Urteil des OLG Koblenz vom 18.05.2010

OLG Koblenz: berufungskläger, verhinderung, fahrzeug, führer, eigentümer, quelle, inhaber, vermögensschaden, berufungsbeklagter, entziehung

OLG
Koblenz
18.05.2010
1 U 296/10
Geschäftsnummer:
1 U 296/10
1 O 439/09 LG Koblenz
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
H. ./. Land Rheinland-Pfalz
- Kläger und - Beklagter und
Berufungskläger - Berufungsbeklagter -
RA ... RA ...
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz weist den Kläger und Berufungskläger darauf hin,
dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Der Senat wird sich auf Grundlage der bestehenden Sach- und Rechtslage der einhelligen Auffassung in der
Rechtsprechung anschließen, dass die durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verursachte Verhinderung der
Nutzung des PKW nicht zu einem ersatzfähigen Vermögensschaden nach §§ 2, 7 Abs. 1 StrEG führt (vgl. die bereits in
der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung, u.a. BGHZ 65/ 170 - 182 sowie aus neuerer Zeit LG Flensburg,
Urteil vom 28. Februar 2006 - 2 O 542/05 sowie vom 19. Mai 2006 - 2 O 400/05, im Leitsatz abgedruckt jeweils
Juristisches Büro 2006, S. 668 - m.w.N.). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die eingehend
begründete Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz; diese Ausführungen macht er sich zu Eigen.
Hinzuweisen ist lediglich noch darauf, dass es sich bei dem Entschädigungsanspruch nach § 7 Abs. 1 letztlich um einen
Anspruch aus Aufopferung handelt und auch unter Berücksichtigung der sonst von der Rechtsprechung erarbeiteten
Grundsätze für den Nutzungsausfall eines Kfz für den hier vorliegenden Fall gilt, dass die zeitweise Verhinderung des
Klägers zur Führung seines objektiv fahrbereiten Fahrzeuges nicht zur Annahme eines Vermögensschadens führt.
Insoweit teilt der Senat die Auffassung (vgl. u.a. Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 7, Rdnr. 69), dass unterschieden werden muss,
ob das betreffende Fahrzeug objektiv nicht verfügbar war (Beschlagnahme u.a.) oder ob lediglich der Inhaber, Führer,
Eigentümer des Kfz aus subjektiven (rechtlichen) Gründen gehindert war, das objektiv nutzbare Fahrzeug selbst zu
führen. Diese Differenzierung erscheint gerade unter Beachtung des Charakters dieses geltend gemachten
Entschädigungsanspruchs als durchaus sachlich angemessen und auch im Übrigen mit den von der Rechtsprechung
herausgearbeiteten Grundsätzen für „Nutzungsausfall“ deckungsgleich. Für ein Abweichen von diesen Grundsätzen
besteht für den Senat kein Anlass; durchgreifende Argumente wurden von dem Kläger auch insoweit nicht vorgetragen.
Da weitere - denkbare - Ansprüche (u.a. aus Amtshaftung) ersichtlich nicht eingreifen und auch ein konkreter
tatsächlicher notwendiger Mehraufwand von dem Kläger nicht geltend gemacht wird, hat das Landgericht die Klage zu
Recht abgewiesen.
Hiernach erscheint die Berufung des Berufungsklägers nach der zurzeit gegebenen Sach- und Rechtslage aussichtslos.
Der Berufungskläger mag prüfen, ob der vorliegende Rechtsstreit (Berufung) nicht kostengünstiger beendet werden
sollte (Berufungsrücknahme).
Es wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. Juni 2010.
Koblenz, den 18. Mai 2010
Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat
Dr. Itzel Dennhardt Dr. Cloeren
Vorsitzender Richter Richter Richterin
am Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Rechtsstreit
pp.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel,
den Richter am Oberlandesgericht Dennhardt und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Cloeren
am 14. Juni 2010
aus den Gründen des nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erteilten Hinweises vom 18. Mai 2010
einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25.02.2010 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung ist aus den Gründen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. An den im Hinweis gemäß § 522 Abs.
2 Satz 1 ZPO vom 18. Mai 2010 angeführten Erwägungen wird festgehalten.
Der Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Dr. Itzel Dennhardt Dr. Cloeren