Urteil des OLG Koblenz vom 15.04.2010

OLG Koblenz: unterhalt, lebensversicherung, nettoeinkommen, firma, anrechenbares einkommen, reaktive depression, darlehen, bruttoeinkommen, scheidung, auskunft

OLG
Koblenz
15.04.2010
11 UF 506/09
Einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind ebenso wie einem
selbständig berufstätigen Unterhaltsschuldner Aufwendungen in Höhe von insgesamt 24 % des Bruttoeinkommens als
Altersvorsorge zuzubilligen.
- Die Entscheidung ist rechtskräftig -
Geschäftsnummer:
11 UF 506/09
7 F 261/07
AG Andernach
Verkündet
am 15. April 2010
Pickel
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
- Klägerin , Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagter, Berufungsbeklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
wegen nachehelichen Unterhalts.
Der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht Rüll, den Richter am Oberlandesgericht Diener und die Richterin am Oberlandesgericht Lambertz
im schriftlichen Verfahren (Ende der Schriftsatzfrist 23. Februar 2010)
für Recht erkannt:
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengerichts – Andernach vom 3.7.2009 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen in Höhe von monatlich
für die Zeit vom 1.8.2006 bis 30.11.2006 94,00 €
für Dezember 2006 121,00 €
für April 2007 573,00 €
1.5.2007 bis 30.9.2007 223,00 €
1.10.2007 bis 31.12.2007 1096,00 €
1.1.2008 bis 31.3.2008 936,00 €
für April 2008 1.057,00 €
1. 5.2008 bis 30.6.2008 1.023,00 €
1.7.2008 bis 31.12.2008 741,00 €
1.1.2009 bis 31.3.2009 410,00 €
1.4.2009 bis 31.8.2009 409,00 €
1.9.2009 bis 31.5.2010 556,00 €
ab 1.6.2010 bis 30.4.2016 671,00 €.
Auf die rückständigen Beträge bis einschließlich März 2009 sind ab dem 1. des jeweiligen Monats Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der laufende Unterhalt ist bis zum 3. jeden Monats zu zahlen.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt wird bis zum 30.4.2016 befristet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.
Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrags abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Es wird zur Sachdarstellung auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
In diesem Urteil wurde der Beklagte zur Zahlung folgenden monatlichen Unterhalts über den bereits geleisteten Unterhalt
hinaus verurteilt:
Für April 2007 80,45 €
für Oktober bis Dezember 2007 656,45 €
für Januar bis März 2008 740,02 €
für April 2008 822,64 €
für Mai bis Juni 2008 222,64 €
für Juli bis Dezember 2008 192,71 €
für Januar bis März 2009 782,90 €
für April bis Juli 2009 736,19 €
ab August 2009 bis einschließlich des Monats vor dem Rentenalter
der Beklagten 859,19 €.
Das Amtsgericht hat den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bis zum Eintritt des Rentenalters der Klägerin befristet.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Klägerin für die Zeit von Oktober 2005 bis August 2006 keinen
Unterhaltsanspruch habe. Sie habe den Unterhaltsanspruch in dieser Zeit nur damit begründet, dass die Belastung des
Beklagten durch die Zahlung des Schulgeldes für den Sohn C... in Höhe von 850,00 € ab Oktober 2005 entfallen sei. Es
sei jedoch kein Vortrag über die Höhe des Einkommens der Parteien in dieser Zeit erfolgt.
Hinsichtlich des Unterhaltszeitraums September 2006 bis März 2007 sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin durch
Leistung des Beklagten erfüllt. Das Amtsgericht geht für die Zeit vom 1.9. bis 30.11.2006 von einem unterhaltsrechtlich
anrechenbaren Nettoeinkommen in Höhe von 2.448,43 € und für die Zeit vom 1.12.2006 bis 31.3.2007 von 2.380,72 €
aus. Es hat hierbei u.a. auch die Zahlungen an die Lebensversicherung S… in Höhe von 186,70 € monatlich abgezogen.
Diese seien neben den für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erfolgten Aufwendungen für die D…
versicherung abzuziehen, da sie eheprägend gewesen seien und bei gehobenen Einkünften auch höhere
Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen seien.
Das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen der Klägerin belaufe sich in diesen beiden Zeiträumen auf monatlich
1.442,14 €. Hierbei ging das Gericht von einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 850,00 € aus. Sie
sei bereits ab der Trennung im Oktober 2002 zur Aufnahme einer Ganztagstätigkeit verpflichtet gewesen. Nach den von
ihr vorgelegten Listen betreffend ihre Bewerbungen habe sie sich erstmals im Jahre 2006 in nennenswertem Umfang
beworben. Im damaligen Alter von 51 Jahren habe die am 14.12.1950 geborene Klägerin noch wesentlich bessere
Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt. Nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 % und einem
Erwerbstätigenbonus von 1/7 würden 692,14 € verbleiben. Zusammen mit dem Wohnvorteil aus der damals noch von ihr
zusammen mit dem Sohn bewohnten Ehewohnung in Höhe von 750,00 € ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in
Höhe von 1.442,14 €. Die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkommen belaufe sich in der Zeit von September bis
November 2006 auf 503,15 € und in der Zeit von Dezember 2006 bis März 2007 auf 469,29 €.
Da der Beklagte in der Zeit von September bis Dezember 2006 761,00 € und danach bis März 2007 700,00 € an die
Klägerin gezahlt habe, könne sie für diesen Zeitraum nicht mit Erfolg weitergehende Unterhaltsansprüche geltend
machen.
Für die Zeit von April 2007 bis März 2008 ergebe sich unter Berücksichtigung der am 11.5.2007 gezahlten
Steuerberatungskosten in Höhe von 1.476,10 € ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.789,32 €, wobei neben
dem Vorteil für die private Nutzung des Pkw in Höhe von 447,00 € der Wohnvorteil von mittlerweile 750,00 € auf Seiten
des Beklagten zu berücksichtigen sei, nachdem er den Miteigentumsanteil der Beklagten an dem den Parteien früher
gemeinsam gehörenden Haus erworben habe und wieder in das Haus eingezogen sei. Auch für die Zeit seiner
Erkrankung ab September 2007 bis einschließlich März 2008 sei der Nutzungsvorteil für den Pkw zu berücksichtigen.
Insoweit sei es auch unerheblich, in welchem Umfang er von der Nutzung des Pkw persönlich ausgeschlossen gewesen
sei.
Die von dem Beklagten gezahlte Rate für das Haus habe sich durch die Finanzierung der Übernahme des ½-
Eigentumsanteils der Klägerin auf 624,17 € monatlich erhöht.
Es verbleibe für die Zeit von April 2007 bis März 2008 ein unterhaltsrechtlich anrechenbares Nettoeinkommen in Höhe
von 2.423,05 €. Auf Seiten der Klägerin sei der Wohnvorteil weggefallen. Allerdings seien auf ihrer Seite aufgrund des
gezahlten Kaufpreises für die Haushälfte Kapitalerträge in Höhe von 170,00 € monatlich zu berücksichtigen, so dass sich
ein Einkommen von insgesamt 862,14 € (692,14 € + 170,00 €) ergebe. Die Differenz der beiderseitigen Einkommen
belaufe sich auf 780,45 € und die Höhe der vom Beklagten bereits geleisteten Unterhaltszahlung auf 700,00 €, der
restliche Unterhaltsanspruch daher auf 80,45 €. Für die Monate Mai bis Juni 2007 habe er monatlich 1.000,00 € gezahlt,
so dass kein restlicher Unterhaltsanspruch mehr verbleibe.
Für die Monate Oktober bis Dezember 2007 ergebe sich ein Unterhaltsrückstand in Höhe von jeweils 656,45 € monatlich,
da der Beklagte nur noch einen Unterhalt in Höhe von 123,00 € monatlich gezahlt habe.
Für die Zeit von Januar bis März 2008 ergebe sich wegen des auf 401,00 € monatlich abgeänderten Kindesunterhalts ein
unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen des Beklagten von 2.588,18 € und ein Unterhaltsanspruch der Klägerin
in Höhe von 863,02 €, folglich also nach Abzug der Zahlung des Beklagten in Höhe von 123,00 € monatlich ein
Rückstand in Höhe von 740,02 € monatlich.
Für die Zeit von April 2008 bis März 2009 errechnet das Amtsgericht unter Berücksichtigung geschätzter
Steuerberaterkosten von 1.000,00 € ein Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich 3.971,10 € und nach Abzug des
Kindesunterhalts von 434,00 € und von 1/7 von 2.753,43 €. Auf den sich ergebenden Unterhaltsanspruch von 945,64 €
sei im April 2008 der geleistete Unterhalt in Höhe von 123,00 € anzurechnen, so dass sich ein Rückstand von 822,64 €
ergebe. Für Mai bis Juni 2008 habe der Beklagte zunächst monatlich 123,00 € gemäß dem Zwischenvergleich vom
4.12.2000 (Bl. 126 d.A.) gezahlt, dann jedoch nachträglich monatlich 600,00 €, so dass sich ein Rückstand von 222,64 €
mtl. ergebe.
Für die Monate Juli bis Dezember 2008 verringere sich das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen aufgrund der
auf 599,40 € gestiegenen Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung auf 2.693,56 €. Auf den sich dann ergebenden
Unterhaltsanspruch von 915,71 € habe der Beklagte 723,00 € monatlich gezahlt, so dass sich ein Restanspruch der
Klägerin von 192,71 € ergebe.
Aufgrund des Anstiegs der Kranken- und Pflegeversicherungskosten auf 641,29 € verringere sich das Einkommen des
Beklagten auf 2.673,94 €. Der Restanspruch der Klägerin betrage 782,90 € monatlich, da der Beklagte auf ihren
Unterhaltsanspruch von 905,90 € monatlich 123,00 € monatlich gezahlt habe.
Ab April 2009 sei der Wohnvorteil des Beklagte nur noch mit 650,00 € zu bewerten, so dass nur noch ein
unterhaltsrechtlich anrechenbares Nettoeinkommen von 2.580,51 € und ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 859,19
€ verbleiben würden. Abzüglich der Zahlung des Beklagten in Höhe von 123,00 € ergebe sich ein Rückstand für die
Monate April bis Juli 2009 in Höhe von monatlich 736,19 €.
Ab August 2009 sei dann der vorstehend errechnete Unterhalt in Höhe von 859,19 € zu zahlen.
Vor Eintritt des Rentenalters der Klägerin sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht zu befristen. Zum Zeitpunkt der
Rechtsänderung durch das Unterhaltsreformgesetz sei sie bereits in einem Alter gewesen, in dem sie keine reale
Aussicht auf dem Arbeitsmarkt mehr gehabt habe. Nach dem davor geltenden Recht sei sie zur Aufnahme einer
Ganztagstätigkeit verpflichtet gewesen. Dies sei durch die Zurechnung eines fiktiven Einkommens auch berücksichtigt
worden.
Außerdem seien auch ehebedingte Nachteile gegeben. Bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes sei sie als
Abteilungsleiterin in einem Kaufhaus sowie als Disponentin in einem Pressegroßbetrieb beschäftigt gewesen. Ohne die
Kindererziehung und die Haushaltsführung hätte sie sich beruflich weiterentwickeln können.
Ab dem Eintritt des Rentenalters entfalle ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, da die ehebedingten Nachteile ab
diesem Zeitpunkt aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeglichen seien.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien.
Die Klägerin trägt vor, dass sie ehebedingt von der Geburt des gemeinsamen Kindes bis zum Ablauf des
Trennungsjahres, folglich also während 15 Jahren nicht erwerbstätig gewesen sei. Anschließend habe sie trotz
ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen – 290 Bewerbungen zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr ohne ein einziges
Vorstellungsgespräch – keine Arbeitsstelle finden können. Sie habe bereits in der Zeit vom 2.5.2002 bis 30.4.2003 eine
EDV-Weiterbildung besucht und in der Zeit vom 17.3. bis 29.4.2003 ein Praktikum absolviert. Auch im Jahre 2003 habe
sie sich bereits um Arbeitsstellen beworben (vgl. Liste Bl. 264 d.A.). Der Beklagte habe sie erst im außergerichtlichen
Schreiben vom 29.9.2006 durch die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte darauf hingewiesen, dass sie arbeiten müsse.
Der gemeinsame Sohn sei erst Ende des Jahres 2003 15 Jahre alt geworden. In einem Mediationsprotokoll vom
12.1.2004 sei festgehalten worden, dass der besonderen Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Sohnes Rechnung
getragen werden müsse. Der Sohn habe erhebliche Schwierigkeiten in der Schule gehabt. Sie selbst leide seit Jahren an
Depressionen.
Im Jahre 2006, als der Beklagte sie erstmals auf eine Berufstätigkeit verwiesen habe, sei sie 55 Jahre alt gewesen und
habe nicht mehr in eine versicherungspflichtige Tätigkeit vermittelt werden können. Ihr könnten daher keine fiktiven
Einkünfte zugerechnet werden, allenfalls solche aus einer Beschäftigung für 400,00 € nach Abzug berufsbedingter
Aufwendungen, eines Krankenversicherungsbeitrages und der für sich und den Sohn gezahlten
Lebensversicherungsbeiträge.
Ihr könnten auch keine Zinseinkünfte in Höhe von 170,00 € zugerechnet werden. Von den an sie am 3.2.2007 gezahlten
71.074,62 € habe sie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.037,43 €, Steuerschulden in Höhe von 1.400,00 €, 988,26 €
für einen Computer und 15.076,00 € für einen Pkw zahlen müssen. Außerdem habe sie ein Darlehen in Höhe von
1.050,00 € an einen Herrn H… und ein Darlehen in Höhe von 7.000,00 € an den gemeinsamen Sohn zurückzahlen
müssen. Da sie ab Oktober 2007 von dem Beklagten nur noch Unterhalt in Höhe von 123,00 € erhalten habe, habe sie
auch das erhaltene Geld für den Lebensunterhalt verwenden müssen. 2007 hätten ihre Zinseinkünfte insgesamt 809,00
€ und 2008 407,00 € betragen. 2009 habe sie keine Zinseinkünfte mehr erzielt.
Auf Seiten des Beklagten sei durchgängig der Wohnwert – wie früher bei ihr – mit 750,00 € anzusetzen. Nach der
Übernahme des gemeinsamen Hauses könnten als Verbindlichkeiten auch nur die Zinsen und nicht die Tilgung
abgezogen werden, folglich also 497,37 € monatlich.
Steuerberaterkosten müsse der Beklagte nachweisen. Sie könnten nicht geschätzt werden.
Die Berechnungsweise des Amtsgerichts sei insoweit nicht zutreffend, als für jedes Jahr das unterhaltsrechtlich relevante
Einkommen des Beklagten zu ermitteln sei und nicht für jahresübergreifende Zeiträume.
Als weitere Altersvorsorge könnten nur 4 % des Bruttoeinkommens zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
In die Unterhaltsberechnung sei das von der Beklagten in der Zeit von September 2007 bis März 2008 bezogene
Krankengeld einzubeziehen.
Die Parteien hätten vereinbart, dass ab Februar 2005 ein monatlicher Ehegattenunterhalt in Höhe von 678,86 € zu
zahlen sei, der sich ab September 2005 um 365,00 € erhöhe. Der Beklagte habe auch für September 2005 den
zusätzlichen Betrag von 365,00 € überwiesen. Er müsse sich jedenfalls für die Zeit bis zum Schreiben der Vertreter der
Klägerin vom 15.9.2006 an dieser Vereinbarung festhalten lassen.
Die Klägerin habe auch ehebedingte Nachteile erlitten. Nach ihrer Ausbildung als Apothekenhelferin sei sie
anschließend Abteilungsleiterin in einem Kaufhaus und danach bis zu ihrer Schwangerschaft Objektgruppenleiterin bei
der Firma P… K… gewesen. Sie habe zuletzt ein Bruttoeinkommen von 3.030,00 DM zuzüglich Urlaubsgeld in Höhe von
720,00 DM und Weihnachtsgeld in Höhe von 500,00 DM gehabt. Bei der Fortschreibung dieses Einkommens sei zu
berücksichtigen, dass mehr als 20 Jahre vergangen seien. Die Beitragsbemessungsgrenze habe damals bei 6.000,00
DM gelegen und betrage heute 5.400,00 €. Man müsse daher jetzt davon ausgehen, dass sie ohne die durch die Ehe
und die Kindererziehung bedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.000,00 € und
ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.800,00 € habe, ohne dass eine weitere Karriere berücksichtigt sei. Sie sei zuletzt als
Geschäftsführerin der Firma P… K… vorgesehen gewesen. Mindestens jedoch würde sie jetzt 2.500,00 € brutto und
1.600,00 € netto erzielen (Beweis: Sachverständigengutachten).
Es sei auch keineswegs sicher, inwieweit durch den Versorgungsausgleich im Rentenalter die ehebedingten Nachteile
ausgeglichen würden, so dass derzeit eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zum Monat vor Erreichen des
Rentenalters nicht vorgenommen werden könne. Gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund würde
sie nach derzeitigem Stand voraussichtlich ab 1.5.2016 eine Altersrente in Höhe von 924,64 € erhalten (Bl. 391 d.A.).
Die Klägerin hat zunächst beantragt:
Das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, für den Zeitraum September 2005
bis September 2007 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.419,55 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage sowie einen um monatlich 100,00 € höheren
Unterhalt ab Oktober 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der jeweiligen
Fälligkeit der rückständigen Unterhaltsbeträge.
Sie hat sich eine Erweiterung der Berufung auf ihre erstinstanzlichen Anträge vorbehalten.
Sie stellt nun den Antrag:
Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie die folgenden monatlichen
Unterhaltsbeträge zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab der jeweiligen Fälligkeit, den laufenden Unterhalt bis zum 3. jeden Monats:
August bis November 2006 182,02 €
Dezember 2006 208,88 €
Januar bis März 2007 165,35 €
April 2007748,84 €
Mai bis September 2007 448,84 €
Oktober bis Dezember 2007 1.475,00 €
Januar bis März 2008 1.274,81 €
April 20081.210,53 €
Mai bis Juni 2008 1.176,67 €
Juli bis Dezember 2008 1.031,67 €
Januar bis August 2009 756,89 €
September bis Dezember 2009 875,00 €
ab Januar 2010 1.625,60 €.
Die weitergehende Berufung hat sie zurückgenommen. Die Klägerin beantragt weiterhin:
Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte stellt den Antrag:
Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Andernach vom 3.7.2009 die Klage abzuweisen.
Weiterhin beantragt er:
Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Soweit das Amtsgericht für einzelne Unterhaltszeiträume eine Überzahlung festgestellt habe, hätte eine Saldierung mit
noch offenstehenden Unterhaltsrückständen stattfinden müssen. Vorsorglich werde mit überzahlten Unterhaltsleistungen
in Höhe von 2.850,14 € gegen die vom Amtsgericht errechneten Unterhaltsrückstände aufgerechnet.
Hinsichtlich der Pkw-Nutzung während seiner Erkrankung sei eine Nachberechnung seines Arbeitgebers vorgenommen
worden, ebenso auch hinsichtlich der D…versicherungen.
Im Jahr 2009 habe er ein geringeres Einkommen wegen des Wegfalls des 13. Monatsgehalts.
Neben den Beiträgen zur betriebsbedingten Altersversorgung in Höhe von insgesamt 3.902,52 € jährlich (2.160,00 € +
1.742,52 €) und dem Abwälzungsbetrag in Höhe von 367,56 € jährlich seien auch die Zahlungen im Rahmen der
vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 480,00 € jährlich und an die S… in Höhe von 2.240,40 € jährlich (12 x
186,70 €) von seinem Einkommen abzusetzen.
Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung übersteigt,
könne für die primäre Altersvorsorge ein über die Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehender
weiterer Anteil für die primäre Altersversorgung abgesetzt werden, und zwar insgesamt 20 % des
Gesamtbruttoeinkommens. Daneben könnten noch 4 % des Bruttoerwerbseinkommens als 2. Säule für die
Altersversorgung verwendet werden. Weil der Beklagte 2006 ein Gesamtbruttoeinkommen von 92.042,23 € erzielt habe,
könnte er an sich Vorsorgeaufwendungen von bis zu 22.090,13 € geltend machen. Die tatsächlich erfolgten
Vorsorgeaufwendungen unter Einbeziehung der Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von
6.142,56 € würden sich für das Jahr 2006 jedoch nur auf 13.133,04 € belaufen.
Auch für die Folgejahre würden die Vorsorgeaufwendungen jeweils nicht 24 % des Bruttoeinkommens überschreiten.
Der Vortrag der Klägerin, dass sie 2 Lebensversicherungen bediene, welche auf ihrer Seite einkommensmindernd zu
berücksichtigen seien, sei nicht zuzulassen, da es sich hier um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel handele, die aus
Nachlässigkeit während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht worden seien.
Ebenfalls sei auch der Vortrag, dass die Zinseinkünfte in den Jahren 2007 und 2008 geringer gewesen seien als in der
ersten Instanz angenommen und im Jahre 2009 überhaupt keine Zinseinkünfte mehr angefallen seien, nicht zuzulassen,
da auch dieser Vortrag von der Klägerin aus Nachlässigkeit nicht in erster Instanz erfolgt sei. Dies gelte auch für die
Behauptung der aufgenommenen Darlehen, wobei mit Nichtwissen bestritten werde, dass die Klägerin tatsächlich ein
Darlehen von dem gemeinsamen Sohn und einem Bekannten erhalten habe und dieses auch zurückgezahlt habe.
Wenn der Senat dies anders beurteile, sei auf Seiten des Beklagten auch zu berücksichtigen, dass die
Lebensversicherung für den Sohn C... aufgrund einer Beitragserhöhung zum 15.4.2008 mit monatlich 24,00 € und seit
dem 17.4.2009 mit monatlich 26,00 € bedient werde.
Die nun für die Monate Oktober 2007 bis Dezember 2007 sowie für die Zeit ab September 2009 erfolgte
Klageerweiterung sei in zweiter Instanz nicht zulässig.
Hinsichtlich der in erster Instanz vorgelegten Liste hinsichtlich der Bewerbungen habe es den Anschein, als ob die
Klägerin sich wahllos auf Stellen beworben habe und nicht sich darum bemüht habe, eine Anstellung zu finden, die an
ihre berufliche Laufbahn vor der Kindererziehung anknüpfe. Hinsichtlich der in erster Instanz vorgelegten Bewerbungen
habe man den Schluss ziehen müssen, dass sie sich nach 2005 überhaupt nicht mehr beworben habe. Jedenfalls
entspreche auch die Zahl der vorgetragenen Bewerbungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Wenn die
Klägerin sich nach der Trennung bzw. jedenfalls nach der bis 30.4.2003 durchgeführten EDV-Weiterbildung nachhaltig
beworben hätte, hätte sie auch eine Stelle gefunden. Nach Beendigung der EDV-Ausbildung sei der Sohn bereits 15
Jahre alt gewesen. Es habe keineswegs dem gemeinsamen Lebensplan entsprochen, dass die Klägerin nach der
Geburt des gemeinsamen Sohnes auf Dauer einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen solle. Vielmehr habe er, nachdem
der Sohn dem Kleinkindalter entwachsen gewesen sei, immer wieder angesprochen, dass die Klägerin doch eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen möge. Da die Klägerin übermäßig auf den gemeinsamen Sohn fixiert gewesen sei, sei er
auch davon ausgegangen, dass sowohl ihr eine Berufstätigkeit gut tun würde als auch eine Normalisierung des Mutter-
Sohn-Verhältnisses erfolgen würde. Die Klägerin habe jedoch kein Interesse an der Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit gehabt. Vielmehr habe er auch neben seiner umfangreichen beruflichen Tätigkeit zunehmend Arbeiten
im Haushalt übernehmen müssen, so dass es auch nicht zutreffe, dass ihm die Klägerin „den Rücken freigehalten habe“.
Soweit die Klägerin auf ihre Karrierechancen ohne die Eingehung der Ehe abstelle, habe sie vor der Ehe nie eine
leitende Position inne gehabt. Ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin in einem Kaufhaus habe lediglich beinhaltet, dass sie
Verantwortung für einen gewissen Bereich gehabt habe, ohne jedoch Vorgesetzte für andere Mitarbeiter zu sein. Auch
als Objektgruppenleiterin bei der Firma P… K… sei sie nicht Vorgesetzte gewesen. Der Begriff „Objektgruppe“ habe sich
lediglich darauf bezogen, dass sie mehrere Zeitungen und Zeitschriften als Objektgruppen habe betreuen müssen.
Weder in ihrem erlernten Beruf als Apothekenhelferin nach in einer vergleichbaren Tätigkeit wie damals im Kaufhaus
oder als Objektgruppenleiterin bei der Firma P… K… würde sie mehr als 1.800,00 € brutto verdienen können. Ein
solches Einkommen hätte sie auch heute erzielen können, wenn sie seit der Trennung im Jahre 2002 geeignete
Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt hätte und sich hinreichend und frühzeitig beworben hätte.
Auch die von der Klägerin vorgetragene gesundheitliche Situation zeige, dass sie nicht „als Karrieretyp“ einzustufen sei,
wobei die von der Klägerin vorgetragene reaktive Depression nicht als ehebedingt anzusehen sei.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass der vermeintliche ehebedingte Nachteil der Klägerin nicht einfach auf den
Beklagten verlagert werden könne, der dann seinerseits ehebedingte Nachteile hätte, wenn er den von der Klägerin
geforderten Unterhalt zahlen müsste.
Bei der Billigkeitsabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass er selbst gesundheitlich angeschlagen sei und infolge
eines Hörsturzes, eines Bandscheibenvorfalls nebst Operationen und einer nun diagnostizierten Hautkrebserkrankung
nicht mehr in der Lage sei, das frühere Einkommen zu erzielen, das auch in erheblichem Maße durch Boni und
Provisionen geprägt gewesen sei.
Sowohl die im angefochtenen Urteil vorgenommene Befristung sei unbillig als auch die vom Senat erwogene
Verurteilung zur Zahlung eines Aufstockungsunterhalts für 5 Jahre nach der Scheidung der Parteien. Allenfalls könne
man einen Aufstockungsunterhaltsanspruch von 4 Jahren als begründet ansehen, wobei dieser vom Zeitpunkt des
Auszugs des Beklagten ausgehend berechnet werden müsse.
Der Beklagte beantragt weiterhin:
Die Revision zuzulassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Unterhaltsberechtigter auf ehebedingte
Nachteile berufen könne, bzw. wie diese Nachteile bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien, von
grundsätzlicher Bedeutung sei.
Außerdem sei zu klären, inwieweit dem Unterhaltsschuldner finanzielle Nachteile zugemutet werden könnten, um
ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten zu kompensieren.
Außerdem sei noch nicht geklärt, in welchem zeitlichen Rahmen der Aufstockungsunterhaltsanspruch zu begrenzen bzw.
zu befristen sei.
Auch die Frage, in welcher Höhe die Altersvorsorge abzugsfähig sei, wenn das Einkommen des Verpflichteten über der
Beitragsbemessungsgrenze liege, sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu klären
II.
Beide Berufungen haben teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht nachehelicher Unterhalt gemäß § 1573 I und II BGB für die Zeit vom 1.8.2006 bis zum 30.4.2016 in der
sich aus dem Urteilstenor ergebenden Höhe zu. Der Unterhaltsanspruch war bis zum 30.4.2016 zu befristen.
Die zwischen den Parteien streitigen Punkte entscheidet der Senat wie folgt:
Von dem Einkommen des Beklagten sind neben den Aufwendungen für die D…versicherung im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung in Höhe von insgesamt 3.902,52 € jährlich (2.160,00 € + 1.742,52 €) und dem
Abwälzungsbetrag von 367,56 € jährlich (12 x 30,63 €) auch die Aufwendungen für die Vermögensbildung im Rahmen
der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 480,00 € jährlich und die Zahlungen an die
Lebensversicherung S… in Höhe von 2.240,40 € jährlich (186,70 € x 12) abzuziehen. Das Bruttoeinkommen des
Beklagten liegt über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Dem Beklagten sind Aufwendungen für
eine primäre Versorgung für das Alter in Höhe von ca. 20 % des Bruttoeinkommens zuzubilligen sowie für den Aufbau
einer zweiten Säule der Altersvorsorge Aufwendungen in Höhe von weiteren 4 % des Bruttoeinkommens, insgesamt
daher 24 % des Bruttoeinkommens (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl.,
§ 1 Rn. 597 a, 597 b, 598 a). Zwar befassen sich die Entscheidungen BGH, FamRZ 2007, 117 ff. und 1532 ff.; BGH,
FamRZ 2008, 963 nicht mit Fällen, in denen das Einkommen eines abhängig tätigen Unterhaltsverpflichteten über der
Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die vom BGH entwickelten Grundsätze sind jedoch auch auf diesen Fall anzuwenden.
Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen einem selbständig Tätigen mit einem Einkommen in Höhe des
Einkommens des Beklagten und einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der
Beitragsbemessungsgrenze liegt, unterschieden werden sollte. Unter Einbeziehung der jeweiligen Aufwendungen für die
gesetzliche Rentenversicherung belaufen sich die Aufwendungen des Beklagten für eine angemessene Altersvorsorge
im Jahre 2006 auf 13.133,04 €. 24 % des im Jahre 2006 erzielten Bruttoeinkommens von 92.042,23 € betragen
22.090,13 €.
Für 2007 ist von einem Gesamtbrutto von 83.463,00 € auszugehen. 24 % hiervon betragen 20.031,12 €. 24 % des im
Jahre 2008 erzielten Bruttoeinkommens von 64.923,95 € belaufen sich auf 15.581,78 €. Auch hier wurde der Satz von 24
% nicht ausgeschöpft, zumal in diesem Jahr nur ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 4.394,59 € geleistet wurde.
Im Jahre 2009 betrug das Gesamtbruttoeinkommen des Beklagten 87.642,26 €.
Der Mietwert des Hauses wird auf Seiten des Beklagten für die Zeit ab 1. April 2007
- zu diesem Zeitpunkt ist die Nutzung des Hauses von der Klägerin auf den Beklagten übergegangen – ebenso wie
früher bei der Klägerin mit 750,00 € angesetzt. Die Begründung des Beklagten für eine Reduzierung des Mietwerts auf
650,00 €, weil die Mietpreise rückläufig seien und der Mietwert durch die fortschreitende Abnutzung gesunken sei, ist
nicht überzeugend. Die Verminderung des Mietwerts war auch in erster Instanz nicht unstreitig. Im Schriftsatz der
Klägerin vom 30.12.2008 wurde von einem Wohnvorteil des Beklagten in Höhe von 750,00 € ausgegangen.
Der Beklagte hat dargelegt, dass auch für die Zeit des Krankengeldbezugs ein Abzug seitens seines Arbeitgebers
aufgrund einer Nachberechnung hinsichtlich der Pkw-Nutzung und hinsichtlich der D…versicherungen erfolgt ist und hat
insoweit auf die Abrechnung vom 16.4.2008 Bezug genommen. Daher kann bei der Errechnung des unterhaltsrechtlich
zu berücksichtigenden Einkommens in den Jahren 2007 und 2008 nicht für die Monate Oktober 2007 bis März 2008 ein
Betrag für die Pkw-Nutzung in Höhe von 300,00 € monatlich hinzugerechnet werden. Außerdem sind die Abzüge für die
Direktversicherung und den Abwälzungsbetrag durchgängig vorzunehmen.
Der Beklagte ist freiwillig versichert, da sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Da während des
Krankengeldbezugs weiterhin seine Verpflichtung zur Zahlung des vollen Beitrags für die Kranken- und
Pflegeversicherung besteht, er in dieser Zeit aber keinen Zuschuss des Arbeitgebers erhalten hat, ist für die Zeit vom
1.10.2007 bis 31.3.2008 der volle Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
Auf Seiten der Klägerin geht der Senat wie das Amtsgericht davon aus, dass die Klägerin, wenn sie sich nach Ablauf des
Trennungsjahres im Oktober 2003 nachhaltig um eine Arbeitstätigkeit bemüht hätte, eine Arbeitsstelle hätte finden
können, bei der sie ein Nettoeinkommen in Höhe von 850,00 € monatlich erzielt hätte. Die Klägerin hat vorgetragen, dass
bis jetzt 290 erfolglose Bewerbungen erfolgt seien. Wenn man dies auf 6 Jahre umrechnet, sind dies rund 48
Bewerbungen jährlich, folglich also 4 Bewerbungen monatlich. Dies erfüllt nicht die Anforderungen der Rechtsprechung
an die Intensität der erforderlichen Bemühungen um einen Arbeitsplatz.
Im Oktober 2003 war die Klägerin noch nicht ganz 53 Jahre alt, so dass die Bemühungen damals noch als
erfolgversprechender anzusehen waren als heute. Bei der Bemessung des erzielbaren Nettoeinkommens mit 850,00 €
monatlich trägt der Senat der langen Berufspause von Dezember 1988 an Rechnung und außerdem dem Umstand, dass
sie zwar gelernte Apothekenhelferin ist, jedoch in diesem Beruf lediglich in der Zeit von Juli 1969 bis März 1972
gearbeitet hat. Sie war in der Folgezeit dann rund 6 Jahre in einem Kaufhaus und etwas über 10 Jahre bei der Firma P...
K... tätig.
Von dem fiktiven Einkommen der Klägerin von 850,00 € zieht der Senat eine Pauschale für berufsbedingte
Aufwendungen in Höhe von 50,00 € ab (Mindestbetrag nach den Leitlinien bei einer Ganztagstätigkeit).
Außerdem sind die Aufwendungen für die eigene Lebensversicherung abzugsfähig, da sie sich im Rahmen von 4 % des
fiktiven Bruttoeinkommens bewegen. Diese Aufwendungen hat die Klägerin zwar erst in zweiter Instanz vorgetragen. Da
die Aufwendungen jedoch durch Kontoauszüge belegt sind und letztlich auch von dem Beklagten nicht bestritten wurden,
sind sie zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich der Aufwendungen für die Lebensversicherung für den Sohn C...,
wobei hier auch zu berücksichtigen ist, dass auch auf Seiten des Beklagten monatlich gezahlte Beträge für eine
Lebensversicherung für den Sohn C... abgezogen werden. Die Beitragserhöhung zum 15.4.2008 auf 24,00 € und zum
17.4.2009 auf 26,00 € monatlich wird berücksichtigt.
Hinsichtlich der Zinseinkünfte der Klägerin werden die sich aus den Steuerbescheiden ergebenden Beträge
berücksichtigt. Die Klägerin hat Rückzahlungen auf Darlehen in Höhe von insgesamt 8.050,00 € an Herrn H... und den
Sohn C..., Zahlungen von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.000,00 € und des Kaufpreises für einen Pkw in Höhe von
14.986,00 € belegt und im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Kaufpreis aufgrund der teilweise geringen
Unterhaltszahlungen des Beklagten für ihren Lebensunterhalt verbraucht hat. Der Senat legt daher für die Zeit von Mai
2007 bis Dezember 2007 angesichts der im Jahr 2007 erzielten Zinseinkünfte von rund 800,00 € Kapitaleinkünfte der
Klägerin in Höhe von 100,00 € monatlich zugrunde und für die Zeit ab 1.1.2008 bis 31.12.2008 monatlich 35,00 €.
Verzug ist ab August 2006 gegeben. Die Klägerin hat ein Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 25. August 2006
vorgelegt, in dem diese sich auf ein Schreiben vom 11.8.2006 bezieht (Bl. 389 d.A.). Es geht aus dem Schreiben vom
25.8.2006 hervor, dass im Schreiben vom 11.8.2006 Auskünfte betreffend das Einkommen des Beklagten angefordert
wurden.
Angesichts der Dauer der Ehe von 1982 bis zur Scheidung durch Urteil vom 24.5.2005 hält es der Senat für
angemessen, der Klägerin vollen Unterhalt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung, folglich also
bis einschließlich Mai 2010 zuzuerkennen. Bei einer Ehedauer von 10 bis 20 Jahren hält der Senat insoweit in der Regel
eine Zeit von ein Viertel dieses Zeitraums für angemessen und bei einer Ehedauer über 20 Jahren ein Fünftel. Bei einer
Ehedauer, die knapp über 20 Jahren liegt, ist jedoch nicht weniger als das bei 20 Jahren zugrunde zu legende Viertel,
folglich also 5 Jahre anzusetzen. Für die Zeit danach begrenzt der Senat den Unterhalt auf die erlittenen ehebedingten
Nachteile. Aus der Aufstellung des Statistischen Bundesamts bezüglich der Entwicklung der Bruttoverdienste hat der
Senat entnommen, dass im Bereich des Handels von 1988 bis 2008 eine Gehaltserhöhung von rund 100 % eingetreten
ist. Damit würde das von ihr damals erzielte Nettoeinkommen in Höhe von 1.450,00 DM ungefähr demselben Betrag in
Euro entsprechen. Den von der Klägerin herangezogenen Vergleich hinsichtlich der Bruttobemessungsgrenzen in der
Altersversicherung hält der Senat für nicht auf die theoretische Gehaltsentwicklung der Klägerin übertragbar.
Den Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin weder im C…-Kaufhaus in A… noch bei der Firma P... K... in K… eine
leitende Position gehabt habe, die mit der Führung anderer Mitarbeiter verbunden gewesen wäre, hat die Klägerin nicht
bestritten. Sie war sowohl im C…-Kaufhaus als auch bei der Firma P... K... für bestimmte Produktgruppen zuständig. Der
nun am Schluss erfolgte Vortrag, dass sie bei der Firma P... K... als Geschäftsführerin vorgesehen gewesen sei, bevor sie
gekündigt habe, ist zum einen verspätet und zum anderen auch nicht unter Beweis gestellt.
Der Senat sieht daher die Differenz zwischen einem ohne die Ehe erzielbaren Einkommen der Klägerin von 1.450,00 €
monatlich und dem jetzt zugrunde gelegten fiktiven Einkommen, das sie bei nachhaltigeren Erwerbsbemühungen hätte
erzielen können, als fortdauernden ehebedingten Nachteil an, den der Beklagte durch die Gewährung von Unterhalt
auszugleichen hat. Die Erwägung des Beklagten, dass er in diesem Fall durch die Gewährung von Unterhalt an die
Klägerin seinerseits ehebedingte Nachteile erleide, greift nicht durch. Aus § 1578 b I 2 BGB ergibt sich, dass der
Unterhaltsverpflichtete ehebedingte Nachteile auszugleichen hat.
Dieser Ausgleich der ehebedingten Nachteile hat zu erfolgen bis zum Beginn des Rentenbezugs der Klägerin ab
1.5.2016 gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Bl. 391 d.A.). Die Deutsche Rentenversicherung
Bund hat mitgeteilt, dass die voraussichtliche Altersrente der Klägerin sich nach derzeitigem Stand auf 924,64 € belaufen
werde. Nachteile durch eine geringere Versorgung in Folge der Ehe sind durch den zusammen mit der Scheidung
durchgeführten Versorgungsausgleich ausgeglichen (BGH FamRZ 2008, 1325, 1328 und 1508, 1511).
durchgeführten Versorgungsausgleich ausgeglichen (BGH FamRZ 2008, 1325, 1328 und 1508, 1511).
Aus Vorstehendem folgt folgende Unterhaltsberechnung:
August bis November 2006:
Nettoeinkommen des Beklagten gemäß Gehaltsabrechnung
Dezember 2006 (Bl. 41 d.A.) 54.956,30 €
zuzüglich Steuerrückerstattung (Bl. 115 d.A.) 3.706,80 €
58.663,10 €
: 12 = 4.888,59 €
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen - 150,00 €
Krankenversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss - 272,53 €
Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss - 30,28 €
Abwälzungsbetrag - 30,63 €
vermögenswirksame Leistungen - 40,00 €
Lebensversicherung S… - 186,70 €
betriebliche Altersversorgung - 180,00 €
- 145,21 €
abzüglich Lebensversicherung C... - 22,00 €
Hausfinanzierung - 315,00 €
3.516,24 €
abzüglich Kindesunterhalt - 479,00 €
3.037,24 €
x 6/7 = 2.603,35 €.
Im Jahre 2006 ergibt sich folgendes Einkommen der Klägerin:
850,00 € - 50,00 € = 800,00 € x 6/7 = 685,71 €
Lebensversicherungen - 17,23 €
- 26,59 €
Lebensversicherung C... - 60,99 €
Wohnvorteil 750,00 €
1.330,90 €.
Die Hälfte der Differenz zwischen dem errechneten Einkommen des Beklagten von 2.603,35 € und demjenigen der
Klägerin von 1.330,95 € beläuft sich auf 636,23 €. Gezahlt hat der Beklagte bereits 543,00 €, so dass noch rund 94,00 €
verbleiben.
Ab Dezember 2006 ist der Sohn C... volljährig. Bei Abzug des gezahlten Unterhalts von 526,00 € ergibt sich ein
unterhaltsrechtlich anrechenbares Nettoeinkommen des Beklagten von 2.563,06 € (3.516,24 € - 526,00 € = 2.990,24 x
6/7 = 2.563,06 €).
Die Hälfte der Differenz zu dem Einkommen der Klägerin von 1.330,90 € beläuft sich auf 616,08 €. Nach Abzug des
gezahlten Unterhalts von 496,00 € verbleiben noch rund 121,00 €.
Januar bis März 2007:
Der Senat berücksichtigt hier die sich aus dem Steuerbescheid für 2007 tatsächlich ergebenden Steuerabzüge. Dass der
Beklagte in diesem Jahr höhere Steuern gezahlt hat, gleicht er dadurch aus, dass er bei der Berechnung für das Jahr
2009 die in diesem Jahr gezahlte Steuerrückzahlung nicht berücksichtigt.
Bruttoeinkommen des Beklagten gemäß dem
Steuerbescheid 2007 (Bl. 190 d.A.) 83.463,00 €
Krankengeld vom 26.9.2007 bis 31.12.2007 (Bl. 198 d.A.) 6.878,00 €
Einkommensteuer (Bl. 190 d. A.) 22.888,00 €
Solidaritätszuschlag (Bl. 190 d.A.) - 1.208,02 €
Rentenversicherung (Bl. 73 d.A.) - 4.387,99 €
Arbeitslosenversicherung - 926,10 €
Steuerberatergebühren (Bl. 119 d.A.) - 1.476,10 €
59.454,79 €
: 12 = 4.954,57 €
Pauschale - 150,00 €
Krankenversicherung - 272,53 €
Pflegeversicherung - 30,28 €
Abwälzungsbetrag - 30,63 €
vermögenswirksame Leistungen - 40,00 €
D…versicherung - 145,21 €
- 180,00 €
S… - 186,70 €
Lebensversicherung C... - 22,00 €
Hausfinanzierung - 315,00 €
3.582,22 €
Unterhalt C... - 526,00 €
3.056,22 €
x 6/7 = 2.619,62 €.
Das Einkommen der Klägerin errechnet sich wie folgt:
Fiktives Arbeitseinkommen 685,71 €
eigene Lebensversicherungen - 5,74 €
- 26,59 €
Lebensversicherung C... - 62,80 €
Wohnvorteil + 750,00 €
1.340,58 €.
Die Hälfte der Differenz zwischen 2.619,62 € und 1.340,58 € beträgt 639,52 €.
In dieser Zeit hat der Beklagte 700,00 € gezahlt, so dass kein verbleibender Unterhaltsanspruch mehr besteht. Weder ist
eine Verrechnung noch eine Aufrechnung mit offenstehenden Unterhaltsbeträgen aus anderen Zeiträumen möglich
soweit in diesem Zeitraum eine Überzahlung erfolgt ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe
des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 284). Es gilt das Aufrechnungsverbot gemäß §§ 394 BGB, 850 b I Nr. 2 BGB.
Im April entfällt auf Seiten der Klägerin die für die ersten 3 Monate des Jahres 2007 in Ansatz gebrachte
Lebensversicherungsprämie von 5,74 € (die im Januar 2007 bezahlten 17,23 € dividiert durch 3). Außerdem entfällt der
Wohnwert in Höhe von 750,00 €, da nun der Beklagte in dem Haus wohnt. Es verbleibt daher bei ihr noch ein
Einkommen in Höhe von 596,32 € (1.340,58 € + 5,74 € - 750,00 €). Auf Seiten des Beklagten kommt nunmehr der
Wohnwert in Höhe von 750,00 € hinzu, der um die gezahlten Zinsen von 497,36 € gemindert wird. Der oben errechnete
Betrag von 3.056,22 € vor Abzug des Anreizsiebtels ist daher um 315,00 € (frühere Hausfinanzierung) auf 3.371,22 € zu
erhöhen. 6/7 hiervon sind 2.889,62 €. Zuzüglich 750,00 € und abzüglich von 497,36 € ergeben sich 3.142,26 €. Die
Hälfte der Differenz zu dem oben errechneten Einkommen der Klägerin von 596,32 € beläuft sich auf 1.272,97 €.
Abzüglich der gezahlten 700,00 € verbleiben noch rund 573,00 €.
Für die Zeit von Mai bis September 2007 ändert sich die Höhe der geleisteten Zahlungen. Außerdem erhöht sich das
Einkommen der Klägerin um Zinsen von 100 € auf 696,32 €. Der Beklagte hat in dieser Zeit Ehegattenunterhalt in Höhe
von 1.000,00 € monatlich gezahlt, so dass noch rund 223,00 € monatlich verbleiben (3.142,26 – 696,32 = 2.445,94 : 2 =
1.222,97 – 1000 = rd. 223,-- €).
Für Oktober bis Dezember 2007 ist der volle Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag abzuziehen in
Höhe von insgesamt 573,56 €. Es ist daher für die Zeit von Oktober bis Dezember 2007 zu rechnen wie folgt:
Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 4.954,57 €
Pauschale - 150,00 €
Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsprämie - 573,56 €
Abwälzungsbetrag - 30,63 €
vermögenswirksame Leistungen - 40,00 €
S… - 186,70 €
D…versicherung - 180,00 €
betriebliche Altersvorsorge - 145,21 €
Lebensversicherung C... - 22,00 €
3.626,47 €
Unterhalt C... - 266,00 €
3.360,47 €
3.360,47 €
x 6/7 = 2.880,40 €
Wohnwert 750,00 €
Zinsen - 497,36 €
3.133,04 €
Einkommen der Klägerin - 696,32 €
2.436,72 €
: 2 = 1.218,36 €
geleistete Zahlungen - 123,00 €
rund 1.096,00 €.
Januar bis März 2008:
Nettoeinkommen des Beklagten gemäß Gehaltsabrechnung
Dezember 2008 (Bl. 186 d.A.) 41.193,24 €
Krankengeld (Bl. 179: 3 x 2.183,40 €) 6.550,20 €
Steuererstattung (Bl. 193 d.A.) 4.508,61 €
52.252,05 €
: 12 = 4.354,33 €
Krankenversicherung - 513,00 €
Pflegeversicherung - 60,56 €
Abwälzungsbetrag - 30,63 €
betriebliche Altersvorsorge - 145,21 €
- 180,00 €
vermögenswirksame Leistungen - 40,00 €
S… - 186,70 €
Lebensversicherung C... - 22,00 €
Unterhalt C... - 266,00 €
2.910,23 €
x 6/7 = 2.494,48 €
Wohnwert 750,00 €
Zinsen - 497,36 €
2.747,12 €.
Das Einkommen der Klägerin errechnet sich wie folgt:
Fiktives Nettoeinkommen 685,71 €
Lebensversicherungsprämie - 26,59 €
Lebensversicherung C... - 64,70 €
Zinseinkünfte 35,00 €
629,42 €.
Die Hälfte der Differenz zwischen 2.747,12 € und 629,42 € beläuft sich auf 1.058,85 €. Nach Abzug der monatlich
gezahlten 123,00 € verbleiben noch rund 936,00 €.
April 2008:
Ab April 2008 erhöht sich die Lebensversicherung für C... auf 24,00 €. Der Arbeitgeber zahlt wieder einen Zuschuss für
die Krankenversicherung in Höhe von 248,40 € und für die Pflegeversicherung von 35,10 €. Das unterhaltsrechtlich
anrechenbare Einkommen des Beklagten vor Abzug des Anreizsiebtels erhöht sich daher von 2.910,23 € auf 3.191,73 €
(2.910,23 € - 2,00 € + 248,40 € + 35,10 €). Es ist dann weiter zu rechnen wie folgt:
3.191,73 € x 6/7 = 2.735,77 €
Wohnwert 750,00 €
Zinsen - 497,36 €
2.988,41 €
Einkommen der Klägerin - 629,42 €
2.358,99 €
: 2 = 1.179,50 €
geleistete Zahlungen - 123,00 €
rund 1.057,00 €.
Mai/Juni 2008:
In diesen Monaten hat der Beklagte Kindesunterhalt in Höhe von 345,00 € gezahlt. Daher vermindert sich das
Einkommen vor Abzug des Anreizsiebtels auf 3.112,73 € (3.191,73 € + 266,00 € - 345,00 €). Es ist weiter zu rechnen wie
folgt:
3.112,73 € x 6/7 = 2.668,05 €
Wohnwert 750,00 €
Zinsen - 497,36 €
2.920,69 €
Einkommen der Klägerin - 629,42 €
2.291,27 €
: 2 = 1.145,64 €
geleistete Zahlungen - 123,00 €
rd.1.023,00.
Juli 2008 bis Dezember 2008:
Juli 2008 bis Dezember 2008:
In diesen Monaten erhöhen sich die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsprämien des Beklagten um 25,84 €
monatlich. Der Unterhalt für C... erhöht sich auf 450,00 €. Es ergibt sich daher ein Einkommen des Beklagten vor Abzug
des Anreizsiebtels von 2.981,89 € (3.112,73 € + 345,00 € - 450,00 € - 25,84 €). Es ist weiter zu rechnen wie folgt:
2.973,80 € x 6/7 = 2.555,91 €
Einkommen der Klägerin - 629,42 €
1.926,49 €
: 2 = 963,25 €
geleistete Zahlungen - 223,00 €
rund 741,00 €.
Für Januar bis März 2009:
Gehaltsabrechnung Dezember 2009 (Bl. 416 d.A.) 53.808,02 €
: 12 = 4.484,00 €
Pauschale - 150,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (641,29 € - 257,25 € - 35,83 €) - 348,21 €
Abwälzungsbetrag - 30,63 €
vermögenswirksame Leistungen - 40,00 €
betriebliche Altersvorsorge - 145,21 €
- 180,00 €
S… - 186,70 €
Lebensversicherung C... - 24,00 €
Unterhalt C... - 340,00 €
3.039,25 €
x 6/7 = 2.605,07 €
Wohnwert 750,00 €
Zinsen - 497,36 €
2.857,71 €.
Das Einkommen der Klägerin setzt sich wie folgt zusammen:
fiktives Einkommen 685,71 €
eigene Lebensversicherung - 26,59 €
Lebensversicherung C... - 66,69 €
592,43 €.
Es ist dann weiter zu rechnen wie folgt: 2.857, 71 € - 592,43 € = 2.265,28 €
: 2 = 1.132,64 €
abzüglich gezahlter 723,00 €
= rund 410,00 €.
April 2009 bis August 2009:
Die von dem Beklagten gezahlte Lebensversicherungsprämie für C... erhöht sich von 24,00 € auf 26,00 €. Daher
vermindert sich der noch zu zahlende Unterhalt auf 409,00 € monatlich.
Ab September 2009 bis Mai 2010:
Der Beklagte hat ab September 2009 keinen Unterhalt mehr für C... gezahlt. Daher erhöht sich sein Einkommen vor
Abzug des Anreizsiebtels auf 3.379,25 €. Es ist dann weiter zu rechnen wie folgt: 3.379,25 € x 6/7 = 2.896,50 € + 750,00
€ - 497,36 € = 3.149,14 € - 592,43 € (Einkommen der Klägerin) = 2.556,71 € : 2 = 1.278,36 € abzüglich gezahlter 723,00
€ = rund 556,00 € monatlich.
Für die Zeit ab Juni 2010 hat der Beklagte nur noch die der Klägerin entstandenen ehebedingten Nachteile
auszugleichen, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Klägerin ohne die Ehe heute ein Einkommen von 1.450,00 €
netto erzielen würde. Nach Abzug von 5 % verbleiben 1.377,50 €.
Von dem der Klägerin fiktiv zugerechneten Einkommen von 850,00 € sind 50,00 € berufsbedingte Aufwendungen und
die Prämien für die beiden Lebensversicherungen für sie und den Sohn C... in Höhe von 26,59 € und 66,59 €
abzuziehen, so dass noch 706,82 € verbleiben. Die Differenz zwischen 1.377,50 € und 706,82 € beträgt rund 671,00 €.
Dieser Unterhalt wird befristet bis einschließlich April 2016, da die Klägerin gemäß der Auskunft der Deutschen
Rentenversicherung Bund ab 1.5.2016 eine Altersrente beziehen wird.
Zinsen waren der Klägerin gemäß §§ 284 I, 288 I 1 BGB zuzuerkennen.
Der Senat lässt die Revision zu im Hinblick auf die Frage, ab welchem Zeitraum der Unterhalt der Klägerin zu begrenzen
bzw. zu befristen ist und in welcher Höhe die Altersvorsorge abzugsfähig ist, wenn das Einkommen des Verpflichteten
über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I 1, 97 I ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Andernach vom 3.7.2009 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für
die erste Instanz auf 29.946,00 € festgesetzt wird.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.063,00 € festgesetzt.
Rüll Diener Lamberz