Urteil des OLG Koblenz vom 21.06.2007

OLG Koblenz: klinik, private krankenversicherung, stationäre behandlung, bayern, schwager, bad, kur, ausschluss, zusage, anstalten

OLG
Koblenz
21.06.2007
10 U 1143/06
Zur Einstufung als gemsichte Anstalt.
Geschäftsnummer:
10 U 1143/06
3 O 315/04 LG Bad Kreuznach
in dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Beklagter und Berufungsbeklagter,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Luther
am 22. März 2007
e i n s t i m m i g b e s c h l o s s e n :
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend
dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum
8. Juni 2007.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind
vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die
medizinisch notwendigen Kosten für den von ihm vorgesehenen Aufenthalt in der Fachklinik H, übernimmt. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Auch das Vorbringen in der
Berufungsbegründung gibt zu einer abweichenden Würdigung keine Veranlassung. Entgegen der Auffassung des
Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Frage, ob es sich bei der Klinik H um eine gemischte
Anstalt handelt, aufgrund eigener Würdigung der vorgelegten Unterlagen bezüglich des Internetauftritts beurteilt und
nicht zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Senats, dass die Frage, ob es bei der Institution, bei welcher der Versicherungsnehmer sich behandeln lassen möchte,
um ein reines Krankenhaus, eine gemischte Anstalt oder um ein reines Sanatorium handelt, durch das Gericht aufgrund
eigener Würdigung der vorgetragenen Tatsachen und insbesondere der Unterlagen, die belegen, wie sich der
entsprechende Betrieb in seinem Auftritt nach außen präsentiert, entschieden wird. Insoweit sind die vorgelegten
Unterlagen aussagekräftig und tragen in vollem Umfang die Wertung, dass es sich bei der Klinik H um eine gemischte
Anstalt handelt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine andere Beurteilung nicht etwa deshalb geboten, weil das Landratsamt B
mit Schreiben vom 7.2.2002 der Klinik H GmbH bestätigt hat, sie erfülle die Voraussetzungen gemäß § 6 Nr. 6
(Krankenhausbehandlung) der Beihilfevorschriften des Freistaates Bayern. Zum einen ist nicht erkennbar, anhand
welcher Kriterien das Landratsamt B diese Wertung getroffen hat. Es ist vor allem nicht ersichtlich, ob die genannten
Beihilferichtlinien Unterscheidungen zwischen Krankenhäusern, die ausschließlich Krankenhausbehandlungen
erbringen und gemischten Anstalten kennen und ob der Bestätigung vom 7.2.2002 eine entsprechende Unterscheidung
zugrunde liegt oder ob sie nur die Tatsache betrifft, dass in der Klinik H auch Krankenhausbehandlungen erbracht
werden. Zum anderen sind die Beihilferichtlinien des Freistaates Bayern im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien
nicht anwendbar. Zudem kann im Rahmen der Beihilfe durchaus auch eine Behandlung erstattet werden, für die im
Rahmen des privaten Krankenversicherungsvertrages ein Ausschluss vereinbart ist. Die für den Kläger zuständige
Beihilfestelle hat jedenfalls die Klinik als Sanatorium eingestuft (vgl. Schreiben der Oberfinanzdirektion K vom 3.5.2004,
Bl. 84 GA).
Auch die Erklärung der Klinik H vom 17.5.2006, nach welcher sie für Beihilfeberechtigte und Privatversicherte
ausschließlich Krankenhausbehandlung erbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung und erforderte auch nicht die
Einholung eines Sachverständigengutachtens. Kennzeichen einer gemischten Anstalt ist es, dass sie nach ihrer
Ausstattung und ihrem medizinischen Konzept sowohl reine Krankenhausleistungen als auch die Behandlungen und
Leistungen eines Sanatoriumsbetriebs erbringen kann. Aus der Erklärung der Klinik H ergibt sich inzident, dass sie auch
andere als Krankenhausbehandlungen erbringt, wenn auch nach ihrer Intention nicht für den genannten Personenkreis.
Die Erklärung ändert damit nichts daran, dass sie grundsätzlich als gemischte Anstalt einzustufen ist. Der Ausschluss der
Behandlung in gemischten Anstalten ohne vorherige Zusage gemäß § 4 (5) MBKK 94 bezweckt, dem erhöhten Risiko der
Inanspruchnahme von Kur- und Sanatoriumsbehandlungen, die von dem privaten Krankenversicherer nicht finanziert
werden, von vornherein entgegentreten zu können und den Versicherer von der nachträglichen Überprüfung zu befreien,
ob während des Aufenthalts in der gemischten Anstalt eine notwendige Heilbehandlung oder – wenn auch nur teilweise
– eine Kur- oder Sanatoriumsbehandlung stattgefunden hat (Prölss/Martin VVG, 27. Aufl. § 4 MBKK 94, Rdn. 23).
Die Beklagte hat auch entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend dargelegt, dass es sich bei der Klinik H um eine
gemischte Anstalt handelt. Die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim ist für den vorliegenden Fall bedeutungslos.
Der Umstand, dass das Landgericht Hildesheim im dortigen Verfahren substantiierten Vortrag vermisste, bedeutet nicht,
dass das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Verfahren ebenfalls unsubstantiiert ist.
Es weiterhin nicht ersichtlich, warum eine erforderliche stationäre Behandlung des Klägers nur in der Klinik H sollte
durchgeführt werden können und nicht in einem sonstigen psychiatrischen Krankenhaus, das nicht zusätzlich noch
Sanatoriumsbehandlungen anbietet, so dass auch nicht ausnahmsweise ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die
Behandlung in einer gemischten Anstalt besteht.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 10.710 € festzusetzen.
Weiss Schwager-Wenz Luther
Geschäftsnummer:
10 U 1143/06
3 O 315/04 LG Bad Kreuznach
in dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Beklagter und Berufungsbeklagter,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Luther
am 21. Juni 2007
e i n s t i m m i g b e s c h l o s s e n :
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom
30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
G R Ü N D E.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 22. März 2007 darauf hingewiesen, dass die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es
nicht richtig sei, aufgrund des Internetauftrittes eine Einstufung der Klinik als gemischte Anstalt vorzunehmen und beruft
sich hierzu weiterhin auf das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24.5.2005. Weiterhin trägt er vor, das nunmehr eine
neue Einstufung der genannten Klinik durch den Landesausschuss Bayern des Verbands der privaten
Krankenversicherung vom 9.3.2007 vorliege, wonach die Klinik H bis auf weiteres nicht mehr als gemischte
Krankenanstalt nach § 4 Absatz 5 MB/KK beurteilt werde, sondern als Klinik im Sinne von § 4 Absatz 4 MB/KK. Er ist der
Auffassung, dass danach die strittige Frage, ob es sich bei der Klinik H um ein Krankenhaus handele oder nicht, gelöst
sei.
Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf
ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Es ist auch weiterhin nicht erkennbar, dass der vom Landgericht Hildesheim für unzureichend erachtete Sachvortrag der
dortigen Beklagten mit dem Sachvortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren vergleichbar sein könnte. Damit kann
die Wertung, die das Landgericht Hildesheim getroffen hat, für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung haben.
Auch das nunmehr vorgelegte Schreiben des Landesausschusses Bayern des Verbands der privaten
Krankenversicherung rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Der Umstand, dass nunmehr aufgrund
geänderter Gegebenheiten die Klinik H bis auf weiteres als Krankenhaus eingestuft wird und nicht mehr als gemischte
Anstalt ändert nichts an deren Einstufung für die Vergangenheit. Soweit die Klinik H gemäß dem Schreiben des
Landesausschusses Bayern erklärt hatte, dass für eine Übergangsfrist von einem Jahr privat krankenversicherte
Patienten nur nach vorheriger Leistungszusage des jeweiligen Mitglieds Unternehmens stationär aufgenommen würden,
bleibt es dabei, dass es sich hier um eine Ermessensentscheidung des Versicherers handelt, die nur auf einen
Ermessensmissbrauch hin überprüft werden kann. Im Übrigen besteht ein Leistungsanspruch auf Erteilung einer
derartigen Zusage nicht. Hier müsste zudem der Beklagten die Gelegenheit gegeben werden, aufgrund geänderter
Verhältnisse in Bezug auf die Klinik H erneut eine Entscheidung über eine Kostentragung zu treffen. Soweit nach Ablauf
der Übergangsfrist die stationäre Aufnahme von privatversicherten Patienten ohne vorherige Leistungszusage erfolgen
kann, gilt, dass der Charakter der Krankenversicherung als Passivenversicherung einen Anspruch auf Freistellung von
erst noch anfallenden Kosten ebenso wie eine entsprechende Feststellungsklage grundsätzlich ausschließt (Bach/Moser
Private Krankenversicherung, § 1 MB/KK Rdn. 88). Nur ausnahmsweise kann eine derzeitige Feststellung erfolgen, wenn
aufgrund eines plausiblen Heil - und Kostenplanes von der medizinischen Notwendigkeit einer konkreten
Behandlungsmaßnahme auszugehen ist und der Versicherungsnehmer ohne Kostenzusage auf diese
Behandlungsmaßnahme verzichten müsste. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.710 € festgesetzt.
Weiss Schwager-Wenz Luther