Urteil des OLG Koblenz vom 16.05.2008

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Versicherungsvertragsrecht
OLG
Koblenz
16.05.2008
10 U 446/07
Nicht versicherter Tätigkeitsschaden, wenn landwirtschaftlicher Lohnunternehmer beim Bearbeiten von Spargelfeldern
durch zu tiefes Fräsen die Thizome der Spargelpflanzen beschädigt.
Keine Erfüllungshaftung wegen erheblichen Eigenverschuldens, wenn VN aus früherem Schadensfall weiß, dass die
Betriebshaftpflichtversicherung derartige Tätigkeitsschäden nicht deckt. Keine Schadensersatzhaftung, weil Risiko nicht
versicherbar.
Geschäftsnummer:
10 U 446/07
16 O 578/05 LG Koblenz
Verkündet am 16. Mai 2008
Schäfer, B., Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Beklagter und Berufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2008
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Februar 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils
gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt aufgrund einer bei dem Beklagten bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung die Freistellung von
Schadensersatzansprüchen des Landwirtes A. im Zusammenhang mit von dem Kläger verursachten Beschädigungen
von Spargelpflanzen.
Der Kläger betreibt Land- und Forstwirtschaft sowie ein Lohnunternehmen. Als Lohnunternehmer führte der Kläger reine
Dienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe, vor allem die Flächenvorbereitung beim Spargelbau, aus. Dabei
besteht seine Tätigkeit zu 95 % in der Vorbereitung des Bodens, wozu er auf die Überlassung von Maschinen seitens der
Auftraggeber angewiesen ist.
Nachdem der Kläger die Firma im Januar 1999 von seinem Vater übernommen hatte, meldete dieser bei dem Beklagten
einen vom Kläger verursachten Schaden zur Regulierung, bei dem wegen eines zu tiefen Eindringens der Fräse in den
Boden die Spargelpflanzen beschädigt worden waren. Der Beklagte lehnte die Schadensregulierung über die
Betriebshaftpflichtversicherung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ausschlussklausel von Tätigkeitsschäden nach § 4
I Nr. 6. b AHB am 31. Mai 1999 ab (Bl. 138 d. A.), regulierte den Schaden aber über eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Der
Kläger beantragte sodann am 11. Dezember 2001 (Bl. 14 - 17 d. A.) nach einem in Anwesenheit des Vaters des Klägers
geführten Gespräch mit dem Versicherungsagenten des Beklagten, dem Zeugen B., bei dem Beklagten eine
Betriebshaftpflichtversicherung. Mit Erhalt der Versicherungspolice vom 4. Januar 2002 (Versicherungsschein-Nr.
66.955.317.0-AH65) wurden dem Kläger auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) zugesandt (Bl. 18 - 33 d. A.).
In der Zeit vom 16. bis 23. März 2005 führte der Kläger im Auftrag des Landwirtes J. A. Fräsarbeiten auf dessen
Spargelfeldern durch. Hierbei sollte der Kläger den Bereich des alten Spargeldammes oberhalb der so genannten
Rhizome ca. 7 bis 10 cm fräsen und im gleichen Arbeitsgang den Damm wieder neu aufbauen. Für die Dammarbeiten
wurde die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Fräse von dem Kläger an dem ebenfalls von dem Auftraggeber
gestellten Traktor befestigt und die Frästiefe eingestellt. Mit Beginn der Erntezeit wurde festgestellt, dass die
Spargelpflanzen kaum ausgetrieben hatten. In einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Aachen (9
OH 11/05) kam der dort beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf einer Fläche von 5,3636 ha
die verwendete Fräse zu tief eingestellt hatte mit der Folge einer nachhaltigen Zerstörung bzw. Schädigung eines
Großteils der Spargelpflanzen (Bl. 41 - 57 d. A.).
Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 lehnte der Beklagte den von dem Kläger nachgesuchten Deckungsschutz für dieses
Schadensereignis ab. Der Landwirt A. begehrte von dem Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen
(9 O 48/06) Schadensersatz; mit dortigem Urteil vom 9. Februar 2007 wurde der Kläger rechtskräftig zur Zahlung eines
Betrages in Höhe von 595.000 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt.
Der Kläger hat vorgetragen,
in dem Gespräch vom 11. Dezember 2001 sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass nach den Vertragsbedingungen
des Beklagten kein Versicherungs-schutz für Schäden bestehe, die durch eine bei einem Lohnunternehmen übliche
Maschinenleihe (an oder durch Maschinen) verursacht würden. Bei anderen Versicherern seien derartige
Tätigkeitsschäden versicherbar. Der Zeuge B. habe vielmehr im Rahmen des Gespräches sinngemäß geäußert, mit
dieser Versicherung sei er gegen alle Schäden versichert, die er in seiner Eigenschaft als Lohnunternehmer verursache;
dem Zeugen B. sei dabei die Art und Weise der Tätigkeit des Klägers bekannt gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger aus der zwischen den Parteien geschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung Nr. 66.955.317.0-AH 65 für alle aus den im Zeitraum vom 16. März bis 23. März 2005 in
der Gemarkung T., Flur 5, Flurstücke Nr. 30, 31, 32, 33 und 34 verursachten Beschädigungen der Spargelpflanzen
resultierenden Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren hat,
2. den Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Kosten in Höhe von 3.282,22 € zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen,
der streitgegenständliche Schaden sei nach § 4 I Nr. 6 b AHB als Tätigkeitsschaden sowie nach § 1 Nr. 2 b AHB, B 1148
(12/1997), B 2013 (01/1995) wegen Eingreifens der so genannten Benzinklausel nicht vom Versicherungsschutz
umfasst. Der Kläger habe den Schaden zudem vorsätzlich herbeigeführt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen L. und B. die Klage abgewiesen, da die Haftung des Beklagten
sowohl nach der Tätigkeitsklausel gemäß § 4 I Nr. 6 b AHB 01/2002 ausgeschlossen als auch der Beklagte wegen
Eingreifens der so genannten Benzinklausel leistungsfrei sei. Die Tätigkeitsklausel greife ein, da die beschädigten Teile
– die Rhizome – unmittelbarer Gegenstand der Tätigkeit des Klägers gewesen seien. Der Kläger könne sich nicht auf
eine Falschauskunft des Versicherers hinsichtlich des Umfangs des Deckungsschutzes bei der Antragstellung berufen,
da hinsichtlich des Inhalts des Vertragsgesprächs vom 11. Dezember 2001 widersprüchliche Zeugenaussagen vorlägen.
Zudem treffe den Kläger ein die Haftung des Beklagten ausschließendes Mitverschulden aufgrund seiner Kenntnis von
der Deckungsablehnung des Beklagten des ähnlich gelagerten Schadens am Spargelfeld aus Mai 1999. Der Kläger
wäre daher gehalten gewesen, nach Vertragsschluss den Versicherungsschein diesbezüglich durchzulesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit
der er sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags sowohl gegen die Anwendbarkeit
der Bearbeitungsklausel des § 4 I Nr. 6 b AHB 01/2002 und der Benzinklausel wendet als auch die Unwirksamkeit beider
Klauseln im vorliegenden Fall geltend macht. Nach den Zeugenaussagen erster Instanz sei von einer fehlerhaften
Beratung durch den Zeugen B. bei dem Versicherungsantrag des Klägers auszugehen. Im Hinblick auf die unrichtigen
Auskünfte des Zeugen B. habe der Kläger keine Veranlassung zu einer eingehenden Prüfung der Versicherungspolice
nebst AHB gehabt.
Im Hinblick auf die inzwischen rechtskräftige Verurteilung des Klägers in dem Verfahren vor dem Landgericht Aachen
beantragt der Kläger nunmehr,
1. den Beklagten unter Aufhebung des Urteils zu verurteilen, den Kläger von den Schadensersatzansprüchen des
Landwirtes A. für alle aus der im Zeitraum vom 16. März bis 23. März 2005 in der Gemarkung C., Flur 5, Flurstücke Nr. 30,
31, 32, 33 und 34, verursachten Beschädigungen der Spargelpflanzen in Höhe eines Betrages von 595.000 € zuzüglich
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7. Dezember 2005
sowie nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.508,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7. Dezember 2005 freizustellen und den Beklagten
weiter zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 8.260 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den
Kostenerstattungsansprüchen des Landwirts A. aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen (Az: 9 O 48/06) in
Höhe von 23.307,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 2.
April 2007 freizustellen,
3. den Beklagten unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche
Kosten in Höhe von 3.282,22 € zu zahlen,
hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2.:
unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger aus der zwischen den
Parteien geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung Nr. 66.955.317.0-AH 65 für alle aus den im Zeitraum vom 16.
März bis 23. März 2005 in der Gemarkung C., Flur 5, Flurstücke Nr. 30, 31, 32, 33 und 34, verursachten Beschädigungen
der Spargelpflanzen resultierenden Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren hat,
hilfsweise zu den Anträgen zu 1., 2., 3. und 4.:
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 509 - 512
d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungs- und
Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da der Schaden am Bearbeitungsgegenstand im Sinne
des § 4 I Nr. 6 b AHB eingetreten ist und somit nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist und der Kläger sich auch nicht
auf ein Aufklärungs-/Beratungsverschulden des Beklagten berufen kann.
Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die von dem Kläger bei den
Fräsarbeiten unstreitig beschädigten Rhizome unmittelbarer Gegenstand der Tätigkeit des Klägers waren und die daran
entstandenen Schäden daher nach § 4 I Nr. 6 b AHB nicht von der bei dem Beklagten bestehenden
Haftpflichtversicherung umfasst sind.
Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass
der Tätigkeitsschadensausschluss sich nur auf den Auftragsgegenstand selbst bezieht. Der Kläger geht jedoch sodann
unrichtig davon aus, die von ihm beschädigten Rhizome seien nicht unmittelbarer Auftragsgegenstand gewesen, da der
Kläger lediglich mit der Bearbeitung des Bodens oberhalb der Rhizome beauftragt gewesen sei. Der Beklagte hat
erstinstanzlich hierzu substantiiert vorgetragen, dass die Rhizome als eine Art Wurzelgeflecht der Spargelpflanzen über
mehrere Jahre unbearbeitet in dem Erdreich verbleiben, während die aus den Rhizomen herauswachsende
Spargelpflanze (Sprosse und Kraut) jährlich entfernt wird und es somit Aufgabe des Klägers war, beim Fräsen der
Spargelfelder die jährlichen Pflanzenreste im Erdreich zu bearbeiten. Dem ist der Kläger nicht substantiiert
entgegengetreten, er hat lediglich insoweit vorgetragen, im Rahmen des vor dem Landgericht Aachen gegen den
Landwirt A. geführten Rechtsstreits erfahren zu haben, dass dieser die Sprossen bereits im Vorjahr von den Rhizomen
getrennt habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass in dem von dem Kläger unstreitig zu bearbeitenden Boden keine
Pflanzenreste – außer den Rhizomen – mehr vorhanden gewesen wären. Da der Kläger den Boden mit den darin
befindlichen Pflanzenresten bearbeiten sollte, sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht nur den
Ackerboden, sondern auch die darin befindlichen Spargelpflanzen – die ohnehin nach § 94 I Satz 2 BGB wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks sind – als Bearbeitungsgegenstand an. Dies entspricht der maßgeblichen (vgl.
Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, AHB § 4, Rn. 61 mit Rechtsprechungsnachweisen) natürlichen
Betrachtungsweise eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der vertraglichen Leistung, die der Kläger zu
erbringen hatte, da Kernbereich seines Arbeitsauftrages das Fräsen des Ackerbodens gerade zur Pflege der
Spargelpflanzen war.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger naturgemäß die Rhizome nicht beschädigen sollte, damit diese in den
Folgejahren wieder austreiben könnten. Die Einstellung der Frästiefe auf einige Zentimeter oberhalb der Rhizome stellt
keine Schutzmaßnahme dar, welche die Eigenschaft als Ausschlussobjekt entfallen lässt, sondern lediglich die konkrete
Ausgestaltung des erteilten Auftrags und damit auch Maßstab einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. Gegenstand
der Betriebshaftpflichtversicherung ist, wie sich aus § 4 I Nr. 6 AHB ergibt, gerade nicht der Schutz vor Ansprüchen, die
aus einer mangelhaften Vertragserfüllung des Versicherungsnehmers resultieren, wie sie vorliegend jedoch durch die zu
tiefe Einstellung der Fräse gegeben ist.
Der Anwendbarkeit der Bearbeitungsklausel steht auch nicht entgegen, dass durch sie die Haftpflichtversicherung bei
der Tätigkeit des Klägers als Lohnunternehmen praktisch wertlos wäre, weil –wie der Kläger vorträgt – dann 95 %
seiner gesamten Tätigkeit nicht vom Versicherungsschutz umfasst wären. Der Kläger verkennt hierbei, dass Gegenstand
der Versicherung nicht die ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Rahmen von Lohnarbeiten ist, vielmehr die
Betriebshaftpflichtversicherung Schutz gegen Schäden bietet, die anlässlich der (ordnungsgemäßen) Vertragserfüllung
von dem Versicherungsnehmer unter anderem an fremden Sachen verursacht werden, ohne dass diese Sachen gerade
den Gegenstand seiner Beauftragung bilden. Deckungsschutz wäre daher für den Kläger zu gewähren, wenn er
anlässlich von z.B. Fräsarbeiten das ihm von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug oder andere
Betriebsgegenstände beschädigen würde. Der Versicherungsschutz des Klägers besteht daher unabhängig davon, ob er
als Lohnunternehmen oder anderweitig im Rahmen des angegebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs tätig ist,
hinsichtlich Schäden, die er an fremden Sachen während seiner Berufsausübung verursacht, solange nicht der
beschädigte Gegenstand gerade die zu bearbeitende Sache darstellt.
Der Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Bearbeitungsklausel steht auch nicht entgegen, dass der Kläger als
Lohnunternehmen hätte erwarten können, dass der letztlich eingetretene, hier streitgegenständliche Schaden an den
Spargelpflanzen durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten,
dass eine mangelhafte Vertragserfüllung vom Versicherer als Risiko übernommen wird, da andernfalls durch die
Versicherung ein Anreiz zu einem nachlässigen Arbeitsverhalten gesetzt würde (vgl. Littbarski, AHB, § 4, Rdnr. 219). Es
liegt daher nicht der Fall vor, dass durch die Bearbeitungsklausel das aus der Natur des Versicherungsvertrages sich
ergebende wesentliche Recht des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz für seine Tätigkeit als
Lohnunternehmer so eingeschränkt würde, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB).
Im Hinblick auf den dargestellten Risikoausschluss und damit der fehlenden Eintrittspflicht des Beklagten für den von
dem Kläger verursachten Schaden bei dem Landwirt A. kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die so genannte
Benzinklausel, die eine Leistungsfreiheit bei einer Schadensverursachung durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
vorsieht, im Hinblick darauf, dass ein Lohnunternehmen naturgemäß häufig Kraftfahrzeuge seiner Auftraggeber benutzt,
im vorliegenden Fall wirksam vereinbart und anwendbar wäre.
Das Landgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt eines
gewohnheitsrechtlich anerkannten Erfüllungsanspruchs (vgl. Reiff in: Versicherungsrechts-Handbuch, 2004, § 5 Rn. 84
ff.) abgelehnt. Nach diesem Rechtsinstitut ist der Versicherer verpflichtet, für fehlerhafte Auskünfte bzw. Beratungen,
pflichtwidrige Unterlassungen und bedingungswidrige Zusagen des Versicherungsagenten einzutreten, wenn der
Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit dieser Angaben vertraut und ihn kein erhebliches eigenes Verschulden an
seinem Irrtum trifft. Zutreffend hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass dem Kläger wegen des früheren Schadensfalls
aus dem Jahre 1999 bekannt war, dass der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung Schäden der
vorliegenden Art nicht umfasst und der Kläger deshalb nicht ohne genaue Kontrolle des Vertragsinhalts nach Erhalt der
Versicherungspolice nebst den Versicherungsbedingungen auf eine von dem Kläger behauptete Zusicherung des
Zeugen B., der Kläger sei jetzt voll abgesichert, hätte vertrauen dürfen. Der Zeuge L. hat hierzu zwar bekundet, der
Versicherungsagent B. habe den Vertrag ausgefüllt und sinngemäß erklärt, der Kläger sei jetzt voll abgesichert, es könne
nichts mehr passieren, hingegen hat der Zeuge B. eine solche Äußerung in Abrede gestellt mit der Begründung, dass er
wisse, dass eine solche Absicherung nicht möglich sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei dieser
Beweissituation die Unsicherheit der tatsächlichen Aufklärbarkeit des Gesprächsinhalts vom 11. Dezember 2001 zu
Lasten des beweisbelasteten Klägers gewertet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Vernehmung der Zeugen
nicht durch den erkennenden Richter der ersten Instanz erfolgte, da dieser lediglich den Inhalt der Zeugenaussagen
gegeneinander abgewogen, jedoch keine auf die Personen der Zeugen und ihre persönliche Glaubwürdigkeit
bezogenen Gesichtspunkte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat.
Selbst wenn jedoch von einer Falschauskunft des Beklagten, vertreten durch seinen Agenten B., nach den Bekundungen
des Zeugen L. auszugehen wäre, läge ein die Haftung des Beklagten ausschließendes erhebliches Eigenverschulden
des Klägers (vgl. Reiff, aa0., Rn. 90) vor. Dem Kläger war der Schadensfall aus dem Jahre 1999 bekannt, weshalb er den
Zeugen B. bei dem Gespräch vom 11. Dezember 2001 noch ausdrücklich danach gefragt haben will, ob Schäden durch
Fahrzeuge und Maschinen vom Deckungsschutz umfasst seien. Diese ausdrückliche Frage ergibt jedoch nur dann Sinn,
wenn dem Kläger aufgrund des Schadensfalls aus dem Jahre 1999 bekannt war, dass die
Betriebshaftpflichtversicherung derartige Schäden an Spargelpflanzen nicht erstattet. Dann aber bestand – selbst bei
einer entsprechenden Deckungszusage durch den Zeugen B. – für den Kläger besondere Veranlassung, nach Erhalt der
Versicherungspolice den Versicherungsschein nebst den beigefügten Versicherungsbedingungen im Hinblick auf
Risikoausschlüsse des Beklagten genau zu prüfen. Es kommt daher insoweit auch nicht darauf an, ob dem Beklagten ein
Aufklärungs- oder Beratungsversäumnis hinsichtlich der vereinbarten Risikoausschlüsse zur Last zu legen wäre.
Mangels eines Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz ist die Klage hinsichtlich der
Klageanträge zu 1. und zu 2. einschließlich des hierzu gestellten Hilfsantrags unbegründet. Daraus folgt, dass dem
Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung ihm zur Verfolgung seines vermeintlichen Anspruchs außergerichtlich
entstandener Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3.) zusteht.
Das Klagebegehren ist auch nicht als Schadensersatzanspruch begründet (vgl. Reiff, aa0., Rn. 94 ff.), da das Landgericht
auch insoweit sinngemäß den Kläger als beweisfällig ansieht und ein anspruchsausschließendes Mitverschulden
annimmt, was im Rahmen von § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt insoweit, dass aus der
Sicht des Senats das betreffende Risiko aus den dargelegten Gründen überhaupt nicht versicherbar ist (vgl. Reiff, aa0.,
Rn. 107 ff.).
Auch dem weiteren Hilfsantrag des Klägers auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht Koblenz ist nicht
stattzugeben. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem erstinstanzlichen Urteil schon nicht um eine
Überraschungsentscheidung. Der erkennende Einzelrichter hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht am 20. Dezember 2006 ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf hingewiesen (Bl. 442 d. A.), dass er die
Risikoausschlüsse aufgrund der Bearbeitungs- und der Benzinklausel vorliegend für gegeben halte, jedoch eine Haftung
nach den Regeln der culpa in contrahendo nicht ausgeschlossen werden könne. Das Landgericht hat mit dem
klageabweisenden Urteil, das aufgrund der Risikoausschlüsse einen versicherungsvertraglichen Anspruch des Klägers
ablehnt, gerade seine zuvor geäußerte Rechtsansicht fortgeführt. Hinsichtlich des angesprochenen Anspruchs aus dem
Gesichtspunkt der culpa in contrahendo hat das Landgericht, wie die Berufung selbst vorträgt, darauf hingewiesen, dass
dieser gegebenenfalls noch um einen Mitverschuldensanteil zu kürzen sei. Wenn das Landgericht in seiner
Entscheidung dann zu dem Ergebnis gelangt, dass das Beweisergebnis für eine Schadensersatzhaftung nicht ausreicht
und zudem der Mitverschuldensanteil des Klägers so hoch ist, dass er einen eventuellen Anspruch des Klägers gänzlich
entfallen lässt, stellt dies keine Überraschungsentscheidung dar, sondern ist von dem dem erkennenden Gericht insoweit
verbleibenden Entscheidungsspielraum auch nach dem erteilten Hinweis gedeckt.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben
sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 629.075,57 € (Klageantrag zu 1.: 595.000 € + 2.508,38 € + 8.260 € =
605.768,38 €; Klageantrag zu 2.: 23.307,19 €) festgesetzt.
Weiss Schwager-Wenz Zeitler-Hetger