Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.01.2017

nötigung, strafanzeige, unabhängigkeit, verbotsirrtum

OLG Karlsruhe Beschluß vom 23.1.2017, 2 Ws 336/16
Leitsätze
Sieht ein Richter in einem - grundsätzlich zulässigen - Vorhalt und einer Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG eine
versuchte Nötigung durch den Dienstvorgesetzten, umfasst die Darlegungsobliegenheit des § 172 Abs. 3 Satz 1
StPO auch die Mitteilung der in einem Widerspruchsbescheid enthaltenen Erwägungen des Dienstvorgesetzten
sowie dessen Vorbringen in einem anschließenden gerichtlichen dienstrechtlichen Verfahren.
Tenor
1. Der Antrag des Anzeigeerstatters A vom 7. November 2016 auf gerichtliche Entscheidung gegen den
Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 7. Oktober 2016 - 10 Zs 1911/16 - wird als unzulässig
verworfen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
1 Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO liegt eine Strafanzeige des Antragstellers
vom 20.06.2016 zugrunde. Der Antragsteller, Richter am Oberlandesgericht K. - Außensenate F. -, legt den
Angezeigten eine versuchte Nötigung im besonders schweren Fall (Angezeigte Ziffer 1) bzw. Beihilfe hierzu
(Angezeigte Ziffer 2 und 3) zur Last. Bei der Angezeigten Ziffer 1 handelt es sich um die (damalige)
Präsidentin des Oberlandesgerichts K., dem Angezeigten Ziffer 2 den (damaligen) Vizepräsidenten und dem
Angezeigten Ziffer 3 den (damaligen) Präsidialrichter dieses Gerichts.
2 1. Anlass der Strafanzeige ist zum einen ein dem Antragsteller durch die Angezeigte Ziffer 1 in dienstlicher
Eigenschaft als Präsidentin des Oberlandesgerichts am 18.10.2011 ausgehändigter
Vermerk vom
12.10.2011, welcher seinerseits auf einer zuvor vom Angezeigten Ziffer 2 durchgeführten Sonderprüfung
des Respiziats des Antragstellers als Richter des ... Zivilsenats beruht. Danach soll der Antragsteller in den
Jahren 2008 bis 2010 eine Erledigungsleistung von nur etwa 68 Prozent der von anderen Richtern des
Oberlandesgerichts K. durchschnittlich erledigten Verfahren erbracht haben, weshalb der Bestand an offenen
Verfahren bis Ende des Jahres 2010 um 67 Prozent angestiegen sei. Er habe in großer Zahl zum Teil über
Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit die Verfahren nicht oder jedenfalls
nur völlig unzureichend bearbeitet. Auch nach dem Wechsel in den ... Zivilsenat zum April 2011 habe er in
quantitativer Hinsicht keine auch nur annähernd durchschnittlichen Ergebnisse erzielt. Angesichts dessen
sei beabsichtigt, ihm im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung der
Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter
Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Mit der Übergabe des Vermerks erhielt er Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 04.11.2011; die Frist wurde später einmalig bis zum 20.01.2012 verlängert.
3 Zum anderen bezieht sich die Strafanzeige auf die sodann in der Sache gegen den Antragsteller ergangene
Entscheidung vom 26.01.2012, ein Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG. Diese betrifft die
erhebliche Unterschreitung des Durchschnittspensums in U-Verfahren in den Jahren 2008 bis 2011, was in
einer tabellarischen Übersicht konkretisiert wurde, in der Erledigungen, offene Verfahren und überjährige
Verfahren zwischen dem Antragsteller und dem Oberlandesgericht K. insgesamt dargestellt wurden.
4 2. Die Staatsanwaltschaft F. sah mit Verfügung vom 06.09.2016 - 270 Js 18875/16 - gemäß § 152 Abs. 2
StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass
das Verhalten der Angezeigten nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB gewesen sei, da es sich um
eine im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich vorgesehene Maßnahme gehandelt habe. Insbesondere dürfe
auch bei einem Richter auf die Steigerung seiner Arbeitsmenge hingewirkt werden, ohne dass dies ein
Nötigung darstelle.
5 Der hiergegen mit Schriftsatz vom 20.09.2016 eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft
Karlsruhe mit Bescheid vom 07.10.2016 - 10 Zs 1911/16 - keine Folge. Sie billigte die Erwägungen der
Staatsanwaltschaft und stellte ergänzend darauf ab, dass kein empfindliches Übel im Sinne des Tatbestands
der Nötigung vorliege, da von dem Antragsteller erwartet werden könne, dass er der Drohung mit
besonnener Selbstbehauptung standhalte und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung einem
Disziplinarverfahren überlasse.
6 3. Der Antragsteller stellte durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07.11.2016, beim
Oberlandesgericht K. am selben Tag eingegangen, gegen den Bescheid vom 07.10.2016 Antrag auf
gerichtliche Entscheidung. Es wird beantragt, die Staatsanwaltschaft F. anzuweisen, ein
Ermittlungsverfahren gegen die Angezeigten wegen versuchter Nötigung einzuleiten und die erforderlichen
Ermittlungen durchzuführen, insbesondere auch unverzüglich Ermittlungshandlungen durchzuführen,
welche den Lauf der Verjährungsfristen unterbrechen. Zur Begründung wird insbesondere darauf abgestellt,
dass das Vorgehen der Angezeigten gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verstoße und
sämtliche Tatbestandsmerkmale einer versuchten Nötigung erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten
nimmt der Senat auf die Ausführungen Bezug.
7 Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hält in ihrer Zuschrift vom 16.12.2016 den Antrag für unzulässig,
da er den inhaltlichen Anforderungen nicht genüge; hilfsweise sei er im Übrigen auch unbegründet. Soweit
auf Verwerfung als
unbegründet angetragen wird, dürfte es sich um ein Versehen handeln. Der
Antragsteller erwiderte hierauf mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2016.
8 4. Hinsichtlich des Vermerks vom 12.10.2011 und der Entscheidung vom 26.01.2012 sind die nachfolgenden
dienstgerichtlichen Urteile ergangen.
9 Mit Urteil des
Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe [im Folgenden: Dienstgericht] vom
04.12.2012 - RDG 5/12 - [juris] wurde festgestellt, dass der Vermerk vom 12.10.2011 und dessen Übergabe
am 18.10.2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 insoweit unzulässig sind, als dem
Antragsteller vorgeworfen wird, die ihm zugeschriebenen Verfahren trotz erkennbarer oder mitgeteilter
Eilbedürftigkeit nicht bearbeitet zu haben; im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen
eingelegte Berufung des Antragstellers wurde durch Urteil des
Dienstgerichtshofs für Richter bei dem
Oberlandesgericht Stuttgart [im Folgenden: Dienstgerichtshof] vom 17.04.2015 - DGH 1/13 - [juris]
zurückgewiesen.
10 Mit Urteil des Dienstgerichts vom 04.12.2012 - RDG 6/12 - [juris] wurde der Antrag des Antragstellers
festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 und der
Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig sind, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung
des Antragstellers wurde durch Urteil des Dienstgerichtshofs vom 17.04.2015 - DGH 2/13 - [juris]
zurückgewiesen.
11 Beide Urteile des Dienstgerichtshofs sind noch nicht rechtskräftig, da der Antragsteller jeweils Revision
eingelegt hat. In den beim Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - anhängigen Verfahren - RiZ (R)
1/15 und RiZ (R) 2/15 - wurde der ursprünglich auf den 05.10.2016 anberaumte Verhandlungstermin
aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Mitglieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt hatte. Ein neuer Termin wurde - soweit ersichtlich - noch nicht bestimmt.
II.
12 Der beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 07.11.2016 fristgerecht eingegangene und formgerecht von einer
Rechtsanwältin unterzeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er den in § 172 Abs.
3 Satz 1 StPO normierten materiellen Darlegungsanforderungen nicht in dem gebotenen Umfang gerecht
wird.
13 Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs.
1 Satz 1 StPO allerdings ausreichend mitgeteilt. Nach dem Vorbringen war der angefochtene Bescheid am
07.09.2016 zugegangen, wogegen
am 20.09.2016 Beschwerde eingelegt wurde. Einer zusätzlichen
Darlegung, auf welchem Wege die Einlegung erfolgte, bedurfte es nicht.
14 1. Nach der einhelligen Auslegung, die die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO -
verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1993, 382; 2000, 1027; 2004, 1585; Kammerbeschluss vom
27.07.2016 - 2 BvR 2040/15 [juris]) - durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erfahren hat, muss
bereits das Vorbringen in der Antragsschrift selbst den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die
Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und/oder sonstige - der Antragsschrift als Anlage beigefügte oder
in dieser in Bezug genommen - externe Schriftstücke und Unterlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich
der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (ständ.
Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 3.11.2014 - 2 Ws 376/14 - und vom 21.10.2014 - 2
Ws 367/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 172 Rn. 27a; KK-Moldenhauer, StPO, 7. Aufl.
2013, § 172 Rn. 34, 37; jew. mwN). Um dem Senat die ihm im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens
obliegende vorläufige Prüfung und Beurteilung zu ermöglichen, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß
gegen das Legalitätsprinzip das Ermittlungsverfahren eingestellt bzw. - wie vorliegend - von der Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens abgesehen haben könnte, ist unter anderem die Darstellung eines den gegen
den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf objektiv und subjektiv tragenden Sachverhalts geboten. Insgesamt
ist die Antragsschrift von dem für deren Inhalt verantwortlichen Rechtsanwalt so zu gestalten, dass der
Senat allein aufgrund des Antragsvorbringens in der Lage ist, die Schlüssigkeit des Antrags verantwortlich
zu überprüfen und zu beurteilen (ständ. Rechtsprechung des Senats, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO;
zusammenfassend Krumm StraFo 2011, 205; jew. mwN).
15 2. Bei den Darlegungsanforderungen ist angesichts der strafrechtlichen Bewertung des Antragstellers, die
Angezeigten hätten täterschaftlich (Angezeigte Ziffer 1) bzw. als Gehilfen (Angezeigte Ziffer 2 und 3) unter
Missbrauchs der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger unmittelbar dazu angesetzt, den Antragsteller
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung zu nötigen, wobei die Androhung des Übels
zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sei (versuchte Nötigung nach §§ 240 Abs. 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB), in besonderem Maße erforderlich, dem Senat
alle Umstände substantiiert darzulegen, welche für die Beurteilung eines Anfangsverdachts in objektiver und
subjektiver von Bedeutung sein können. Hierbei muss der Anfangsverdacht schon
in konkreten Tatsachen
bestehen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus, wobei die Staatsanwaltschaft bei
der Frage, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, einen gewissen Beurteilungsspielraum hat
(Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 152 Rn. 4 mwN).
16 Der Antragsteller ist der Ansicht, die Angezeigten hätten letztlich „im bloßen Kleid“ formal-rechtlichen
Verhaltens in Wirklichkeit das rechtswidrige Ziel verfolgt, ihn - unter erkannter Missachtung seiner
richterlichen Unabhängigkeit - zu einer Änderung der richterlichen Arbeitsweise zu bewegen. Der nur bei
vorsätzlicher Begehung in Betracht kommende (§ 15 StGB) strafrechtliche Vorwurf - ausschließlich hierüber
hat der Senat zu befinden - weist die Besonderheit auf, dass die Angezeigte Ziffer 1 als Präsidentin des
Oberlandesgerichts Dienstvorgesetzte des Antragstellers war, ihr daher die Ausübung der Dienstaufsicht
oblag (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AGGVG) und die Entscheidung im Rahmen dieser Aufgaben
erfolgte. Des Weiteren kommt hinzu, dass auch bei einem Richter die von ihm zu erbringende
Arbeitsleistung sich pauschalierend an dem Arbeitspensum orientiert, welches ein durchschnittlicher Richter
vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt
(BVerfG NJW 2012, 2334); die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit ist damit
pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter auszurichten. Teil der
„ordnungsgemäßen Ausführung“ ist auch die unverzögerte Erledigung der Amtsgeschäfte (Staats, DRiG, 1.
Aufl. 2012, § 26 Rn. 13), sodass sie auch jedenfalls grundsätzlich Gegenstand eines Vorhalts und einer
Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG sein kann (BGH - Dienstgericht des Bundes - DRiZ 1999, 141).
17 Schließlich ist ferner von Bedeutung, dass die Inhalte des mit Gelegenheit zur Stellungnahme
ausgehändigten Vermerks vom 12.10.2011 und der späteren Entscheidung nach § 26 Abs. 2 DRiG vom
26.01.2012 keineswegs übereinstimmen, sondern sich unterscheiden. Während der Vermerk noch U-, W-
und AR-Verfahren sowie „erkennbare oder mitgeteilte eilbedürftige Verfahren“ der Jahre 2008 bis 2011
enthielt, beschränkte sich die Sachentscheidung ausschließlich auf die statistische Erledigung von U-
Verfahren in diesem Zeitraum. Hieraus ist bereits objektiv zu schlussfolgern, dass die gebotene Gewährung
rechtlichen Gehörs seitens der Angezeigten Ziffer 1 keineswegs eine inhaltsleere Formalie sein sollte,
sondern die in dem Vermerk niedergelegten Erkenntnisse lediglich eine
vorläufige Bewertung darstellten, die
- obgleich der Antragsteller innerhalb der Frist noch nicht einmal eine Stellungnahme abgegeben hatte - erst
noch einer abschließenden Prüfung unterzogen werden sollten und ersichtlich auch tatsächlich wurden.
18 Angesichts dieser Besonderheiten eines
strafrechtlichen Vorwurfs in einem durch die Präsidentin des
Oberlandesgerichts geführten grundsätzlich vorgesehenen formalen dienstlichen Verfahren sieht sich der
Senat aufgrund der unvollständigen Darstellung im Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu einer
Beurteilung nicht in der Lage.
19 a) Die Antragsschrift lässt den Senat bereits darüber im Unklaren, mit welcher Begründung die Angezeigte
Ziffer 1 die Bitte des Antragstellers um Fristverlängerung „nur unzureichend beantwortet“ hat (vgl. S. 4 des
Antrags).
20 b) Der Antragsteller unterlässt insbesondere zur Gänze, den Inhalt der beiden Widerspruchsbescheide der
Angezeigten Ziffer 1 vom 06.03.2012 (betreffend Vermerk) und vom 20.04.2012 (betreffend Entscheidung)
mitzuteilen. Diese Bescheide können für die
strafrechtliche Einordnung sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht wesentliche Umstände enthalten.
21 c) Darüber hinaus lässt der Antrag die Darlegungen der Angezeigten Ziffer 1, durch welche das Land Baden-
Württemberg in den Verfahren des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs vertreten wurde, vermissen.
Auch hierdurch können sich indizielle Anhaltspunkte für ein mögliches strafbares Verhalten ergeben.
22 d) Angesichts der vorbenannten Defizite merkt der Senat - letztlich nicht entscheidungserheblich -
ergänzend an, dass die bloß selektive Mitteilung der Entscheidung im Verfahren RDG 5/12 des
Dienstgerichts ebenfalls unzureichend sein dürfte. Der Antrag beschränkt sich nämlich ausschließlich darauf,
die Erwägungen des Dienstgerichts zum Teilobsiegen des Antragstellers mitzuteilen (vgl. S. 7 des Antrags),
wohingegen - für den Antragsteller jeweils nachteilig - alle übrigen Gründe dieses Urteil, des weiteren
Urteils des Dienstgerichts und beider Urteile des Dienstgerichtshofs, insbesondere auch deren rechtliche
Einordnungen, verschwiegen werden. Zu den im Klageerzwingungsverfahren gebotenen Darlegungen
können auch die Darstellung in einem anderen - hier fachgerichtlichen - Verfahren gehören (OLG Stuttgart
NStZ-RR 2003, 331; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 172 Rn. 27a a.E.). Die in den Entscheidungen ergangene
Beurteilung dürfte - hypothetisch - gerade zur Frage der möglichen Rechtswidrigkeit von Bedeutung sein.
Zwar handelte es sich bei Vorliegen eines Irrtums über die Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) ggf. lediglich
um einen Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 240 Rn. 54 a.E.); gleichwohl läge
bei Annahme eines rechtmäßigen Verhaltens der Angezeigten Ziffer 1 durch zwei fachgerichtliche Instanzen
grundsätzlich ein
unvermeidbarer Verbotsirrtum vor (Fischer, aaO, § 17 Rn. 9 a.E.).
23 e) Soweit der Antrag die Angezeigten Ziffer 2 und 3 betrifft, lässt er darüber hinaus bereits die hinreichende
Darlegung der tatsächlichen Umstände eines strafbaren Verhaltens in objektiver und subjektiver Hinsicht
vermissen. Letztlich erschöpft sich das Vorbringen darin, „beide hätten an der Vorbereitung und
Durchführung der zur Anzeige gebrachten dienstrechtlichen Maßnahmen der Angezeigten Ziffer 1
mitgewirkt“ (vgl. S. 19 des Antrags). Wenngleich die Anforderungen vor dem Hintergrund des Absehens der
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überspannt werden dürfen, hätte es gleichwohl einer näheren
Darlegung bedurft, da die dienstliche Verantwortung für den Vermerk, die Gewährung rechtlichen Gehörs
und die getroffene Entscheidung ausschließlich der
Präsidentin als Dienstvorgesetzter des Antragstellers im
Rahmen der Ausübung ihrer Dienstaufsicht oblag. Die - gegebenenfalls - bloße Erhebung
verfahrensbezogener statistischer Daten kann demzufolge für ein strafbares Verhalten ersichtlich nicht
genügen.
24 f) Eine inhaltliche Ergänzung des Antrags ist aufgrund des Fristablaufs ausgeschlossen.
III.
25 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Antrag aus formellen Gründen als unzulässig verworfen
wurde (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 177 Rn. 1).
26 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).