Urteil des OLG Koblenz vom 07.07.2010

OLG Koblenz: vollstreckung, resozialisierung, inhaftierung, konkretisierung, freiheit, leitlinie, dokumentation, behörde, kontrolle, entlassung

OLG
Koblenz
07.07.2010
2 Ws 247/10
1. Der Vollzugsplan muss insbesondere auf die Entwicklung des Gefangenen eingehen, seine
Einbindung in anstaltsseitig angebotene Beschäftigungen verzeichnen, den bisherigen
Behandlungsverlauf beurteilen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze erörtern bzw. sich
mit den zukünftig für die Resozialisierung des Gefangenen erfordelichen Maßnahmen auseinandersetzen.
Er muss ferner aufschluss geben über die zur Verwirklichung des Resolzialisierungsziels für erforderlich
gehaltenen Entwicklungsschritte und es muss die Erarbeitung eines Behandlungskonzepts deutlich
werden, d.h. die Unternehmungen zur Erarbeitung einer Wiedereingliederungsperspektive müssen
dargestellt werden.
2. Vollzugsplanfortschreibungen können nur dann im Zusammenhang mit vorausgegangenen
Vollzugsplanfortschreibungen gesehen werden, wenn darauf konkret Bezug genommen wird.
Geschäftsnummer:
2 Ws 247/10 (Vollz)
7 StVK 361/09 – LG Koblenz (Diez)
In der Strafvollzugssache
des Strafgefangenen ...,
zurzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ... (Z),
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt...,
Rechtsanwältin ... -
w e g e n Vollzugsplanfortschreibung
hier: Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Völpel und die Richter am Oberlandesgericht Pott und Dr. Leitges
am 7. Juli 2010
b e s c h l o s s e n:
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Koblenz in Diez vom 13. April 2010 aufgehoben.
Die Justizvollzugsanstalt ... (Z) wird angewiesen, den Vollzugsplan des Strafgefangenen so
fortzuschreiben, dass er den gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 7 Abs. 2 und 3 StVollzG
entspricht.
Die Kosten des Verfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Strafgefangenen fallen der
Staatskasse zur Last.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1.
Der Strafgefangene verbüßt in der Justizvollzugsanstalt ... (Z) aus dem Urteil des Landgerichts Mainz vom
5. Oktober 1994 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Die Vollstreckung erfolgt seit dem 13.
April 1995 – bei Anrechnung von 522 Tagen Untersuchungshaft – und wurde ab dem 6. November 2008
zur Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unterbrochen; die
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe soll am 7. August 2010 wieder aufgenommen werden. Am
3. Juni 2009 ordnete die Strafvollstreckungskammer an, dass wegen der besonderen Schwere der Schuld
eine Vollstreckung mindestens bis zum Ablauf von 18 Jahren (bis zum 13. April 2013) geboten ist.
Mit Beschluss vom 30. September 2009 wies der erkennende Senat die Justizvollzugsanstalt ... (Z) an,
den zuvor am 3. März 2009 fortgeschriebenen Vollzugsplan so fortzuschreiben, dass er den gesetzlichen
Mindestvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und 3 StVollzG entspricht (2 Ws 453/09 Vollz.); hinsichtlich des
Sachverhaltes und der Entscheidungsgründe wird auf den genannten Beschluss zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen.
Als Ergebnis einer weiteren Vollzugsplankonferenz schrieb die Justizvollzugsanstalt den Vollzugsplan am
21. Oktober 2009 sodann wie folgt fort:
„Der Gefangene wird weiterhin auf der Vollzugsabteilung B untergebracht.
Besuch erhält er in der Regel von seinen Eltern und einem Freund. Zur Erleichterung von Besuchen wird
der Gefangene ... (A) regelmäßig in die JVA ... (Y) überstellt. Hier wird er von seiner Schwester ... (B)
besucht. Die nächste Überstellung zum Zweck der Besuchszusammenführung in der JVA ... (Y) ist für den
23.11.2009 vorgesehen.
Der Gefangene macht ein Fernstudium im Bereich Politik und Verwaltungswissenschaften an der
Universität … (W).
Das Vollzugsverhalten ist beanstandungsfrei. Während der Freizeit geht er in die Freistunde und nimmt
am Sport teil. Zudem tätigt er Umschluss. An weiteren Freizeitveranstaltungen nimmt er nicht teil.
Wie bereits im Vollzugsplan vom 29.07.2009 dargelegt, wurde mit Beschluss vom 03. Juni 2009 durch die
Strafvollstreckungskammer ... (Z) die Mindestverbüßungsdauer auf 18 Jahre festgelegt.
In Anlehnung an das psychologische Sachverständigengutachten von … (C) vom 20.06.2008 bezüglich
der Kriminalprognose wird davon ausgegangen, dass mit einem hohen Grad von Diagnosesicherheit bei
dem Gefangenen psychopatische Persönlichkeitszüge vorliegen. Unter Berücksichtigung der
prädeliktischen Persönlichkeitsentwicklung mit ihren wichtigsten Einflussfaktoren – einer verminderten
Leidtoleranz, Psychopathie-Persönlichkeitsorganisation mit den Schwerpunkten des Empathiemangels
und der unzureichenden Gewissensbildung, dem nicht korrigierenden, sondern vielmehr Fehlentwicklung
und Mangel an Verantwortlichkeit unterstützenden Erziehungsstil sowie der zumindest ansatzweise
Suchtcharakter des Gefangenen -, aber auch unter Beachtung der zwischenzeitlich positiven Entwicklung
kann dem Gefangenen derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden.
Aus gutachterlicher Sicht sind zunächst im therapeutischen Setting eine Haltungsüberprüfung, ein
entsprechender Realitätsabgleich und das gedankliche Auseinandersetzen mit den vielen Möglichkeiten
des Scheiterns und erneuten Stabilisierens erforderlich, bevor sich die dann realitätstauglicher zu
gestaltenden Konzepte unter psychologisch-psychotherapeutischer Supervision in Lockerungssituationen
bewähren dürfen. Diesbezüglich wurden dem Gefangenen zunächst probatorische Gespräche mit dem
psychologischen Dienst angeboten. Diese haben bisher zwei Mal stattgefunden. Die weitere Entwicklung
bleibt abzuwarten.
Lockerungen des Vollzuges sind, auch unter Berücksichtigung des Resozialisierungs- und
Wiedereingliederungsinteresses des Gefangenen, in absehbarer Zeit nicht vorgesehen.
Entlassungsvorbereitungen sind zu gegebener Zeit mit dem Gefangenen zu besprechen. Derzeit ist nichts
zu veranlassen.“
Unter dem 3. November 2009 beantragte der Strafgefangene, auch die Vollzugsplanfortschreibung vom
21. Oktober 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Vollzugsplan unter Beachtung
der Rechtsaufassung des Gerichts neu fortzuschreiben, hilfsweise die Fortschreibung insoweit
aufzuheben, soweit darin die Vorbereitung von Vollzugslockerungen abgelehnt werde.
2.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. April 2010 (zugestellt: 12. Mai 2010) hat die
Strafvollstreckungskammer diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die
Vollzugsplanfortschreibung vom 21. Oktober 2009 genüge den gesetzlichen Anforderungen und verletze
den Strafgefangenen nicht in seinen Rechten.
Hiergegen richtet sich die am 25. Mai 2010 beim Amtsgericht ... (Z) eingegangene Rechtsbeschwerde, mit
der die Verletzung von Verfahrens- und materiellem Strafvollzugsrecht gerügt wird.
Das Ministerium der Justiz beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da die
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt seien.
II.
1.
Die gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere in der
gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist (§§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG) eingelegt und begründet
worden.
Der Vollzugsplan und dessen Fortschreibungen können insgesamt mit der Behauptung angefochten
werden, das Aufstellungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, bzw. – wie vorliegend gerügt – der
Vollzugsplan genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, weil in diesen Fällen der Anspruch
des Gefangenen auf Aufstellung eines gesetzmäßigen Vollzugsplans nicht erfüllt ist (vgl. OLG Hamburg,
Beschl. v. 13.06.2007 – 3 Vollz. (Ws) 28/07 -, StraFo 2007, 390 ff., zit. n. juris Rdnr. 42 m.w.N.).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist lediglich, dass die
Begründung des Antrags erkennen lässt, welche Maßnahme der Antragsteller beanstandet und inwiefern
er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 Ws 184/10 Vollz.
M.w.N.); dies ist vorliegend geschehen.
Die Nachprüfung des angegriffenen Beschlusses ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im
Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG geboten, weil die Strafvollstreckungskammer die inhaltlichen
Mindestanforderungen an den Vollzugsplan und dessen Fortschreibung in Abweichung von der
höchstrichterlichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.01.2006 – 2 BvR 2137/05 -, NStZ-RR 2008, 61 f.) und
obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Koblenz, Beschl. v. 30.09.2009 – 2 Ws 453/09; OLG Karlsruhe,
Beschl. v. 10.03.2009 – 1 Ws 292/08 -, StV 2009, 595 ff.; Beschl. v. 02.10.2007 – 1 Ws 64/07 -, StraFo
2007, 519 ff.) verkannt hat. Darüber hinaus steht zu besorgen, dass sich der der Entscheidung anhaftende
Rechtsfehler – die unzureichende Beachtung der an eine Vollzugsplanfortschreibung zu stellenden
Mindestanforderungen – über den Einzelfall hinaus bei künftigen gleich gelagerten Fällen wiederholen
wird. Auch berührt die fehlerhafte Fortschreibung des Vollzugsplans Grundrechtspositionen des
Strafgefangenen, namentlich das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Resozialisierungs-
und Wiedereingliederungsinteresse (vgl. BVerfG, a.a.O., zit. n. juris Rdnr. 14 ff.; OLG Koblenz, a.a.O.).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet, weil die auf die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts vorzunehmende Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ergibt, dass die
Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt vom 21. Oktober 2009 den gesetzlichen
Mindestanforderungen des § 7 Abs. 2 und 3 StVollzG nicht genügt und den Strafgefangenen in seinen
Rechten verletzt; dies hat die Strafkammer verkannt.
a) Gemäß § 7 Abs. 2 StVollzG müssen der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen die dort im einzelnen
aufgeführten Umstände bzw. Angaben enthalten; sie sind darüber hinaus mit der Entwicklung des
Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten (§ 7 Abs. 3
Satz 1 StVollzG).
Der Vollzugsplan, zu dessen Aufstellung und kontinuierlicher Fortschreibung die Vollzugsbehörde
gesetzlich verpflichtet ist, ist zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges.
Er dient der Konkretisierung des Vollzugsziels für den einzelnen Gefangenen und bildet mit
richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsablauf einen
Orientierungsrahmen sowohl für den Gefangenen als auch für die Vollzugsbediensteten. Dies setzt
voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden
Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht. Eine
Vollzugsplanung, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, genügt auch den grundrechtlichen
Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 16).
Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Realisierung des Vollzugsziels muss der Vollzugsplan nicht
nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für die Ausrichtung künftigen Verhaltens
dienen können, sondern es muss auch eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende
gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich sein, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren
beachtet wurden und das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden
ist. Dies erfordert Nachvollziehbarkeit der rechtserheblichen Abläufe und Erwägungen, die durch
geeignete Dokumentation sicherzustellen ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 19 m.w.N.; OLG Koblenz, a.a.O.).
In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstabes muss der Vollzugsplan
insbesondere auf die Entwicklung des Gefangenen eingehen, seine Einbindung in anstaltsseitig
angebotene Beschäftigungen verzeichnen, den bisherigen Behandlungsverlauf beurteilen und auf die in
Betracht kommenden Behandlungsansätze eingehen bzw. sich mit den zukünftig für die Resozialisierung
des Gefangenen erforderlichen Maßnahmen auseinandersetzen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 16, 19, 31); der
Vollzugsplan muss ferner Aufschluss geben über die zur Verwirklichung des Resozialisierungsziels für
erforderlich gehaltenen Entwicklungsschritte und es muss die Erarbeitung eines Behandlungskonzepts
deutlich werden, d.h. die Unternehmungen zur Erarbeitung einer Wiedereingliederungsperspektive
müssen dargestellt werden (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 20, 32).
Diese Anforderungen gelten auch in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe, da auch dem zu lebenslanger
Freiheitsstrafe Verurteilten eine Chance zur Wiedererlangung seiner Freiheit zu eröffnen ist. In diesem Fall
muss jedenfalls bei schon länger andauernder Vollstreckung unabhängig davon, ob sich ein
Entlassungszeitpunkt bereits konkret abzeichnet, die Vollstreckung besonders auch auf die Vermeidung
schädigender Auswirkungen lang andauernden Freiheitsentzuges als einem wesentlichen Teilelement
des Resozialisierungsauftrages ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Das Interesse des
Gefangenen, vor schädlichen Folgen einer langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden, hat umso
größeres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehenden Maßregel
bereits andauert (BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997 – 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, 121 ff., zit. n. juris Rdnr.
11 m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Vollzugsplanfortschreibung vom 21. Oktober 2009 nicht gerecht.
aa) Zwar kann der Vollzugsplanfortschreibung entnommen werden, welche konkrete Entwicklungsstufe
zur Verwirklichung einer Resozialisierung des Strafgefangenen für erforderlich gehalten wird. Durch die
Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen ... (C) wird hinreichend deutlich, dass der
Strafgefangene zunächst mit psychotherapeutischer Hilfe ein emotional integriertes Selbstkonzept
erarbeiten muss, bevor Lockerungen erprobt werden können (Gutachten, Seite 116, Bl. 78 Rücks. d.A.),
d.h. er muss vor dem Hintergrund seiner deutlich Ich-akzentuierten Persönlichkeitsstruktur seine
Schwächen und Verführbarkeiten erkennen und den Umgang mit Frustrationserlebnissen erlernen. Die
Vollzugsplanfortschreibung bringt dies lediglich in einer anderen Formulierung des Sachverständigen ...
(C) zum Ausdruck („Haltungsüberprüfung, ein entsprechender Realitätsabgleich und das gedankliche
Auseinandersetzen mit den vielen Möglichkeiten des Scheiterns und erneuten Stabilisierens“).
Auch geht die Vollzugsplanfortschreibung auf die zukünftig in Betracht kommenden Behandlungsansätze
ein. Insoweit verweisen die Vollzugsplanfortschreibung und die Strafvollstreckungskammer
nachvollziehbar auf das Gutachten des Sachverständigen ... (C), wonach für die Erarbeitung einer
tragfähigen Entlassungsvorbereitung zunächst therapeutische Einzelgespräche vorgesehen sind, die den
genannten Entwicklungsfortschritt beim Strafgefangenen herbeiführen sollen, bevor Vollzugslockerungen
unter psychotherapeutischer Begleitung erprobt werden können (Gutachten, S. 115 f., Bl. 157 f. d.A.).
Dieses Gutachten ist zwar, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht bemerkt, zur Legalitätsprognose im Sinne
der §§ 57, 57a StGB erstattet worden, zeigt jedoch über diesen Ansatz hinaus eine konkrete
Behandlungs- und Wiedereingliederungsperspektive auf, die auch im Rahmen der
Vollzugsplanfortschreibung verwertbar ist und auf die sich der Strafgefangene selbst beruft. Soweit der
Sachverständige für die Herbeiführung des nächst erforderlichen Entwicklungsschrittes einen Zeitraum
von 1½ bis 2 Jahren veranschlagt hat, steht dies noch in Einklang mit der Maßgabe der
Strafvollstreckungskammer, dass die Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe 18 Jahre
beträgt. Eine Entlassung des Strafgefangenen wird voraussichtlich nicht vor dem 13. April 2013 erfolgen
und die zur Erarbeitung eines Vollzugslockerungen ermöglichenden Behandlungsstandes erforderlichen
psychotherapeutischen Gespräche werden seit September 2009 durchgeführt. Der
Vollzugsplanfortschreibung lässt sich auch entnehmen, dass dieser Behandlungsansatz mit dem Ziel der
Resozialisierung durchgeführt wird, so dass ein für die Orientierung des Strafgefangenen bedeutsames
Behandlungskonzept hinreichend sichtbar wird.
Auch lassen sich der Vollzugsplanfortschreibung vorliegend die tragenden Gründe entnehmen, die die
Justizvollzugsanstalt zur derzeitigen Versagung von Vollzugslockerungen bestimmt hat. Im Zeitpunkt der
Vollzugsplanfortschreibung waren zur Erarbeitung der von dem Sachverständigen ... (C) aufgezeigten
Wiedereingliederungsperspektive erst zwei therapeutische Gespräche geführt (bis Anfang Dezember
2009 sieben, vgl. den Aktenvermerk des psychologischen Dienstes vom 3. Dezember 2009, Bl. 122 d.A.),
so dass die Voraussetzungen, unter denen der Sachverständige Vollzugslockerungen befürwortet, noch
nicht vorliegen.
bb) Entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG geht die Vollzugsplanfortschreibung jedoch auf die Entwicklung
des Strafgefangenen nicht hinreichend ein. Sie schildert nur einen Ist-Zustand zum Zeitpunkt der letzten
Vollzugsplankonferenz, lässt aber nicht deutlich werden, inwiefern sich der Gefangene seit seiner –
bereits mehr als 16 Jahre zurückliegenden – Inhaftierung, namentlich in Bezug auf seine Einstellung zur
Tat und hinsichtlich der Entwicklung tragfähiger Lebenskonzepte, entwickelt hat. Zwar ist im 6. Abschnitt
des Vollzugsplans von einer „positiven Entwicklung“ des Gefangenen die Rede; es wird jedoch nicht
ansatzweise deutlich, worin diese Entwicklung liegt und ob sie auf die Erarbeitung einer tragfähigen
Lebensperspektive und damit auf die Resozialisierung des Gefangenen gerichtet ist. Auf vorangegangene
Vollzugsplanfortschreibungen nimmt die hier angegriffene Fortschreibung vom 21. Oktober 2009 keinen
Bezug; Vollzugsplanfortschreibungen können aber nur dann im Zusammenhang mit vorausgegangenen
Vollzugsplanfortschreibungen gesehen werden, wenn darauf konkret Bezug genommen wird (vgl. OLG
Koblenz, a.a.O.).
Auch der bisherige Behandlungsverlauf wird nur unzureichend und unvollständig dokumentiert. Insoweit
ist in der Vollzugsplanfortschreibung nur angegeben, dass zwischenzeitlich zwei probatorische
Gespräche mit dem psychologischen Dienst stattgefunden haben. Unerwähnt lässt die Fortschreibung,
dass der Strafgefangene zu Beginn seiner Inhaftierung aus psychologischer Sicht zunächst als
ungeeignet für eine Behandlung angesehen wurde (vgl. Gutachten ... (C) v. 20. Juni 2008, S. 23, Bl. 111
d.A.). Aus der Vollzugsplanfortschreibung vom 30. Oktober 2006 ergibt sich, dass er seit Mitte 2004
psychologische Gespräche in der Justizvollzugsanstalt ... (X) in Anspruch nahm, die in der
Justizvollzugsanstalt ... (Z) durch einen Diplom-Psychologen weitergeführt wurden (vgl. Bl. 36 d.A.).
Hierauf nimmt die Vollzugsplanfortschreibung vom 21. Oktober 2009 jedoch ebenso wenig Bezug wie auf
eine Psychotherapie, die der Strafgefangene ausweislich der Vollzugsplanfortschreibung vom 10. Oktober
2007 in Anspruch genommen haben soll (vgl. Bl. 39 d.A.). Auch ein vom Strafgefangenen noch in der
Justizvollzugsanstalt ... (X) absolviertes Anti-Gewalt-Training wird in der hier zu überprüfenden
Vollzugsplanfortschreibung nicht erwähnt.
Damit fehlt es zum einen an einer vollständigen Darlegung des bisherigen Behandlungsverlaufs, und sei
es durch Bezugnahmen auf frühere Vollzugsplanfortschreibungen oder andere dem Strafgefangenen
zugängliche Dokumente. Die Vollzugsplanfortschreibung vom 21. Oktober 2009 lässt zum anderen aber
auch eine gesamtschauende Beurteilung des bisherigen Behandlungsverlaufs vermissen, denn es wird
nicht deutlich, welchen Behandlungs- und Entwicklungsstand der Strafgefangene im Hinblick auf seine
Resozialisierung bis jetzt erreicht hat.
3.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die vom Rechtsbeschwerdeführer zugleich erhobene
Aufklärungsrüge.
III.
Da die Sache spruchreif ist, hat der Senat anstelle der Strafvollstreckungskammer die Verpflichtung der
Justizvollzugsanstalt ausgesprochen, eine den Anforderungen des § 7 Abs. 2 und 3 StVollzG
entsprechende Fortschreibung des Vollzugsplans vorzunehmen (§ 119 Abs. 4 StVollzG; vgl. OLG
Koblenz, a.a.O.)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO analog, 1 Nr.
1j, 60, 52 GKG).