Urteil des OLG Koblenz vom 12.07.2007

OLG Koblenz: wirtschaftliche identität, quelle, gesellschafterversammlung, einfluss, ausschluss, erlass, vollstreckbarkeit, gebühr, vermittler, datum

Zivilrecht
OLG
Koblenz
12.07.2007
2 U 720/06
Eine Vermittlungsgebühr zugunsten einer Personal-Service-Agentur fällt nicht an, wenn ein Arbeitnehmer an eine zwar
namentlich von dem Vermittler abweichende, persönlich oder wirtschaftlich aber identische Person vermittelt wird.
Geschäftsnummer:
2 U 720/06
15 O 513/05 LG Koblenz
Verkündet
am 12. Juli 2007
Fein, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
M… GmbH,
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Bundesagentur für Arbeit,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Kolbenz
hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den
Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz als
Einzelrichter vom 12 April 2006 wird unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils des Senats vom 21. Dezember 2006
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Urkundenprozesses.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I. Die Klägerin hat mit der beklagten Bundesanstalt für Arbeit einen Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer
Personal-Service-Agentur (PSA) geschlossen. Unter Ziffer 1 Abs. 4 des Vertrages ist ausgeführt:
„Vorrangig überlässt die PSA die eingestellten Arbeitnehmer an Arbeitgeber. Ziel ist die Übernahme beim Entleiher oder
die Vermittlung durch die PSA zu einem anderen Arbeitgeber und damit das möglichst rasche Überwechseln der bei der
PSA eingestellten Arbeitnehmer in ein anderes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.“
Die Klägerin hat aufgrund des Vertrages im Wege des Urkundenverfahrens die in Nr. 9 des Vertrages vorgesehene
Integrations-/Vermittlungsprämie für mehrere Arbeitnehmer im näher dargelegten Umfang geltend gemacht. Es wurde
jeweils eine Übernahmebestätigung/Vermittlungsbestätigung von der M… mbH vorgelegt. Die Parteien streiten darüber,
in welchem Umfang diese Gesellschaft mit der Klägerin, die denselben Sitz hat, verflochten ist.
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt und
beantragt hat,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.971,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 12. November 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien haben sich zu der Frage geäußert, ob es sich wegen der engen persönlichen und wirtschaftlichen
Verflechtung um einen neuen Arbeitgeber im Sinne des Vertrages gehandelt hat. Durch Vorbehaltsurteil vom 21.12.2006
hat der Senat der Klage im Urkundenprozess stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2007 hat die Beklagte beantragt,
den Rechtsstreit zur Durchführung des Nachverfahrens an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen.
Sie beantragt,
das Vorbehaltsurteil des Senats vom 21.12. 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie meint, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Sache in entsprechender Anwendung von § 538
Abs. 2 Nr. 5 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen. Außerdem trägt sie unter Vorlage umfassender Unterlagen
weiter dazu vor, dass im Hinblick auf die wirtschaftliche und persönliche Konstellation zwischen den beiden fraglichen
Gesellschaften keine Vermittlungsleistung der Klägerin im Sinne des vorbezeichneten Vertrages vorliege, und dass die
Geltendmachung der Vermittlungsgebühr treuwidrig sei.
Die Klägerin beantragt,
das Vorbehaltsurteil aufrechtzuerhalten.
Sie betont, von einer Umgehung der vertraglichen Voraussetzungen könne keine Rede sein; das eigene Verhalten der
Beklagten bestätige, dass sie mit den interaktiven Tätigkeiten der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits
einverstanden gewesen sei.
II. Das Vorbehaltsurteil ist aufgrund des Vortrags im Nachverfahren aufzuheben. Die Berufung der Klägerin ist
zurückzuweisen.
1. Eine Zurückverweisung kommt vorliegend nicht in Betracht. Aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung
des Bundesgerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass die Zurückverweisung auch in der vorliegenden Fallgestaltung eines
Antrags bedarf. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich vor der mündlichen Verhandlung gestellt sein (vgl.
Zöller/Gummer/Heßler, § 538 ZPO Rdnr. 4). Da das Nachverfahren die Fortsetzung des Vorbehaltsverfahrens ist und mit
diesem eine Einheit bildet, hätte ein solcher Antrag bereits früher erfolgen müssen.
Im Übrigen ist ungeachtet dessen im Hinblick auf die Entscheidungsreife die Entscheidung durch den Senat geboten. Die
Klage wurde im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
2. Nach dem Vortrag der Beklagten im Nachverfahren zu den Zusammenhängen zwischen den beiden fraglichen
Gesellschaften, wie sie von der Beklagten vorgetragen und von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt werden, liegt
keine Vermittlungsleistung der Klägerin im Sinne von § 9 des Vertrages vor.
Der Senat hat in seinem Vorbehaltsurteil bereits ausgeführt, dass nach der Auslegung des Vertrages der Anfall einer
Gebühr nicht gerechtfertigt ist, wenn nicht an einen
anderen
Person mit einem anderen Namen vermittelt wird. Die Forderung nach einer Vermittlungsgebühr wäre, wie in diesem
Urteil dargestellt, unter solchen Umständen auch treuwidrig, da keine Vermittlungsleistung erbracht und letztlich die
Voraussetzungen des Vertrages umgangen würden. Auf der Grundlage der bis zum Erlass des Vorbehaltsurteils
vorgetragenen Umstände und vorgelegten Registerauszüge vermochte der Senat, wie weiter dargestellt, nicht
festzustellen, dass Personenidentität zwischen den gesetzlichen Vertretern oder aber die Willensbildung der Gesellschaft
bestimmenden Personen vorgelegen hätte, dass es sich um dieselben Gesellschafter gehandelt hätte oder aber, dass
Beteiligungsverhältnisse bestanden hätten, die den Schluss auf eine wirtschaftliche Identität beider Gesellschaften
gerechtfertigt hätten. Der Beklagten wurden insofern die Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Im Nachverfahren hat sie nunmehr vorgetragen und durch das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 11. Januar
2006 belegt, dass die Klägerin zur Zeit der behaupteten Vermittlungsleistung alleinige Gesellschafterin der M… mbH
war. Der darauf beruhende wirtschaftliche Einfluss hat zur Folge, dass wirtschaftliche Identität im Sinne der vorstehenden
Ausführungen anzunehmen ist, die eine Vermittlungsleistung von einer Gesellschaft an die andere ausschließt.
Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich darauf, die Beklagte sei mit der interaktiven Tätigkeit der beiden fraglichen
Gesellschaften einverstanden gewesen. Entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang allein, ob die Beklagten
die
keinen konkreten Vortrag, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Dass die Gesellschaften
denselben Sitz haben und dass dieselben Personen wechselnd in beiden Gesellschaften aktiv wurden, ließ für die
Beklagte keinen zuverlässigen Schluss auf die maßgeblichen Gesellschaftsverhältnisse zu, die dazu führen, dass nicht
von einer Vermittlungsleistung auszugehen ist. Darauf hat der Senat bereits in dem Vorbehaltsurteil hingewiesen. Die
tatsächliche Durchführung des Vertrages auf diesem Hintergrund bedeutet deshalb auch keine Billigung der
Vergütungspflicht in Kenntnis der für den Ausschluss maßgeblichen Umstände.
Die Berufung der Klägerin ist deshalb unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils zurückzuweisen, mit der Kostenfolge aus §
97 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 574 ZPO nicht vorliegen.
Den Streitwert für die Berufungsinstanz hat der Senat auf 11.971,20 € festgesetzt.
Dr. Henrich Au Dr. Reinert