Urteil des OLG Koblenz vom 19.05.2010

OLG Koblenz: bad, quelle, erlass, telefonüberwachung, datum, ausnahme

OLG
Koblenz
19.05.2010
1 AR 19/10 Str.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist für die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes
gegen eine Maßnahme im Sinne des § 101 Abs. 1 StPO das Gericht zuständig, das die Maßnahme
angeordnet hat.
Geschäftsnummer:
1 AR 19/10 Str.
1043 Js 5543/08 StA Bad Kreuznach
4110E 16/10 GenStA Koblenz
Beschluss
In der Strafsache
w e g e n unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch …
am 19. Mai 2010 b e s c h l o s s e n:
Das Amtsgericht Bad Kreuznach ist für die Entscheidung über den Antrag der Verurteilten W. nach § 101
Abs. 7 Satz 2 StPO zuständig.
Gründe:
1. Der Antragsteller und zwei Mitangeklagte wurden am 30. Juli 2009 von der 2. großen Strafkammer des
Landgerichts Bad Kreuznach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Das Urteil gegen den
Antragsteller und einen weiteren Angeklagten wurde durch Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig; die
Revision des dritten Angeklagten wurde vom Bundesgerichtshof am 3. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2
StPO verworfen.
Während des vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens hatte der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bad
Kreuznach mehrmals TÜ- und Observationsmaßnahmen angeordnet, von denen auch der Antragsteller
betroffen war.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 – somit nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens –
unterrichtete die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach den Antragsteller gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 StPO
und belehrte ihn über den nachträglichen Rechtschutz nach § 101 Abs. 7 StPO. Der Verurteilte stellte
daraufhin den Antrag, „die Rechtsmäßigkeit der Maßnahmen sowie die Art und Weise der
Telefonüberwachung“ zu überprüfen.
2. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bad Kreuznach halten sich für unzuständig. Das
Amtsgericht verweist auf § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO, wonach die Zuständigkeit mit Anklageerhebung auf
das mit der Sache befasste Gericht übergehe, während das Landgericht der Auffassung ist, seine
Zuständigkeit sei nur vorübergehend gegeben gewesen und mit dem Abschluss des Verfahrens wieder
weggefallen.
3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 14 StPO das Amtsgerichts Bad Kreuznach als das
zuständige Gericht zu bestimmen.
Die hier gegebene Konstellation – der Antrag auf nachträgliche Überprüfung einer von § 101 StPO
umfassten Ermittlungsmaßnahme wird von einem Betroffenen erst nach Abschluss der (letzten)
Tatsacheninstanz gestellt – ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Regelungssystematik folgt
jedoch die Zuständigkeit des Amtsgerichts.
Nach § 101 Abs. 7 Satz 1 StPO obliegt die nachträgliche Überprüfung auf Antrag eines Betroffenen
grundsätzlich dem Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat. § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO regelt davon
eine Ausnahme: Unter der Voraussetzung, dass der Antrag so rechtzeitig gestellt wird, dass das Gericht
darüber noch bis zum Erlass der die (Tatsachen-)Instanz abschließenden Entscheidung befinden kann, ist
das erkennende Gericht auch dann zuständig, wenn es die Maßnahme nicht selbst angeordnet hat. Diese
Ausnahmeregelung gilt somit für einen bestimmten Verfahrensabschnitt (vgl. BGH v. 24.06.2009 - 4 StR
188/09 - juris Rn. 15 - BGHSt 54, 30).
Ob es bei der einmal begründeten Zuständigkeit des erkennenden Gerichts verbleibt, wenn ein rechtzeitig
gestellter Antrag noch offen ist (siehe dazu BGH v. 29.10.2009 - StB 20/09 - juris Rn 11 - NStZ 2010, 225),
kann hier dahinstehen.
Als der Verurteilte mit Schreiben vom 24. Februar 2010 die nachträgliche Überprüfung beantragte, gab es
kein Gericht mehr, das im Sinne des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO mit der Sache hätte befasst sein können.
Somit war wieder § 101 Abs. 7 Satz 1 StPO einschlägig, wonach grundsätzlich das Gericht zuständig ist,
das die Maßnahme angeordnet hat.