Urteil des OLG Koblenz vom 27.10.2006

OLG Koblenz: unrichtige auskunft, wechsel des versicherers, annahme des antrags, versicherungsschutz, eigenes verschulden, reparaturkosten, vertrauenshaftung, wertminderung, versicherungsnehmer

Bürgerliches Recht
OLG
Koblenz
27.10.2006
10 U 1615/05
Wünscht der Kunde gegenüber dem Versicherungsvertreter, der ihn abzuwerben versucht, einen Versicherungsschutz
wie bisher bei seinem alten Versicherer und ermittelt der Vertreter diesen Umfang nicht hinreichend mit der Folge, dass
der Kunde bei dem neuen Versicherer einen weniger weitreichenden Versicherungsschutz erhält, so haftet der
Versicherer aus c.i.c. auf Schadensersatz, wenn ein Ereignis eintritt, das nach dem alten Vertrag versichert gewesen
wäre, nach dem neuen aber nicht versichert ist. Der Versicherer muss in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes grundsätzlich Deckung gewähren.
Geschäftsnummer:
10 U 1615/05
16 O 282/04 LG Koblenz
Verkündet am 27. Oktober 2006
Schäfer, B., Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
A… S…,
Klägerin und Berufungsklägerin,
-Prozessbevollmächtigte: RAe
g e g e n
… Versicherung AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigte: RA
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Reiff auf die mündliche
Verhandlung vom 22. September 2006
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerinwird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2005
teilweiseabgeändert und insgesamtwie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.222,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 30.09.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G R Ü N D E:
I.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche für ihre unfallbedingt beschädigte Sattelzugmaschine
geltend, die bei der Beklagten vollkaskoversichert war.
Die Klägerin, eine Transportunternehmerin, hatte ihre beiden Sattelzugmaschinen und die dazugehörigen Auflieger
ursprünglich bei der … Versicherung versichert. Die Versicherung enthielt eine „Kasko-Extra-Versicherung“, durch die
unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden versichert waren. Im Sommer
2004 wollte die Klägerin eine neue Sattelzugmaschine anschaffen. Sie wurde deshalb vom Vertreter der Beklagten, dem
Zeugen H…, darauf angesprochen, ob die Versicherung für die neue Zugmaschine nicht bei der Beklagten genommen
werden könne. Die Klägerin erklärte daraufhin, ein Wechsel des Versicherers komme für sie nur in Betracht, wenn
derselbe Versicherungsschutz wie vorher gewährt werde und die Beklagte darüber hinaus günstiger sei. Die Klägerin
legte dem Zeugen H… dann ein Schriftstück der … Versicherung vor, aus dem dieser die Eckdaten wie
Schadensfreiheitsklasse und Nummerder Vorversicherung entnehmen konnte. Streitig ist, ob das Schriftstück dem
Zeugen ausgehändigt wurde und um welches Schriftstück es sich handelte. Die Klägerin behauptet, sie habe dem
Zeugen H... eine Kopie des Versicherungsscheins (GA 6) übergeben, der ausdrücklich auf den Versicherungsschutz für
Brems-, Betriebs- und Bruchschäden hinweist. Die Beklagte bestreitet dies. Die Kopie des Versicherungsscheins sei ihr
erst in der vorgerichtlichen Korrespondenz vorgelegt worden.
Der Zeuge H... übermittelte der Klägerin am 18. Juni 2004 per Fax einen „Vorschlag für Ihre Kraftfahrtversicherung“. Darin
wird der gewünschte Deckungsumfang mit einer Haftpflichtversicherung und einer Vollkaskoversicherung angegeben
(GA 79). Der Versicherungsantrag wurde von der Klägerin am 28. Juni 2004 unterschrieben. Darin werden eine Kfz-
Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugversicherung beantragt (GA 44). Das Antragsformular ist an sich nur für Pkw-
Versicherungen vorgesehen. Versicherungsbeginn sollte nach dem Antragsformular der 6. Juli 2004 sein. Die Beklagte
stellte am 10. August 2004 den Versicherungsschein aus, der der Klägerin am 11. August 2004 zuging. Am selben Tage
kam es zu dem Schadensereignis. In voller Fahrt blockierte ein Rad der Sattelzugmaschine, wodurch eine Vollbremsung
eingeleitet werden musste, die zum Verrutschen der Ladung und zur Beschädigung des Aufliegers führte.
Für die Reparatur gab es die Möglichkeit der Fahrerhauserneuerung mit 24.528,64 € Reparaturkosten, aber ohne
merkantile Wertminderung und mit einem anzurechnenden Restwert Fahrerhaus von 1.034,48 €. Die zweite Möglichkeit
war die Fahrerhausinstandsetzung mit 16.895,74 € Reparaturkosten und einer merkantilen Wertminderung von 3.000 €
(Gutachten GA 14).
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 28.480,05 €, und zwar Reparaturkosten in Höhe von 24.528,64 €
zuzüglich Wertminderung von 3.000 € und Sachverständigenkosten von 951,41 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Aus dem Versicherungsvertrag stehe der Klägerin kein Anspruch zu. Der
schriftliche Antrag enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin das Risiko von Brems-, Betriebs- und Bruchschäden
versichern wollte. Zwischen dem schriftlichen Antrag und dem Versicherungsschein bestehe also keine Divergenz.
Daher sei die Klage nicht begründet, weil kein Versicherungsfall vorliege. Zwar greife § 5 VVG auch für mündliche
Ergänzungen des Antrags ein, die dem Agenten zu Gehör gebracht worden seien, nicht jedoch zur Kenntnis der Zentrale.
Insoweit habe die Klägerin aber nicht beweisen können, dass sie gegenüber dem Zeugen H... auch die Versicherung
des Risikos von Brems-, Betriebs- und Bruchschäden verlangt habe. Fest stehe nur, dass die Klägerin gegenüber dem
Zeugen H... eine Versicherung im Umfang „wie bisher“ verlangt habe. Das Risiko der Brems-, Betriebs- und
Bruchschäden sei nicht konkret angesprochen worden. Insbesondere habe die Klägerin nicht beweisen können, dem
Zeugen H... entsprechende Unterlagen über die Vorversicherung zur Verfügung gestellt zu haben, aus denen sich
unmissverständlich ergeben habe, dass vormals auch eine Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung bestanden
habe. Dem Zeugen H... sei daher weder ausdrücklich noch konkludent ein Umstand zur Kenntnis gebracht worden, der
diesen dazu hätte veranlassen müssen, eine solche Versicherungserweiterung mit der Klägerin zu erörtern. Der Zeuge
H... habe insoweit auch gar keine Kenntnisse gehabt. Habe die Klägerin mithin keinen Erfüllungsanspruch aus dem
Versicherungsvertrag, so könne sie sich auch nicht auf einen Anspruch aus c.i.c. stützen. Selbst wenn man eine
vorvertragliche Pflichtverletzung unterstelle, könne der Anspruch aus c.i.c. lediglich hinsichtlich des negativen Interesses
Erfolg haben. Die Klägerin begehre jedoch hier das positive Interesse, nämlich den Nichterfüllungsschaden. Vortrag
hinsichtlich des negativen Interesses habe die Klägerin trotz Hinweis des Gerichts nicht gehalten.
Gegen die Klagabweisung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzlichen
Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Beide Parteien wiederholen und
vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf das landgerichtliche Urteil sowie auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zum Teil begründet.
1.
Antrag auf Abschluss einer Kfz-Vollkaskoversicherung unter Einschluss des Risikos von Brems-, Betriebs- und
Bruchschäden gestellt hätte und dieser Antrag von der Beklagten angenommen worden wäre. Dem von der Klägerin
unterschriebenen Antragsformular ist die Einbeziehung dieser Risiken indes nicht zu entnehmen, wie das Landgericht
zutreffend festgestellt hat. Der Versicherungsschein, dessen Zusendung durch den Versicherer regelmäßig die Annahme
des Antrags darstellt, enthält diese Risiken ebenfalls nicht. Vielmehr decken sich Antragsformular und
Versicherungsschein.
Zwar hat die Klägerin möglicherweise (mündlich) etwas anderes beantragt, als das von ihr unterzeichnete Formular
ausweist. Die Klägerin behauptet, sie habe gegenüber dem Zeugen H..., dem damaligen Agenten der Beklagten, zum
Ausdruck gebracht, sie wünsche den gleichen Versicherungsschutz wie bisher bei der … Versicherung. Dies ist im Kern
unstreitig und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch bewiesen. Denn der Zeuge H... hat ausgesagt, die Klägerin
habe ihn gebeten, „einen Versicherungsumfang im gleichen Umfang wie den der Vorversicherung herzustellen“ (GA 73).
Unstreitig deckte die Vorversicherung auch dieRisiken von Brems-, Betriebs- und Bruchschäden.
Fraglich könnte daher sein, ob die Klägerin damit schon eine Versicherung dieses Umfangs mündlich beantragt hat, mit
der Folge, dass dann die davon abweichende Annahme der Beklagten nach § 5 Abs. 3 VVG unbeachtlich und der Inhalt
des mündlichen Antrags als vereinbart anzusehen wäre (vgl. hierzu Prölss/Martin VVG
27
§ 5 Rn. 15; Römer/Langheid,
VVG
2
§ 5 Rn. 16). Hiervon wäre wohl auszugehen, wenn die Klägerin, wie sie behauptet, den Versicherungsschein in
Kopie übergeben hätte, der diese Risikodeckung explizit aufweist. Diese Behauptung ist indes von der Beklagten
bestritten worden. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat insoweit kein klares Bild ergeben. Der Zeuge H...
erklärte, ihm sei eine Rechnung oder etwas ähnliches vorgelegt worden. Er habe nur die Schadensfreiheitsklasse, die
Nummer der Vorversicherung und ähnliche Eckdaten wissen wollen. Er könne sich nicht daran erinnern, einzelne
Leistungsmerkmale zum Umfang der Versicherung gesehen zu haben (GA 73). Der Zeuge S..., der Ehemann der
Klägerin, hat zwar ausgesagt, der Versicherungsschein (GA 6) sei das Dokument, das seine Frau kopiert und dem Herrn
H... vorgelegt habe. Er sei jedoch weder beim Kopieren noch bei der Vorlage dabei gewesen. Auch könne er nicht
sagen, ob Herr H... das Blatt mitgenommen habe. Er wisse alles letztlich über seine Frau, die Klägerin, die ihm davon
berichtet habe (GA 76). Damit lässt sich als Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass dem Zeugen H... der
Versicherungsschein mit Angaben zum konkret streitigen Versicherungsschutz von der Klägerin vorgelegt oder gar
übergeben wurde. Ohne diese Präzisierung ist aber der mündlich gestellte „Antrag“ der Klägerin auf einen
Versicherungsschutz „wie bisher“ kein Antrag im Rechtssinn, weil er nicht konkret genug ist, sondern einer Ergänzung
bedarf. Diese Ergänzung hat weder die Klägerin vorgenommen noch konnte sie der Zeuge H... von seinem
Empfängerhorizont aus selbst vornehmen. Es bleibt daher festzuhalten, dass ein mündlicher Antrag des Inhalts, dass die
Brems-, Betriebs- und Bruchschäden mit abgedeckt sein sollen, nicht gestellt wurde. Ein vertraglicher Erfüllungsanspruch
scheidet also von daher aus.
2.
der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung findet ihre Grundlage in den Aufklärungs-
und Beratungspflichten des Versicherers. Diesen trifft zwar keine allgemeine Pflicht zur unaufgeforderten Belehrung oder
Beratung. Wenn indes offenbar wird, dass der Versicherungsnehmer ein entsprechendes Informationsbedürfnis hat, etwa
weil er erkennbar unrichtige Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes hat, so muss der Versicherer
von sich aus informieren und belehren (BGHZ 47, 101, 107; OLG Hamm NVersZ 2001, 88, 89; Römer, VersR 1998, 1313,
1317). Bedient sich der Versicherer hierfür seiner Agenten, so erfüllen diese Pflichten des Versicherers. Gibt der Agent in
Erfüllung der Informations- bzw. Aufklärungspflicht eine unrichtige Auskunft, so darf der Versicherungsnehmer gleichwohl
auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und der Versicherer muss sie gegen sich gelten lassen, als ob er sie durch
seine Organe selbst erteilt hätte. Dieser heute gewohnheitsrechtliche Rechtssatz wurde ansatzweise bereits vor über
einhundert Jahren vom Reichsgericht formuliert und dann zur ständigen Rechtsprechung ausgebaut (Nachweise bei
Versicherungsrechts-Handbuch/Reiff § 5 Rn. 85). Der BGH hat diesen Rechtssatz in einer seiner ersten Entscheidungen
übernommen (BGHZ 2, 87, 92 zu einer Auskunft des Vertreters, der Versicherungsschutz der alten Versicherung laufe bis
zum Abschluss der beantragten neuen Versicherung ohne Unterbrechung weiter). Seitdem wendet der BGH den
Rechtssatz ständig an (BGHZ 40, 22, 24; VersR 2001, 152, 153).
Im vorliegenden Fall machte der Zeuge H..., der Versicherungsvertreter der Beklagten, allerdings falsche Angaben zum
Versicherungsschutz. Er erklärte nämlich, er biete eine Versicherung „so wie bisher“ an. Er ging dabei davon aus, dass
die von ihm angebotene Versicherung denselben Umfang habe wie die bisherige, was objektiv nicht richtig war. Auf
diese unrichtige Auskunft, die aus Sicht der Klägerin - wenn auch möglicherweise unbewusst - implizierte, dass also
auch Brems-, Betriebs- und Bruchschäden versichert sind, hat die Klägerin vertraut. Weitere Voraussetzungen hat die
Vertrauenshaftung nicht, insbesondere wird ein Verschulden des Versicherungsvertreters nicht vorausgesetzt. Die
Rechtsfolge der gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung besteht darin, dass der Versicherer die unrichtige Auskunft
des Versicherungsvertreters gegen sich gelten lassen muss, als ob er sie selbst erteilt hätte. Es handelt sich also um eine
den Versicherer treffende Erfüllungshaftung, die den Inhalt des Versicherungsvertrages umgestaltet.
Negative Voraussetzung ist freilich, dass den Versicherungsnehmer kein erhebliches eigenes Verschulden trifft. Der
Versicherungsnehmer darf dem Versicherungsvertreter nicht schrankenlos vertrauen. Ein erhebliches Eigenverschulden
wird von der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn der klare Wortlaut der AVB oder des
Antragsformulars der Auskunft des Agenten eindeutig widerspricht. Ein solches erhebliches Eigenverschulden ist hier
anzunehmen. Immerhin enthält das von der Klägerin unterschriebene Antragsformular keinen Hinweis auf einen über
den normalen Umfang einer Vollkaskoversicherung hinausgehenden Deckungsumfang. Dies gilt auch für den vorher per
Fax vom Zeugen H... an die Klägerin übersandten „Vorschlag für Ihre Kraftfahrtversicherung“. Die Klägerin hätte zudem
Anlass gehabt, die Angaben des Agenten H... nachzuprüfen. Dieser hatte sie nämlich selbst darauf hingewiesen, er habe
von gewerblichen Fahrzeugen nicht „allzu viel Ahnung“. Er leite daher die Eckdaten an die Zentrale weiter, um von dort
ein entsprechendes Angebot zu bekommen (so die Zeugenaussage des Ehemanns der Klägerin GA 76). Dieses
erhebliche eigene Verschulden der Klägerin hat zur Folge, dass die gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung der
Beklagten insgesamt entfällt. § 254 BGB ist nämlich allein auf Schadensersatzansprüche anwendbar, nicht hingegen auf
die Vertrauenshaftung als einen Fall der Erfüllungshaftung (BGHZ 40, 22, 26).
3.
und die Schadensersatzhaftung für Erfül-lungsgehilfen (hier aus c.i.c.) stehen unabhängig nebeneinander. Sie schließen
sich also weder aus noch schränken sie sich gegenseitig ein (Versicherungsrechts-Handbuch/Reiff § 5 Rn. 95 mwN).
Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen war ein Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin
entstanden. Aus diesem Schuldverhältnis resultieren Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Zu deren Erfüllung bediente sich
die Beklagte ihres Versicherungsvertreters, des Zeugen H.... Im vorliegenden Fall traf die Beklagte die Verpflichtung,
aufzuklären, welchen Versicherungsumfang die alte Versicherung der Klägerin hatte. Dies hat der Vertreter der
Beklagten indes nicht getan. Er hat ausgesagt, er habe „nicht im Einzelnen nachvollzogen“, welchen Umfang die
Vorversicherung hatte, denn dann hätte er „die Bedingungen durchlesen müssen“, was „nicht üblich“ sei (GA 73). Der
Erfüllungsgehilfe der Beklagten räumt also ein, der Klägerin, die denselben Versicherungsumfang wie bisher haben
wollte, eine Versicherung vermittelt zu haben, ohne vorher abzuklären, welchen Versicherungsschutz die Klägerin bisher
hatte und ob der von ihm vermittelte Versicherungsschutz damit gleichwertig ist. Er hat damit grob schuldhaft die Pflichten
der Beklagten verletzt, was dieser nach § 278 BGB zuzurechnen ist. Nach allem besteht daher der
Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach.
Rechtsfolge der c.i.c. ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin als Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte als
ihren Versicherer. Die Beklagte muss die Klägerin nach § 249 BGB so stellen, wie diese ohne die Pflichtverletzung
stünde. Bei richtiger Aufklärung hätte die Klägerin den gewünschtenVersicherungsschutz genommen oder wäre bei
ihrem alten Versicherer geblieben und hätte dort das Risiko der Brems-, Betriebs- und Bruchschäden versichert gehabt.
Schadensersatzanspruch bedeutet daher hier entgegen dem Landgericht grundsätzlich Gewährung der Deckung.
4.
Position setzt sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 24.528,64 €, einer Wertminderung von 3.000 € und
Sachverständigenkosten in Höhe von 951,41 €. Die Reparaturkosten betragen aber laut Gutachten nur dann 24.528,64
€, wenn das Fahrerhaus erneuert wird. In diesem Fall tritt aber keine merkantile Wertminderung auf und ist das alte
Fahrerhaus noch mit einem Restwert von 1.034,48 € anzusetzen. Dies bedeutet: Die Klägerin kann, wenn sie 24.528,64
€ als Reparaturkosten ansetzt, nicht 3.000 € Wertminderung verlangen. Außerdem muss sie 1.034,48 € als Restwert
absetzen. Sie kann also für die Reparatur nur 23.494,16 € verlangen, zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von
951,41 € zu, zusammen also 24.445,57 €.
Auf diesen Schadensersatzanspruch muss sich die Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB ihr Mitverschulden anrechnen
lassen. Der Mitverschuldensanteil der Klägerin beträgt nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile zur
Überzeugung des Senats 50 %. Die Klägerin kann also nur die Hälfte des erlittenen Schadens in Höhe von 24.445,57 €
ersetzt verlangen und muss die andere Hälfte selbst tragen.
Insgesamt ist der Klage daher in Höhe von 12.222, 78 € stattzugeben. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 25. September 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung oder Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben
sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.480,05 € festgesetzt.
Weiss Schwager-Wenz Prof. Dr. Reiff