Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.01.2017

konsum, weisung, drogenabhängigkeit, cannabis

OLG Karlsruhe Beschluß vom 23.1.2017, 2 Ws 6/17
Leitsätze
Eine Abstinenzweisung nach § 56c Abs. 1 StGB stellt jedenfalls dann keine unzumutbaren Anforderungen an
den Verurteilten, wenn dieser seinen Konsum grundsätzlich steuern kann. Die für eine Weisung nach § 68b
Satz 1 Nr. 10 StGB geltenden erhöhten Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 24. Oktober 2016 wird
kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1 Das Landgericht Freiburg verurteilte A mit seit 1.11.2016 rechtskräftigem Berufungsurteil vom 24.10.2016
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In
dem mit dem Urteil verkündeten Bewährungsbeschluss wurde dem Verurteilten der Konsum jeglicher nicht
ärztlich verordneter Betäubungsmittel untersagt. Außerdem wurde er u.a. angewiesen, insgesamt sechs Mal
während der Dauer der - auf zwei Jahre festgesetzten - Bewährungszeit auf jeweilige Aufforderung des
Gerichts spätestens an dem auf die Zustellung folgenden Tag eine Urinprobe zur Untersuchung auf
Rückstände von nicht ärztlich verordneten Betäubungsmitteln beim Institut für Rechtsmedizin der Universität
Freiburg abzugeben. Mit seiner am 31.10.2016 eingelegten Beschwerde macht der Verurteilte geltend, diese
Anordnungen seien im Hinblick auf seine langjährige Drogenabhängigkeit unzumutbar. Das Landgericht hat
der Beschwerde mit näher begründetem Beschluss vom 5.12.2016 nicht abgeholfen. Die
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
2 Die gemäß § 305a Abs. 1 Satz 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3 Nach der gesetzlichen Regelung in § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt
werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (zu dem sich daraus ergebenden beschränkten
Prüfungsumfang LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 305a Rn. 5 m.w.N.). Das sind die angefochtenen Weisungen
nicht, weil sie zur Verfolgung des vom Gesetz in § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB vorausgesetzten Zwecks geeignet
und nicht unverhältnismäßig sind.
4 1. Soweit nach § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB Voraussetzung für die Erteilung einer Weisung ist, dass der
Verurteilte dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen, begegnen die angefochtenen
Weisungen keinen Bedenken. Nach den im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.10.2016 getroffenen
Feststellungen bildete Betäubungsmittelkonsum nicht nur den Hintergrund zahlreicher Vorstrafen des
Verurteilten, sondern hat der Konsum von Cannabis, Benzodiazepin und ärztlich nicht verordneten
Medikamenten im Zusammenwirken mit einer alkoholischen Beeinflussung und einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung auch maßgeblich zur Begehung der abgeurteilten Taten beigetragen. Darüber hinaus
ergab sich - wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss näher ausgeführt hat - aus dem in der
Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des zugezogenen psychiatrischen Sachverständigen
weiter, dass der Verurteilte vor dem Hintergrund einer chronischen Schmerzsymptomatik als gefährdet
anzusehen ist, erneut zu illegalen Rauschmitteln Zuflucht zu nehmen. Auch in der Beschwerdebegründung
wird vom Fortbestehen eines relevanten Rückfallrisikos ausgegangen. Dass die Wiederaufnahme des aus der
Vergangenheit bekannten Konsums auch harter Drogen die Begehung von Straftaten - wegen der mit
Rauschmittelkonsum einhergehenden Enthemmung sowohl im Sinn der Anlasstaten als auch in Form von
Beschaffungskriminalität, durch die der Verurteilte in der Vergangenheit mehrfach aufgefallen ist - begünstigt,
liegt ebenso wie die Eignung der erteilten Weisungen, dem zu begegnen, auf der Hand.
5 2. Die Weisungen stellen an den Verurteilten auch keine unzumutbaren Anforderungen (§ 56c Abs. 1 Satz 2
StGB).
6 Dabei ist es im vorliegenden Fall letztlich nicht entscheidungserheblich, ob der Verurteilte - was sich weder
aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.10.2016 noch aus dem Nichtabhilfebeschluss vom
5.12.2016 eindeutig ergibt und auch auf der Grundlage des übrigen Akteninhalts nicht abschließend beurteilt
werden kann - aktuell suchtkrank ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Unzumutbarkeit einer
auf § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB gestützten Abstinenzweisung im Rahmen der Bewährungsaussetzung nach
anderen Maßstäben als eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB im Rahmen der Führungsaufsicht
zu beurteilen ist, an die wegen der Möglichkeit, einen Verstoß mit einer neuen Strafe zu sanktionieren (§
145a StGB), erhöhte Anforderungen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu stellen sind (BVerfG NJW
2016, 293; OLG Celle NStZ-RR 2010, 91; OLG Dresden NJW 2009, 3315). Die für sich genommen
verfassungsrechtlich zulässigen Weisungen, keine Betäubungsmittel zu konsumieren und Urinproben zur
Kontrolle abzugeben (BVerfG NJW 1993, 3315), begegnen danach auch bei einem
Betäubungsmittelabhängigen jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn der Verurteilte seinen Konsum
grundsätzlich steuern kann (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 220; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1984, 332).
7 Davon ist vorliegend auszugehen, nachdem sich aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.10.2016
ergibt, dass es dem Verurteilten trotz einer ihm zuvor bescheinigten, seit 1994 bestehenden polyvalenten
Drogenabhängigkeit nicht nur nach einer - wegen fehlender Erfolgsaussichten abgebrochenen -
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelungen ist, von 2003 an zehn Jahre lang abstinent zu bleiben,
sondern er es auch nach einer Entgiftung im Dezember 2015 seit März 2016 geschafft hat, die Einnahme von
Betäubungsmitteln mit der Ausnahme gelegentlichen Konsums von Cannabis einzustellen. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass der Konsum von Betäubungsmitteln nicht automatisch den Bewährungswiderruf
nach sich zieht, sondern Voraussetzung hierfür zum einen ist, dass es sich um einen gröblichen oder
beharrlichen Verstoß handelt, und zum anderen der Verstoß die Besorgnis der Begehung erneuter Straftaten
begründen muss (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).