zum Oberlandesgericht hat
dem Grunde nach und der Höhe in weit überwiegendem Umfang Erfolg. Der Kläger hat zu Recht Ersatzansprüche gegen
die Beklagte nach der Nichtbeförderung am Abend des 13. März 2004 geltend gemacht.
1. Das Amtsgericht Simmern hat zu Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Beurteilung des
vorliegenden Falles zugrundegelegt.
a) Die an sich spezielleren einschlägigen Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer
Abkommen (s. Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) sind im
vorliegenden Fall mit ihren formell- und materiell-rechtlichen Festlegungen nicht anwendbar, denn diese insoweit vorran-
gingen Vorschriften regeln den Fall der "Nichtbeförderung", der hier gegeben war, nicht. Art. 19 des Warschauer
Abkommens regelt wie die Nachfolgevorschrift in dem hier für den Vorfall im März 2004 bereits aus zeitlichen Gründen
nicht einschlägigen Montrealer Übereinkommen lediglich Ersatzansprüche im Falle einer "Verspätung". Erst durch die
Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 wurde der hier
vorliegende Fall der Nichtbeförderung und einer Annullierung (Art. 4, Art. 5) mit den entsprechenden Ansprüchen der
nicht beförderten Flugpassagiere speziell geregelt. Dieser Verordnung gilt allerdings für den hier vorliegenden Fall im
März 2004 noch nicht (Inkrafttreten gemäß Art. 19: 17. Februar 2005). Mithin sind diese genannten Vorschriften für die
Beurteilung des hier vorliegenden Falls einer Nichtbeförderung nicht einschlägig (vgl. nur Reuschle, Montrealer
Übereinkommen, Art 19 Rn. 8,9 - m.w.Nachw.). Eine Nichtbeförderung und nicht lediglich eine Verspätung liegt zur
Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) deshalb vor, weil der konkret mit Flugnummer benannte, mit einer genauen Ab-
flugszeit versehene Flug von der Beklagten nicht durchgeführt wurde. Dieses Flugzeug ist von dem Ausweichflugplatz
Oslo-GEN ohne Passagiere - leer - wieder nach Frankfurt/ Hahn am Abend des 13. März 2004 zurückgeflogen. Entgegen
der Auffassung des Klägers handelt es sich auch nicht um eine Verspätung deshalb, weil es sich um einen einheitlichen
Flug (Frankfurt/ Hahn - Oslo - Frankfurt/ Hahn) gehandelt hat, denn im vorliegenden Fall sind zwei getrennte Flüge
angeboten und gebucht worden, so dass jeder dieser Einzelflüge rechtlich separat betrachtet werden kann und muss. In
der Nichtdurchführung des Flugs am Abend des 13. März 2004 liegt demnach keine Verspätung, sondern eine
Nichtbeförderung, so dass die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes sowie der einschlägigen internationalen Verträge
und Vorschriften für diesen Fall keine Anwendung finden (so wohl auch Reuschle a.a.O.).
b) Es ist deutsches Recht sowohl materiell-rechtlich wie auch in formeller Hinsicht (Zuständigkeit u.a.) anzuwenden.
aa) Für die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (Amtsgericht Simmern) verweist der Senat auf Art. 5 sowie Art.
24 der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wobei er den Erfüllungsort der
(Beförderungs-)Pflicht auch im Transport zum Flughafen Frankfurt/ Hahn und in der dortigen Abfertigung (Auschecken)
sieht. Die verbraucherschützenden Vorschriften der Art. 15 ff. der o.g. Verordnung finden auf den hier vorliegenden Be-
förderungsvertrag nach Art. 15 Abs. 3 keine Anwendung.
bb) Materiell-rechtlich leitet sich die Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den darin enthaltenen
Regelungen zur Leistungsstörung u.a. aus Art. 28 EGBGB für den hier zu beurteilenden Fall ab, denn für den Senat weist
der vorliegende (Beförderungs-)Vertrag engere Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zur Bundesrepublik
Deutschland auf (s. auch MK-Martiny, Art. 28 EGBGB, Rn. 64 ff., 244 ff., 268 m.w.zahlr. Nachw.). Dies ergibt sich bereits
aus dem Wohnort des Klägers (Fluggastes) sowie darüber hinaus noch aus dem von beiden Seiten vereinbarten Ab-
flugs- und Ankunftsort mit den dort auch von der Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen (Einchecken, Auschecken,
Beginn und Ende der Luftbeförderung).
2. Der Senat ist der Überzeugung (§ 286 ZPO), dass die beklagte Fluggesellschaft im hier vorliegenden Einzelfall ihre
vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau verletzt hat und dementsprechend ersatzpflichtig
geworden ist.
Für den Senat kann es dahingestellt bleiben, ob es sich hier um ein absolutes oder relatives Fixgeschäft gehandelt hat
(vgl. hierzu nur Reuschle a.a.O. Rn. 9; Staudinger/ Schmidt-Bendum, NJW 2004, 1897 ff.; Staudinger RRa 2005, 249 ff.).
In jedem Fall bestanden auch bei Vorliegen eines absoluten Fixgeschäftes für die beklagte Fluggesellschaft Betreuungs-,
Fürsorge- sowie Unterstützungspflichten für den Fall, dass die Fluggäste, hier der Kläger mit seiner Ehefrau, nicht zu dem
konkreten Zeitpunkt, mit dem gebuchten Flug zurück in ihre Heimat befördert werden konnten. Dies gilt auch für die hier
vorliegende Situation, in der der konkrete Rückflug witterungsbedingt - für eine gewisse Zeit - nicht durchführbar war. Die
Fluggesellschaft kann in diesem Fall sich aus Rechtsgründen nicht damit begnügen, den Flug abzusagen, eine
(anteilsmäßige) Reisepreisrückerstattung oder einen Rückflug erst Tage später anzubieten. Unabhängig von den
Geschäftspraktiken und Gewohnheiten im Luftverkehr hinsichtlich einer Problemlösung in derartigen Fällen ergibt sich für
den Senat diese Auslegung der vertraglichen Verpflichtungen zum einen aus dem Umstand, dass derartige
Witterungsverhältnisse wie am frühen Abend des 13. März 2004 in Oslo für das nördliche Europa keineswegs selten
sind, mit derartigen Vorkommnissen gerechnet werden muss und entsprechende Vorsorge von der Beklagten zu treffen
gewesen wäre sowie auch aus der Überlegung, dass in der oben genannten EG-Verordnung vom 11. Februar 2004 die
berechtigten Erwartungen des Verkehrs nicht neu konstituiert, sondern auf Grundlage der bestehenden Verhältnisse
festgeschrieben und konkretisiert werden sollten. Mithin war dem Kläger und dessen Ehefrau auch im Falle der
(objektiven) Nichtdurchführbarkeit des Rückflugs am 13. März 2004 um 17.30 Uhr im Wege der Vertragsauslegung
Unterstützung und Betreuung anzubieten und zu gewähren, wobei im vorliegenden Fall die Beklagte sogar zahlreiche
zielführende Alternativmöglichkeiten aufgrund der gegebenen Umstände im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall
gehabt hätte. So hätte sie für ein Ersatzflugzeug Sorge tragen oder das später leer zurückfliegende Flugzeug von Oslo-
GEN auf dem Rückflug zur Aufnahme der Passagiere in Oslo-TRP zwischenlanden lassen können. Weiterhin wäre unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte andere Passagiere per Bustransfer zu dem wartenden Flugzeug
nach London gebracht hat, entsprechendes auch zugunsten der Kläger und der weiter wartenden Passagiere auf den
Rückflug nach Frankfurt/ Hahn möglich und zu fordern gewesen. Und nicht zuletzt wäre auch eine Umbuchung des
Klägers mit Ehefrau - wie dann später von ihnen selbst durchgeführt - auf die nächste Lufthansa-Maschine nach
Deutschland möglich gewesen. Diese im Wege der Vertragsauslegung festgelegten schuldrechtlichen Verpflichtungen
hat die Beklagte im vorliegenden Fall verletzt, so dass sie zwar von der Pflicht zu dem möglicherweise konkret unmöglich
gewordenen Rückflug um 17.30 Uhr nach § 275 BGB frei geworden, jedoch gemäß §§ 280 ff. BGB den Kläger wegen
Verletzung der oben genannten Betreuungs- und Unterstützungspflichten ersatzpflichtig geworden ist (s. zu derartigen
Konstellationen Palandt-Heinrichs § 275 Rn.7 ff., § 280 Rn. 24 ff.- Verletzung von Nebenpflichten).
Damit überschreitet der Senat auch nicht die Grenzen einer zulässigen Vertragsauslegung, denn wie aus der in Bezug
genommenen EG-Verordnung vom 11. Februar 2004 ersichtlich ist, bestanden entsprechende berechtigte Erwartungen
der maßgeblichen Verkehrskreise bereits in dem hier relevanten Zeitraum und derartiges kann und muss zur Auslegung
geschlossener Verträge unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 242 BGB auch in die Auslegung vertraglich
übernommener Pflichten mit einfließen. Die Beklagte wird auch hierdurch nicht unbillig belastet, denn sie kann und muss
sich auf die in Nordeuropa auch noch im März nicht selten anzutreffenden Witterungsverhältnisse mit Schneefall
einstellen, dieses Risiko steuern und gegebenenfalls kalkulatorisch bei der Preisgestaltung berücksichtigen. Eine
Nichtbetreuung, allenfalls die Aussicht auf einen möglichen Rückflug drei Tage nach dem geplanten Abflugsdatum, stellt
in jedem Fall für den hier zu entscheidenden Einzelfall eine Verletzung des auch durch Betreuungs-, Unterstützungs- und
Fürsorgepflichten gekennzeichneten Vertragsverhältnisses im Rahmen einer internationalen Luftbeförderung dar. Dies
gilt insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass Passagiere weit ab von ihrem Abflug- und Ankunftsort in fremder
Umgebung nicht zeitnah weiter befördert werden. Die Beklagte ist dem Kläger ersatzpflichtig.
3. Der geltend gemachte Schaden des Klägers in Höhe von 918,05 EUR steht diesem in dieser Höhe nicht zu. In Abzug
zu bringen ist zum einen der unstreitige Betrag in Höhe von 99,80 EUR, den der Kläger von der Beklagten
zurückerhalten hat. Weiterhin ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Hotelrechnung ein weiterer Betrag für ersparte
Aufwendungen "Lobbybar" abzusetzen, so dass unter Berücksichtigung von § 287 ZPO der Senat zu einem ersatz-
pflichtigen Betrag in Höhe von 800,00 EUR gelangt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht
zu. Insoweit ist die Klage abzuweisen.
4. Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die Berufung des Klägers abzuändern und es ist ihm weitgehend ein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zuzubilligen.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe hier nicht gegeben
sind. Es handelt sich um eine Entscheidung im und für den konkret gegebenen Einzelfall (Schneefall in Oslo) mit seinen
nicht verallgemeinerungsfähigen Besonderheiten (u.a. durchgeführter Bustransfer für andere Passagiere).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 918,05 EUR festgesetzt.
Trueson Rüll Dr. Itzel