Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.12.2014

hotel, anleger, negatives interesse, bedingter vorsatz

OLG Karlsruhe Urteil vom 30.12.2014, 9a U 12/14
Bankenhaftung bei Kapitalablageberatung: Anleger- und anlagegerechte
Beratung bei Unternehmensbeteiligungen; Anforderungen an einen Güteantrag
zur Verjährungshemmung
Leitsätze
1. Eine Unternehmensbeteiligung an einem Hotelbetrieb ist als spekulative
Anlageform einzuschätzen. Im Rahmen anlagegerechter Beratung ist auf ein
Totalverlustrisiko des eingesetzten Kapitals hinzuweisen.
2. Eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds kann anlegergerecht
sein. Eines Hinweises auf einen möglichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals
bedarf es nicht in jedem Fall.
3. Ein Güteantrag vermag die Verjährung eines vertraglichen
Schadensersatzanspruchs bereits dann zu hemmen, wenn die Vertragsparteien, das
Vertragsverhältnis, die Pflichtverletzung und das Begehren hinreichend zu erkennen
sind. Einer Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs bedarf es ebenso wenig
wie eines detaillierten Sachvortrags.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
15.11.2013 - 5 O 9/13 M - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
40.284,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz hieraus seit 18.01.2013 zu zahlen.
II. Die Verurteilung gem. Ziffer I erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der
Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der
Treuhandgesellschaft J & P GmbH hinsichtlich der Beteiligung am Fonds
Fundus 34 (Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co KG), an die Beklagte.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt 55 %, der Kläger 45 % der Kosten beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird hinsichtlich der Anforderungen an einen die Verjährung
unterbrechenden Güteantrag zugelassen.
Gründe
I.
1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften
Anlageberatung geltend.
2 Der Kläger zeichnete nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten am
14.08.1996 eine Beteiligung an der J. Hotel Adlon FUNDUS FOND 31 KG und am
20.04.2001 an der Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co KG - Fundus Fond 34 -
mit jeweils 50.000,00 DM zzgl. 5 % Agio. Der Kläger macht geltend, er sei über die
Risiken und Nachteile der Anlage nicht hinreichend aufgeklärt worden.
3 Mit Schreiben vom 22.12.2011 reichte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten,
der auch eine Vielzahl weiterer Anleger vertritt und in deren Fälle ebenso verfuhr,
einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ein. Der Güteantrag
wurde der Beklagten aufgrund einer Überlastung durch die Vielzahl der
anhängigen Verfahren erst im April 2012 zugestellt. Am 25.07.2012 ging dem
Bevollmächtigten des Klägers der Bescheid der Gütestelle über das Scheitern des
Güteverfahrens zu. Die Klage ging am 14.01.2013 beim Landgericht Konstanz ein
und wurde am 18.01.2013 der Beklagten zugestellt.
4 Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 15.11.2013 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei von einer
Beratungspflichtverletzung auszugehen, ein etwaiger Anspruch des Klägers sei
jedoch (absolut) verjährt, weil der Güteantrag eine Verjährungshemmung nicht
habe herbeiführen können. Der Güteantrag habe den geltend gemachten
Anspruch nicht hinreichend genau bezeichnet. Dafür wäre eine Individualisierung
des streitgegenständlichen Lebenssachverhaltes notwendig, die zumindest die
Angabe des Zeichnungsdatums, des Zeichnungsort und der Zeichnungssumme
der Beteiligungen des Klägers voraussetze.
6 […]
II.
7 Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
8 Sie hat nur zum Teil Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem
Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 40.284,82 EUR sowie
Rechtshängigkeitszinsen aus diesem Betrag aus einer Verletzung des zwischen
den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages (pVV) und § 291 BGB
i.V.m. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche
des Klägers gegen die Treuhandgesellschaft J. & Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH wegen der Beteiligung an der Grand Hotel
Heiligendamm GmbH & Co KG (im Folgenden: Heiligendamm KG) an die Beklagte
zu. Weitere Ansprüche des Klägers bestehen nicht.
9 1. Die Beklagte ist aufgrund einer Beratungspflichtverletzung ihres Anlageberaters
W. verpflichtet, den Schaden des Klägers hinsichtlich der Beteiligung am Objekt
Grand Hotel Heiligendamm in Höhe seines Anlagekapitals von 26.842,82 EUR
zuzüglich entgangenem Gewinn aus diesem Betrag seit dem 07.05.2001 zu
erstatten. Hinsichtlich der Beteiligung an der Adlon KG ist eine
Beratungspflichtverletzung nicht festzustellen.
10 a. Dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag bestand, war erstinstanzlich
unstreitig und ist auch in der Berufung zugrunde zu legen.
11 b. Der Vorschlag des Zeugen W.s, sich an der Heiligendamm KG zu beteiligen,
war angesichts des Risikoprofils des Klägers schon nicht anlegergerecht. Er hat
den Kläger darüber hinaus hinsichtlich der Heiligendamm KG nicht hinreichend
über die Möglichkeit eines Totalverlustes seines eingesetzten Kapitals aufgeklärt.
Die Beratung hinsichtlich des Objektes Hotel Adlon ist dagegen nicht zu
beanstanden.
12 aa. Der Anlageberater ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung
verpflichtet (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der
Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab.
Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das
Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die
Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen
Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug
auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und
Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche
Bedeutung haben oder haben können. Während der Berater über diese
Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich
zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts
unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet
vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter
Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist,
trägt der Anleger (vgl. BGHZ 191, 119; BGH NJW-RR 2012, 43; BGH, Urt. v.
29.04.2014, XI ZR 477/12, juris, Rz. 12). Soll das beabsichtigte Geschäft einer
sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen
Beteiligung wegen des damit verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH
NJW-RR 2014, 1075, 1078). Bei einem geschlossenen Immobilienfond handelt es
sich nicht per se um eine ungeeignete Anlageform. Als ergänzende
Altersvorsorge mit spekulativem Charakter und der Möglichkeit der
Steuerersparnis kommt sie neben einer bereits bestehenden, ausreichenden
Absicherung in Betracht. Das gilt aber nur dann, wenn das Risiko eines hohen
oder vollständigen Kapitalverlustes gering ist. Normalerweise ist das der Fall, weil
selbst bei unzureichendem Ertrag aus Verpachtung und Vermietung
normalerweise jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens des Fonds
erhalten bleibt (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1075, 1078). Gefahren bestehen
dagegen insbesondere dann, wenn eine hohe Fremdkapitalquote mit
entsprechendem Schuldendienst, kaum kalkulierbare Erhaltungskosten, eine
Risikokonzentration durch wenige Objekte, eine unattraktive Lage oder nur
eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Objekte sowie Nutzungsverträge mit
nur wenigen Vertragspartnern vorliegen.
13 bb. In seiner Befragung vor dem Landgericht hat der Kläger zu seinen
Anlagezielen angegeben, es sei ihm immer wichtig gewesen, dass eine Anlage
sicher sei (Protokoll d. mündl. Verh. v. 22.08.2013, S. 1). Damit könnte zunächst
gemeint sein, dass zumindest der Stamm des eingesetzten Kapitals erhalten
bleiben solle. Dagegen spricht im Falle des Klägers indes, dass dieser vor den
streitgegenständlichen Anlagen bereits Aktienfonds gezeichnet hatte und ihm -
nach eigenen Angaben - klar war, dass er „je nachdem wie die Aktien gerade
stehen“ einen gewissen Verlust hinnehmen müsste, wenn er kurzfristig verkaufen
wollte. Mit diesen Schwankungen sei er einverstanden gewesen. Er stufe sich
selbst in die Risikokategorie 2 - „wachstumsorientiert“ - ein. Es sei ihm auch um
eine Steuerersparnis gegangen. Ziel der Anlage sei letztlich gewesen, dass man
nach etwa 15 - 20 Jahren mit dem angelegten Geld eine Eigentumswohnung zur
Altersversorgung hätte kaufen können (ebd., S. 2 f.). Die Anlage habe so ein Teil
der Altersversorgung sein sollen.
14 Die Angaben des Klägers sind glaubhaft. Er hat seine - teilweise konfligierenden -
Anlageziele im Verhältnis zu seiner Lebenssituation im Zeitverlauf plausibel
dargestellt. Auch die Selbsteinschätzung als nicht vollkommen konservativer
Anleger (vom Kläger im Kontrast zu seinem Vater dargestellt) spricht für die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Das Ziel der Altersversorgung hat auch der
Zeuge W. bestätigt (ebd., S. 7), der den Kläger als eher konservativen Anleger
beschrieben hat. Daher ist von einem in Grenzen risikobereiten Anleger
auszugehen, für den ein dauerhafter Werterhalt bei temporär möglichen
Vermögenseinbußen zentral ist.
15 Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Zeuge W. müsse hinsichtlich der
Anlageziele des Klägers erneut gehört werden, ist dem nicht zu folgen. Das
Gericht hat seiner Entscheidung gem. § 529 ZPO die vom Landgericht
festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, da keine Anhaltspunkte für konkrete
Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit aufgezeigt werden und solche
sich auch anderweit für das Gericht nicht ergeben. Aus den Ausführungen des
Klägers und der Zeugen ergibt sich ohne weiteres, welche Anlageziele der Kläger
verfolgte. Auf besondere Nuancen, einen etwaigen „Zungenschlag“ der Beratung,
kommt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht an. Die Formen der
Absicherung und die bisherigen Anlagen des Klägers sind durch seine
Einlassung und die Aussagen des Zeugen W. geklärt.
16 cc. Vor dem Hintergrund dieser Anlageziele war die Beratung, sich an der
Heiligendamm KG zu beteiligen, schon nicht anlegergerecht. Für die Adlon KG
war das nicht der Fall.
17 (1) Die Heiligendamm KG ist der Betreiber des Grand Hotel Heiligendamm und
damit ein Unternehmen im Hotelgewerbe. Das ergibt sich bereits aus der
Beitrittserklärung zur Heiligendamm KG (Anlage K9): „Die Grand Hotel
Heiligendamm GmbH & Co. Kommanditgesellschaft betreibt das Grand Hotel
Heiligendamm in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung. Bei diesem
Angebot handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung“.
18 Eine solche Beteiligung an einem neu gegründeten Unternehmen wie dem noch
auszubauenden und dann am Markt im Luxussegment zu etablierenden Hotel in
Heiligendamm war für den Kläger objektiv ungeeignet, weil es sich um eine
hochspekulative Anlage handelt.
19 Zwar war eine volle Finanzierung durch das von den Gesellschaftern
bereitgestellte Eigenkapital vorgesehen. Die Eigenkapitalquote bei
Publikumsgesellschaften hängt jedoch von der erfolgreichen Gewinnung von
Anlegern ab. Gelingt dies nicht, muss der entsprechende Ausfall durch
Fremdkapital in Form von Darlehen mit einem entsprechenden Schuldendienst
ersetzt werden. In welchem Umfang eine solche Darlehensaufnahme notwendig
wird, ist vor und auch während der Zeichnungsphase regelmäßig nicht zu
erkennen.
20 Das Anlageobjekt bedurfte in erheblichem Maße der Renovierung, des Um- und
Neubaus. Die KG hatte daher auch das über das Maß bei üblichen
Renovierungen deutlich hinausgehende Insolvenzrisiko des Bauträgers, der allein
dieses Projekt durchführte, zu tragen.
21 Ein Hotelbetrieb - gerade im Luxussegment - verursacht außerdem zu Beginn
erhebliche laufende Kosten, denen nicht unmittelbar entsprechende Einnahmen
gegenüber stehen. Der vom Hotel bediente Markt ist eingeschränkt. Ob das
Objekt eine hinreichend attraktive Ausstrahlung entwickelt und sich
entsprechende Einnahmen einstellen, ist dabei weitgehend offen. Auch der Wert
der Immobilie des Hotels Heiligendamm bemisst sich wesentlich nach dem
unternehmerischen Erfolg des Hotels, weil sie kaum anderweitig zu nutzen und
die Lage allein nur in diesem Rahmen attraktiv ist.
22 Die Wertentwicklung der Anlage kann deshalb von einer Rendite in unbekannter
Höhe bis zu einem Totalausfall des eingesetzten Kapitals reichen. Eine solche
Anlage entspricht nicht dem Risikoprofil des Klägers und den von ihm verfolgten
Anlagezielen. Sie hätte - auch aus der Sicht ex ante im April 2001 - vom Zeugen
W. dem Kläger nicht vorgeschlagen werden dürfen.
23 (2) Der Vorschlag des Zeugen W., sich am geschlossenen Immobilienfonds Adlon
KG zu beteiligen, war dagegen 1996 aus der gebotenen ex ante Perspektive
vertretbar. Zwar war auch bei der Adlon KG die Fremdkapitalquote von der Anzahl
der gezeichneten Einlagen abhängig, die zum Anlagezeitpunkt nur schwer
abzuschätzen war. Es war das besondere Insolvenzrisiko des
Generalübernehmers zu berücksichtigen, der noch zehn Jahre nach Abnahme
bzw. Pachtbeginn zur Gewährleistung, Instandhaltung, Instandsetzung,
Modernisierung und Ersatzinvestitionen der haustechnischen Anlage verpflichtet
war. Dazu verwaltet der Fonds nur ein einziges Objekt und ist langfristig an einen
Vertragspartner gebunden.
24 Lage und Nutzungsmöglichkeiten dagegen sprechen für einen stabilen
Grundstückswert. Das Hotel konnte auf eine bereits etablierte Tradition und Marke
aufbauen und an einem Großstadtmarkt mit wesentlich breiterem Publikum
partizipieren. Der Fonds war zwar am Unternehmensgewinn der
Betreibergesellschaft beteiligt, hatte aber nicht deren Verluste zu tragen und es
stand zu erwarten, dass auch im Falle der Insolvenz ein neuer Vertragspartner in
absehbarere Zeit zu akquirieren sein würde.
25 Entgegen der Anlage in die hochspekulative Unternehmensbeteiligung am Hotel
Heiligendamm KG im Jahre 2001 mit einer weiteren erheblichen Anlagesumme
(damit waren bereits 60 % des Anlagevermögens in Unternehmensbeteiligungen
an Immobilien bzw. dem Hotelbetrieb angelegt), war die Anlage eines geringeren
Teils der dem Kläger zur Verfügung stehenden Anlagesumme in den
geschlossenen Immobilienfonds Adlon KG (1996 - zusammen mit einem weiteren
bereits gezeichneten Fonds - noch mit einem Anteil von ca. 40 % der
Gesamtanlagesumme) angesichts dessen weiterer Anlagen in Aktienfonds und
Lebensversicherungen neben seiner gesetzlichen Altersversorgung und seines
Wohneigentums im Jahre 1996 sowie seiner (beschränkten) Risikobereitschaft
noch pflichtgemäß.
26 dd. Im Rahmen einer anlagegerechten Beratung hätte der Zeuge W. bezüglich
der Heiligendamm KG auf das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten
Anlagekapitals hinweisen müssen. Hinsichtlich der Adlon KG bedurfte es eines
solchen Hinweises nicht.
27 (1) Inhalt und Umfang der Beratungspflicht lassen sich nicht schematisch
bestimmen, sondern hängen vielmehr von den konkreten Risiken und dem
individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich aus dessen
Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel
ergibt (s. BGH NJW-RR 2010, 115). Selbst wenn die Heiligendamm KG eine
anlegergerechte Anlageform darstellen sollte - wie nicht -, ergibt sich ein
Totalverlustrisiko aus der Unternehmensbeteiligung an einem Hotelbetrieb und ist
- gerade bei der Heiligendamm KG - nicht bloß theoretischer Natur. Dieses Risiko
war dem Kläger nicht bekannt. Diese Kenntnis wäre für ihn aber angesichts
seines Anlagezieles wichtig gewesen. Eine entsprechende Aufklärung hat nicht
stattgefunden. Der Kläger wie auch der Zeuge W. haben angegeben, dass über
die Möglichkeit eines Totalverlustes nicht gesprochen worden sei (ebd., S. 4, 10).
Auch dem Prospekt ist ein solcher Hinweis nicht zu entnehmen.
28 Anders stellt sich die Situation bei der Adlon KG dar. Hier bedurfte es angesichts
des - bereits oben aufgezeigten - geringeren Risikos eines hohen oder
vollständigen Kapitalverlustes einer solchen Aufklärung nicht. Im Rahmen des
weiteren Anlagezieles auch Steuern zu sparen, war ein gewisser Verlust
notwendiger Bestandteil der Anlage.
29 (2) Eine fehlerhafte Aufklärung hinsichtlich der Beteiligung an der Adlon KG lässt
sich ebenfalls nicht im Hinblick auf die Frage nach der Veräußerbarkeit
(Fungibilität) der Beteiligungen feststellen.
30 Zwar trifft es zu, dass zu den Eigenschaften und Risiken, die für eine
Anlageentscheidung bedeutsam sind und über die ein Anlageberater rechtzeitig,
richtig, vollständig, sorgfältig und verständlich beraten muss, auch
Einschränkungen bei der Aussicht gehören, das Anlageobjekt bei Bedarf weiter
zu veräußern. Hierbei handelt es sich um ein wesentliches Element der
Anlageentscheidung, über das ungefragt aufzuklären ist, auch wenn die Anlage
der Altersversorgung dient. Die Aufklärungspflicht kann nur dann entfallen, wenn
die Frage der Veräußerbarkeit im Einzelfall erkennbar ohne Belang war oder der
Kunde die Angaben einem Prospekt entnehmen konnte (OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 17. November 2011 – 14 U 67/11 –, juris).
31 Auf eine eingeschränkte Veräußerbarkeit des Fonds hatte der Zeuge W. bei der
Adlon KG nach seinen glaubhaften Bekundungen aber hingewiesen (ebd., S. 9).
Die Zeugin D., die Ehefrau des Klägers, hat ausgesagt, bereits im Rahmen der
Zeichnung des Medico Fonds 1994 habe der Zeuge W. erklärt, ein Verkauf der
Fonds-Anteile bedürfe einer gewissen Zeit und sei voraussichtlich nur mit
Verlusten möglich (ebd., S. 12). Das entspricht in der Regel den Folgen eines
Zweitmarktes. Der Kläger hat selber erklärt, er habe einen „Glanzprospekt“ über
die Anlagen erhalten, den er gelesen habe. Der Zeuge W. habe bei der Beratung
den Fonds-Prospekt mit dem Kläger durchgeblättert (ebd., S. 5). Im Prospekt zur
Adlon KG wird auf S. 36 auf die Notwendigkeit der Nutzung eines Zweitmarktes
für die Veräußerung von Fonds-Anteilen verständlich hingewiesen.
32 (3) Einer Aufklärungspflicht über eine Rückvergütung an den Zeugen W. bestand
nicht, weil dieser als Berater der Beklagten nicht im Rahmen einer etablierten
Bankverbindung mit dem Kläger tätig geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 913).
Dem Kläger war klar, dass der Zeuge W. eine entsprechende Vergütung erhalten
würde (s. Protokoll v. 22.08.2013, S. 6), die im Agio offen ausgewiesen war.
33 (4) Auf die die Möglichkeit einer Nachhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wird im
Prospekt auf S. 55 hinreichend eingegangen. Zu einer abstrakten Erläuterung der
Rechtsvorschrift bestand kein Anlass (vgl. BGH WM 2009, 2387).
34 c. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Das Verschulden des
Zeugen W. wird vermutet (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 282 Rn.
8) und der Beklagten gemäß § 278 BGB zugerechnet. Im übrigen trifft die Beklagte
selbst die Vermutung eines Organisationsverschuldens. Eine Bank muss ihren
Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr
vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden
Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch
genutzt wird (vgl. BGHZ 135, 202, 205 ff.; MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl., §
166 Rn. 26 m.w.N.). Ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten
liegt vor, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder
zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst
unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend
aufzuklären (BGH NJW 2009, 2298). Ein fehlendes Verschulden hat die Beklagte
nicht vorgetragen.
35 d. Dem Kläger ist durch die Beratungspflichtverletzung des Zeugen W. ein
Schaden in Höhe des Anlagebetrages und des daraus entgangenen Gewinns
entstanden.
36 aa. Es ist zu vermuten, dass sich der Kläger bei Kenntnis des Charakters der
Beteiligung an der Heiligendamm KG und dem damit einhergehenden Risiko des
Totalausfalls gegen eine solche Anlage entschieden hätte.
37 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der
vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig
dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß
verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen
hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle
Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters. Es handelt sich hierbei
nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises,
sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGHZ
193, 159 Rn. 28 ff. m.w.N.). Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender
Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger
bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt
hätte (BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 23. September 2014 – XI
ZR 215/13 –, juris)
38 Dass der Kläger die Beteiligung an der Heilgendamm KG nach ordnungsgemäßer
Aufklärung gezeichnet hätte, ist nach seinen Angaben, wie nach den Angaben
des Zeugen W. vor dem Landgericht ausgeschlossen (insb. Protokoll v.
22.08.2013, S. 5 oben und passim). Soweit die Beklagte diese Vermutung im
Wege der Parteivernehmung nach § 445 ZPO widerlegen will, ist ihr im Schriftsatz
vom 15.12.2014 nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf
das Urteil des BGH vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 - gestellter Antrag
verspätet, § 296a ZPO. Zwar hatte sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit
Schriftsatz vom 22.03.2013, S. 26 f. (AS I 207, 209) einen entsprechenden Antrag
„rein vorsorglich“ gestellt. Dieser Antrag ist aber von der Beklagten konkludent
zurückgenommen worden.
39 Ein Antrag auf Parteivernehmung kann zurückgenommen und später - in den
Grenzen der Verspätungsvorschriften - wiederholt werden (Zöller/Greger, ZPO,
30. Aufl. 2014, § 445 Rn. 5). Hat das Gericht eine erkennbar als erschöpfend
gewollte Beweisaufnahme durchgeführt, so kann es gerechtfertigt sein,
unerledigte frühere Beweisanträge als überholt anzusehen, wenn sie nicht nach
der Beweisaufnahme ausdrücklich wiederholt worden sind (BGH MDR 1969, 746
m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn nachdem die Beklagte den Antrag „rein
vorsorglich“ schriftsätzlich angekündigt und allein durch Bezugnahme in der
mündlichen Verhandlung zunächst formell gestellt hatte, ist sie im gesamten
weiteren Verfahren darauf nicht zurück gekommen. So wurden in erster Instanz
die Zeugen W. und D. geladen und vernommen. Der Kläger ist im Rahmen einer
Parteianhörung nach § 141 ZPO ausführlich befragt worden - auch vom
Beklagtenvertreter. Damit waren alle Beweismittel durch das Landgericht
verwertet, sodass die Beklagte aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass
das Gericht mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine
Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (vgl. BGH NJW 1994, 329).
Trotzdem wurde in der Verhandlung vom Beklagtenvertreter der Antrag auf
förmliche Parteivernehmung nicht gestellt. Das Gericht hatte zu diesem Zeitpunkt
ausdrücklich offen gelassen, ob die Verjährungseinrede durchgreifen würde, so
dass die Vernehmung des Klägers entscheidungserheblich gewesen wäre. Ein
solcher Antrag wurde auch nicht nach der mündlichen Verhandlung wiederholt,
ebenso wenig nachdem der erstinstanzliche Richter seine vorläufige
Rechtsauffassung in einem Beschluss dargelegt hatte. Spätestens zu diesem
Zeitpunkt war erkennbar, dass die Sache aus Sicht des Richters
entscheidungsreif war. Zwar ging er zu diesem Zeitpunkt von einer Verjährung
aus, hielt aber die Unwägbarkeiten des Verfahrens für so gewichtig, dass er noch
einen Vergleich anbot. Eine Antragstellung wäre auch dann noch sinnvoll
gewesen. Sie fand indes nicht statt. Der Beweisantrag war damit konkludent
zurück genommen.
40 Entsprechend hat die Beklagte ihren Antrag auf Parteivernehmung in der
Berufungserwiderung nicht erwähnt, obwohl neben der Verjährungsfrage auch
Ausführungen zur Haftung dem Grunde nach gemacht wurden. Der Kläger wurde
in der Berufungsverhandlung unter Beteiligung des Beklagtenvertreters noch
einmal nach § 141 ZPO ergänzend durch das Gericht angehört. Nachdem das
Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hatte, dass das
Verfahren aus seiner Sicht entscheidungsreif sei, nicht an einer etwaigen
Verjährung scheitern dürfte und eine Pflichtverletzung nahe läge, hat der
Beklagtenvertreter wiederum keinen Antrag auf Parteivernehmung gestellt. Er
wies vielmehr allein darauf hin, dass im Falle eine Ablehnung der absoluten
Verjährung durch das Berufungsgericht die Revision zuzulassen sei. Das Gericht
musste spätestens zu diesem Zeitpunkt vernünftigerweise nicht mehr damit
rechnen, dass der Beklagtenvertreter an seinem Beweisantrag festhält (vgl. BGH
NJW-RR 1996, 1459). Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung sind nicht ersichtlich.
41 bb. Zu ersetzen sind von der Beklagten gem. § 249 BGB zum einen die
Anlagesumme in Höhe von 26.842,82 EUR, zum anderen der entgangene
Gewinn des Klägers, § 252 BGB. Der Schaden aus entgangenem Gewinn beträgt
bei einem Zeitraum vom 07.05.2001 (Annahme des Beitrittsantrags) bis zum
17.11.2014 (Schluss der mündlichen Verhandlung) - 4943 Zinstage - und einem
Zinssatz von 3,7 % 13.442,00 EUR. Darüber hinaus gehende Ansprüche
bestehen nicht.
42 Die Anforderungen an den Nachweis eines entgangenen Gewinns sind gem. §§
252 BGB, 287 ZPO reduziert (s. BGH NJW 2012, 2266). Die Anlage des Betrages
durch den Kläger in unterschiedliche Fondsprodukte ist nach dem
Anlageverhalten des Klägers zu dieser Zeit hinreichend wahrscheinlich, die
Durchschnittsrendite hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt.
43 2. Eine fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Klägers aufgrund
Verjährung, § 214 BGB, scheidet aus.
44 a. Schadenersatzansprüche verjähren, wenn nicht Ansprüche wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit betroffen sind, spätestens
zehn Jahre nach ihrer Entstehung, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für den
Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist die Entstehung des Anspruchs.
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung und
Verletzung von Aufklärungspflichten aus Beteiligungsverträgen entstehen nach
ständiger Rechtsprechung bereits mit dem Erwerb der Anlage (BGH NJW 2005,
1579, 1580; BGH NJW-RR 2010, 1623; BGH NJW 2012, 2113, 2116;
Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. 2014, § 199 Rn. 15; MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, § 199
Rn. 4, Rn. 23). Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind somit im Jahr
2001 entstanden. Die vorgenannten, seit dem 01.01.2002 geltenden Regelungen
zur Verjährung sind auch für im Jahr 2001 entstandene Ansprüche des Klägers
mit der Maßgabe einschlägig, dass die 10-jährige Verjährungsfrist mit dem
01.01.2002 zu laufen beginnt, Art 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Der vom Kläger
geltend gemachten Anspruch wäre demnach spätestens mit Ablauf des
02.01.2012 verjährt. Damit wäre der Anspruch bei Eingang der Klage am
14.01.2013 beim Landgericht Konstanz bereits verjährt gewesen. Die Verjährung
wurde jedoch durch Eingang des Güteantrags des Klägers bei der Gütestelle
Franz X. Ritter in Freiburg im Dezember 2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB
wirksam gehemmt.
45 aa. Der Güteantrag vom 22.12.2011 (Anlage K18) ist geeignet, die Hemmung der
Verjährung herbeizuführen.
46 Die Anforderungen, die an einen Güteantrag zu stellen sind, damit er wirksam die
Verjährung hemmen kann, sind umstritten. Grundsätzlich muss der mit der Klage
geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Güteverfahrens gewesen sein.
Demnach muss im Güteantrag ein bestimmter Streitgegenstände benannt
werden, eine Hemmung pauschal aller denkbaren Ansprüche zwischen den
Parteien ist nicht möglich (OLG München WM 2008, 733). Soweit daraus freilich
der Schluss gezogen wird, der Streitgegenstand des Güteverfahrens müsse so
genau bezeichnet sein, wie in der Klage und dies setze einen bezifferten Antrag
und die konkrete Darstellung eines Lebenssachverhalts (hier: einer konkreten,
individualisierten Pflichtverletzung) voraus, kann dem nicht gefolgt werden (so
aber OLG München a.a.O.; OLG Frankfurt WM 2014, 2361).
47 (1) Die Anforderungen an die Darstellung des Streitgegenstandes sind im
Rahmen der Verjährungshemmung nach § 204 BGB nicht an § 253 ZPO zu
messen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2007 – 22 U 117/06 –, juris, Rz.
152).
48 Grundsätzlich grenzt das Begehren des Gläubigers den Streitgegenstand ein. Die
Hemmung erfasst sämtliche Ansprüche, auf die das Begehren des
Antragstellers/Klägers gestützt werden könnte. Die für diese Ansprüche
entscheidungserheblichen Tatsachen müssen jedoch nicht sogleich schlüssig
behauptet und substantiiert vorgetragen werden (s. BGH NJW-RR 1996, 1409).
Auch im Vergleich mit anderen Hemmungstatbeständen sind keine höheren
Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen. So hemmt auch eine unzulässige,
unschlüssige oder unsubstantiierte Klage die Verjährung (Palandt/Ellenberger, 73.
Aufl. 2014, § 204 Rn. 5). Es reicht - entsprechend dem Mahnverfahren - eine
Bezeichnung und Individualisierung des Rechtsverhältnisses oder des zugrunde
liegenden Lebenssachverhaltes insoweit aus, als für den Schuldner erkennbar ist,
welcher Anspruch gegen ihn überhaupt geltend gemacht wird
(Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn.18.).
49 Der Güteantrag muss lediglich die in der einschlägigen Verfahrensordnung
vorgesehenen Formalien wahren (s. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, §
204 Rn. 19). Nach § 3 Abs. 1 der Güteordnung (Anlage K23) bedarf der
Güteantrag einer kurzen Darstellung der Streitsache, des Gegenstands des
Streites und des Begehrens. Außerdem wird auf § 130 Nr. 1 ZPO verwiesen,
wonach der Schriftsatz neben den Parteien und dem Gericht die Bezeichnung
des Streitgegenstandes enthalten soll. Auf Nr. 2 der Vorschrift, wonach auch ein
Antrag angegeben werden soll, wird hingegen nicht verwiesen.
50 Im Güteantrag vom 22.12.2011 werden die Parteien bezeichnet, die begehrte
Rechtsfolge (Schadensersatz) und der Anspruchsgrund (fehlerhafte
Anlageberatung). Es werden die beiden streitgegenständlichen Beteiligungen
genannt, und spezifiziert, dass der Kläger so gestellt werden wolle, als habe er die
Beteiligungen nie getätigt. Damit macht er sein negatives Interesse geltend. Die
Rolle der Beklagten wird dargestellt (Anlageberatung durch Mitarbeiter). Fehler
der Beratung und des Prospektes werden benannt (fehlende Risikohinweise, kein
Hinweis auf eine Rückvergütung). Dass der Sachverhalt nicht in seiner
tatsächlichen Gestaltung dargestellt wurde, ist unschädlich, denn der Umfang der
Darlegung und Substantiierung richtet sich nach dem Umfang des Bestreitens der
Beklagten und kann zunächst pauschal erfolgen. Sowohl das Ziel als auch der
tatsächliche Vorgang sind soweit bezeichnet, dass die Beklagte - unter
Hinzuziehung weiterer Informationen aus ihrem Geschäftsbereich - erkennen
kann, was Gegenstand des Verfahrens ist. Damit sind die Voraussetzungen eines
wirksamen Güteantrages erfüllt.
51 (2) Einer Bezifferung des Begehrens bedarf es nicht. Wenn bereits ein
unschlüssiger oder schlicht fehlerhafter Antrag die Verjährung zu hemmen in der
Lage ist, ist es eine wenig einleuchtende Förmelei, überhaupt auf einem
bezifferten Antrag zu bestehen. Es reicht die Erkennbarkeit der begehrten
Rechtsfolge und die Bestimmbarkeit der vom Beklagten/Antragsgegner zu
erbringenden Leistung (vgl. die Parallelwertung bei der Fristsetzung im
Leitungsstörungsrecht BGH NJW 2009, 3153).
52 Zwar führt eine Bezifferung eines Zahlungsanspruchs zur Hemmung der
Verjährung nur in dieser Höhe, unabhängig davon, ob es sich um eine (auch
verdeckte) Teilklage handelt (s. BGH NJW 2009, 1950), weil sich aus der Sicht
des Schuldners der Wille des Gläubigers zur Rechtsverfolgung auf diesen Betrag
beschränkt. Wird aber keine Betrag angegeben, so kommt es zu einer Hemmung
hinsichtlich des gesamten Anspruchs. Das gilt ohne weiteres dort, wo ein
unbezifferter Antrag in zulässiger Weise gestellt wird. Da es aber im Bereich des §
204 BGB auf die Zulässigkeit der Klage nicht ankommt, gilt nichts anderes dort,
wo es unzulässig war, den Antrag unbeziffert zu lassen
(Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 204 Rn. 19). Eine
Bezifferung des Begehrens zu Beginn des Verfahrens, soweit ein
Zahlungsanspruch geltend gemacht wird, ist schließlich auch nicht im Hinblick auf
die Bestimmung des Umfangs der Verjährungshemmung notwendig. So ist
unstreitig, dass auch eine Stufenklage die Verjährung des Leistungsanspruch
hemmt - jedenfalls in dem Umfang, in dem er schließlich zur Entscheidung gestellt
wird (Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 204 Rn. 15).
53 bb. Die Zustellung des Güteantrags erfolgte auch „demnächst“ im Sinne von §
204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Zwar kam es bei der Bearbeitung der Güteanträge
aufgrund ihrer großen Zahl zu längeren Verzögerungen, so dass der Antrag erst
im Frühjahr 2012 bei der Beklagten einging. Bei der Beurteilung der Frage, ob
eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst
worden ist, kann jedoch auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze
zurückgegriffen werden. Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags,
die auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller
grundsätzlich nicht zuzurechnen (BGH NJW 2010, 222). Damit war der Antrag
wirksam und rechtzeitig gestellt, um den Lauf der Verjährungsfrist zu
unterbrechen. Dass die Klage noch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 204
Abs. 2 BGB nach Beendigung des Güteverfahrens erhoben wurde, ist unstreitig.
54 b. Eine Verjährung gem. §§ 199, 195 BGB scheitert an der fehlenden Kenntnis
oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Klägers von den einen Anspruch
begründenden Umstände. Dass bei der Anlage Heilgendamm KG ein Totalverlust
drohte, war ihm erst mit Insolvenz der Heilgendamm KG im Jahre 2012 bekannt.
Fehlende Ausschüttungen waren für ihn unproblematisch, weil er von Beginn an
damit rechnete, dass es ein Auf und Ab bei der Rendite geben könnte. Außerdem
hatte der Zeuge W. jeweils beschwichtigend erklärt, die Lage werde sich bessern.
Zwar ist im Geschäftsbericht 2006 der Heiligendamm KG vom September 2007
(Anlage 4 zum Geschäftsbericht, S. 3 - Anlage CBH 4, Anlagenband III)
ausgeführt, die Entwicklung könne „zu einer Gefährdung des Bestands der
Gesellschaft führen.“ Der Kläger hatte aber keine Veranlassung und war auch
nicht verpflichtet, diesen Geschäftsbericht im Detail nach Anhaltspunkten für
Beratungsfehlern zu durchforsten (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1623).
55 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56 Die Revision war nur hinsichtlich der Anforderungen an einen die Verjährung nach
§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB unterbrechenden Güteantrag zuzulassen, weil die
vorliegende Entscheidung insoweit von den Entscheidungen der
Oberlandesgerichte München und Frankfurt mit der Folge der Divergenz abweicht.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.