Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.02.2017
genehmigung, unternehmer, bauarbeiten, stadt
OLG	Karlsruhe	Urteil	vom	1.2.2017,	7	U	97/16
Leitsätze
1.	Der	private	Bau-	oder	Umzugsunternehmer	wird	nicht	als	Verwaltungshelfer	und	damit	nicht	als	Beamter	im
haftungsrechtlichen	Sinn	(§	8	39	BGB	i.	V.	mit	Art.	34	S.	1	GG)	tätig,	wenn	er	aufgrund	einer	Genehmigung	der
Straßenverkehrsbehörde	mobile	Halteverbotsschilder	zu	dem	hauptsächlichen	Zweck	aufstellt,	die	Bau-	oder
Umzugsarbeiten	durch	ortsnahe	Park-	oder	Haltemöglichkeiten	zu	erleichtern	(Abgrenzung	zu	OLG	Hamm,
Urteil	vom	29.07.2015-I-11	U	32/14).
2.	Die	Pflicht,	ein	mobiles	Halteverbotsschild	nach	Ablauf	der	Genehmigungsdauer	zu	entfernen,	dient	auch	dem
Zweck,	die	von	solchen	Verkehrsschildern	ausgehenden	Gefahren	auf	das	erforderliche	und	zumutbare	Maß	zu
beschränken.	Die	Verletzung	dieser	Verkehrssicherungspflicht	kann	zur	Haftung	führen,	wenn	ein	Fußgänger
bei	Dunkelheit	über	den	Sockel	des	mobilen	Verkehrsschildes	stürzt.
Tenor
1.	Die	Berufung	der	Beklagten	gegen	das	Urteil	des	Landgerichts	Baden-Baden	vom	04.05.2016	-	3	O	328/15	-
wird	zurückgewiesen.
2.	Die	Beklagte	hat	die	Kosten	des	Berufungsrechtszugs	zu	tragen.	Die	Streithelferin	behält	ihre	Kosten	auf
sich.
3.	Das	Urteil	und	das	angefochtene	Urteil	sind	vorläufig	vollstreckbar.
Die	Zwangsvollstreckung	kann	durch	Sicherheitsleistung	in	Höhe	von	110	%	des	aus	dem	Urteil
vollstreckbaren	Betrages	abgewendet	werden,	sofern	nicht	die	Gegenseite	vor	der	Vollstreckung
ihrerseits	Sicherheit	in	Höhe	von	110	%	des	jeweils	zu	vollstreckenden	Betrages	leistet.
4.	Die	Revision	wird	zugelassen.
Gründe
I.
1	 Die	Klägerin	nimmt	die	Beklagte	nach	einem	Sturz	über	ein	von	der	Beklagten	aufgestelltes	mobiles
Halteverbotsschild	am	26.11.2014	auf	Schmerzensgeld	und	Feststellung	der	Schadensersatzpflicht	in
Anspruch.
2	 Am	04.11.2014	beantragte	die	in	K.	ansässige	HSB	GmbH	zur	Durchführung	von	Sanierungsarbeiten	an	der
Heizungs-	und	Wasserversorgung	die	Aufstellung	einer	Halteverbotsbeschilderung	vor	dem	Anwesen	F.
Straße	40	in	B.	(Bl.	51	der	beigezogenen	Strafakte	5	Cs	307	Js	315/15	des	Amtsgerichts	B.).	Die	Stadt	B.
erteilte	daraufhin	am	06.11.2014	die	„Genehmigung“	zur	Aufstellung	einer	entsprechenden
Halteverbotsbeschilderung	nach	Zeichen	283	StVO	(Anlage	K	1).	Die	Gültigkeit	der	Genehmigung	wurde	-
antragsgemäß	-	auf	den	Zeitraum	vom	10.11.	bis	zum	14.11.2014	begrenzt.	Nach	dem	weiteren	Inhalt	des
Bescheids	sind	die	erforderlichen	Beschilderungen	mindestens	96	Stunden	im	Voraus	durchzuführen	und
„jeweils	nach	Beendigung	der	Arbeiten	unverzüglich	zu	entfernen“.	Das	Schreiben	enthält	ferner	-
wiederum	entsprechend	dem	Genehmigungsantrag	-	die	Auflage,	die	Beschilderungsarbeiten	von	der
Beklagten	durchführen	zu	lassen.
3	 Auf	dieser	Grundlage	stellte	die	Beklagte,	die	gewerbsmäßig	Beschilderungsarbeiten	durchführt,	auf	dem
Gehsteig	vor	dem	Anwesen	F.	Straße	40	in	B.	zwei	mobile	Verkehrsschilder	auf.	Sie	entfernte	diese	jedenfalls
bis	zum	26.11.2014	nicht.	An	diesem	Tag	stürzte	die	Klägerin	gegen	22.00	Uhr	über	den	Plastiksockel	eines
der	Schilder	und	brach	sich	dabei	vier	Rippen.
4	 Das	Landgericht,	auf	dessen	Urteil	wegen	des	weiteren	Sach-	und	Streitstands	im	ersten	Rechtszug	sowie
der	getroffenen	Feststellungen	Bezug	genommen	wird,	hat	die	Beklagte	verurteilt,	an	die	Klägerin
Schmerzensgeld	von	1.740	EUR	nebst	Zinsen	zu	bezahlen	und	festgestellt,	dass	die	Klägerin	unter
Berücksichtigung	eines	hälftigen	Mitverschuldens	zum	Ersatz	des	weiteren	immateriellen	Schadens	aus	dem
Sturz	am	26.11.2014	verpflichtet	ist.
5	 Dagegen	wendet	sich	die	Beklagte	mit	ihrer	Berufung,	mit	der	sie	unter	Wiederholung	und	Vertiefung	ihres
erstinstanzlichen	Vorbringens	weiterhin	die	vollständige	Abweisung	der	Klage	anstrebt.	Sie	macht
insbesondere	geltend,	sie	habe	bei	der	Aufstellung	der	Schilder	als	Verwaltungshelferin,	mithin	als
Amtsträgerin	im	Sinne	von	§	839	BGB	gehandelt,	so	dass	ihre	persönliche	Haftung	ausgeschlossen	sei.	Sie
habe	auch	keine	im	Interesse	der	Klägerin	bestehende	Verkehrssicherungspflicht	verletzt.	Der	Zweck	der
zeitlichen	Befristung	der	Genehmigung	sei	nicht	auf	den	Schutz	vor	den	Gefahren	des	ordnungsgemäß
aufgestellten	Halteverbotsschilds	gerichtet,	sondern	darauf,	die	Parkmöglichkeiten	der	Anwohner	nicht
länger	als	notwendig	einzuschränken.	Die	Klägerin	verteidigt	das	angefochtene	Urteil.
6	 Wegen	des	weiteren	Sach-	und	Streitstands	im	zweiten	Rechtszug	und	der	dort	gestellten	Anträge	wird	auf
die	gewechselten	Schriftsätze	und	die	Sitzungsniederschrift	vom	11.01.2017	(II	87)	verwiesen.
II.
7	 Die	Berufung	ist	zulässig,	aber	unbegründet.
8	 1.	Zu	Recht	hat	das	Landgericht	eine	Überleitung	der	Haftung	auf	die	öffentliche	Hand	gemäß	§	839	BGB	i.V.
mit	Art.	34	Satz	1	GG	verneint.	Die	Beklagte	hat	bei	der	Aufstellung	der	Halteverbotsschilder	nicht	als
Verwaltungshelferin	der	Straßenverkehrsbehörde	gehandelt.
9	 a)	Die	eigene	deliktsrechtliche	Haftung	der	Beklagten	wäre	gemäß	§	839	BGB	in	Verbindung	mit	Art.	34
Satz	1	GG	ausgeschlossen,	wenn	die	Mitarbeiter	der	Beklagten	bei	der	Aufstellung	des	mobilen
Halteverbotsschilds	in	Ausübung	eines	ihnen	anvertrauten	öffentlichen	Amtes	gehandelt	hätten.	In	seinem
Anwendungsbereich	verdrängt	§	839	BGB	als	vorrangige	Spezialregelung	konkurrierende	Ansprüche	aus	§§
823	ff	BGB.	Im	Rahmen	der	Haftung	nach	§	839	BGB	tritt	gemäß	Art.	34	Satz	1	GG	-	im	Wege	der
befreienden	Haftungsübernahme	-	der	Staat	beziehungsweise	die	jeweilige	Anstellungskörperschaft	als
Anspruchsgegner	des	Geschädigten	an	die	Stelle	dessen,	der	in	Ausübung	eines	ihm	anvertrauten
öffentlichen	Amtes	gehandelt	hat;	in	diesem	Falle	scheidet	eine	persönliche	Haftung	des	Amtsträgers
gegenüber	dem	Geschädigten	aus	(BGH,	Urteil	vom	9.	Oktober	2014	-	III	ZR	68/14,	juris	Rn.	8).
10	 Ob	sich	das	Handeln	einer	Person	als	Ausübung	eines	ihr	anvertrauten	öffentlichen	Amtes	darstellt,
bestimmt	sich	danach,	ob	die	eigentliche	Zielsetzung,	in	deren	Sinn	der	Betreffende	tätig	wird,	hoheitlicher
Tätigkeit	zuzurechnen	ist	und	ob	zwischen	dieser	Zielsetzung	und	der	schädigenden	Handlung	ein	so	enger
äußerer	und	innerer	Zusammenhang	besteht,	dass	die	Handlung	ebenfalls	als	noch	dem	Bereich	hoheitlicher
Betätigung	angehörend	angesehen	werden	muss.	Dabei	ist	nicht	auf	die	Person	des	Handelnden,	sondern
auf	seine	Funktion,	das	heißt	auf	die	Aufgabe,	deren	Wahrnehmung	die	im	konkreten	Fall	ausgeübte
Tätigkeit	dient,	abzustellen.	Hiernach	können	auch	Mitarbeiter	eines	privaten	Unternehmens	Amtsträger	im
haftungsrechtlichen	Sinne	sein.	Dies	kommt	neben	den	Fällen	der	Beleihung	eines	Privatunternehmens	mit
hoheitlichen	Aufgaben	auch	dann	in	Betracht,	wenn	Private	als	Verwaltungshelfer	bei	der	Erledigung
hoheitlicher	Aufgaben	tätig	werden.	Dafür	ist	erforderlich,	dass	ein	innerer	Zusammenhang	und	eine	engere
Beziehung	zwischen	der	Betätigung	des	Privaten	und	der	hoheitlichen	Aufgabe	besteht,	wobei	die
öffentliche	Hand	in	so	weitgehendem	Maße	auf	die	Durchführung	der	Arbeiten	Einfluss	nimmt,	dass	der
Private	gleichsam	als	bloßes	„Werkzeug“	oder	„Erfüllungsgehilfe“	des	Hoheitsträgers	handelt	und	dieser	die
Tätigkeit	des	Privaten	deshalb	wie	eine	eigene	gegen	sich	gelten	lassen	muss.	Je	stärker	der	hoheitliche
Charakter	der	Aufgabe	in	den	Vordergrund	tritt,	je	enger	die	Verbindung	zwischen	der	übertragenen
Tätigkeit	und	der	von	der	öffentlichen	Hand	zu	erfüllenden	hoheitlichen	Aufgabe	und	je	begrenzter	der
Entscheidungsspielraum	des	Privaten	ist,	desto	näher	liegt	es,	ihn	als	Beamten	im	haftungsrechtlichen	Sinne
anzusehen.	Jedenfalls	im	Bereich	der	Eingriffsverwaltung	kann	sich	die	öffentliche	Hand	der	Amtshaftung	für
fehlerhaftes	Verhalten	ihrer	Bediensteten	grundsätzlich	nicht	dadurch	entziehen,	dass	sie	die	Durchführung
einer	Maßnahme	durch	privatrechtlichen	Vertrag	auf	einen	privaten	Unternehmer	überträgt	(BGH,	Urteile
vom	18.	Februar	2014	-	VI	ZR	383/12	-	juris	Rn.	5;	vom	9.	Oktober	2014	-	III	ZR	68/14,	juris	Rn.	17	m.w.N.).
11	 In	der	höchstrichterlichen	Rechtsprechung	ist	danach	insbesondere	die	Tätigkeit	eines	privaten
Unternehmers	als	hoheitlich	angesehen	worden,	der	im	Auftrag	der	Behörde	ein	verbotswidrig	geparktes
Fahrzeug	abschleppt	(BGH,	Urteile	vom	21.	Januar	1993	-	III	ZR	189/91,	juris	Rn.	12;	vom	18.	Februar	2014
-	VI	ZR	383/12	-	juris	Rn.	6).
12	 Ob	sich	danach	die	Errichtung	eines	mobilen	Verkehrsschilds	durch	ein	Bauunternehmen	als	hoheitliche
Maßnahme	eines	Verwaltungshelfers	darstellt,	wird	in	der	instanzgerichtlichen	Rechtsprechung	nicht
einheitlich	beantwortet.	Teilweise	wird	-	meist	ohne	weitere	Begründung	-	eine	eigene	deliktische	Haftung
des	Aufstellers	angenommen,	wenn	das	Schild	etwa	bei	Wind	umstürzt	oder	von	Dritten	umgeworfen	wird
(LG	Berlin,	Urteil	vom	23.	Oktober	2003	-	57	S	4/03,	juris;	OLG	Hamburg,	Urteil	vom	3.	März	1999	-	14	U
44/98,	juris;	AG	Kaiserslautern,	Urteil	vom	29.	April	2005	-	3	C	2325/04,	juris;	AG	Hamburg,	Urteil	vom	6.
Mai	2009	-	7c	C	16/08,	juris;	AG	Bremen,	Urteil	vom	20.	Oktober	2011	-	9	C	0232/11,	juris;	AG	Wiesbaden,
Urteil	vom	4.	April	2014	-	93	C	6143/10,	juris),	teilweise	wird	aber	auch	ein	Amtshaftungsanspruch	gegen
die	öffentliche	Hand	bejaht	(OLG	Hamm,	Urteil	vom	29.	Juli	2015	-	I-11	U	32/14,	juris;	vgl.	auch	LG	Berlin,
Urteil	vom	21.	Dezember	1998	-	13	O	357/98,	NVwZ-RR	1999,	362).	Das	Oberlandesgericht	Hamm	hat	in
seiner	Entscheidung	vom	29.	Juli	2015	darauf	abgestellt,	dass	die	Stadt	als	Straßenbaubehörde
verkehrsrechtliche	Anordnungen	im	Sinne	des	§	45	Abs.	2	StVO	für	von	ihr	veranlasste	Bauarbeiten	erlassen
hat,	mit	welcher	die	durch	die	Bauarbeiten	notwendigen	Verkehrsbeschränkungen	und	Umleitungen
geregelt	wurden.	Diese	Anordnungen	waren	von	dem	beauftragen	Unternehmer	strikt	entsprechend	dieser
Vorgaben	umzusetzen,	ohne	dass	ihm	hierbei	ein	eigener	Ermessens-	oder	Entscheidungsspielraum
zukommen	konnte	(aaO,	juris	Rn.	16	f).
13	 b)	Nach	dem	Dafürhalten	des	Senats	wird	der	private	Bau-	oder	Umzugsunternehmer	nicht	als
Verwaltungshelfer	und	damit	nicht	als	Beamter	im	haftungsrechtlichen	Sinn	tätig,	wenn	er	aufgrund	einer
Genehmigung	der	Straßenverkehrsbehörde	mobile	Halteverbotsschilder	zu	dem	hauptsächlichen	Zweck
aufstellt,	die	Bau-	oder	Umzugsarbeiten	durch	ortsnahe	Park-	oder	Haltemöglichkeiten	zu	erleichtern.
14	 Der	Bau-	oder	Umzugsunternehmer	handelt	in	derartigen	Fällen	bei	der	Einholung	der	Genehmigung	und
dem	Aufstellen	der	Halteverbotsbeschilderung	regelmäßig	überwiegend	im	eigenen	Interesse.	Die
Einrichtung	des	Halteverbots	dient	dazu,	das	ungestörte	Beladen	der	Umzugswagen	beziehungsweise	die
erleichterte	Anlieferung	von	Baumaterialien	sowie	die	erleichterte	Zu-	und	Abfahrt	der	Baufahrzeuge	zu
ermöglichen.	Funktional	kommt	dies	einer	Sondernutzungserlaubnis	für	den	Bau-	oder	Umzugsunternehmer
gleich	(vgl.	OVG	Münster,	Urteil	vom	13.	September	2016	-	5	A	470/14,	juris	Rn.	33;	VG	Ansbach,	Urteil	vom
28.	Februar	2002	-	AN	5	K	01.01725,	juris	Rn.	17;	VG	Münster,	Urteil	vom	21.	August	2007	-	1	K	341/05,
juris	Rn.	23;	VG	Düsseldorf,	Urteil	vom	20.	August	2013	-	14	K	7033/12,	juris	Rn.	57).	Auch	wenn	die
Einrichtung	der	Halteverbotszone	daneben	regelmäßig	den	Zweck	hat,	Gefährdungen	für	den
Straßenverkehr	im	Sinne	der	Aufrechterhaltung	seiner	„Sicherheit	und	Leichtigkeit“	auszuschließen	-	etwa
durch	Parken	auf	der	Straße	(„in	zweiter	Reihe“)	-	so	dient	sie	doch	in	der	Mehrzahl	der	alltäglichen	Fälle
ganz	überwiegend	dem	privaten	Interesse	an	der	erleichterten	Durchführung	des	Umzugs	oder	der	privaten
Baumaßnahme	(vgl.	BayVGH,	Urteil	vom	14.	Juni	2016	-	10	B	14.2455,	juris	Rn.	28;	OVG	Münster,	a.a.O.,
Rn.	29;	vgl.	aber	BGH,	Urteil	vom	18.	November	2003	-	VI	ZR	385/02,	juris	Rn.	19	f,	wonach	Halteverbote
im	Rahmen	von	Baustellen	nicht	das	Vermögen	eines	Bauunternehmers	schützen).
15	 Wenn	die	Straßenverkehrsbehörde	die	Aufstellung	einer	Halteverbotsbeschilderung	in	derartigen	Fällen
lediglich	genehmigt,	aber	nicht	anordnet,	belässt	sie	dem	Unternehmer	einen	gewissen
Entscheidungsspielraum,	wenn	nicht	bei	der	Anordnung	(zur	ausschließlichen	Anordnungsbefugnis	der
Behörde	für	Verkehrszeichen	und	der	Ablehnung	eines	diesbezüglichen	Entscheidungsspielraums	des
Unternehmers	vgl.	VGH	Mannheim,	Urteil	vom	16.	Dezember	2009	-	1	S	3263/08,	juris	Rn.	15	f;	VG	Gießen,
Urteil	vom	2.	September	2004	-	10	E	2589/04,	juris	Rn.	25	f;	VG	Köln,	Urteil	vom	5.	Februar	2009	-	20	K
3610/07,	juris	Rn.	25),	so	doch	bei	der	Bekanntgabe	der	Verkehrszeichen	(vgl.	zu	Erfordernis	der
Bekanntgabe	etwa	BVerwG,	Urteil	vom	6.	April	2016	-	3	C	10/15,	juris	Rn.	22;	VGH	Mannheim,	a.a.O.,	Rn.
17).	Dies	entspricht	einem	praktischen	Bedürfnis	in	derartigen	Fällen.	Wie	lange	die	in	Aussicht
genommenen	Bauarbeiten	oder	der	Umzug	dauern,	lässt	sich	häufig	nicht	auf	den	Tag	genau	vorhersehen.
Die	Maßnahmen	können	früher	abgeschlossen	sein	als	geplant	oder	etwa	kurzfristig	verschoben	werden.	In
derartigen	Fällen	erscheint	es	sachgerecht,	dem	Unternehmer	die	Entscheidung	zu	überlassen,	die
Beschilderung	entweder	gar	nicht	aufzustellen	oder	vor	Ablauf	des	genehmigten	Zeitraums	wieder
abzubauen,	ohne	hierfür	eine	Entschließung	der	Behörde	einholen	zu	müssen.
16	 Damit	unterscheidet	sich	die	hier	zu	beurteilende	Konstellation	in	maßgeblichen	Punkten	von	der
behördlichen	Anordnung	einer	Straßenbeschilderung	im	Zuge	öffentlicher	Bauarbeiten,	wie	sie	der
Entscheidung	des	Oberlandesgerichts	Hamm	(Urteil	vom	29.	Juli	2015	-	I-11	U	32/14,	juris)	zugrunde	lag.	Für
die	Qualifikation	des	Unternehmers	als	Verwaltungshelfer	in	solchen	Fällen	-	die	Einordnung	als	Beliehener
scheidet	mangels	Rechtsgrundlage	für	die	Delegation	des	Verwaltungsakts	von	vornherein	aus,	vgl.	VGH
Mannheim,	Urteil	vom	16.	Dezember	2009	-	1	S	3263/08,	juris	Rn.	17;	allgemein	zur	Abgrenzung	von
Beliehenem	und	Verwaltungshelfer	BGH,	Urteil	vom	14.	Oktober	2004	-	III	ZR	169/04,	juris	Rn.	14)	-	spricht
auch	nicht,	dass	der	Unternehmer	dann	in	den	Genuss	der	Rückgriffsbeschränkung	auf	Vorsatz	und	grobe
Fahrlässigkeit	(Art.	34	Satz	2	GG)	gelangen	würde.	Denn	diese	Beschränkung	gilt	nicht	für	als
Verwaltungshelfer	herangezogene	selbständige	private	Unternehmer	(BGH,	Urteil	vom	14.	Oktober	2004	-
III	ZR	169/04,	juris	Rn.	15).
17	 c)	Danach	ist	die	Beklagte	im	Streitfall	nicht	als	Beamte	im	haftungsrechtlichen	Sinn	anzusehen.	Die
Aufstellung	der	Halteverbotsschilder	wurde	von	der	Stadt	Baden-Baden	nicht	angeordnet,	sondern	lediglich
genehmigt	(Bescheid	vom	06.11.2014,	Anlage	K	1).	Sie	diente,	soweit	dargelegt	und	ersichtlich,
hauptsächlich	der	erleichterten	Park-	und	Haltemöglichkeit	der	mit	privaten	Gebäudesanierungsarbeiten
befassten	Handwerker.	Unter	diesen	Umständen	hat	die	von	der	HSB	GmbH	mit	den	Beschilderungsarbeiten
beauftragte	Beklagte	nicht	im	Sinne	von	§	839	BGB	als	Amtsträger	gehandelt.	Dies	entspricht	auch	der
Betrachtungsweise	der	als	Streithelferin	auf	Beklagtenseite	beigetretenen	Stadt	Baden-Baden,	die	die
Beklagte	wegen	des	privaten	Charakters	der	Baumaßnahme	nicht	als	ihren	Verwaltungshelfer	ansieht	(II
81).
18	 2.	Zu	Recht	hat	das	Landgericht	ferner	angenommen,	dass	die	Beklagte	ihre	Verkehrssicherungspflicht
verletzt	hat,	weil	sie	das	mobile	Verkehrsschild	nicht	unverzüglich	nach	Ablauf	der	Genehmigungsdauer
entfernt	hat.	Wie	die	oben	zitierte	Rechtsprechung	zeigt,	geht	von	mobilen	Verkehrsschildern	ein	erhöhtes
Gefahrenpotenzial	aus.	Sie	sind	anfällig	gegen	Wind	und	fordern	Vandalismus	heraus.	Ihr	Sockel	kann	sich,
wie	der	Streitfall	belegt,	als	Stolperfalle	erweisen.	Diese	Gefahren	sind	nur	hinzunehmen,	solange	die
Aufstellung	eines	mobilen	Schildes	verkehrsbedingt	erforderlich	und	genehmigt	ist.	Nach	Ablauf	dieser	Zeit
stellt	sich	das	mobile	Verkehrsschild	als	beseitigungspflichtiges	Hindernis	dar.	Die	Auflage,	die	Beschilderung
nach	Beendigung	der	Arbeiten	unverzüglich	zu	entfernen	(Bescheid	vom	06.11.2014,	Anlage	K	1),	mag
vorrangig	den	Parkplatzinteressen	der	Anwohner	dienen,	sie	hat	aber	auch	den	Zweck,	die	von	mobilen
Verkehrsschildern	ausgehenden	Gefahren	auf	das	erforderliche	und	zumutbare	Maß	zu	beschränken	(vgl.	LG
Berlin,	Urteil	vom	23.	Oktober	2003	-	57	S	4/03,	juris	Rn.	14;	AG	Kaiserslautern,	Urteil	vom	29.	April	2005	-
3	C	2325/04,	juris	Rn.	14).	Die	Pflicht,	das	Halteverbotsschild	nach	Ablauf	der	Genehmigungsdauer	zu
entfernen,	mündet	daher	in	eine	entsprechende	Verkehrssicherungspflicht,	die	auch	den
Sicherheitsinteressen	der	Verkehrsteilnehmer	zu	dienen	bestimmt	ist.
19	 Gegen	diese	Pflicht	hat	die	Beklagte	schuldhaft	verstoßen,	indem	sie	das	Schild	nicht	unverzüglich	nach
Ende	der	Arbeiten,	jedenfalls	aber	nach	Ende	des	Genehmigungszeitraums	entfernt	hat.	Zwischen	dem	Ende
des	Genehmigungszeitraums	und	dem	Unfall	der	Klägerin	liegen	mehr	als	zehn	Tage.	Bei	dieser	Zeitspanne
ist	die	angemessene	Reaktionszeit	selbst	bei	großzügiger	Interpretation	des	Unverzüglichkeitsbegriffs
überschritten.	Dass	die	HSB	GmbH	die	Schilder,	wie	die	Beklagte	behauptet,	nach	Ablauf	der	Arbeiten	nicht
„abgerufen“	hat,	entlastet	die	Beklagte	nicht.	Sie	musste	sich	von	sich	aus	Kenntnis	von	dem	Inhalt	des
Bewilligungsbescheids	verschaffen,	zumal	sie	danach	verpflichtet	war,	an	der	Verbotsbeschilderung	Hinweise
auf	den	Zeitraum	der	Gültigkeit	anzubringen.	Sie	war	daher	gehalten,	eine	gewisse	Zeit	nach	Ablauf	der
Genehmigung	von	sich	aus	nachzufragen,	ob	die	Schilder	noch	benötigt	werden	und	gegebenenfalls	auf	ihre
Beseitigung	hinzuwirken.	Dies	hat	sie	nach	ihrem	eigenen	Vorbringen	versäumt.
20	 3.	Zu	Recht	hat	das	Landgericht	der	Klägerin	wegen	der	von	ihr	erlittenen	Rippenverletzungen	ein
Schmerzensgeld	von	1.740	EUR	zuerkannt.	Auf	die	zutreffenden	Ausführungen	des	angefochtenen	Urteils
wird	Bezug	genommen.	Das	Mitverschulden	der	Klägerin	ist	mit	50%	angemessen	berücksichtigt.	Dagegen
bringt	die	Berufung	nichts	Durchgreifendes	vor.
21	 4.	Auch	der	Feststellungsantrag	ist	entgegen	der	Ansicht	der	Berufung	begründet.	Wie	die	Klägerin	bei	ihrer
mündlichen	Anhörung	vor	dem	Landgericht	angegeben	hat,	sind	die	Rippen	nicht	gerade
zusammengewachsen,	ihre	Körperhaltung	ist	seither	leicht	verschoben	(I	73).	Unter	diesen	Umständen	sind
orthopädische	Folgeschäden	nicht	auszuschließen	(vgl.	zu	den	geringen	Anforderungen	an	die	Feststellung
der	Ersatzpflicht	für	Folgeschäden	bei	Körperverletzungen	BGH,	Beschluss	vom	9.	Januar	2007	-	VI	ZR
133/06,	juris	Rn.	5	f).
III.
22	 Die	Kostenentscheidung	folgt	aus	§§	97,	101	Abs.	1	ZPO.	Die	Vollstreckungsanordnung	findet	ihre	Grundlage
in	§§	708	Nr.	10,	711	ZPO.
23	 Der	Senat	lässt	die	Revision	zu,	weil	die	Fortbildung	des	Rechts	oder	die	Sicherung	einer	einheitlichen
Rechtsprechung	eine	Entscheidung	des	Revisionsgerichts	erfordert	(§	543	Abs.	2	Nr.	2	ZPO).	Ob	und
gegebenenfalls	unter	welchen	Umständen	sich	die	Errichtung	eines	mobilen	Verkehrsschilds	durch	ein
Bauunternehmen	als	hoheitliche	Maßnahme	eines	Verwaltungshelfers	darstellt,	ist	-	wie	oben	im	Einzelnen
dargelegt	-	höchstrichterlich	nicht	geklärt	und	wird	in	der	instanzgerichtlichen	Rechtsprechung	nicht
einheitlich	beantwortet.