Urteil des OLG Koblenz vom 10.05.2006

OLG Koblenz: elterliche sorge, eltern, vertretungsmacht, erbengemeinschaft, vertreter, auflage, insichgeschäft, tod, entziehung, gefahr

Familienrecht
OLG
Koblenz
10.05.2006
11 UF 68/06
1. Zum Ausschluss der Vertretungsmacht der Kindeseltern bei der Auseinandersetzung der aus einem minderjährigen
Kind und seiner volljährigen Schwester bestehenden Erbengemeinschaft.
2. Gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft einschließlich der Auswahl des Ergänzungspflegers in diesem Fall
ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft.
Aktenzeichen:
11 UF 68/06
34 F 16/06 - AG Mainz
In dem Verfahren
betreffend die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für
P… S… (*... April 1992),
- Kind -
gesetzlich vertreten durch U… S…-S… und R… S…, ebendort,
- Eltern und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Diener und Dennhardt
am 10. Mai 2006
b e s c h l o s s e n
1. Die befristete Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 19.
Januar 2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Das minderjährige Kind ist neben seiner bereits volljährigen Schwester A… K… S... (*... März 1987) Miterbe zu 1/2 nach
seinem Großvater väterlicherseits W… G… S... (*... Oktober 1928; … zwischen dem ... und … Mai 2005; Erbschein des
Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2005 – 93a VI 386/05 -; Bl. 2 der Beiakte [I] Amtsgericht Mainz – 34 F 366/05 -
). Der Wert des Nachlasses zum Todestag beläuft sich ausweislich der Nachlassaufstellung (Bl. 14 ff. der Beiakte I) auf
35.710,02 € bei Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 15.036,23 €.
Der Kindesvater, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde (Beschluss
des Amtsgerichts Mainz vom 22. März 2005 – 280 IN 64/05 -; Bl. 2 der Beiakte [II] des Amtsgerichts Mainz – 33 F 118/05 -
), ist Hauptschuldner einer vom Erblasser am 4. Dezember 1986 bis zum Betrag von 15.000,00 DM gegenüber der D...
Bank AG in D… übernommenen Höchstbetragsbürgschaft (Bl. 12 f. der Beiakte I). Die Gläubigerbank hat mit Schreiben
vom 31. Januar 2006 (Bl. 12 GA) erklärt, dass sie keine Rechte mehr aus der Bürgschaft gegenüber den Erben geltend
machen werde.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 2006 (Bl. 1 – 4 GA) festgestellt, dass die Eltern in der
Erbangelegenheit gesetzlich an der Vertretung des Kindes verhindert sind und es hat in diesem Umfang eine Pflegschaft
angeordnet; den Ergänzungspfleger hat es ausgewählt (Wirkungskreis: Vertretung in der Erbangelegenheit,
insbesondere Aufhebung der Gemeinschaft), dessen Bestellung aber dem Vormundschaftsgericht überlassen.
Hiergegen richtet sich die am 31. Januar 2006 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Kindeseltern (Bl. 6 f.
GA), die die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehren.
Der Senat hat das zuständige Jugendamt angehört (Bl. 13 und 20 GA).
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Eltern bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Gegen die vom – zur Entscheidung berufenen (§ 3 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 14 RPflG) – Rechtspfleger des
Amtsgerichts verfügte Anordnung der Ergänzungspflegschaft einschließlich der Auswahl des Ergänzungspflegers (§
1909 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1693, 1697 BGB) ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 1
ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 64 Abs. 3 FGG statthaft. Die hier vom Familiengericht getroffene Endentscheidung betrifft
einen Teilbereich der elterlichen Sorge i.S.d. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2005,1500 f.; OLG
Stuttgart FamRZ 1999,1601 f.; Philippi in: Zöller, 23. Auflage 2002, § 621e Rn. 6 f.). Es gilt ohnehin – ungeachtet der
streitigen (einer Überprüfung im Beschwerderechtszug gemäß § 621e Abs. 4 Satz 1 ZPO auch entzogenen) Frage nach
der Abgrenzung der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Auflage 2006, §
1697 Rn. 1) – das Prinzip der formellen Anknüpfung (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG).
Die befristete Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die durch die angefochtene Entscheidung beschwerten
Kindeseltern sind – im Blick auf ihr im Grundsatz umfassendes Recht zur elterlichen Sorge (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; §§
1626, 1629 Abs. 1 BGB) - im eigenen Namen zur Beschwerde berechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG; vgl. OLG Bamberg a.a.O.).
Das beim Amtsgericht eingelegte Rechtsmittel ist innerhalb der Notfrist gemäß § 621 e Abs. 3 i.V.m. § 517 ZPO dem
Beschwerdegericht vorgelegt worden (vgl. OLG Bamberg a.a.O.).
2. Die Eltern sind im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft verhindert, die elterliche Sorge auszuüben (§ 1693
BGB).
a) Es kann dahinstehen, ob – wenn auch nicht mehr in Ansehung der durch die Verzichtserklärung der Gläubigerbank
wohl hinfälligen Bürgschaftsverpflichtung , so doch möglicherweise im Blick auf die ordnungsgemäße Verwaltung des
Nachlasses einschließlich der Geltendmachung etwaiger Ersatz- bzw. Erstattungsansprüche (auch) gegen die
Kindeseltern - die Gefahr eines konkreten Interessenwiderstreits besteht und das Familiengericht daher zur Entziehung
der Vertretungsmacht für die Erbangelegenheit befugt gewesen wäre (§ 1629 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1796 BGB).
b) Denn die Vertretungsmacht der Kindeseltern ist hier bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 1629 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Mitglieder der mit dem Tod des Erblassers entstandenen Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) sind das betroffene
minderjährige Kind und dessen volljährige Schwester. Im Hinblick auf die anstehende Erbauseinandersetzung (§§ 2042
ff. BGB) handelt es sich zwar nicht um ein Insichgeschäft der Kindeseltern (§ 181 i.V.m. § 1795 Abs. 2 BGB), denn diese
stehen als gesetzliche Vertreter nur (noch) auf Seiten des minderjährigen Kindes. Jedoch liegt insofern ein
Rechtsgeschäft zwischen dem betroffenen Kind und einem Verwandten der gesetzlichen Vertreter in gerader Linie vor,
sodass der Tatbestand des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB - hinsichtlich beider Eltern - verwirklicht wird (Staudinger/Peschel-
Gutzeit (2002), § 1629 Rn. 217 und 267; Palandt/Diederichsen a.a.O., § 1795 Rn. 5; vgl. auch BGHZ 21,229).
Der Feststellung eines konkreten Interessenwiderstreits bedarf es im Falle des gesetzlichen Ausschlusses der
Vertretungsmacht nicht (BGHZ 50,8; Staudinger/Peschel-Gutzeit a.a.O., Rn. 260).
c) Gegen die Person des vom Familiengericht ausgewählten Ergänzungspflegers sind Bedenken weder ersichtlich noch
dargetan. Soweit die Kindeseltern – hilfsweise – die Einschaltung des zuständigen Jugendamts vorgeschlagen haben,
können sie dies nicht erzwingen (arg. e § 1791 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1915 Abs. 1 BGB); das Stadtjugendamt Mainz
hält im Übrigen die Übertragung der Pflegschaft auf eine „juristisch ausgebildete Person mit langjähriger Erfahrung als
Nachlasspfleger“ für erforderlich (Stellungnahme vom 26. Februar 2006; Bl. 13 GA).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG; die Entscheidung über den Gegenstandswert der
Beschwerde beruht auf §§ 30 Abs. 2. Abs. 3 Satz 1; 131 Abs. 2 KostO.
Werner Diener Dennhardt