Urteil des OLG Karlsruhe vom 05.10.2016

strafrechtliche verfolgung, ermittlungsverfahren, auflage, wiederaufnahme

OLG Karlsruhe Beschluß vom 5.10.2016, 2 Ws 167/16
Leitsätze
Ein Klageerzwingungsantrag ist auch dann erledigt, wenn er ein zunächst gegen Unbekannt geführtes
Verfahren betrifft, die Staatsanwaltschaft nach Erlass des ablehnenden Beschwerdebescheids jedoch ein Js-
Verfahren einleitet und beiden Verfahren derselbe Verfahrensgegenstand zugrunde liegt.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.
April 2016 ist durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen erledigt.
Gründe
1 1. Der beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 20.05.2016 fristgerecht eingegangene und formgerecht von
einem Rechtsanwalt unterzeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2016 im gegen unbekannt geführten Verfahren 430 UJs
1946/16, mit dem der Beschwerde des Antragstellers vom 01.04.2016 keine Folge gegeben wurde, hat durch
die unter dem 22.06.2016 angeordnete Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft F im
damals noch dort anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren 430 Js 11953/16 aufgrund der hierdurch
eingetretenen prozessualen Überholung seine Erledigung gefunden; eine Entscheidung über den Antrag war -
wie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Erwiderung auf den gegenständlichen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung, der der Senat beitritt, zutreffend ausführt - daher nicht mehr veranlasst (Senat B.
v. 22.01.2014, 2 Ws 491/13, und B. v. 16.05.2011, 2 Ws 75/11; OLG Bamberg B. v. 17.12.2015, 3 Ws 33/15,
juris; Thüringer Oberlandesgericht NStZ-RR 2007, 223; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar StPO, 7.
Auflage, § 172, Rn. 57, Graalmann-Scherer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 172, Rn. 115 123; a.A.
Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 172, Rn. 36).
2 Dem seitens der Staatsanwaltschaft aufgrund des in der Begründung des Klagerzwingungsantrags wörtlich
zitierten Schreibens des Antragstellers vom 18.04.2016 eingeleiteten, zunächst nach § 152 Abs. 2 StPO
eingestellt gewesenen, schließlich wiederaufgenommenen und an die Staatsanwaltschaft S abgegebenen
Ermittlungsverfahren gegen die beiden dort Beschuldigten Dr. F und Dr. M (430 Js 11953/16) liegt bereits
nach dem im Rahmen der Antragsbegründung erfolgten Vortrag - jedenfalls bezüglich dieser beiden einzig
namentlich benannten Beschuldigten, deren strafrechtliche Verfolgung der Antragsteller auch vorliegend noch
begehrt - derselbe Verfahrensgegenstand zugrunde wie dem gegen unbekannt geführten
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F (430 UJs 1946/16), in dem der vorliegend angegriffene
Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.04.2016 ergangen ist.
3 Der Antragsteller führt hierzu aus, dass er mit vorbezeichnetem Schreiben vom 18.04.2016 „in dem
Verfahren 430 UJs 1946/16 die Beschuldigten Dr. F und Dr. M ausdrücklich namhaft gemacht“ habe und bringt
dabei sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass die Staatsmannschaft F dieses Schreiben - bei
Fortführung des bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt - zum Anlass genommen habe,
„ein (neues) Verfahren wegen des angezeigten Sachverhalts“ unter dem Aktenzeichen 430 Js 11953/16
einzuleiten. Auch dem Inhalt des Schreibens vom 18.04.2016 lässt sich - bei dort ausdrücklich erfolgter
Bezugnahme auf die dem gegen unbekannt geführten Ermittlungsverfahren 430 UJs 1946/16 zugrunde
liegende Strafanzeige vom 20.03.2016 - in Bezug auf die beiden Beschuldigten kein abweichender, einen
Tatvorwurf objektiv und subjektiv tragender Sachverhalt entnehmen.
4 Vor diesem Hintergrund kann dem ohne weitere Begründung auf die Erwiderung der
Generalstaatsanwaltschaft erfolgten weiteren Vortrag des Antragstellers, dem Verfahren 430 UJs 1946/16
und dem Verfahren 430 Js 11953/16 lägen divergierende Anzeigeninhalte zugrunde, nicht gefolgt werden.
5 Nichts anderes ergibt sich in Anbetracht des Normzwecks des Klageerzwingungsverfahrens - Sicherung und
Durchsetzung des Legalitätsprinzips und Eröffnung einer Möglichkeit für den Verletzten einer Straftat, trotz
des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft diese unter bestimmten Voraussetzungen in einem
gerichtlichen Kontrollverfahren zur Anklageerhebung zu zwingen (Moldenhauer a.a.O., § 172, Rn. 1) - aus
dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft F beide Ermittlungsverfahren - gegen Unbekannt einerseits, gegen
die beiden bezeichneten Beschuldigten andererseits - vorliegend zumindest formell getrennt geführt hat, da
der Antragsteller mit der Wiederaufnahme des gegen beide Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens das
von ihm mit seinem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung angestrebte Ziel erreicht hat.
6 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da ein Fall der §§ 174, 176 Abs. 2 StPO nicht vorliegt (§ 177
StPO; Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.).