Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.02.2017

zwangsbehandlung, genehmigung, zustand, anhörung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 16.2.2017, 2 Ws 36/17
Feststellungsinteresse nach Erledigung der Zwangsbehandlung
Leitsätze
1. Ist eine angeordnete Zwangsbehandlung des Untergebrachten bis zur Entscheidung über dessen
Rechtsbeschwerde durch Zeitablauf erledigt, liegt das für das Fortsetzungsfeststellungsverfahren erforderliche
Rechtsschutzinteresse vor.
2. Die in § 20 Abs. 3 Satz 2 bis 5 PsychKHG BW umschriebene Ausprägung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert, dass das anordnende Gericht die mit der Behandlung
möglicherweise einhergehenden Belastungen in konkreter Weise feststellt.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Genehmigung der zwangsweisen medikamentösen Behandlung des
Antragsgegners durch den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 27. Dezember 2016 rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsgegner hieraus erwachsenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 121 Abs. 4, 138 Abs.
3 StVollzG, 54 PsychKHG).
3. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 1.000 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60, 63, 65 GKG).
Gründe
1 1. Das Landgericht Heidelberg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.12.2016, der dem
Antragsgegner am 30.12.2016 zugestellt wurde, eine näher festgelegte medikamentöse Behandlung des im
Psychiatrischen Zentrum X (PZX) in Y gemäß § 63 StGB untergebrachten Antragsgegners unter Anordnung
der sofortigen Wirksamkeit bis längstens 6.2.2017 angeordnet.
2 Der Antragsgegner hat mit seiner am 30.1.2017 eingelegten und auf die Sachrüge gestützten
Rechtsbeschwerde zunächst die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Nach Ablauf der im
angefochtenen Beschluss bestimmten Frist und Hinweis des Senats beantragt der Antragsgegner nunmehr
die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.
3 2. Der Antrag ist zulässig und begründet.
4 a. Der inzwischen gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig; das dafür erforderliche
Rechtsschutzinteresse ist gegeben.
5 Die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hat sich an dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Recht
auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt zu
orientieren. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher
Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in
besonderer Weise schutzwürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein gerichtliches Verfahren dazu dienen
kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich
beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die
Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter
Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach
dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der eine gerichtliche Überprüfung kaum
erreicht werden kann (st. Rspr. des BVerfG: BVerfGE 96, 27; 104, 220; GesR 2016, 580). Eröffnet das
Gesetz einen Instanzenzug, muss dabei auch gewährleistet sein, dass dieser ausgeschöpft werden kann
(BVerfGE 104, 220).
6 Bei Rechtsbeschwerden gegen die gerichtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung von Untergebrachten
nach § 20 Abs. 3 PsychKHG kann in Fällen, in denen - wie vorliegend - die sofortige Wirksamkeit angeordnet
wird, wegen der gesetzlich beschränkten Höchstdauer von sechs Wochen (§§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG,
329 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und der Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§§ 54
Abs. 2 PsychKHG, 118 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG), deren Ablauf das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig
abzuwarten hat, eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde typischerweise nicht ergehen, bevor sich die
Genehmigung durch Ablauf ihrer Geltungsdauer erledigt hat.
7 Um den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz nicht leer laufen zu lassen, ist dem Untergebrachten deshalb
die Möglichkeit der Überprüfung der Genehmigung im Fortsetzungsfeststellungsverfahren zu eröffnen.
8 b. Der Antrag ist auch begründet, weil der angefochtene Beschluss nicht vollständig den gesetzlichen
Begründungsanforderungen genügt.
9 (1) Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 PsychKHG ist die Zwangsbehandlung zunächst zur Abwendung einer
erheblichen Eigengefährdung (Nr. 1 lit. a) oder zur Wiederherstellung der Voraussetzungen freier
Selbstbestimmung zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens (Nr. 1 lit. b) zulässig, wobei beide
Alternativen zur weiteren Voraussetzung haben, dass dem Untergebrachten krankheitsbedingt die Einsicht
in die Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit fehlt. Daneben ist die Zwangsbehandlung zur Abwendung
einer erheblichen Fremdgefährdung gerechtfertigt (Nr. 2).
10 Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss im Ergebnis die Voraussetzungen aller drei Alternativen
bejaht hat, wird dies von den dazu getroffenen Feststellungen allerdings nur hinsichtlich der in § 20 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 PsychKHG umschriebenen Varianten getragen.
11 Das Landgericht hat seine Entscheidung auf der Grundlage der im Antrag des PZN enthaltenen
Informationen, des gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 321 FamFG eingeholten Gutachtens und des
eigenen Eindrucks aus der mündlichen Anhörung des Untergebrachten getroffen. Daraus ergab sich, dass
der Untergebrachte an einer paranoiden Schizophrenie leidet und sich sein psychopathologischer Zustand
nach Verweigerung der Einnahme ärztlich für erforderlich gehaltener antipsychotischer Medikation
verschlechterte. Im Vordergrund der Symptomatik standen dabei affektive Auffälligkeiten, die zwischen
euphorischen Zuständen und gereizt-bedrohlichen Stimmungen schwankten. Im Kontakt zu anderen zeigte
sich der Untergebrachte deshalb immer wieder ablehnend-feindselig, was in wiederholten massiven verbalen
Gewaltandrohungen gipfelte. Die bei der mündlichen Anhörung gemachte Äußerung des Untergebrachten,
er behalte sich die Realisierung der ausgesprochenen Drohungen vor, trägt die von der
Strafvollstreckungskammer vorgenommene Bewertung, dass vom Untergebrachten Tätlichkeiten in einem
Ausmaß zu besorgen sind, die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychKHG erfüllen.
12 Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung belegen die getroffenen
Feststellungen auch mit noch hinreichender Deutlichkeit die krankheitsbedingt fehlende Einsicht des
Untergebrachten in seine Behandlungsbedürftigkeit. Dies ergibt sich allerdings - wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat - nicht bereits aus der Ablehnung der Behandlung als solcher. Auch die
beschriebenen affektiven Auffälligkeiten lassen für sich genommen noch nicht den Schluss auf eine
krankheitsbedingt relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Untergebrachten zu. Mit der auf der
Grundlage des Eindrucks aus der mündlichen Anhörung getroffenen weiteren Feststellung, dass der dabei zu
beobachtende Zustand dem entsprach, den er bei den Anlasstaten zeigte, ist jedoch hinreichend eine mit der
Aufhebung der Einsichtsfähigkeit einhergehende psychotische Exazerbation der Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis belegt.
13 Vor dem Hintergrund der krankheitsbedingten feindseligen Verhaltensweisen des Untergebrachten und der
daraus resultierenden weitgehenden Absonderung des Untergebrachten liegt es auf der Hand, dass mit der
Gabe eines antipsychotisch wirksamen Medikaments eine Remission der psychotischen Symptome als
Ursache des gereizt-aggressiven Verhaltens des Untergebrachten erreicht werden soll und die Behandlung
damit das in § 20 Abs. 3 Nr. 1 lit. b PsychKHG umschriebene Ziel verfolgt.
14 Soweit der Untergebrachte eine Abklärung der Ursachen der von ihm beklagten Halsschmerzen ablehnt,
bleibt hingegen nach den getroffenen Feststellungen unklar, ob es für den Verdacht einer bösartigen
Lymphdrüsenerkrankung reale Anhaltspunkte gibt oder dieser lediglich auf der eigenen, im Hinblick auf
seinen psychischen Zustand möglicherweise wahnbedingt beeinflussten, Einschätzung des Untergebrachten
beruht. Eine tatsächlich bestehende gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit des
Untergebrachten i.S.d. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit a PsychKHG ist damit nicht belegt.
15 (2) Eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des Untergebrachten setzt darüber hinaus voraus, dass
die in § 20 Abs. 3 Satz 2 bis 5 PsychKHG umschriebenen Ausprägungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfüllt sind.
16 Insoweit lässt sich den Beschlussgründen zwar noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Einsatz eines
antipsychotisch wirksamen Medikaments sowohl zur Beseitigung der Fremdgefährdung als auch der
Wiederherstellung der Urteilsfähigkeit des Untergebrachten in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit und
der Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens geeignet ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 PsychKHG), im Hinblick auf
die umfassende Verweigerungshaltung des Untergebrachten mildere erfolgversprechende
Behandlungsansätze nicht bestehen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PsychKHG) und der Nutzen der Behandlung
gegenüber den Folgen einer Nichtbehandlung deutlich überwiegt (§ 20 Abs. 3 Satz 5 PsychKHG).
17 Dagegen kann mangels entsprechender Feststellungen nicht überprüft werden, ob die im Beschluss
vorgenommene Bewertung, die mit der Behandlung verbundenen Belastungen stünden nicht außer
Verhältnis zu ihrem Nutzen (§ 20 Abs. 3 Satz 4 PsychKHG), auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage
beruht. Lediglich der im Tenor getroffenen Anordnung, die zur Vorbeugung von Frühdyskinesien und Rigor
die Verabreichung eines zweiten Medikaments genehmigt, lässt sich entnehmen, dass mit der Behandlung
Nebenwirkungen verbunden sein können, wobei bereits unklar bleibt, ob sich dies auf beide - alternativ
genehmigte - antipsychotisch wirksame Medikamente bezieht. Feststellungen zu Grad der
Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Nebenwirkungen und ihres Ausmaßes, die eine Abwägung mit dem
Nutzen der Behandlung ermöglichen würden, fehlen gänzlich. In diesem Zusammenhang wären auch
Ausführungen zur Begründung der Auswahl der zur Behandlung vorgesehenen Medikamente und ihrer
Dosierung geboten gewesen (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 60).
18 (3) Darauf, ob die auf der Mitteilung der Antragstellerin beruhende pauschale Feststellung, „mehrfache
Versuche, [den Untergebrachten] von der Notwendigkeit der Einnahme“ der antipsychotischen Medikation
zu überzeugen (Beschluss S. 4), die erforderliche angemessene Aufklärung des Untergebrachten zur
Herbeiführung einer auf Vertrauen gegründeten Zustimmung des Untergebrachten (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2
PsychKHG) belegt, um die sich auch vor der Einholung der Genehmigung der Zwangsbehandlung bemüht
worden sein muss (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 58), kam es danach nicht mehr an.
19 3. Der Senat weist darauf hin, dass mit dieser allein einem Begründungsmangel der gerichtlichen
Entscheidung geschuldeten Entscheidung keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit der beantragten
Behandlungsmaßnahmen verbunden ist.