Urteil des OLG Koblenz vom 29.05.2009

OLG Koblenz: darlehensvertrag, arglistige täuschung, vermittler, treu und glauben, urkunde, zwangsvollstreckung, culpa in contrahendo, kaufpreis, widerklage, kaufvertrag

OLG
Koblenz
29.05.2009
10 U 505/08
"Schrottimmobilien"
Zulässigkeit von Zahlungswiderklage auch bei vorliegendem Titel
Zum Kausalitätserfordernis nach HWiG
Zur Darlehensauszahlung auf Notaranderkonto
Zur Schadensersatzhaftung der Bank wegen Verschuldens bei Vertragsschluss im Einzelnen; Anforderungen an die
Substantiierung der vorgeworfenen Pflichtverletzungen
Geschäftsnummer:
10 U 505/08
2 O 370/06 LG Bad Kreuznach
Verkündet am 29. Mai 2009
Birgit Schäfer, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
g e g e n
Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Stauder auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2009
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7.
April 2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil bezüglich der Widerklage abgeändert:
Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte 82.703,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 aus 72.813,66 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils
gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte jeweils vor der Vollstreckung eine Sicherheit in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der Urkunde
des Notars Dr. K. A. in B. vom 26. April 1993, UR-Nr. …/1993, in ihr persönliches Vermögen. Zudem begehren sie die
Feststellung, dass sie der Beklagten gegenüber aus dem Darlehensvertrag Nr. …/… über 157.000 DM nicht zur Zahlung
verpflichtet sind.
Mit Telefax vom 3. März 1993 wandte sich die C. & Partner GmbH unter Vorlage einer Einkommens- und
Vermögensauskunft der Kläger an die Beklagte mit der Anfrage, ob eine Finanzierung des Ankaufs der Wohnung Nr. 30
möglich sei. Die Beklagte forderte nach Eingang der Finanzierungsanfrage durch die C. & Partner GmbH weitere
Unterlagen insbesondere betreffend die Absicherung des Darlehensantrags an. Bei der Entscheidung über die
Darlehensgewährung lag der Beklagten unter anderem der als Anlage K 16 (Bl.164 ff. d. A.) vorgelegte Prospekt, den
auch die Kläger erhalten hatten, vor. Als nach Prüfung der überreichten weiteren Informationen die gewünschte
Finanzierung darstellbar erschien, füllte die Beklagte einen Darlehensantrag entsprechend den Wünschen der Kläger
aus und übersandte ihn zwecks Gegenzeichnung.
Am 31. März 1993 unterschrieben die Kläger den Darlehensvertrag, den die Beklagte ihrerseits am 6. April 1993
unterzeichnete. Der Darlehensvertrag enthielt unter anderem als Angaben zum Darlehen den nominalen
Darlehensbetrag, das Disagio, die Bearbeitungsgebühr, den Nettodarlehensbetrag sowie den effektiven Jahreszins und
die Tilgungsrate. Als Sicherheit wurde die Bestellung einer Grundschuld auf dem Grundstück D., E. 45 und 47,
verbunden mit einer persönlichen Haftungsübernahme in gleicher Höhe und der Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung in das gesamtes Vermögen durch alle Darlehensnehmer vereinbart. Unter der Unterschrift des
Darlehensvertrages befindet sich eine ebenfalls von den Klägern unterschriebene Widerrufsbelehrung.
Darüber hinaus unterzeichneten die Kläger am gleichen Tag eine Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung
und eine ergänzende Vereinbarung, wonach sich der Sicherungsgeber, hier die Kläger, verpflichteten, außerhalb dieser
Vereinbarung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der jeweils bestellten Grundschulden und der Zinsen und
Nebenleistungen die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes
Vermögen zu unterwerfen.
Ebenfalls am 31. März 1993 unterzeichneten die Kläger eine an die Beklagte gerichtete Zahlungsanweisung, wonach die
Auszahlung der Darlehensvaluta unwiderruflich auf das Notaranderkonto des Notars A. mit der Kontonummer … bei der
Auszahlung der Darlehensvaluta unwiderruflich auf das Notaranderkonto des Notars A. mit der Kontonummer … bei der
F.bank G. zu erfolgen habe. Der Notar bestätigte dies, wie formularmäßig vorgesehen, unter dem 13. April 1993 mit
Unterschrift und Dienstsiegel.
Am 31. März 1993 unterzeichneten die Kläger darüber hinaus die als Anlage K 4 mit der Klage vorgelegte notarielle
Urkunde des Notars H. in I./ M., die ein Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und eine
entsprechende Vollmachterteilung unter Befreiung der Beschränkung des § 181 BGB, gerichtet an die Kaufleute He.-J. C.
und Ha.-J. J., enthält. Darin beauftragten sie die Geschäftsbesorger, die Eigentumswohnung Nr. 30 mit einem 2,11/100-
Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz D., E. 45 und 47, zu erwerben. Nach dem Inhalt der Urkunde war den Klägern
bekannt, dass der Geschäftsbesorger gleichzeitig der Verkäufer des Objekts ist. Der Notar wurde angewiesen, dem
Geschäftsbesorger vier Ausfertigungen der Urkunde zu erteilen.
Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. K. A. vom 13. April 1993, UR-Nr.: …/93, nahm He.-J. C. den Antrag der Kläger auf
Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages an. Als Vertreter der Kläger sowie als alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer der C. & Partner GmbH schloss er den Kaufvertrag über den zuvor bezeichneten Miteigentumsanteil,
verbunden mit dem Sondereigentum an der noch zu errichtenden Wohnung Nr. 30 und dem Sondernutzungsrecht an
einem Kfz-Stellplatz zum Kaufpreis von 132.624 DM für Wohnung und Einstellplatz, 4.500 DM für die Kücheneinrichtung,
2.652 DM für Grunderwerbsteuer und 5.824 DM für Notar- und Gerichtskosten. Des Weiteren wurde in dem Kaufvertrag
vereinbart, dass die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 8.476 DM bis zum 15. Mai 1993 fällig und auf das
Notaranderkonto des amtierenden Notars bei der F.bank AG Filiale G. mit der Nummer …/86, das treuhänderisch auch
für die Beklagte geführt wurde, zu zahlen. Auf dieses Konto sollte auch der verbliebene Kaufpreis in Höhe von 137.124
DM bis zum 30. Oktober 1993 überwiesen werden, bei früherer Bezugsfertigkeit nach entsprechenden Voraussetzungen
auch früher. Über den Kaufpreis sollte der Notar erst dann verfügen dürfen, wenn der Bau leitende Architekt schriftlich
bestätigt, dass das Objekt mängelfrei fertig gestellt ist.
Darüber hinaus bevollmächtigte der Geschäftsbesorger He.-J. C. vier Notargehilfinnen, und zwar jede für sich, unter
Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB, unter anderem damit, bei der Beleihung des Kaufobjekts mitzuwirken
und alle dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen, einschließlich der dinglichen
Zwangsvollstreckungsunterwerfung sowie der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers.
Am 26. April 1993 bestellte die im Kaufvertrag bevollmächtigte Notariatsangestellte A. M. mit UR-Nr.: …/1993 des Notars
Dr. K. A. in B. als Vertreterin der Kläger und der C. & Partner GmbH eine Grundschuld in Höhe von 157.000 DM
zugunsten der Beklagten und übernahm im Namen der Kläger deren persönliche Haftung und unterwarf sie der
sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen.
Am 14. Mai 1993 wurde ein Betrag von 8.476 DM und am 23. September 1993 ein Betrag von 132.824 DM auf das
genannte Konto des Notars A. bei der Beklagten zu Lasten der Kläger überwiesen.
Im Juli/August 1998 vereinbarten die Parteien neue Konditionen für das streitgegenständliche Darlehen.
Mit Schreiben vom 10. September 2002 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehens sowie sämtlicher
Abbuchungsermächtigungen. Wegen der infolgedessen aufgelaufenen Rückstände kündigte die Beklagte das Darlehen
am 4. Juni 2003. Aus der Hauptsumme ist noch ein Betrag von 72.813,66 offen. Zum 19. Dezember 2006 bezifferten sich
die Ansprüche der Beklagten auf 82.703,98 €. Diesen Betrag macht sie im Wege der Widerklage geltend.
Die Kläger haben vorgetragen:
Im Februar 1993 seien sie von A. K. unter Hinweis auf Empfehlung durch Freunde unaufgefordert zu Hause aufgesucht
worden. Herr K. habe sie über die Möglichkeit des Erwerbs einer Eigentumswohnung als Steuersparmodell und als
Altersvorsorge informiert und entsprechend angeworben. Dabei habe er ihnen unter Vorlage eines
Berechnungsbeispiels erläutert, dass alle Zinskosten der Vollfinanzierung steuermindernd geltend gemacht werden
könnten, so dass unter Berücksichtigung der Mietgarantie von 14 DM/qm sich das Objekt alleine finanziere. Bis zum
Einsetzen der Rente der 1944 geborenen Kläger sei die Finanzierung zurückgezahlt, so dass die Wohnung eine absolut
sichere zusätzliche Rente einbringe. Einige Tage später sei A. K. mit einem weiteren Mitarbeiter, T. L., erneut bei ihnen
erschienen und habe ihnen unter Vorlage eines persönlichen Berechnungsbeispiels nochmals die Vorteile des Objekts
erläutert. Dabei habe er angegeben, dass die Beklagte das Projekt geprüft habe und die Werthaltigkeit der Wohnung
quasi garantiert werde. Alles werde von einer erfahrenen und vertrauenswürdigen Treuhandgesellschaft, der Firma C. &
Partner, abgewickelt. Darüber hinaus habe er ihnen erläutert, dass die Wohnung in spätestens fünf Jahren mit einem
satten Gewinn wieder verkauft werden könne.
Wenige Tage später sei ihnen das Objekt vorgeführt worden.
Am nachfolgenden Morgen habe der Vermittler K. ihnen den fertig ausgefüllten Darlehensantrag der Beklagten zur
Unterzeichnung vorgelegt und sei im Anschluss daran mit ihnen zur Beurkundung durch den Notar H. nach I. gefahren.
Entgegen der Zusage sei die von ihnen gekaufte Wohnung jedoch allenfalls 33.818,40 DM wert. Eine Miete könne nur in
Höhe von 7 DM/qm erzielt werden. Allein für das Darlehen stelle sich eine monatliche Belastung von knapp 1.000 DM
ein, wozu noch die Hausgelder und die Grundsteuer träten. Die Angaben der Vermittler K. und L. verstießen bereits
gegen die Preisangabenverordnung.
Die Beklagte habe von der sittenwidrigen Überteuerung gewusst bzw. hätte sie kennen müssen, zumal sie den Erwerb
sämtlicher 26 Wohnungen in der Anlage finanziert habe. Jedenfalls sei die Beklagte ihnen gegenüber
schadensersatzpflichtig, denn bei zutreffender Information über alle Umstände hätten sie sich weder auf den Kaufvertrag
noch auf den Darlehensvertrag eingelassen. Auch seien sie nicht wirksam über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.
Die von der Beklagten in dem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung sei falsch, weil sie einen, zudem
fehlerhaften Zusatz gemäß Verbraucherkreditgesetz enthalte.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. K. A. aus B., Urkundenrollennummer …/1993 vom 26. April
1993 für unzulässig zu erklären,
2. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zu 1. zu keinem Zeitpunkt aus dem Darlehensvertrag Nr. …/… über
157000 DM zur Zahlung verpflichtet waren und sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage hat sie beantragt,
die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 82.703,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 aus 72.813,66 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt vor:
Sie sei zu keinem Zeitpunkt in die Vermittlungsgespräche der Vermittler K. und L. eingebunden gewesen. Ihr sei weder
bekannt, dass Herr K. die Kläger zu einem nicht näher präzisierten Zeitraum in ihrer Wohnung ohne entsprechende
Vereinbarung aufgesucht haben soll, noch wisse sie davon, dass Herr K. den Klägern gegenüber die Immobilie als
angeblich bankgeprüft angedient habe. Darüber hinaus sei ihr auch das persönliche Berechnungsbeispiel nicht bekannt.
Sie habe dieses Berechnungsbeispiel weder erstellt, noch habe sie den Anschein erweckt, damit im Zusammenhang zu
stehen. Es handele sich auch nicht um ein für die Gewährung des Darlehens der Beklagten zentral eingesetztes
Berechnungsbeispiel. Sie sei erstmals aufgrund der Finanzierungsanfrage durch die Vermittler K. und L. mit dem
Vorgang betraut gewesen. Sie habe entsprechend den Wünschen der Kläger den Darlehensantrag ausgefüllt und ihn an
die Kläger zwecks Gegenzeichnung übersandt.
In das Erwerbsgeschäft, insbesondere in Konzeption und Vertrieb der streitgegenständlichen Wohnung sei sie in keiner
Weise eingebunden gewesen. Auch sei eine Finanzierung durch sie nicht vorgegeben worden. Im Übrigen habe sie
auch nicht sämtliche Objekte in dem Anwesen finanziert.
Darüber hinaus bestreitet die Beklagte das Vorliegen einer Haustürsituation.
Es fehle insoweit schon an substantiiertem Vortrag. Wann, wo, welches Gespräch stattgefunden haben soll, hätten die
Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Ein Widerrufsrecht scheitere jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen den
angeblichen Gesprächen Mitte/Ende Februar 1993 und der Unterzeichnung des Darlehensantrags zum 31. März 1993.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass die auf dem Darlehensvertrag von den Klägern persönlich
unterzeichnete Widerrufsbelehrung zutreffend sei, da der Zusatz bezüglich des Verbraucherkreditgesetzes klar
durchgestrichen sei.
Auch ein Anspruch auf der Grundlage der culpa in contrahendo scheide vorliegend aus, da eine sittenwidrige
Überteuerung des Kaufpreises im relevanten Zeitpunkt schon nicht substantiiert vorgetragen sei. Jedenfalls sei ein
insoweit unterstellt überhöhter Kaufpreis der Beklagten nicht bekannt gewesen. Da im Übrigen die Angaben im
Darlehensvertrag unstreitig richtig seien, scheide auch ein Beratungsverschulden aus.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29. Januar 2007 (Bl. 178, 179 d. A.) durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Immobilie sowie zur Höhe des Mietertrages.
Mit Urteil vom 7. April 2008 hat das Landgericht die Klage als unbegründet und die Widerklage als unzulässig
abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass den Klägern die Berufung auf die Nichtigkeit der
Vollstreckungsunterwerfung nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, weil sie
der Beklagten materiell-rechtlich zur Zahlung des titulierten Betrages und zur Gestellung einer Unterwerfungserklärung
verpflichtet seien. Da der von ihnen selbst unterzeichnete Darlehensvertrag wirksam sei, da die Voraussetzungen eines
wirksamen Widerrufs nicht gegeben seien, seien sie schuldrechtlich verpflichtet, ein selbständiges Schuldversprechen
mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung abzugeben.
Schadensersatzansprüche stünden den Klägern gegenüber der Beklagten nicht zu, da die Beklagte keine wegen einer
erkannten arglistigen Täuschung der Kläger begründete Aufklärungspflicht getroffen habe. Die Beklagte sei
insbesondere nicht zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet gewesen, da es vorliegend
nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert gekommen sei, dass die
Beklagte von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger durch den Verkäufer ausgehen musste. Selbst unter
Berücksichtigung des eigenen angesetzten Wertes von 36.048,36 ergebe sich nicht, dass der vereinbarte Kaufpreis
knapp doppelt so hoch sei wie der Wert der Wohnung selbst. Ein erkennbarer Wissensvorsprung der Beklagten könne
sich auch nicht aus der im Vertriebsprospekt ergebenden Miethöhe ergeben. Denn auch der Gutachterausschuss komme
in seinem Sachverständigengutachten zu einer tatsächlich am Markt erzielbaren Nettokaltmiete von 10,50 /qm zuzüglich
30 DM für den Stellplatz, so dass die angepriesene Miete den tatsächlichen Mietwert lediglich um 16,48 % übersteige.
Eine derartige Abweichung sei aber nicht derart evident, dass sie von der Beklagten nicht übersehen werden konnte.
Auch eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf eine möglicherweise versteckte Innenprovision von weit über 15
% könne keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten begründen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der
angestrebte Kaufvertrag unmittelbar zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Hauses zustande gekommen sei
und eine Offenbarungspflicht über dessen Überlegungen bei Bemessung der Höhe des von diesem verlangten
Kaufpreises nicht festgestellt werden könne. Da es an einer Evidenz der Unrichtigkeiten des Prospektes fehle, könne
letztendlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in institutionalisierter Art und Weise mit den Vermittlern K. und L.
zusammengewirkt habe.
Die Widerklage sei unzulässig, da der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag aus der Hauptforderung mit
72.813,66 € nebst Zinsen für die Beklagte aufgrund der in der Urkunde des Notars Dr. K. A. UR- Nr. …/93 vom 26. April
1993 erklärten sofortigen Unterwerfung der Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen vollstreckt werden könne,
so dass es einer weiteren Verurteilung der Kläger nicht bedürfe. Von daher bestehe für die von der Beklagten erhobene
Widerklage kein Rechtsschutzbedürfnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Begründung der
landgerichtlichen Entscheidung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses den Parteien am 9. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich zunächst die am 22. April 2008 eingegangene
Berufung der Beklagten, die sich gegen die Abweisung der Widerklage als unzulässig wendet, sowie die am 9. Mai 2008
eingegangene Berufung der Kläger, die sich gegen die Klageabweisung richtet.
Die Beklagte ist der Auffassung, der von ihr eingelegte Widerklageantrag sei zulässig. Es bestehe ein
Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung auch dann, wenn der Darlehensnehmer in einer
notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages
übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung ins ein gesamtes Vermögen unterworfen habe.
Die Beklagte beantragt,
das am 7. April 2008 verkündete und am 9. April 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach – 2 O 370/06 –
im Hinblick auf die Widerklage abzuändern und die Kläger insoweit zu verurteilen, an die Beklagte € 82.703,98 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2006 aus € 72.813,66
zu zahlen.
Darüber hinaus beantragt die Beklagte,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Berufung der Kläger sei bereits unzulässig, da die Kläger die Berufung bisher noch nicht in der
gemäß § 520 Abs. 3 ZPO geforderten Form begründet hätten.
Unabhängig davon sei ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen ihr und der C. & Partner GmbH nicht gegeben.
Bereits aus der vorgelegten Namensliste der Eigentümer des Objekts ergebe sich, dass sie gerade nicht alle
Finanzierungen übernommen habe. Konkret finde sich lediglich in 9 von insgesamt 26 Finanzierungen der Vermerk einer
Finanzierung durch die Beklagte. Auch eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der C. & Partner GmbH liege
nicht vor. Darüber hinaus fehle es an substantiiertem Vortrag zu einer angeblich in dem Kaufpreis enthaltenen
versteckten Innenprovision, die im Übrigen bestritten werde. Weder der Prospekt noch das Berechnungsbeispiel legten
die interne Kalkulation des Verkäufers offen. Sie habe auch keine Kenntnis davon gehabt, welche Zahlungen von dem
Notarkonto abgegangen seien.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. April 2008 – 2 O 370/06 – abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
1. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. K. A. aus B., Urkundenrollennummer …/1993 vom 26. April
1993 wird für unzulässig erklärt;
2. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. K. A. aus B.,
Urkundenrollennummer …/1993 vom 26. April 1993 wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache ohne
Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt;
3. es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten zu keinem Zeitpunkt aus dem Darlehensvertrag Nr. …/… über
157.000 DM zur Zahlung verpflichtet waren und sind;
hilfsweise,
den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO zur weiteren Verhandlung und Sachverhaltsfeststellung an das Landgericht
zurückzuverweisen.
Darüber hinaus beantragen die Kläger,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger sind der Ansicht, dass vorliegend die Voraussetzungen eines so genannten institutionalisierten
Zusammenwirkens gegeben seien. Die Kläger seien in evidenter Weise arglistig über die nachhaltig erzielbare Miete
und die wahre Höhe der Maklerprovision getäuscht worden. Davon abgesehen liege keine wirksame Belehrung nach
dem Haustürwiderrufsgesetz vor, so dass der von den Klägern erklärte Widerruf wegen der besonderen Chronologie
dieses Falles (erst Darlehenvertrag, danach Kaufvertrag) dazu führe, dass die Beklagte keinerlei Ansprüche gegen die
Kläger habe.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat
auch in der Sache Erfolg.
Für die Beklagte besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.
Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen
Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen
fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Kläger
bereits einen vollstreckbaren Titel über die mit der Leistungsklage geltend gemachte Klageforderung besitzt und daraus
die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Jedoch kann auch in diesem Fall dem Kläger die Erhebung der Klage nicht
verwehrt werden, wenn er hierfür einen verständigen Grund hat. Verfügt er über einen nicht der Rechtskraft fähigen
Vollstreckungstitel, ist sein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage bei Vorliegen eines besonderen Interesses zu bejahen,
das etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (BGH Urteil vom
19. Dezember 2006 – XI ZR 213/06 –).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten zur Geltendmachung des
Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die Kläger vorliegend zu bejahen.
Die Beklagte besitzt zwar einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, und zwar die notarielle Urkunde des
Notars Dr. K. A. aus B., UR-Nr.: …/1993 vom 26. April 1993, in der sich die Kläger der Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen unterworfen haben, jedoch betrifft dieser Vollstreckungstitel die persönliche Haftungsübernahme,
das heißt, die Ansprüche gemäß § 780 BGB aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens. Demgegenüber macht die
Beklagte mit ihrer Leistungsklage Ansprüche auf Rückzahlung aus einem Darlehen geltend. Diese Ansprüche
unterscheiden sich sowohl nach Entstehungsgrund als auch nach Inhalt und Rechtswirkung.
Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Ansprüche aus dem Darlehen und
aus dem abstrakten Schuldversprechens seien bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise identisch.
Ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen in Verbindung mit einer Vollstreckungsunterwerfung stellt
neben der Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit dar und eröffnet den Vollstreckungszugriff auf das gesamte
Vermögen des Schuldners (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 113/06 –). Der Gläubiger hat ein
berechtigtes Interesse daran, seine durch die Begründung von zwei schuldrechtlichen Ansprüchen gestärkte
Rechtsposition zu bewahren und zu diesem Zweck der Verjährung eines seiner beiden Ansprüche, nämlich des
Anspruchs auf Darlehensrückzahlung, durch Klageerhebung zu begegnen.
Hinzu kommt, dass die Verjährung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag gemäß § 195 BGB n. F., Art. 229, § 6 Abs. 4
Satz 1 EGBGB auch die von ihm abhängigen Nebenleistungen erfasst. Mit dem Anspruch gemäß § 607 Abs. 1 BGB a. F.
verjährt insbesondere auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verzuges (BGHZ 128, 74, 77). Der Gläubiger
eines Anspruchs auf Darlehensrückzahlung hat deshalb, ungeachtet einer Sicherung durch ein notariell beurkundetes
abstraktes Schuldversprechen, ein berechtigtes Interesse daran, durch die Erhebung einer Klage auf
Darlehensrückzahlung der Verjährung eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens zu begegnen. Ihm
steht nicht entgegen, dass die Verjährung auch durch die klageweise Geltendmachung dieses Anspruchs selbst
gehemmt werden kann (BGHZ 128, 74, 81 ff.).
Im Übrigen kann die Beklagte auch nicht auf die nach Verjährung der gesicherten Forderung fortbestehende Möglichkeit,
aus der Grundschuld zu vollstrecken, verwiesen werden, da die Werthaltigkeit des belasteten Grundbesitzes ungewiss
ist.
Darüber hinaus kann dem Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten nicht entgegen gehalten werden, die Titulierung der
Darlehensforderung neben der bereits titulierten Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen begründe für die
Kläger die Gefahr doppelter Inanspruchnahme. Dem steht der Sicherungszweck des abstrakten Schuldversprechens
entgegen, der gegebenenfalls mit einer Vollstreckungsabwehrklage – wie vorliegend bereits durch die Kläger eingeleitet
- geltend gemacht werden kann.
Der mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus Darlehen ist begründet. Der Beklagten steht ein
Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil der am 6. April 1993
abgeschlossene Darlehensvertrag wirksam ist und der Rückzahlungsanspruch nach Kündigung der Beklagten am 4.
Juni 2003 fällig ist. Auf einen Einwendungsdurchgriff im Sinne von § 242 BGB können sich die Kläger nicht berufen, da
ihnen gegenüber der Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Aufklärungspflichten zustehen.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Kläger ihre zum Abschluss des Darlehensvertrages führende
Willenserklärung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiGa.F. nicht wirksam widerrufen haben.
Der Widerruf scheitert bereits deshalb, weil der Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 HWiGa.F. geschlossen wurde. Der von den Klägern diesbezüglich gehaltene Vortrag ist unsubstantiiert, da die
Kläger insoweit lediglich vortragen, dass sie Ende Februar/Anfang März 1993 zunächst durch den Vermittler K. und
später auch durch den Vermittler L. in ihrer Wohnung aufgesucht worden seien und er sie über die Möglichkeit, eine
vollfinanzierte Immobilie zwecks Steuerersparnis zur Altersvorsorge zu erwerben, informiert habe. Dieser Vortrag lässt
indes offen, ob die Kläger durch konkrete Finanzierungsverhandlungen in ihrer Privatwohnung zu einer späteren
Vertragserklärung bestimmt worden sind. Die Kläger haben weder vorgetragen, was konkret im Zusammenhang mit den
in ihrer Wohnung stattfindenden Treffen bezüglich der Finanzierung besprochen worden ist, noch haben sie dargelegt,
dass diese in ihrer Wohnung besprochenen Finanzierungsdetails in die spätere Vertragserklärung mit aufgenommen
worden sind. Die Beklagte hat dagegen substantiiert dargelegt, dass die Darlehensvertragsunterlagen von ihr
entsprechend der Vorgaben der Kläger ausgefüllt worden sind und direkt an die Kläger übersandt worden sind, ohne
dass der Vermittler oder die Firma C. & Partner GmbH in die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Darlehensvertrags
mit einbezogen worden wären.
Unabhängig von einem fehlenden substantiierten Vortrag bezüglich der Haustürsituation ist diese jedenfalls für den
Abschluss des Darlehensvertrags nicht kausal geworden.
Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlung
im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist.
Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein
enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a. F. und der
Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die
Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH Urteil vom 9. Mai 2006 – XI ZR 119/05 - = WM
2006, 1243, 1244 m. w. N.). Ob sich ein Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der
mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a. F. in einer Lage befindet, in
der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH, Urteil vom
21. Januar 2003 – XI ZR 125/02 - = WM 2003, 483, 484; Urteil vom 18. März 2003 – XI ZR 188/02 - = WM 2003, 918, 920
ff., BGH Urteil vom 13. Juni 2006 – XI ZR 94/05 = WM 2006, 1995, 1996 ff.; BGH Urteil vom 22. Januar 2008 – XI ZR 6/06
–). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise anderen Umständen im Rahmen der
Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls. In seiner diesbezüglich
einschlägigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des
in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon nach
einer Woche entfällt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 – XI ZR 119/05 –); er hat jedenfalls hierfür einen Zeitraum von knapp
drei Wochen dann ausreichen lassen, wenn weitere, den Kausalverlauf in Frage stellenden Umstände hinzutreten (BGH,
Urteil vom 9. Mai 2006 – XI ZR 119/05 –).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Abschluss des vorliegenden Darlehensvertrages nicht mehr unter dem
Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen. Hier ist zum einen zu
berücksichtigen, dass zwischen dem Gespräch Ende Februar/Anfang März 1993, dessen genaues Datum nicht bekannt
ist, und dem Abschluss des Darlehensvertrages am 6. April 1993 ein Zeitraum von mehreren Wochen lag. Die Kläger
hatten daher bis zum Abschluss des Darlehensvertrages am 6. April 1993 rund sechs Wochen Zeit zur Überlegung, so
dass von einer Überrumpelung im Rahmen einer Haustürsituation bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages nicht
mehr ausgegangen werden kann. Da andererseits die Kläger auch nicht konkret vortragen, warum sie sich trotz dieser
Umstände weiterhin in einer Überrumpelungssituation befunden haben sollen, fehlt es an einer zum Widerruf
berechtigenden Tatsachengrundlage.
Entgegen der Ansicht der Kläger geben die Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 keinen Anlass zu einer Änderung
dieser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige Vermutung für die Kausalität zwischen
Haustürsituation und Vertragsschluss. Hierauf hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 22. Januar
2008 (XI ZR 6/06) hingewiesen.
Insbesondere ist aber auch nicht von einer zu einem Widerruf berechtigenden Haustürsituation bei der Unterzeichnung
des Darlehensvertrages selbst am 31. März 1993 auszugehen. Hierzu wäre es erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt
nochmals im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. „verhandelt“ worden wäre. Dafür genügt es aber nicht, wenn der
Vermittler den Klägern den vorher bereits ausgehandelten und besprochenen Darlehensvertrag zur Unterschrift vorlegt.
Unabhängig davon, dass die Kläger schon gar nicht ausreichend dargelegt haben, dass die Vermittler K. bzw. L. an
diesem Tag überhaupt noch auf sie eingewirkt haben, bzw. bei Darlehensunterzeichnung anwesend gewesen sind,
spricht der Umstand, dass der Vertrag von der Beklagten direkt an die Kläger übersandt worden ist, im Übrigen auch
dagegen, dass zum Zeitpunkt der Unterschrift noch weitere Verhandlungen bezüglich einzelner Konditionen erfolgt sind.
Vielmehr wurde von der Beklagten unbestritten vorgetragen, dass die Vertragskonditionen von ihr in den
Darlehensvertrag aufgenommen worden sind und dieser Darlehensvertrag unmittelbar an die Kläger übersandt worden
ist, die diesen wiederum, ohne Abänderungen vorzunehmen, unterschrieben haben.
Hinzu kommt, dass sich die Kläger in der Zeit nach Abschluss der Darlehensverträge auch nicht wie überrumpelte
Verbraucher verhalten haben. Sie haben über Jahre hinweg ihre aus dem Steuersparmodell resultierenden
Möglichkeiten wahrgenommen und ihre Pflichten gegenüber der Beklagten durch Zahlung der monatlich fällig
werdenden Raten erfüllt, ohne dass sich aus ihrem Verhalten irgendein Anzeichen dafür entnehmen ließe, dass sie sich
bei Eingang der Verpflichtung überrumpelt und in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gefühlt hätten. Auch im
Zusammenhang mit der Aushandlung neuer Konditionen für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Juli/August
1998 haben die Kläger nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gefühlt
hätten. Erst mit Schreiben vom 10. September 2002 widerriefen die Kläger das Darlehen und alle
Abbuchungsermächtigungen und stellten die Ratenzahlung gegenüber der Beklagten ein.
Die Kläger können sich auch nicht auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen, da die Vorschrift
des § 9 VerbrKrG - worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf einen hier vorliegenden Realkreditvertrag, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite
üblichen Bedingungen gewährt worden ist, gerade keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR
15/04 –).
Auch diesbezüglich ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung nicht unter Berücksichtigung der Urteile des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. September 2006 (XI ZR 283/03) in Übereinstimmung mit seiner
Entscheidung im Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04) ausdrücklich klargestellt, dass dem aus § 3 HWiG folgenden
Rückzahlungsanspruch auch nicht entgegen steht, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in der Entscheidung des EuGH
angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer
ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Kredit gebenden Bank hätte vermeiden können.
Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen dieser vom EuGH angenommenen Ausnahme im vorliegenden Fall
auch nicht vor.
Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach
Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist. War der Kaufvertrag schon vor Abschluss des Darlehensvertrags
zustande gekommen, so hätte er auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht mehr beseitigt
werden können.
Im vorliegenden Fall schuldete die Beklagte als Darlehensgeberin die Belehrung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Darlehensvertrages mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Kläger am 31. März 1993. Dabei kann
dahinstehen, ob die im Darlehensantrag enthaltene Belehrung ausreichte oder nicht. Selbst wenn man zugunsten der
Kläger von einer unzureichenden Belehrung im Hinblick auf die ungeklärte Frage, ob der Zusatz entsprechend dem
Verbraucherkreditgesetz unterstrichen bzw. durchgestrichen ist, ausgeht, hätte durch eine ordnungsgemäße Belehrung
der Abschluss des Kaufvertrages über die Wohnung nicht mehr vermieden werden können. Die Kläger hatten sich zum
Erwerb der Wohnung bereits durch Erteilung der unwiderruflichen Vollmacht am selben Tag verpflichtet. Eine Möglichkeit
zur nachträglichen Beseitigung dieser Verpflichtung bestand für die Kläger deshalb nicht mehr. Die Bevollmächtigten
standen im Lager der Verkäufer, so dass nicht ersichtlich ist, dass sie bereit gewesen wären, vom Erwerb Abstand zu
nehmen.
Das spätere Nichtzustandekommen des Darlehensvertrages kann Auswirkungen auf die zuvor übernommene
Erwerbsverbindlichkeit somit nur über die Grundsätze des verbundenen Geschäfts entfalten, die aber nach der
bisherigen Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die auch der EuGH insoweit ausdrücklich billigt,
auf Immobilienverträge keine Anwendung finden. Abgesehen davon, dass beim Erwerb von Grundeigentum die
tatsächlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG schon deswegen nicht vorliegen, weil auch geschäftlich und
rechtlich unerfahrenen Käufern klar ist, dass es sich bei Kauf und Darlehen um zwei getrennte Geschäfte handelt, steht
einer Anwendung von § 9 VerbrKrG in solchen Fällen – wie bereits ausgeführt - § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen.
Soweit in der neueren Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen werden, betreffen diese allein Kredite zur Finanzierung
der Beteiligung an einem Immobilienfonds, nicht aber Kredite zum Erwerb von Grundeigentum selbst (BGH, Urteil vom
21. März 2005 – II ZR 411/02 –). Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegen hier vor: Mit einem
anfänglich effektiven Jahreszins von 8,57 hält sich der den Klägern gewährte Kredit im Rahmen der in den
Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Streubreitengrenze.
Ein verbundenes Geschäft kann auch aus § 242 BGB nicht angenommen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind der Realkreditbetrag und das
finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Der Widerruf
des Realkreditvertrags berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung daher grundsätzlich
nicht.
Auch hat die Beklagte mit der Vorlage der Ablichtung der von den Klägern unterzeichneten Auszahlungsanweisung
(Anlage B 3) substantiiert zur Auszahlung des Darlehens an die Kläger vorgetragen. Dass die Darlehensvaluta auf das
Anderkonto des Notars A. überwiesen worden ist, steht einem Empfang des Darlehens nicht entgegen, insbesondere, da
die Weisung der Kläger genau das wiedergegeben hat, wozu sich die Kläger im Kaufvertrag in punkto
Zahlungsbedingungen verpflichtet hatten. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der
Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a. F. auch dann empfangen hat,
wenn die Darlehensvaluta auf seine Weisung hin an einen Dritten ausgezahlt wird und dieser das Geld vom
Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern
sozusagen als verlängerter Arm des Darlehensgebers tätig geworden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR
204/03 –). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Notar A. das auf sein Konto überwiesene Geld nicht auch im Interesse
der Kläger entgegen genommen hat. Denn entsprechend der Regelung im Kaufvertrag hatten die Kläger ihre
Verpflichtungen mit dem Eingang der Darlehensvaluta auf dem Notaranderkonto gegenüber dem Verkäufer ebenso
erfüllt wie die Beklagte ihre Verpflichtung, den Darlehensbetrag nach der entsprechenden Anweisung der Kläger
auszuzahlen. Dass die Beklagte darüber hinaus aufgrund einer eigenen Vereinbarung mit dem Kontoinhaber ein
Treuhandverhältnis vereinbart hatte, ist für die Frage der Auszahlung der Darlehensvaluta ohne Bedeutung, da es sich
um ein gänzlich anderes Rechtsverhältnis handelt, das von der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung
unabhängig ist. Dass die Zahlung auf das Notaranderkonto erfolgt ist, hat die Beklagte durch die Vorlage der
entsprechenden Überweisungsbelege (Anlage B 12 Bl. 220, 221 d. A.) belegt. Im Übrigen sind die Kläger unstreitig im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden.
Dem Vorbringen der Beklagten sind die Kläger ihrerseits nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Dem auf § 142
ZPO gestützten Antrag auf gerichtliche Anordnung der Vorlage sämtlicher Kontounterlagen sowie der Kreditakte ist daher
nicht stattzugeben.
Darüber hinaus ergibt sich auch keine Vorlagepflicht der Kreditakte gemäß § 810 BGB, da die Kläger ein schutzwürdiges
Interesse an der Herausgabe der Kreditakte nicht schlüssig dargelegt haben. Durch die Vorlage der Kopie der von den
Klägern unterschriebenen Zahlungsanweisung hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die
Kläger die Zahlung auf das Notaranderkonto durch ihre Unterschrift veranlasst haben. Darüber hinaus haben die Kläger
auch nicht in ausreichend substantiierter Weise dargelegt, dass die Beklagte Zahlungen an die C. & Partner GmbH in
Form einer so genannten versteckten Innenprovision von diesem Notaranderkonto durch Anweisung ihrerseits veranlasst
hat. Es hätte den Klägern oblegen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die es rechtfertigen würden anzunehmen, dass die
Beklagte in treuwidriger Weise Zahlungen an die C. & Partner GmbH veranlasst hat und sich insofern
schadensersatzpflichtig gegenüber den Klägern gemacht hat. Ein solcher ausreichender substantiierter Vortrag ist
vorliegend durch die Kläger nicht erfolgt, so dass ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Kreditakte im Sinne von §
810 BGB auf eine unzulässige Ausforschung der Beklagten hinauslaufen würde.
Schadensersatzansprüche, die die Kläger den Darlehensrückzahlungsansprüchen der Beklagten im Wege des dolo-
agit-Einwandes entgegen setzen könnten, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer
eigenen Aufklärungspflicht, sind nicht gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kredit gebende Bank bei Steuer sparenden Bauherren-
, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen
Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen
Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Sie muss sich daher
weder über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme beratend äußern noch die Vor- und Nachteile des zu
finanzierenden Geschäfts und der wirtschaftlichen, insbesondere steuerlichen Gesichtspunkten prüfen. Sie muss den
Kreditnehmer auch nicht warnen oder die Werthaltigkeit, eine etwaige Wertentwicklung und erzielbare Einnahmen aus
dem finanzierten Objekt prüfen (BGH NJW RR 2000, 1576; BGH NJW 2000, 3558). Nur ausnahmsweise und in
besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank bezüglich des finanzierten Geschäfts
aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls in Betracht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Bank
in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und
dies auch erkennen kann (BGH Urteil vom 23. Oktober 2007 – XI ZR 167/05 – WM 2008, 154; BGH Urteil vom 29. April
2008 – XI ZR 221/07 –).
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
eines Wissensvorsprungs ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation
zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch
den Verkäufer ausgehen muss (ständige Rechtsprechung BGH Urteil vom 23. März 2004 – XI ZR 194/02 – = WM 2004,
1221), Urteil vom 15. März 2005 – XI ZR 135/04 - = WM 2005, 828 und Urteil vom 23. Oktober 2007 – XI ZR 167/05 – =
WM 2008, 154). Von einer solchen sittenwidrigen Übervorteilung ist auszugehen, wenn der Verkaufspreis knapp doppelt
so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung (zuletzt Urteil des BGH vom 26. Februar 2008 – XI ZR 74/06 – = VersR
2008, 1544).
Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht nicht von einer sittenwidrigen Überteuerung der Eigentumswohnung
ausgegangen. Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
hat ergeben, dass der Verkehrswert der streitgegenständlichen Wohnung zum maßgeblichen Stichtag bei 53.000 €, was
einem Betrag von 103.658,99 DM entspricht, lag. Damit ist den Klägern der Beweis für ihre Behauptung, die Wohnung
habe im Veräußerungszeitpunkt nur einen Wert von 61.400 DM, das entspricht einem Betrag von 30.878 €, gehabt, nicht
gelungen.
Der Kaufpreis der Wohnung ist vielmehr weder bei Ermittlung des Wohnungswertes nach dem Sachwert, noch bei
Ermittlung nach der Ertragswertmethode, noch bei der Ermittlung nach dem Vergleichswertverfahren derart überhöht,
dass von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden kann.
Soweit die Kläger das Gutachten dahingehend angreifen, dass der Liegenschaftszins als zu gering zugrunde gelegt
worden sei, und deshalb der Ertragswert als zu hoch festgestellt worden sei, ist unabhängig von der Frage, ob die
Einwendungen gegen den angenommenen Liegenschaftszins substantiiert sind, zu berücksichtigen, dass der Wert der
Eigentumswohnung vorliegend ausgehend von den nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Ausführungen des
Gutachterausschusses nicht ausschließlich anhand der Ertragswertmethode ermittelt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit festgestellt, dass die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode im
pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters stehe und dass die Wertermittlungsverordnung 1988 über die Zwecke des
Baugesetzbuches hinaus allgemein anerkannte Grundsätze der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken
enthalte, so dass die von der Verordnung aufgegriffenen Ermittlungsmethoden nach der Wertung des
Verordnungsgebers grundsätzlich gleichrangig seien und keine der Schätzmethoden bei bestimmten
Bewertungsgegenständen, etwa bei Renditeobjekten die Ertragswertmethode, von vornherein die anderen
Ermittlungsverfahren verdränge (vgl. BGH Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 213/03 –). Allerdings hat auch der
Bundesgerichtshof betont, dass das Vergleichswertverfahren von seinem Ausgangspunkt her die marktgerechteste
Methode der Verkehrswertbestimmung darstelle. Lasse sich – so der Bundesgerichtshof – eine aussagekräftige Menge
von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln, werde die Vergleichswertmethode in der Literatur nicht nur als die
einfachste, sondern auch als die zuverlässigste Methode der Wertermittlung angesehen. Auf dem Markt des
Wohnungseigentums stehe die Vergleichswertmethode im Vordergrund, denn dieser Markt orientiere sich nahezu
ausschließlich an Quadratmeterpreisen und es bestehe im Allgemeinen eine ausreichende Zahl von Vergleichspreisen.
Dies gelte insbesondere auch für vermietetes Eigentum. Zudem hat der Bundesgerichtshof herausgestellt, dass im Falle,
dass für den zutreffend ermittelten Markt hinreichendes aussagekräftiges Vergleichsmaterial zur Verfügung stehe, dem
auf dieser Grundlage ermittelten Wert nicht deshalb die Eignung abgesprochen werden könne, als Maßstab der
Überteuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB zu dienen, weil ein anders ermittelter Wert hinter ihm zurückbleibe. Dabei
wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass für das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB ein subjektives
Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung hinzutreten muss. Hierfür sei aber – so der Bundesgerichtshof – keine
Grundlage gegeben, wenn der direkte Vergleich mit dem maßgeblichen Markt, den die Auswertung der tatsächlich
erzielten Preise bei Vorliegen hinreichenden Vergleichsmaterials leiste, zur Verneinung eines besonders groben
Missverhältnisses führe. Insbesondere schulde der Verkäufer keine Kontrolle der Marktergebnisse anhand
prognostizierter Erträge (BGH Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 213/03 –).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Verkehrswert der streitgegenständlichen Wohnung durch den
Sachverständigengutachterausschuss auf einer tragfähigen Grundlage – nämlich der Vergleichswertmethode – ermittelt
worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten bei der Vergleichswertermittlung zwar überwiegend auf
Vergleichskaufpreise aus der gleichen Wohnanlage zurückgegriffen hat, es jedoch auch zwei Vergleichsobjekte enthält,
die nicht Teil der streitgegenständlichen Eigentumswohnanlage sind. Auch wenn deren Kaufpreise mit 1.680 € und 1.487
€ pro Quadratmeter deutlich unter dem streitgegenständlichen Kaufpreis lagen, sind diese nicht geeignet, die
Sittenwidrigkeit zu begründen, da die Abweichungen nicht derart erheblich sind.
Auch kann offen bleiben, ob der Bundesgerichtshof – wie von den Klägern vertreten – in seiner Entscheidung vom 17.
Juni 2005 – X ZR 220/04 – der Ermittlung des Wertes einer zum Zwecke der Vermietung erworbenen
Eigentumswohnung nach den Grundsätzen der Vergleichswertmethode generell eine Absage erteilt hat. Denn auch bei
einem Abstellen auf den Ertragswert und den Sachwert gelangt man nicht zu einer sittenwidrigen Überteuerung der
Wohnung.
Der Gutachterausschuss hat den Ertragswert vorliegend mit 51.500 € und den Sachwert mit 55.800 € ermittelt und damit
Beträge festgestellt, die weit unterhalb der vom Bundesgerichtshof angesetzten Werte zur Begründung der
Sittenwidrigkeit liegen. Selbst bei Berücksichtigung des von den Klägern angesetzten Liegenschaftszinses von 5 %
ergibt sich nach den eigenen Berechnungen der Kläger ein Ertragswert von 36.048,36 €, mithin 72.096,73 DM, so dass
auch hier Ansatzpunkte für eine sittenwidrige Überteuerung nicht ersichtlich sind. Eine Anhörung des Sachverständigen
war damit entbehrlich; jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass sie für die Endentscheidung in der Sache hätte
ursächlich werden können, auch bei Wahrunterstellung insoweit für die Kläger günstigster möglicher Ergebnisse nach
ihrem eigenen Vortrag.
Unabhängig davon ist den Klägern auch nicht der Beweis gelungen, dass die Beklagte positive Kenntnis von einer
sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjektes hatte. Eine solche Kenntnis wird selbst bei einem – hier nicht
vorliegenden – institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Anlage nicht
vermutet (BGH Urteil vom 23. Oktober 2007 – XI ZR 167/05 –). Für den Senat steht fest, dass die Beklagte keine positive
Kenntnis von einer möglichen Überteuerung der Wohnung hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bank keine
Nachforschungspflicht hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens hat. Kreditinstitute prüfen den Wert
der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des
Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse. Dementsprechend kann aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken
erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich auch keine Pflichtverletzung gegenüber dem
Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht angenommen werden (BGH Urteil vom
23. Oktober 2007 – XI ZR 167/05 – = VersR 2009, 123). Der Beklagten musste sich nach den Umständen des Einzelfalls
auch nicht aufdrängen, dass die Eigentumswohnung möglicherweise überteuert ist. Die Beklagte hat durch die Vorlage
der Bau- und Leistungsbeschreibung Anlage B 16 (Bl. 297 ff. d. A.) vorgetragen, dass unter Berücksichtigung des darin
enthaltenen Wertermittlungsbogens sich der Kaufpreis der Wohnung als angemessen dargestellt hat. Auch für den Senat
ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der Bau- und Leistungsbeschreibung eine sittenwidrige Überhöhung des
Kaufpreises für die Beklagte ergeben sollte. Die Kläger haben im Übrigen auch keine weiteren Umstände vorgetragen,
die es rechtfertigen würden anzunehmen, dass die Beklagte konkret und positiv Kenntnis von einer im Übrigen vom
Gutachterausschuss auch nicht festgestellten sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjektes gehabt hat. Insofern hat das
Landgericht zutreffend die Anordnung der Vorlage der Einwertungsunterlagen nach §§ 422, 423 ZPO zurückgewiesen
und auch einen Anspruch der Kläger gemäß § 142 Abs. 2 ZPO zutreffend verneint.
Ebenso wenig steht den Klägern der mit ihrer Berufung im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai
2006 (XI ZR 6/04) geltend gemachte weitergehende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von
Aufklärungspflichten der Kredit gebenden Bank im Hinblick auf den anlässlich ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit
mit Vertrieb, Finanzierungsvermittler und Geschäftsbesorger erlangten Wissensvorsprung zu.
Nach diesem Urteil können sich die Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der Kredit gebenden
Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf
einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit
einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw.
des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung
wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die
finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom
Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler angeboten wurde und
die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs oder
Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen
Täuschung geradezu verschlossen.
Erforderlich ist dabei zunächst, dass zwischen Verkäufer und/oder Vermittler sowie der finanzierenden Bank ständig
Geschäftsbeziehungen bestanden und diese auf die Vermittlung des Objekts gerichtet waren. Diese können etwa in
Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages, konkreter Vertriebsabsprachen oder in Form eines
gemeinsamen Vertriebskonzepts bestanden haben oder sich aus Indizien ergeben, etwa daraus, dass den vom
Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen – von der
Bank unbeanstandet – Formulare des Kreditgebers benutzt wurden, oder, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem
finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objektes vermittelt haben (vgl.
BGH Urteil vom 26. September 2006 – XI ZR 283/03 – = WM 2006, 2347 ff.).
Die Voraussetzungen für ein institutionalisiertes Zusammenwirken von Beklagter und Veräußerer, der Firma C. und
Partner GmbH, sind vorliegend nicht schlüssig und ausreichend dargelegt.
Zunächst ist festzustellen, dass es einen Rahmenvertrag bzw. einen ausgehandelten Vertriebsvertrag zwischen der
Beklagten und der Firma C. GmbH nicht gegeben hat. Jedenfalls ist ein solcher Rahmenvertrag von den Klägern weder
behauptet, noch vorgelegt worden. Auch die von den Klägern als Indiz herangezogene Finanzierung eines
überwiegenden Anteils der Wohnungen im Objekt E. begründet die Annahme eines institutionalisierten
Zusammenwirkens nicht. Aus der von den Klägern vorgelegten Liste ergibt sich, dass die Beklagte 9 von insgesamt 26
Wohnungen finanziert hat. Allerdings ist bereits fraglich, ob die Finanzierung von etwa einem Drittel der insgesamt 26
Wohnungskäufe ausreicht, um von einer eine solche Vermutung begründenden Vielzahl von Finanzierungen für
Eigentumswohnungsverkäufe auszugehen. Denn dafür, dass die Beklagte eine entsprechende Anzahl von
Eigentumswohnungskäufen für das Objekt finanzierte, sind auch andere Gründe denkbar, die mindestens ebenso nahe
liegend sind, wie die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens. Gründe hierfür können insbesondere sein,
dass die Beklagte die besten Konditionen für Finanzierungen geboten hat. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die geringe
Anzahl von nur 26 Wohnungen in dem Objekt von einer Indizwirkung für eine institutionelle Zusammenarbeit nicht
auszugehen. Wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einmal ausreichend ist, wenn die
finanzierende Bank eine grundsätzliche Finanzierungszusage für ein bestimmtes Objekt abgegeben hat, lässt sich die
Finanzierung eines Teils der nur wenigen Eigentumswohnungen des Objekts auch allein damit erklären, dass die
Beklagte beispielsweise von dem Veräußerer oder Vermittler angesprochen worden ist. Dies begründet jedoch noch
nicht den Verdacht, dass die Beklagte über ihre Kreditgeberrolle hinaus tätig geworden ist.
Auch wenn unstreitig ist, dass der Kreditvertrag durch die Vermittler K. und L. vermittelt wurde und nicht aufgrund eigener
Initiative der Kläger zustande gekommen ist, belegt dieser Umstand nicht, dass die Beklagte in irgendeiner Weise in den
Vertrieb der Wohnungen eingebunden war.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Vermittlern unstreitig keine eigenen bankinternen Formulare
zur freien Verwendung überlassen hat. Die Beklagte hat erst, nachdem die Vermittler eine Finanzierungsanfrage an sie
gerichtet hatten, den Darlehensvertrag entsprechend den Vorgaben der Vermittler ausgefüllt und hat diesen direkt an die
Kläger zur Unterzeichnung übersandt. Die Kläger haben den Darlehensvertrag selbständig unterzeichnet und veranlasst,
dass er an die Beklagte zurück übersandt wird.
Erforderlich wäre deshalb der Beweis weiterer Umstände, die zumindest auf eine ständige Geschäftsbeziehung
zwischen dem Vermittler und der Beklagten schließen ließen. Weitere Umstände wurden jedoch von den Klägern nicht
vorgetragen. Insbesondere haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass es zwischen der Beklagten und der C. &
Partner GmbH eine Geschäftsbeziehung, auch bezogen auf andere Immobilienprojekte, gegeben hat. Aus dem
bankinternen Papier lassen sich solche Schlüsse jedenfalls nicht ziehen. Es handelt sich insofern um ein internes Papier,
das keinerlei Bezug zur C. und Partner GmbH aufweist, sondern abstrakt auf die Tätigkeit von Vermittlern und deren
Geschäftspraxen hinweist. Unterlagen oder Formulare, die eine konkrete Zusammenarbeit der Beklagten mit der C. und
Partner GmbH belegen, wurden dagegen nicht zu den Akten gereicht. Im Übrigen kann auch dem klägerischen Vortrag
entnommen werden, dass es sich bei dem von den Vermittlern vorgelegten Darlehensvertrag um ein von der Beklagten
ausgefülltes Exemplar handelt, welches von der Beklagten auf den an sie herangetragenen Finanzierungswunsch hin
vorbereitet, geprüft und an die Kläger zur Unterzeichnung ausgehändigt wurde. Dies kann aber die Annahme eines
institutionellen Zusammenwirkens nicht begründen (BGH, Urteil vom 26. September 2006 – IX ZR 283/03 –).
Im Hinblick darauf, dass es bereits an einem institutionalisierten Zusammenwirken zwischen dem Verkäufer und der
Beklagten fehlt, kann es deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob vorliegend überhaupt eine evident arglistige Täuschung
durch die Vermittler K. und L. anzunehmen ist. Dies ist indes tatsächlich zu verneinen.
Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers ist, dass
sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben
bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein die
Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer
arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des
Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH Urteil vom 19. September 2006 – XI ZR 204/04 –).
An einem solchen Vorbringen fehlt es, soweit die Kläger sich mit ihrer Berufungsbegründung pauschal auf eine falsche
Beratung und die Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf die Anlage berufen. Ein Beratungsvertrag mit der
Beklagten ist nämlich unstreitig nicht zustande gekommen und das Verhalten des Vermittlers muss sich die Beklagte
gemäß § 278 BGB nur insoweit zurechnen lassen, als diese in ihrem Pflichtenkreis, also im Rahmen der Finanzierung,
tätig wird. Insoweit werden Beratungspflichtverletzungen von den Klägern aber nicht geltend gemacht.
Soweit die Kläger behaupten, der Vermittler habe sie über die konkreten Objekt- und Finanzierungsrisiken, insbesondere
im Hinblick auf die Rentabilität der Immobilie nicht aufgeklärt, obwohl ihnen ausdrücklich eine besonders sichere und
wertbeständige Anlage als Altersvorsorge versprochen worden sei, handelt es sich allenfalls um ein
Aufklärungsverschulden des Vermittlers, das der Beklagten gemäß § 278 BGB nicht zugerechnet werden kann. Soweit
hier von einer völlig risikolosen Kapitalanlage im Sinne einer Vollkaskoimmobilie die Rede gewesen sein sollte, handelt
es sich lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um eine Täuschung durch
unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. Diese Angaben haben ersichtlich werbenden Charakter. Es fehlt insoweit an
der Darlegung konkreter Wert bildender Merkmale der Immobilie, insbesondere zu ihrem Verkehrswert, den
Finanzierungskosten sowie den versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, welche objektiv nachprüfbar und
einem Beweis zugänglich wären. Dies gilt auch im Hinblick auf die angebliche Aussage des Vermittlers K., dass die
Wohnung spätestens in fünf Jahren mit einem satten Gewinn wieder verkauft werden könne und sich die Immobilie als
Steuersparobjekt eigne.
Aber auch soweit die Kläger behaupten, das erstellte und ihnen vorgelegte Berechnungsbeispiel sei offensichtlich
fehlerhaft und unvollständig, müssen diese behaupteten Falschangaben für die Beklagte objektiv evident gewesen sein.
Das kann von vornherein nur dann der Fall sein, wenn der Beklagten das Berechnungsbeispiel bekannt war und die
darin gemachten Angaben aus sich heraus offensichtlich falsch und im Vergleich mit anderen Unterlagen, die der
Beklagten vorlagen, als unrichtig zu erkennen waren.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerseite davon ausgeht, dass das Berechnungsbeispiel der Beklagten vorgelegen
hat, was diese ausdrücklich bestreitet, hätte sie es insbesondere mit dem Darlehensvertrag vergleichen können. Bei
diesem Vergleich wäre der Beklagten zunächst aufgefallen, dass, soweit das Berechnungsbeispiel einen Zinssatz von
5,90 % ausweist, während der vermittelte Darlehensvertrag einen Nominalzins von 5,8 % zugrunde legt, hierin keine
arglistige Täuschung gesehen werden kann. Es ist nämlich im Rahmen der Berechnung von Steuervorteilen üblich,
jeweils mit dem Nominalzinssatz zu rechnen. Dementsprechend ist auch in dem Berechnungsbeispiel der
Nominalzinssatz angegeben. Dass sich dieser bis zum Abschluss des Darlehensvertrages ändern kann, ergibt sich aus
dem Umstand, dass es sich lediglich um ein Berechnungsbeispiel handelt, was bedeutet, dass die darin enthaltenen
Angaben in Bezug auf den Zinssatz zunächst unverbindlich sind. Der tatsächlich vereinbarte Zinssatz, der sich eindeutig
aus dem den Klägern zur Unterschrift vorgelegten Darlehensvertrag ergibt, weicht mit 0,1 % zugunsten der Kläger von
dem angenommenen Beispielszinssatz ab.
Soweit die Kläger vortragen, ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass es sich hierbei um den Nominalzinssatz und nicht
um den Effektivzinssatz handele, ist dieser Irrtum unbeachtlich. Denn in dem von den Klägern unterzeichneten
Darlehensvertrag ist der Effektivzinssatz mit 8,66 % angegeben und auch die Klägerseite macht nicht geltend, dass die
Zinssätze insoweit von den der Berechnung zugrunde gelegten Nominalzinsen abweichen.
Auch hinsichtlich des im Berechnungsbeispiel angesetzten Mietertrag von 14 DM/qm musste die Beklagte ebenfalls nicht
argwöhnisch werden, weil die von den Vermittlern dort eingesetzten Beträge der der Klägerseite versprochenen
fünfjährigen Mietgarantie entsprachen. Eine darüber hinausgehende Prognose, wie sich der Mietzins danach entwickeln
würde, musste die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht anstellen. Darüber hinaus haben die Kläger schon nicht dargetan,
dass sie die in dem Berechungsbeispiel für die Jahre 1993 bis 1998 angegebenen Mieten tatsächlich nicht erzielt haben.
Vielmehr berufen sie sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten, das für die von den Klägern erworbene
Wohnung eine zum Stichtag nachhaltig erzielbare Nettokaltmiete von 10,50 DM/qm zuzüglich 30 DM für den Stellplatz
festgestellt hat, um zu belegen, dass die in dem Berechnungsbeispiel angegebene Miete nicht zu erzielen gewesen sei.
Tatsächlich haben die Kläger nach eigenen Angaben anfangs jedenfalls DM 14/qm erzielt.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch nicht deshalb auf die laut Gutachten zu erzielende Miete abzustellen, weil die
Kläger die tatsächliche Miete nur aufgrund einer von den Vermittlern übernommenen Mietgarantie erhalten haben. Dem
Berechnungsbeispiel lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass es nicht von der Garantiemiete ausgegangen ist.
Vielmehr spricht der Umstand, dass die Kläger den Treuhänder auch zum Abschluss eines Mietgarantievertrages
bevollmächtigt haben, dafür, dass die Parteien den garantierten Mietzins zugrunde legen wollten.
Im Übrigen hat das nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gutachten des Gutachterausschusses eine tatsächlich am
Markt erzielbare Nettokaltmiete von 10,50 DM/m² ergeben, so dass die angepriesene Miete den tatsächlichen Mietwert
lediglich um 16,48 % übersteigt. Die Abweichung ist nicht derart evident, dass sie eine arglistige Täuschung begründen
könnte.
Soweit die Kläger behaupten, die Beklagte habe ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht deshalb verletzt, weil sie
verpflichtet gewesen sei, die Kläger darüber aufzuklären, dass aus dem abzuschließenden Darlehensvertrag nicht nur
eine Provision in Höhe von 3 %, sondern eine darüber hinausgehende Provision von weiteren rund 18 % entstanden sei,
ist dieser Vortrag weder ausreichend substantiiert, noch begründet sich daraus eine Offenbarungspflicht der Beklagten.
Die Kläger haben nämlich weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte Kenntnis von einer solchen
Innenprovision hatte. Weder der Verkaufsprospekt noch das Berechnungsbeispiel weisen die interne Kalkulation des
Verkäufers aus, so dass es auch die Umstände nicht rechtfertigen, anzunehmen, dass die mit der Bewilligung des
Darlehens befassten Mitarbeiter der Beklagten vor der Erkenntnis der Innenprovision bewusst die Augen verschlossen
haben, was der positiven Kenntnis gleichstehen würde. Darüber hinaus hat das Landgericht bereits zutreffend darauf
hingewiesen, dass eine entsprechende Offenbarungspflicht von der Rechtsprechung lediglich in den Fällen des
Vertriebs von Fondsanteilen bejaht worden ist, nicht jedoch in Fällen des Immobilienerwerbs. Insoweit wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Der Beklagten steht damit der nach Kündigung des
Darlehens geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, so dass die Berufung der Beklagten begründet ist.
Dagegen hat die Berufung der Kläger in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Weder können sich die Kläger im Rahmen der so genannten Titelgegenklage nach § 767 ZPO auf die Unwirksamkeit des
Vollstreckungstitels berufen, noch stehen ihnen Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung
aus der notariellen Urkunde vom 26. April 1993, UR-Nr.: …/1993 des Notars Dr. K. A. aus B. im Hinblick auf die darin
erklärte Übernahme der persönlichen Haftung und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu.
Zutreffend ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die
Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 26. April 1993 unwirksam ist, da die Kläger von der
Treuhänderin nicht wirksam vertreten worden sind. Die dem Geschäftsbesorger, He.-J. C., erteilte Vollmacht in der
notariellen Urkunde Nr. …/93 des Notars M. in I./M. ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die
rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der
Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit
derartigen umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst in diesen Fällen auch die den
Geschäftsbesorgern erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung, deren
Nichtigkeit mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB nicht überwunden werden kann (ständige Rechtsprechung; BGHZ 154, 283,
287 ff; BGH Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04).
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass es den Klägern nach dem in der Berufungsinstanz
zugrunde zu legenden Sachverhalt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit der
notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung zu berufen.
Die Kläger sind gegenüber der Beklagten nach dem Inhalt des von ihnen eigenhändig unterschriebenen
Darlehensvertrages vom 31. März 1993 verpflichtet, ein selbständiges Schuldversprechen mit einer
Vollstreckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld verstärkende Sicherheit abzugeben. Darüber hinaus haben
sich die Kläger in einer weiteren von ihnen unterzeichneten Erklärung, auf die bereits im Darlehensvertrag Bezug
genommen worden ist, zur Gestellung einer Grundschuld verpflichtet.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1993 wirksam.
Die Kläger haben weder erst- noch zweitinstanzlich einen Sachverhalt dargelegt, der geeignet ist, einen Widerruf des
Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen bzw. Schadensersatzansprüche aus Verletzung
von Aufklärungspflichten gegen die Beklagte zu begründen. Die Kläger können sich von daher nicht mit Erfolg auf einen
Einwendungsdurchgriff im Sinne von § 242 BGB berufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insgesamt
zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Die Ausführungen in
der Berufungsbegründung geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung, da sie sich offensichtlich
auf einen anderen Fall beziehen, der mit dem vorliegenden Fall nur insofern Übereinstimmungen aufweist, als es sich
ebenfalls mit dem Erwerb einer durch Vermittler zugeführten Immobilie befasst.
Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen.
Der Schriftsatz der Kläger vom 28. Mai 2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung oder einer Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben
sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.272,83 € festgesetzt.
Weiss Zeitler-Hetger Stauder