Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.01.2017

genehmigung, wahlverteidiger, richteramt, erheblichkeit

OLG Karlsruhe Beschluß vom 16.1.2017, 2 Ws 371/16
Leitsätze
Die Versagung einer Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO ist ermessensfehlerfrei, wenn es sich bei der
gewählten Person zugleich um einen wichtigen Zeugen handelt.
Tenor
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 23. August 2016 wird
als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1 Dem Angeklagten wird ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zur Last gelegt, da er am 30.05.2011 bei der
Beantragung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wahrheitswidrig
verschwiegen habe, über ein den Freibetrag von 5.200 EUR übersteigendes Bankguthaben zu verfügen.
Nachdem er durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 04.03.2015 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt worden war, legte er hiergegen Berufung ein. Mit Schreiben vom
21.08.2016 erteilte der Angeklagte seinem Vater X „Vollmacht, ihn als Beklagten zu vertreten“. Diese
Bevollmächtigung legte die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung vom 23.08.2016, zu der der
Angeklagte nicht, jedoch sein Vater erschienen war, zutreffend als Antrag auf Genehmigung nach § 138 Abs.
2 Satz 1 StPO aus.
2 Mit Beschluss vom 23.08.2016 lehnte die Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf Genehmigung der
Verteidigung durch dessen Vater X ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob der
Gewählte über strafprozessuale oder strafrechtliche Vorkenntnisse verfüge. Jedenfalls bestehe ein
Interessenskonflikt, da es um die Zuordnung des Sparguthabens bei der Y-Bank gehe, weshalb der Vater in
erster Instanz auch bereits als Zeuge vernommen worden sei. Daher bestehe keine Gewähr dafür, dass dem
Vater die notwendige Differenzierung zwischen seiner Rolle als interessierter Zeuge einerseits und
Verteidiger des Angeklagten andererseits gelingen werde. Durch Urteil vom selben Tag wurde die Berufung
des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der
Angeklagte Revision eingelegt hat; der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit
Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 14.09.2016 zurückgewiesen.
3 Der Angeklagte legte gegen den Beschluss vom 23.08.2016 „Rechtsmittel“ ein, welches als Beschwerde nach
§ 304 Abs. 1 StPO zu behandeln ist; § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, 59 Aufl.
2016, § 138 Rn. 23). Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
4 Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
5 Über die Zulassung von Personen als Wahlverteidiger, die weder Rechtsanwälte noch Rechtslehrer an
deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sind,
entscheidet gemäß § 138 Abs. 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dabei hat es das Interesse des Beschuldigten an der Verteidigung durch eine Person seines Vertrauens und
die Erfordernisse der Rechtspflege gegeneinander abzuwägen. Genießt die gewählte Person das Vertrauen
des Beschuldigten, darf die Erteilung der Genehmigung nicht auf besondere Ausnahmefälle beschränkt
werden. Die Genehmigung ist vielmehr zu erteilen, wenn die gewählte Person genügend sachkundig und
vertrauenswürdig erscheint und sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Verteidiger bestehen. Das
Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nur auf
Ermessensfehler überprüfen (OLG Stuttgart
StV 2016, 139; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 179; OLG Hamm NStZ 2007, 238; enger: OLG Karlsruhe [1.
Strafsenat] NStZ 1987, 424; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 138 Rn. 13 und 23; vgl. auch BVerfG NJW 2006,
1503).
6 Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben weist die Ablehnung der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 Satz 1
StPO keine (Ermessens-)Fehler auf. Dabei kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Vater des Angeklagten -
ein seit 1990 pensionierter Gewerbeschullehrer - allgemein über die erforderlichen materiellen und
prozessualen Strafrechtskenntnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Wahlverteidigers verfügt. Vor dem
Hintergrund der Einlassung und der Beweislage bestehen jedenfalls ersichtlich sachliche Bedenken gegen ein
Auftreten des Vaters als Wahlverteidiger des Angeklagten. Für die Entscheidung ist nämlich von
entscheidender Bedeutung, welcher Person das auf den Konten der Y-Bank befindliche Guthaben tatsächlich
und rechtlich zuzuordnen ist. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass es sich um Geld seines Vaters
gehandelt habe. Daher war der Vater im Verfahren erster Instanz auch als Zeuge vernommen worden, wobei
er die Angaben des Angeklagten im Wesentlichen bestätigt hat. Ungeachtet dessen hat das Amtsgericht
Freiburg die Einlassung für sicher widerlegt erachtet. Zur Berufungshauptverhandlung wurde der Vater
erneut als Zeuge geladen. Aufgrund dieser Beweislage handelt es sich bei dem Vater bei der gebotenen
Aufklärung um den
zentralen Zeugen, dessen Aussage von erheblicher Bedeutung ist.
7 Angesichts dessen hat die Strafkammer eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen, wobei ohnehin
eine Ermessensreduzierung auf Null nahe liegen dürfte. Ließe man den Vater als Wahlverteidiger zu, wäre er
unter anderem gehalten, einerseits die Glaubhaftigkeit und beweismäßige Erheblichkeit
seiner eigenen
Aussage zu bewerten, andererseits die Aufgaben der Verteidigung wahrzunehmen. Das hierdurch
entstehende verfahrensrechtliche Spannungsverhältnis ist von solchem Gewicht, dass eine sachgerechte
Wahrnehmung in der vergleichbaren Situation weder bei einem Staatsanwalt noch einem als Verteidiger
tätigen Rechtsanwalt - jeweils Personen mit der Befähigung zum Richteramt - als gegeben erachtet wird (vgl.
BGH NStZ-RR 2001, 107 [als Zeuge vernommener Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft]; BGH NStZ
1985, 514 [als Zeuge vernommener Verteidiger]). Der Interessenkonflikt wird noch zusätzlich verstärkt, als
der Vater als Zeuge uneingeschränkt zur Wahrheit verpflichtet ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die
Aussage der Verteidigung des Angeklagten dienlich ist. Schließlich kommt hinzu, dass der Vater
zwischenzeitlich mit Schreiben vom 02.12.2016 mitgeteilt hat, „Selbstanzeige zu erheben“. Wenngleich sich
dem Senat nicht hinreichend erschließt, was dadurch zum Ausdruck gebracht werden soll, weist dies
gleichwohl auf ein undifferenziertes Rollenverständnis des Vaters hin.
III.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
9 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 1 StPO).