Urteil des OLG Koblenz vom 27.03.2009

OLG Koblenz: berufsunfähigkeit, berufliche tätigkeit, somatoforme schmerzstörung, berufsausübung, versicherungsleistung, erwerbsunfähigkeit, dokumentation, versicherungsvertrag, anhörung, facharzt

OLG
Koblenz
27.03.2009
10 U 1367/07
Geschäftsnummer:
10 U 1367/07
16 O 144/04 LG Koblenz
Verkündet am 27. März 2009
Birgit Schäfer, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
g e g e n
Kläger und Berufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Stauder
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2009
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. September
2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zu Ziffer 1 des Tenors ausgeurteilte Betrag den Zeitraum vom
31.3.2003 bis 31.7.2004 betrifft.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils
gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G R Ü N D E:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähig-keitsversicherung.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung abge-schlossen, die den Zeitraum vom 1. April
2001 bis zum 1. April 2009 umfasst. Versichert war im Falle der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von
1.022,58 € sowie Beitragsbeifreiung und außerdem eine Überschussbeteiligung in Form einer Zusatzrente. Die
Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung werden in voller Höhe ab einer Berufsunfähigkeit von 75 % erbracht
und entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit, wenn diese mindestens zu 25% besteht. Der Kläger zahlte zuletzt
einen Beitrag in Höhe von 78 €.
Der Kläger ist von Beruf Anwendersoftwareprogrammierer. Er arbeitete zuletzt in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30.
März 2002 in einer von seiner Ehefrau gegründeten Firma, die ihm damit eine Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis
ermöglichen wollte. Danach war er arbeitslos. Er leidet an depressiven Störungen sowie Schmerzen im Bereich der
linken Gesichtshälfte, des linken Halses, der linken Schulter, des linksseitigen Rückens und des linken Beckenbereichs.
Er wurde deshalb mit Abhilfebescheid des Versorgungsamtes wegen einer Depression, eines chronischen
Schmerzsyndroms, psychovegetativer Störungen sowie funktioneller Organbeschwerden zu 50% als Schwerbehinderter
seit dem 31.7.2003 anerkannt.
Die Beklagte lehnte aufgrund eines im Rahmen der Leistungsprüfung eingeholten Gutachtens Leistungen an den Kläger
ab.
Der Kläger hat vorgetragen:
Er sei seit dem 24.3.2003 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Anwendersoft-wareprogrammierer zu 100%
berufsunfähig. Er sei seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen vollständig außer Stande gewesen, diesen Beruf auszuüben.
Zum Vortrag des Klägers hinsichtlich seines näheren Tätigkeitsbildes wird auf seine Schriftsätze, insbesondere auf
seinen Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 (Bl. 112 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger aus dem gemäß Versicherungsschein vom 30.3.2001 über eine
Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 11.5.2001 zu Versicherungsnummer ……
64-0 für die Zeit vom 31.3.2003 bis 31.7.2004 17.383,86 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
1.022,58 € seit dem 31.3.2003, 30.4.2003, 31.5.2003, 30.6.2003, 31.7.2003, 31.8.2003, 30.9.2003, 31.10.2003,
30.11.2003, 31.12.2003, 31.1.2004, 29.2.2004, 31.3.2004, 30.4.2004, 31.5.2004, 30.6.2004 und 31.7.2004 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, über die dem Kläger für die Zeit vom 1.4.2004 bis 31.7.2004 zzgl. zur Rente in Höhe
von 1.022,58 € zustehende Überschussbeteiligung abzurech-nen;
3. den Beklagten zu verurteilen, den gemäß Klageantrag Ziff. 2 abzurechnenden und dem Kläger bekannt zu
gebenden Überschussbeteiligungsantrag an den Kläger auszuzahlen und je 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab
Fälligkeit zu verzinsen;
4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 677,97 € nebst 5% Zinsen hieraus über den jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit als Beitragsrückerstattung zu zahlen;
5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 31.7.2004 hinaus bis zum Ende der
Berufsunfähigkeit, mindestens bis zum 31.5.2005. längstens jedoch bis zum 1.4.2009 eine monatliche Berufsun-
fähigkeitsrente in Höhe von 1.022,58 € zzgl. Überschuss-beteiligung zu zahlen, fällig jeweils zum letzten eines
Kalendermonats.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass der Kläger berufsunfähig sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachtens des Oberarztes der Psychosomatischen Klinik der Universität
H… Dr. med. B. A., Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin. Es hat mit Teilurteil der Klage
bezüglich der rückständigen Versicherungsleistung in Höhe von 17.383,86 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 10.225,80 € seit dem 9.1.2004 sowie aus jeweils weiteren 1.022,58 seit dem 31.1.2004, 29.2.2004,
31.3.2004, 30.4.2004, 31.5.2004, 30.6.2004 und 31.7.2004 stattgegeben. Hinsichtlich des darüber hinaus geltend
gemachten Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Es hat weiterhin die Beklagte verurteilt, die dem Kläger für die
Zeit vom 1.4.2004 bis zum 31.7.2004 zuzüglich zur Rente von 1.022,58 € zustehende Überschussbeteiligung
abzurechnen sowie weiterhin an den Kläger weitere 677,97 € nebst 5% Zinsen hieraus über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 26.8.2004 zu zahlen. Schließlich hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den
Kläger über den 31.7.2004 hinaus bis zum Ende der Berufsunfähigkeit, mindestens bis zum 31.5.2005, längstens jedoch
bis zum 1.4.2009 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.022,58 € zzgl. Überschussbeteiligung zu
zahlen, fällig jeweils zum Letzten eines jeden Kalendermonats. Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden
Überschussbeteiligung hat das Landgericht die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten, weil der Klageantrag zu 3.)
erst nach entsprechender Auskunftserteilung durch den Beklagten beziffert werden kann.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze, wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung auf die Entscheidungsgründe des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte trägt vor:
Das vom Landgericht eingeholte Gutachten sei nicht brauchbar, da der Sachverständige die sozialrechtliche Definition
der Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegt habe. Auch das Landgericht habe ersichtlich diesen Begriff seinem Urteil
zugrunde gelegt. Dies genüge für die Annahme von privatversicherungsrechtlicher Berufsunfähigkeit nicht. Das
Sachverständigengutachten stelle keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers und
insbesondere die Schlussfolgerung, die Berufsunfähigkeit betrage mindestens 75%, dar. Das Landgericht habe dem auf
sozialrechtlicher Grundlage erstatteten Gutachten auch deshalb nicht folgen dürfen, weil er, der Beklagte, ein
Sachverständigengutachten des Dr. med. B. vorgelegt habe, das unter Anwendung der privatversicherungs-rechtlichen
Kriterien bei dem Kläger zu einer Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit über einen Zeitraum von 12 Monaten
von höchstens 20% gekommen sei. Mit diesem Gutachten habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Insbesondere sei der Schluss nicht gerechtfertigt, dass der Kläger bereits seit März 2003 zu mindestens 75 %
berufsunfähig sei.
Weiterhin hätte das Landgericht bei dem von ihm (allenfalls) gefundenen Ergebnis, dass der Kläger über 50%
berufsunfähig sei, auf der Grundlage der Besonderheiten des vorliegenden Falles erwägen müssen, dass auf den bei
seiner Ehefrau angestellten Kläger die Grundsätze des mitarbeitenden Betriebsinhabers zum Tragen kommen müssten
und deshalb auch eine Umorganisation in Erwägung gezogen werden müsse. Dafür, dass eine Umorganisation nicht
möglich sei, sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass von 40 Stunden in
der Woche nur etwa 25 Stunden auf Programmiertätigkeit entfielen. 15 weitere Stunden entfielen u. a. auf
Dokumentation, Telefonate etc.. Es sei nicht ersichtlich, dass dies nicht von der Ehefrau des Klägers erledigt werden
könne oder aber dass jedenfalls in einem gewissen Umfang der Kläger ohne besondere wirtschaftliche Einbußen einen
Programmierer einstellen und darüber hinaus die Tätigkeit von 15 Stunden, die nicht auf das Programmieren entfalle,
von seiner Ehefrau erledigt werden könnte.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Entscheidend sei die Bewertung des Landgerichts und nicht die des Sachver-ständigen. Das Landgericht sei bei der
Subsumtion insbesondere der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen zu dem zutreffenden Ergebnis
gekommen, dass Berufsunfähigkeit im Sinne der ABBV 2001, die dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien
zugrunde liegen, gegeben sei. Die tatsächlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfüllten
nicht nur die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeit, sondern seien auch mehr als
ausreichend, um die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nach dem
Versicherungsvertrag der Parteien zu begründen. Die Annahme einer von der Beklagten hilfsweise ins Spiel gebrachten
Berufsunfähigkeit von bloß 50% sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt. Auch sei das
Gutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Dr. med. B. nicht geeignet, das Gutachten des
gerichtlichen bestellten Sachverständigen Dr. A. in Zweifel zu ziehen. Es sei mehrere Jahre vor dessen Gutachten
erstattet und von diesem berücksichtigt worden. Eine Umorganisation des Betriebes sei nicht möglich gewesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 4. Juli 2008 (Bl. 398 d. A). Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungs-niederschrift vom 6. März 2009 (Bl. 409 ff. d. A) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht in ganz überwiegendem Umfang mit zulässigem Teilurteil (§ 254 ZPO)
stattgegeben. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages
über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab dem 31. März 2003 Ansprüche auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente
von 1.022,58 € nebst noch abzurechnender Zusatzrente sowie Beitragsbefreiung zu.
Gemäß § 1 Nr. 2 lit. a) der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-versicherung (ABBV 2001), deren
Geltung zwischen den Parteien vereinbart ist, ist der Beklagte verpflichtet, die volle Versicherungsleistung zu erbringen
bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 75%. Vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmungen liegt
nach § 2 Nr. 1 ABBV 2001 vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich
nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (mindestens drei Jahre) außerstande ist, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf
tätig zu sein. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt nach Nr. 2 vor, wenn diese Voraussetzungen nur in einem bestimmten
Grad voraussichtlich dauernd (mindestens drei Jahre) erfüllt sind.
Der Senat hat aufgrund der gutachterlichen Äußerungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. med.
A. die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Anwendersoftwareprogrammierer zu mehr als 75%
berufsunfähig ist, auch wenn aufgrund der gegebenen Sachlage der genaue Grad zwischen 75 und 100% nicht bestimmt
werden kann. Die gutachterlichen Äußerungen sind auch geeignet, die Grundlage für die vom Gericht vorzunehmende
Wertung zu bilden. Dies gilt sowohl für das schriftliche Gutachten und das Ergänzungsgutachten als auch insbesondere
für die im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen durch den Senat gemachten Ausführungen. Der Senat hat sich
im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen davon überzeugt, dass diesem die Unterschiede zwischen
privatversicherungsrechtlicher Berufsunfähigkeit und sozialversicherungsrechtlicher Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
bekannt und geläufig sind.
Die Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht lediglich eine
Rechenoperation nach der Regel: übliche Arbeitszeit 40 Stunden = 100%, noch mögliche Arbeitszeit 15 Stunden =
37,5%, also Berufsunfähigkeit 62,5 %. Sie erfordert vielmehr eine wertende Betrachtung der gesamten mit der
Berufsausübung verbundenen Tätigkeiten. Dabei kommt es darauf an, ob ein Versicherter einzelne Verrichtungen, Teile
seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen kann, von deren Erfüllung abhängt, ob er noch ein sinnvolles
Arbeitsergebnis zu erzielen vermag, oder die seine berufliche Tätigkeit im Übrigen prägen, die ihm aber nunmehr
verschlossen sind. Maßgeblich ist folglich die Wertung, ob die restliche Tätigkeit, die ein Versicherter noch ausüben
kann, seinem „Beruf“ gleichzusetzen ist, ob er seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen noch in dem erforderlichen
Ausmaß (in der Regel mehr als 50%) wahrnehmen kann. Sind die Verrichtungen, die den Kernbereich der Tätigkeit
ausmachen, nicht mehr möglich, bleiben regelmäßig nur weniger bedeutsame, nicht ins Gewicht fallende, regelmäßig
eher Verlegenheitsbeschäftigungen ausmachende Arbeitsleistungen (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann,
Versicherungsrechtshandbuch, 1. Aufl. § 46 Rd. 100/101). Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob dem Versicherten in der
von ihm noch zu leistenden Arbeitszeit die Erzielung eines sinnvollen Arbeitsergebnisses möglich ist. Wenn zwar über
einen Arbeitstag verteilt insgesamt noch mehrere Stunden Arbeit möglich sind, diese jedoch nicht an einem Stück
geleistet werden kann, sondern über den Tag verteilt kurze Arbeitsphasen nur im Wechsel mit längeren Pausen möglich
sind, ist auch diese gesundheitsbedingte Erschwernis bei der Bewertung des Maßes der Berufsunfähigkeit mit zu
berücksichtigen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu mehr als 75 % berufsun-fähig ist.
Der Sachverständige Dr. med. A. hat bezüglich der gesundheitlichen Beeinträch-tigung des Klägers dargelegt: Als
medizinisch-diagnostisches Ergebnis der Untersuchung des Klägers stehe im Vordergrund und habe auch in der
Vergangenheit gestanden und sei letztlich von ausschlaggebendem Gewicht die bei dem Kläger bestehende, verfestigte
somatoforme Schmerzstörung. Hierbei handele es sich um eine dauerhafte, für ihn und in somatischer Hinsicht auch für
den Sachverständigen unerklärliche Schmerzempfindung, vornehmlich im Gesichtsbe-reich, teilweise aber auch in
andere Körperregionen ausstrahlend. Hinzu komme eine – derzeit wohl eher im Hintergrund stehende – rezidivierende
depressive Störung. Außerdem sei ein schwieriges Persönlichkeitsbild des Klägers zu berücksichtigen. Die
Schmerzstörung, die nachhaltig und dauerhaft und auch von erheblicher Intensität sei, bewirke eine dauerhafte
erhebliche Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit des Klägers. Die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit stelle
sich so dar, dass praktisch bei jeder Lebensbetätigung des Klägers mehr oder minder alsbald die Schmerzsymptomatik
alsbald wieder in den Vordergrund trete und die Aufmerksamkeit des Klägers mit Macht beanspruche.
Vor diesem gesundheitlichen Hintergrund hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass für
den Kläger zwar noch berufliche Arbeiten möglich seien, und zwar sowohl einfachere als auch anspruchsvollere, dass er
aber bei praktisch allen Anforderungen seines Berufes durch die erhebliche Beeinträchtigung seiner
Konzentrationsfähigkeit stark behindert sei. Es sei auch nicht so, dass er sich durch seine berufliche Tätigkeit von dem
Schmerz ablenken könne; es sei eher im Gegenteil so, dass er gerade im beruflichen Bereich Rückschläge und
Enttäuschungen erlebt habe, was im Rahmen der Berufsausübung eher den umgekehrten Effekt habe, so dass diese
den Schmerz auslöse und verstärke. Soweit der Kläger an einem Acht-Stunden-Tag schätzungsweise ungefähr bis zu
drei Stunden arbeiten könne, müsse er hierbei anders als ein Gesunder Pausen und Unterbrechungen in Anspruch
nehmen, wobei es durchaus sein könne, dass eine Pause doppelt solange als das Arbeitsintervall sein könne, bis der
Kläger zur Weiterarbeit in der Lage sei. Dieser zeitliche Rahmen von allenfalls drei Stunden Arbeitstätigkeit, die auch nur
mit Unterbrechungen zu erreichen sind, gilt nach Einschätzung des Sachverständigen für alle vom Kläger als zu seiner
Berufsausübung gehörend dargestellten, zwischen den Parteien als solche unstreitigen Tätigkeiten. Weiterhin hat der
Sachverständige dargelegt, dass jeweils bei Arbeitsbeginn nicht absehbar sei, in welchem Maß der Kläger konkret an
diesem Tag beeinträchtigt werde, so dass es durchaus möglich sei, dass er insgesamt auch nur weniger als die
geschätzten drei Stunden arbeiten könne. Letztlich hat der Sachverständige die Berufsunfähigkeit des Klägers in einem
Korridor von 70 – 80 % gesehen, ohne dies weiter eingrenzen zu können.
Die im Schriftsatz vom 19. März 2009 geäußerte Auffassung des Beklagten, der Sachverständige stelle die
Konzentrationsstörung in den Vordergrund, sein Gutachten stelle keine nachvollziehbare Grundlage für die daraus
gezogenen Schlussfolgerungen dar, ist ersichtlich unzutreffend.
Unter Berücksichtigung aller Beurteilungskriterien, sowohl der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als auch der
Anforderungen des Berufes des Klägers, bewertet der Senat die Berufsunfähigkeit des Klägers mit mehr als 75%. Auch
ohne ins Einzelne gehende Kenntnis von den beim Programmieren jeweils erforderlichen Arbeitsschritten, ausgehend
von der Anforderung, ein Computerprogramm zu entwickeln, das den individuellen Bedürfnissen des Kunden gerecht
wird und fehlerfrei und problemlos von diesem bedient werden kann, ist nachvollziehbar und einleuchtend, dass es sich
um eine Tätigkeit handelt, die in allen Arbeitsschritten höchste Konzentration erfordert. Es ist weiterhin einleuchtend,
dass bei einer derartigen, besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellenden Tätigkeit die
gesundheitsbedingt erzwungenen Pausen und Unterbrechungen im Hinblick auf den Fortgang der Arbeit besonders
störend und verlangsamend wirken, zumal wegen der Konzentrationsstörungen nach jeder Pause ein Überprüfen der
letzten Arbeitsschritte erforderlich sein dürfte. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger unter Berücksichtigung
seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein sinnvolles Arbeitsergebnis in einem für seine Kunden zumutbaren
Zeitrahmen schwerlich wird erreichen können. Diese Umstände rechtfertigen es, die Berufsunfähigkeit des Klägers im
oberen Bereich des vom Sachverständigen Dr. A. genannten Rahmens und damit näher bei 80% als bei 70%
anzusiedeln, so dass festgestellt werden kann, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers mehr als 75% beträgt und damit
die Voraussetzungen für die volle Versicherungsleistung gegeben ist.
Die vom Beklagten im Schriftsatz vom 19.3.2009 geäußerte Auffassung, dass allenfalls von einer Berufsunfähigkeit von
62.5 bis maximal 70% auszugehen sei, stellt offensichtlich allein auf die höchstmögliche Arbeitszeit ab, ohne die
aufgezeigten Bewertungskriterien zu berücksichtigen.
Die Prognose einer dauerhaften Berufsunfähigkeit von mehr als 75 % war auch bereits zum März 2003 zu stellen.
Insoweit hat der Sachverständige Dr. A. überzeugend und nachvollziehbar erläutert, dass bereits in der Zeit ab März
2003 die somatoforme Schmerzstörung vorhanden war und dass sie im Zusammenwirken mit der beim Kläger ebenfalls
vorliegenden Persönlichkeitsstörung, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeprägt gewesen sein dürfte, schon verfestigt
war. Es habe zwar noch die Möglichkeit gegeben, zu versuchen durch Psychotherapie eine Besserung zu erreichen, da
in derartigen Fällen der psychotherapeutische Behandlungsansatz nicht aussichtslos sei, jedoch sei eine
Erfolgssaussicht auch zum damaligen Zeitpunkt nicht sehr groß gewesen. Es könne gesagt werden, dass nur in einem
von drei Fällen eine nachhaltige Besserung noch erreicht werden könne. Die Erfolgsaussichten seien beim Kläger nicht
besonders gut gewesen, so dass bereits im März 2003 vorausschauend die Prognose einer dauerhaften
Berufsunfähigkeit in dem beschriebenen Ausmaß habe gestellt werden können.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Ausführungen des von ihm mit der Erstattung eines Privatgutachtens
beauftragten Dr. med. B., der zu dem Ergebnis einer Berufsunfähigkeit von lediglich 20 % für die Dauer von 12 Monaten
gelangt ist, nicht geeignet, ein dem Kläger ungünstigeres Ergebnis hinsichtlich der Berufs-unfähigkeit zu begründen.
Bei dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen Dr. med. B. handelt es
sich nicht um ein Sachverständigen-gutachten im Sinne der §§ 402 ff. ZPO, sondern lediglich um qualifizierten
Parteivortrag. Es sind deshalb auch nicht einander widersprechende Gutachten abzuwägen, sondern es ist zu prüfen, ob
der qualifizierte Parteivortrag durch das gerichtlich eingeholte Gutachten etwa widerlegt wird – soweit er vor Einholung
des Sachverständigengutachtens gehalten wurde – oder ob er seinerseits – soweit die sachkundige Stellungnahme
nach Erstattung des gerichtlich beauftragten Gutachtens eingeholt wurde – geeignet ist, Zweifel an dessen Richtigkeit
oder an der Sachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu begründen. Die von der Beklagten eingeholte
sachkundige Stellungnahme ist nicht geeignet, Zweifel an dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A. zu begründen.
Die durch Dr. B. abgegebene versicherungsmedizinische Beurteilung erscheint – verglichen mit den Ausführungen des
gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. A. – oberflächlich. Die somato-forme Schmerzstörung wird in ihrem
Ausmaß nicht dargestellt und offensichtlich in ihrer Bedeutung für die Berufsausübung des Klägers weder erkannt noch
hinreichend gewürdigt. Insbesondere fehlt eine Erörterung der konkreten Auswirkungen der angenommenen
Krankheitsbilder auf die Möglichkeiten des Klägers zur Berufsausübung und die sich hierbei ergebenden
Beeinträchtigungen. Das angenommene Ergebnis von 20% Berufsunfähigkeit für die Dauer von 12 Monaten wird hier
nicht nachvollziehbar begründet.
Der Kläger kann weiterhin nicht auf eine Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden. Voraussetzung hierfür
wäre, dass für den Kläger als faktischen Betriebsinhaber noch ein ihn ausfüllender Tätigkeitsbereich verbliebe und
außerdem ihm keine unwirtschaftlichen Ausgaben zugemutet werden. Diese Voraussetzungen sind in den Fällen von
allein, d. h. ohne Angestellten und Mitarbeiter, Arbeitenden nicht zu erfüllen, und zwar gleichgültig, ob sie selbständig
oder wie hier formal bei der Ehefrau angestellt sind, wenn sie aufgrund Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, ihre
eigentliche Berufstätigkeit auszuführen, sondern allenfalls noch untergeordnete Hilfsleistungen erbringen können. Die
Anstellung eines Ersatzes bezüglich der berufsspezifischen Tätigkeit führt zwangsläufig zu einer erheblichen
Verminderung der Einkünfte, da dieser bezahlt werden muss und damit dem Betriebsinhaber allenfalls geringe Einkünfte
verbleiben, die eine Aufrechterhaltung seines Betriebes wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass es – wie der Beklagte meint – dem Kläger ohne nennenswerte wirtschaftliche Einbuße möglich
sein sollte, einen Aushilfsprogrammierer einzu-stellen. Diese Auffassung des Beklagten ignoriert die Realität des
Wirtschaftslebens und geht völlig an der Wirklichkeit vorbei. Der Aushilfsprogrammierer müsste bezahlt werden, und da
er die Hauptarbeit erbringen soll, müsste an ihn auch der größere Teil des den Kunden in Rechnung gestellten Betrages
fließen. Dass der Kläger seinen Kunden gegenüber die Preise derart erhöhen könnte, dass er ohne nennenswerte
Einbuße für sein eigenes Einkommen einen Aushilfsprogrammierer bezahlen könnte, erscheint äußerst
unwahrscheinlich. Auch wenn die weiteren Arbeiten wie Dokumentation, Besprechungen mit Kunden sowie Telefonate
vom Kläger selbst von seinem rein körperlichen Zustand her möglicherweise noch einige Stunden in der Woche erledigt
werden könnten, so stellte sich dies doch als nicht sinnvoll dar , da naturgemäß die Dokumentation über die
Programmierarbeit nur vom Programmierer selbst geleistet werden kann. Nur dieser kann auch mit dem Kunden die
erforderlichen Besprechungen führen. Da er die Ansprüche der Kunden in Bezug auf das zu entwickelnde Programm
umsetzen muss, ist es von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Arbeit, dass er auch selbst mit dem Kunden über
die gestellten Anforderungen spricht.
Einer besonderen Darlegung des Klägers, dass ihm eine Umorganisation nicht zumutbar sei, bedarf es entgegen der
Auffassung des Beklagten bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht, da offensichtlich eine Umorganisation des
Einmannbetriebes, die dem Kläger noch eine sinnvolle, nicht nur Zeit füllende Betätigung lässt, nicht möglich ist.
Da das Landgericht somit der Klage zu Recht stattgegeben hat, ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben
sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 62.010,19 € festgesetzt (Antrag zu 1: 17.383,86 €; Antrag zu 2: 42
Monate x 1.022,58 € = 42.948,36 €; Antrag zu 3: 677,97 €; Antrag zu 4: 1.000 €).
Weiss Schwager-Wenz Stauder