Urteil des OLG Koblenz vom 16.01.2004

OLG Koblenz: treu und glauben, firma, vergleich, anschlussberufung, zahlungsverkehr, buchhaltung, verzug, abtretung, solvenz, auskunft

Bankrecht
Insolvenzrecht
OLG
Koblenz
16.01.2004
8 U 1276/02
1. Die gesetzlichen Vorschriften über das Recht des Auftrages und der entgeltlichen Geschäftsbesorgung sind dahin
auszulegen, dass eine Bank, die Aufträge für Auszahlungen übernommen hat, nur dann auftragsgemäß handelt, wenn
sie das Geld dem durch den Auftrag individualisierten Empfänger auszahlt. 2. Im beleggebundenen Zahlungsverkehr ist
bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto grundsätzlich die
Empfängerbezeichnung maßgebend. Etwas andres kann gelten, wenn die weisungswidrige Auftragserledigung das
Interesse des Auftraggebers nicht verletzt.
Geschäftsnummer:
8 U 1276/02
6 O 84/02
Landgericht Trier
Verkündet
am 16. Januar 2004
Abresch,
Amtsispektor
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
R………bank Ö……. S……. eG, vertreten durch den Vorstand
Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
H.. L…… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer und die
Richter am Oberlandesgericht Grüning und Marx
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2003
für R e c h t erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. August 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-
richts Trier abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.172,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 27. August 2001 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Feststellung des Annahmeverzuges der
2. Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Feststellung des Annahmeverzuges der
Beklagten im Hinblick auf die Abtretungserklärung begehrt wird.
II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vorher in jeweils gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Die Sicherheitsleistungen können durch schriftliche, unwiderruflich, unbedingte und unbefristete Bürgschaften von im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituten bewirkt werden.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Unter Vorspiegelung der falschen Tatsache, er werde von der Firma S........ & E..... einen Häcksler für 440.000 DM bezie-
hen, auf den er 240.000 DM gezahlt habe, veranlasste der Landwirt B....., dass die Klägerin mit ihm einen Leasingvertrag
über 200.000 DM abschloss. Nach Vorlage einer von B..... gefälschten Rechnung, in der die Firma S........ & E..... als
Aussteller und ein Konto des B..... bei der Beklagten als Empfängerkonto angegeben waren, überwies die H…-.……bank
auf Anweisung der Klägerin den Leasingbetrag von 200.000 DM am 24. August 2001 mit der Empfängerangabe S........ &
E..... auf dieses Konto, dem der Betrag am 27. August 2001 gutgeschrieben wurde. Noch am gleichen Tag sowie am
Folgetag zahlte die Beklagte die 200.000 DM in zwei Barbeträgen (120.000 DM und 500 DM) und durch Belastung mit
Überweisungen an B..... aus.
Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch genommen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO).
Das Landgericht hat der Klage zu 2/3 stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 68.172,25 EUR nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basissatz seit dem 27. August 2001 gegen Abtretung von in dieser Höhe der Klägerin gegen B.....
zustehenden Schadensersatzansprüchen verurteilt. Es hat weiterhin den Verzug der Beklagten mit der Annahme der
Abtretungserklärung festgestellt.
Es hat der Klägerin dem Grunde nach aus abgetretenem Recht der H…-…….bank einen Anspruch aus den §§ 675, 667
BGB a.F. zugesprochen, weil die Beklagte den ihr von der H…-…….bank erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß
ausgeführt habe, da sie den Betrag der Firma S........ & E..... hätte gutschreiben müssen. Darüber hinaus habe die
Klägerin auch einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter (§§ 676a, 676g, 328, 278, 276 BGB). Das Verschulden der Beklagten liege insoweit in der
Barauszahlung vom 120.000 DM an B..... ohne Überprüfung der Übereinstimmung zwischen Empfängerbeziehung und
Kontonummer. Darin liege auch ein Verstoß gegen die §§ 2, 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass sie die Abgleichung zwischen Empfängername und
Kontonummer erst abends vornehme, sei dies ohne Erfolg, weil die Handhabung auf einem Organisationsmangel
beruhe. Ohne Erfolg berufe sich sie Beklagte ferner darauf, dass ihr Mitarbeiter P...... wegen der Klärung der Divergenz
bei der Klägerin nachgefragt und die Anweisung erhalten habe, den Betrag dem Konto mit der angegebenen Nummer
gutzuschreiben. Denn die Beklagte behaupte nicht einmal, dass der Zeuge P...... die Klägerin darauf hingewiesen habe,
dass als Empfänger nicht die Firma S........ & E....., sondern eine andere Person angegeben gewesen sei. Selbst wenn
dies der Fall gewesen wäre, wäre kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine Person in der Buchhaltung befugt
gewesen sei, die Anweisung zu erteilen, dass die Beklagte an einen anderen als die Firma S........ & E..... habe
gutschreiben dürfen. Die Klägerin treffe jedoch ein anzurechnendes Mitverschulden, weil sie mit der Firma S........ & E.....
keinen Kontakt aufgenommen habe, weil sie vor der Überweisung die Originalrechnung nicht verlangt habe und weil sie
sich über die Solvenz des B..... nicht informiert habe. Der Verschuldens- und Verursachungsanteil der Beklagten sei
jedoch höher, und zwar mit 2/3 zu bewerten, weil sie vor der Fülle von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die
Kontoeröffnung und die Verfügung über den angewiesenen Betrag die Augen verschlossen habe. Obwohl mit der
Leistung des ausgeurteilten Betrages die Ansprüche der Klägerin gegen B..... gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf die Beklagte
übergingen und es einer Abtretung nicht bedürfe, sei sie in die Tenorierung mit aufzunehmen gewesen, da ihr nichts
entgegenstehe.
Gegen das Urteil richten sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Klageabweisung in vollem Umfang begehrt und die
Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie die Erstattung auch des abgewiesenen Betrages erstrebt.
II.
Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet, die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.
1.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der
Annahme der Abtretungserklärung in Verzug befinde. Insoweit ist die Klage mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig, da die Schadensersatzforderung der Klägerin gegen B..... in Höhe der Leistungen, die sie von der Beklagten
erhält, gemäß § 426 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes auf die Beklagte übergeht. Es bedarf deshalb nicht mehr der Feststellung
eines Annahmeverzuges der Beklagten mit der Annahme der Abtretung als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung
des geltend gemachten Erstattungsanspruchs.
Darüber hinaus bedarf es nicht der Aufnahme der von der Klägerin angebotenen Zug um Zug-Verurteilung in den Tenor.
Wie bereits erwähnt, erwirbt die Beklagte die Schadensersatzforderung der Klägerin gegen B..... im Wege der
Legalzession gemäß § 426 Abs. 2 BGB, soweit sie die Klageforderung ausgleicht. Die Zuerkennung der Klageforderung
in einem Umfang von 2/3 ohne Einbeziehung der Zug um Zug-Verurteilung verstößt daher nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO.
2.
Soweit die Berufung der Beklagten sich gegen die aus dem Tenor zu Ziffer I. 1. ersichtliche Verurteilung wendet, ist sie
unbegründet. Entsprechendes gilt für die Anschlussberufung, mit der die Klägerin den in erster Instanz abgewiesenen
Betrag beansprucht. Ihr steht nur der von dem Landgericht zuerkannte Betrag von 68.172,25 EUR nebst Zinsen zu.
a) Den dem Grunde nach aus den §§ 667, 675 BGB a.F. folgenden Erstattungsanspruch kann die Klägerin aus
abgetretenem Recht der H…-…….bank geltend machen. Ob der Anspruch daneben aus eigenem Recht der Klägerin
über die Grundsätze eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht, kann dahinstehen.
aa) Die gesetzlichen Vorschriften über das Recht des Auftrages und der entgeltlichen Geschäftsbesorgung sind dahin
auszulegen, dass eine Bank, die Aufträge für Auszahlungen übernommen hat, nur dann auftragsgemäß handelt, wenn
sie das Geld dem durch den Auftrag individualisierten Empfänger auszahlt. Wird das Geld einer anderen Person
ausgehändigt, so liegt grundsätzlich keine Ausführung des Auftrages vor. In diesem Fall hat die Bank gegen ihren
Auftraggeber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und muss einen etwa bereits erhaltenen Vorschuss nach den §§
667, 675 BGB a.F. herausgeben. Auf die Frage, ob die Bank schuldhaft gehandelt hat, kommt es grundsätzlich nicht an
(BGHZ 130, 87, 91).
Die Nichtausführung des Auftrages wird dabei nicht dadurch zur Auftragsausführung, dass der Auftraggeber in
vorwerfbarer Weise zum Misslingen beigetragen hat. Ein solches Verhalten des Auftraggebers kann nicht unmittelbar im
Rahmen der §§ 667, 675 BGB, sondern nur im Zusammenhang mit dem auf auftragsrechtliche
Rückerstattungsansprüche entsprechend anwendbaren § 254 BGB, unter Umständen auch für die Begründung von
Schadensersatzansprüchen des Beauftragten, Berücksichtigung finden (BGH a.a.O. 92).
bb) Im beleggebundenen Zahlungsverkehr ist bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem
angegebenen Konto die Empfängerbezeichnung maßgebend (BGH NJW 1991, 3208).
Auch im Überweisungsverkehr per Datenträgeraustausch im Rahmen des so genannten EZÜ-Verfahrens hat die
Empfängerbank nach dem ihr erteilten Auftrag grundsätzlich einen Kontennummern-Namensvergleich gemäß Nr. 3 Abs.
2 des EZÜ-Abkommens durchzuführen (OLG Nürnberg ZIP 2002, 1722, 1725; OLG Koblenz OLGR 2001, 62-64).
Unterlässt die Empfängerbank diesen Vergleich, erwirbt sie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der formalen
Auftragsstrenge grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch und hat den weisungswidrig verbuchten
Vorschussbetrag ohne Rücksicht auf Verschulden zurückzuerstatten (BGH NJW-RR 2000, 272, 273).
cc) Demnach besteht der Rückzahlungsanspruch der Klägerin, da die Beklagte den Betrag von 200.000 DM ohne
vorherigen Kontonummern-Namensvergleich am 27. August 2001 auf das Konto des B..... überwiesen hat.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass sie den Vergleich erst am darauffolgenden Tag habe durchführen
können. Nach Nr. 3 Abs. 2 des EZÜ-Abkommens ist er nach Auftragserteilung und damit vor Weiterleitung des Geldes
vorzunehmen, da er anderenfalls teilweise leer laufen würde. Die Beklagte hätte deshalb ihren Zahlungsverkehr so
organisieren müssen, dass der Vergleich vor Weiterleitung des Geldes möglich gewesen wäre.
b) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch den Vortrag der Beklagten entfallen, ihr Mitarbeiter P...... habe am
28. August 2001 von der Klägerin die Weisung erhalten, das Geld auf das von dem Kunden angegebene Konto zu
überweisen.
aa) Zwar wäre dieser Vortrag geeignet, den Anspruch zu Fall zu bringen, da die Geltendmachung des
Rückerstattungsanspruchs dann gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn die
weisungswidrige Auftragserledigung das Interesse des Auftraggebers nicht verletzt. Das ist insbesondere der Fall, wenn
der mit der Überweisung verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht worden ist oder wenn die von der
Empfängerbank vorgenommene Gutschrift nur gemessen am Auftrag der Überweisungsbank, nicht aber gemessen an
dem ihres Auftraggebers eine Fehlbuchung ist (BGH NJW 1991, 3208, 3209).
Letzteres wäre hier anzunehmen, wenn die Klägerin am 28. August 2001 die Weisung erteilt hätte, auf das Konto B..... zu
überweisen. Dann hätte die tatsächlich erfolgte Überweisung ihrem ausdrücklich erteilten Auftrag und damit ihrem
ausdrücklich bekundeten Interesse zur Zeit der Überweisung entsprochen.
bb) Allerdings hat die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin eine Anweisung zur
Auszahlung der 200.000 DM auf das Konto B..... weder am 28. August 2001 noch zu einem anderen Zeitpunkt erteilt hat.
Der bei der Beklagten tätige Zeuge T……. P...... hat das zwar bestätigt (Bl. 322 GA). Er will diese Anweisung von den
Zeuginnen Ba.... und K...... erhalten haben, die in der Buchhaltung der Klägerin in H…… tätig sind (Bl. 321 GA). Gegen
die Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen P...... sprechen allerdings zwei entscheidende Gesichtspunkte:
Nach der Aussage der Zeugin K...... bearbeitet die Buchhaltung eine Rechnung nur dann, wenn sie abgezeichnet ist und
eine Zahlungsanweisung enthält (Bl. 325 GA). Das ist von dem Zeugen Z..... bestätigt worden (Bl. 329 GA). Da der
Buchhaltung mithin grundsätzlich nur eine kontierte Rechnung vorliegt und ihr die näheren Umstände des zugrunde
liegenden Geschäfts deshalb nicht bekannt sind, kann sie auch keine über den Inhalt der Rechnung hinausgehende
Auskunft erteilen. Dementsprechend hat auch die Zeugin K...... ausgesagt, dass sie im konkreten Fall eine solche
Auskunft nicht habe geben können, da ihr nur die kontierte Rechnung vorgelegen habe (Bl. 327 GA). Im Übrigen hat sie
bei ihrer Vernehmung mehrfach (Bl. 325, 327 GA) ausgeschlossen, ein Telefongespräch mit dem Zeugen P...... zu dem in
Rede stehenden Vorgang geführt zu haben.
Hinzu kommt, dass der Zeuge P...... erklärt hat, mit den beiden Zeuginnen K...... und Ba.... am Nachmittag telefoniert zu
haben (Bl. 321 GA). Demgegenüber hat die Zeugin K...... angegeben, dass die Zeugin Ba.... als Halbtagskraft immer nur
vormittags arbeite (Bl. 327 GA). Diese hat zudem in ihrer schriftlichen Aussage ebenfalls bestätigt, keinen Anruf der
Beklagten erhalten zu haben (Bl. 361R GA).
In Anbetracht der objektivierbaren Widersprüche in der Aussage des Zeugen P...... geht der Senat davon aus, dass der
Zeuge falsch ausgesagt hat und die von der Beklagten behauptete Anweisung seitens der Klägerin nicht erteilt worden
ist.
Mithin ist der Erstattungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach gegeben.
c) Der Höhe nach ist der sich auf insgesamt 200.000 DM = 102.258,37 EUR belaufende Anspruch allerdings um 1/3 zu
reduzieren.
aa) Auf Erstattungsansprüche nach §§ 667, 675 BGB wegen fehlgegangener Über-weisungs- oder Auszahlungsaufträge
ist § 254 BGB entsprechend anzuwenden, wenn den Auftraggeber ein Mitverschulden trifft (BGHZ 130, 87, 95).
Bei der Festlegung der Mitverschuldensquote ist in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Schadensverursachung
und in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen. Es kommt danach für die
Haftungsverteilung wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des
Schadens in erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH WM 1999, 2255, 2256).
bb) Nach einer Abwägung der Verursachungsbeiträge ist die von dem Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung
zutreffend.
Durch den unterlassenen Abgleich von Kontonummer und Empfängername hat die Beklagte den weitaus höheren
Verursachungsbeitrag gesetzt. Dagegen kann der Klägerin nur vorgeworfen werden, dass sie sich in Anbetracht des
beträchtlichen Wertes des angeblichen Leistungsgegenstandes lediglich mit den Angaben des B..... zufrieden gegeben
hat, ohne sich darüber hinaus auch durch eine Kontaktaufnahme mit der Lieferfirma abzusichern.
Die weiteren ihr von der Beklagten angelasteten Vorhalte sind nicht gerechtfertigt. Die Originalrechnung hat sie sich vor
Zahlungsanweisung vorlegen lassen, jedenfalls hat die Beklagte den gegenteiligen Beweis nicht geführt. Abweichungen
in den Briefköpfen von Rechnungen und Anschreiben sind nicht ungewöhnlich. Das gilt auch für maschinenschriftliche
oder sonstige Zusätze. Die Solvenz des B..... ist nach den von der Klägerin mit der Berufungserwiderung vorgelegten
Unterlagen ausreichend geprüft worden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 ZPO). Die Rechtsfragen des Falles sind von dem Bundesgerichtshof bereits entschieden und von dem Senat im
Sinne dieser Rechtsprechung gewürdigt worden.
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
Berufung: 68.172,25 EUR
Anschlussberufung: 34.086,12 EUR
102.258,38 EUR
Hölzer ROLG Grüning ist aus Marx
dem Dienst ausgeschieden
und deshalb gehindert,
seine Unterschrift zu leisten
Hölzer