Urteil des OLG Koblenz vom 20.04.2011

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OLG
Koblenz
20.04.2011
12 W 195/11
Aktenzeichen:
12 W 195/11
4 O 281/10 LG Trier
Oberlandesgericht
Koblenz
Beschluss
In Sachen
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
1. …
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
2. …
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am
OberlandesgerichtWünsch als Einzelrichter am 20.04.2011 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Trier vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nachdem die Parteien in dem am 25.01.2011 festgestellten Vergleich bestimmt haben, dass das Gericht
über die Kosten des Rechtsstreits befinden solle, ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden.
Dies führt dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen sind.
Soweit die Beklagten die Forderung des Klägers erfüllt haben, ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu
berücksichtigen. Die Klageschrift ist am 15.09.2010 bei dem Landgericht eingegangen. Zu diesem
Zeitpunkt hatten die Beklagten noch keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.
Dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist bei
durchschnittlichen Verkehrsunfällen im Regelfall eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zuzubilligen, vor
deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rndr. 6 Stichwort
Haftpflichtversicherung; Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, Rndr. 172). Da es
sich vorliegend um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall handelt, ist die genannte Regelfrist von 4 bis 6
Wochen maßgeblich.
Der Kläger hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 06.08.2010 zur Schadensregulierung aufgefordert,
wobei er unter anderem unter Bezug auf ein Gutachten der ...[A] vom 31.07.2010 Reparaturkosten von
9.240,28 € netto in Ansatz gebracht hat. Geht man davon aus, dass mit diesem Schreiben die Prüfungsfrist
für die Beklagte zu 2) begonnen hat, so waren bei Eingang der Klage bei dem Landgericht am 15.09.2010
noch keine 6 Wochen verstrichen. Der Beklagten zu 2) war, wenn man die Frist mit dem Schreiben vom
06.08.2010 beginnen lässt, die Obergrenze des Zeitraums von 4 - 6 Wochen, also 6 Wochen für eine
Prüfung zuzubilligen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger 2 Wochen nach dem Schreiben vom
06.08.2010 mit weiterem Schreiben vom 19.08.2010 die Reparaturrechnung des …[B] vom 16.08.2010
vorgelegt und auf der Basis dieser Rechnung nunmehr Reparaturkosten in Höhe von 10.462,52 €
netto/12.450 € brutto abgerechnet hat. Für die Überprüfung dieser Rechnung vom 16.08.2010 konnte die
Beklagte zu 2) weitere Zeit in Anspruch nehmen.
Geht man alternativ davon aus, dass die Prüfungsfrist erst mit dem Schreiben vom 19.08.2010 begonnen
hat, war bei Eingang der Klage am 15.09.2010 nicht einmal die mindestens zuzubilligende Frist von 4
Wochen abgelaufen.
Bezüglich der von der Beklagten nicht erfüllten Klageforderung in Höhe von 828,45 € war der Ausgang
des Rechtsstreits offen, so dass insofern eine Kostenbeteiligung der Beklagten in Frage kommt, im
Hinblick auf § 92 Abs. 2 ZPO aber ausscheidet.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wünsch
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
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