Urteil des OLG Koblenz vom 19.06.2008

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OLG
Koblenz
19.06.2008
10 U 253/08
Kausalitätsgegenbeweis bei Gefahrerhöhung
Erwiesenermaßen fehlende Ursächlichkeit abgefahrener Reifen, wenn Fahrzeug in 25 cm tiefer Wasseransammlung auf
Autobahnfahrbahn ins Schleudern kommt; keine grobfahrlässige Verursachung durch mitfahrenden
Versicherungsnehmer wegen unterlassener Einwirkung auf Fahrerin.
Geschäftsnummer:
10 U 253/08
5 O 73/05 LG Koblenz
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
g e g e n
Kläger und Berufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 19. Juni 2008
einstimmig
beschlossen:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend
dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum
11. August 2008.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind
vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Kläger hat gegen die
Beklagte Anspruch auf Ersatz des ihm als Folge des Unfalls vom 21. August 2004 entstandenen Schadens an dem bei
der Beklagten versicherten Fahrzeug aus der Fahrzeugvollversicherung. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das
Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Die Feststellung des Landgerichts, dass das Fahrzeug des Klägers auf einer Wasserfläche mit einer Tiefe von 25 cm ins
Schleudern geraten und dadurch verunfallt ist, sowie weiterhin, dass eine etwa zu geringe Profiltiefe hierfür nicht kausal
war, ist für den Senat bindend (§ 529 ZPO). Diese Feststellungen werden auch durch die Beklagte in ihrer
Berufungsbegründung nicht angegriffen. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, der Kläger
habe den Unfall grob fahrlässig durch Unterlassen herbeigeführt, weil er nichts unternommen habe, um die Zeugin A.
von der für die konkrete Situation völlig unangemessenen Geschwindigkeit abzuhalten, obwohl ihm der gefährliche
Zustand der Reifen des Fahrzeuges bekannt gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich,
dass die konkrete Situation mit der tiefen und ausgedehnten Wasserlache auf der Autobahn für den Kläger vorhersehbar
gewesen wäre. Die Möglichkeit, das Fahrzeug auf dem Parkplatz der M stehen zu lassen, brauchte sich dem Kläger nicht
aufzudrängen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welche Möglichkeiten der Kläger gehabt hätte, um auf die Geschwindigkeit
des Fahrzeuges, das von der Zeugin A. geführt wurde, einzuwirken.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen S im Termin zur
mündlichen Verhandlung den Kausalitätsgegenbeweis als geführt angesehen hat. Eine schriftliche Begutachtung war
nicht erforderlich. Auch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, dass die mündlichen Ausführungen
des Sachverständigen nicht ausreichend seien.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 29.700 € festzusetzen.
Weiss Schwager-Wenz Zeitler-Hetger