Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.02.2017

anspruch auf bewilligung, wiederaufnahme des verfahrens, erstreckung, vergütung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 20.2.2017, 2 WF 214/16
Leitsätze
Wird in einem Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, die Verfahrenskostenhilfe auf einen
über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich erstreckt, so sind gemäß §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1
RVG neben der Einigungsgebühr auch die auf den mitverglichenen Gegenstand anfallende
Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert berechnete Terminsgebühr aus der
Staatskasse zu erstatten.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 01.08.2016 (4 F 422/14) wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27.04.2016 abgeändert und die den Rechtsanwälten H. &
H. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf
2.209,76 EUR
festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wendet
sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 01.08.2016, mit dem die
Erinnerung gegen die weitere Festsetzung der nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus der
Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung zurückgewiesen worden ist.
2 Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht auf Zahlung von 10.603,11 EUR nebst
Zinsen wegen Gesamtschuldnerausgleichs im Zusammenhang mit einer im jeweils hälftigen Miteigentum der
Beteiligten stehenden Eigentumswohnung in D. in Anspruch genommen. Nach einem Versäumnisbeschluss
vom 08.04.2015 legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.04.2015 Einspruch ein und beantragte
mit Schriftsatz vom 12.05.2015 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten.
Die Beteiligten führten im weiteren Verlauf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Im Termin vom
12.08.2015 ordnete das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens an. Mit Beschluss vom 13.10.2015 bewilligte
das Amtsgericht der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung
ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 beantragte der Antragsteller die
Wiederaufnahme des Verfahrens, nachdem die außergerichtlichen Einigungsbemühungen gescheitert seien.
In dem auf 30.03.2016 bestimmten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung schlossen die
Beteiligten „auf Vorschlag des Gerichts und aus prozessökonomischen Gründen“ einen Vergleich mit
folgendem Wortlaut:
3
§ 1
4
Zur Erledigung der wechselseitigen verfahrensgegenständlichen Forderungen und Ansprüche verpflichtet
sich die Antragsgegnerin, ihren hälftigen Miteigentumsanteil bzgl. des Grundstücksanwesens L... .../K... ...
in D. auf den Antragsteller zu übertragen. Im Gegenzug stellt der Antragsteller die Antragsgegnerin im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten und Lasten des genannten Anwesens frei, die
Antragsgegnerin nimmt die Freistellung an. Der Antragsteller versucht, die Mithaftentlassung der
Antragsgegnerin im Außenverhältnis herbeizuführen. Damit ist auch die Klageforderung erledigt,
diesbezüglich verzichtet der Antragsteller auf die Geltendmachung der im Versäumnisbeschluss vom
08.04.2015 titulierten Forderungen.
5
Die Beteiligten beabsichtigen, den Vollzug bzw. die Übertragung des Grundeigentums nach Möglichkeit
beim Notariat in G. protokollieren und durchführen zu lassen.
§ 2
6
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
§ 3
7
Der Streitwert beträgt 10.603,11 EUR, der Vergleichsmehrwert 22.000,00 EUR.“
8 Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin stellten unter dem 04.04.2016 einen Antrag auf
Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts über insgesamt 2.209,76 EUR. Darin
enthalten waren u. a. eine 0,8 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 22.000,00 EUR sowie
eine Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 32.603,11 EUR.
9 Mit Beschluss vom 07.04.2016 hat der Abteilungsrichter beschlossen:
10 „Die bewilligte VKH wird auf den Vergleich erstreckt.“
11 Zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 04.04.2016 hat die Rechtspflegerin mit Verfügung vom
11.04.2016 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Vergütung „auf 2.029,83 EUR“ zu kürzen und die
0,8 Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert abzusetzen. Die
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sind dem mit Schriftsatz vom 26.04.2016 entgegen
getreten, weil die Verhandlungen um den Gegenstand des nicht rechtshängigen Mehrvergleichs-
Gegenstandes erheblichen Raum sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.03.2016
eingenommen hätten wie auch bereits in Vorbereitung dieses Termines und weil eine isolierte
Rechtsverfolgung höhere Gebühren ausgelöst hätte.
12 Mit Beschluss vom 27.04.2016 hat das Amtsgericht die den Rechtsanwälten H. & H. aus der Staatskasse zu
zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.834,91 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das
Amtsgericht ausgeführt, die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die Terminsgebühr aus dem
Vergleichsmehrwert seien abgesetzt worden, da sich hierauf die Beiordnung des Rechtsanwalts nicht
erstrecke. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 05.07.2016
nicht abgeholfen und die Erinnerung dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser
hat mit Beschluss vom 01.08.2016 die Erinnerung vom 17.05.2016 zurückgewiesen.
13 Gegen den am 04.08.2016 zugestellten Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung richtet sich die
am 18.08.2016 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragsgegnerin. Diese beantragen,
14 unter Aufhebung des Beschlusses vom 01.08.2016 sowie unter gleichzeitiger Abänderung des
Festsetzungsbeschlusses vom 27.04.2016 über die festgesetzte Vergütung von 1.834,91 EUR hinaus eine
weitere Vergütung von 374,85 EUR, mithin eine Gesamtvergütung von 2.209,76 EUR festzusetzen und
der Staatskasse aufzugeben, die weitere Vergütung von 374,85 EUR anzuweisen.
15 Zur Begründung tragen sie vor,
der Gebührenanfall richte sich nach § 48 Abs. 1 RVG. Danach orientiere sich der Vergütungsanspruch an den
Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet bzw. bestellt worden
sei. Demzufolge sei der Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 07.04.2016 auszulegen, der auch die 0,8
Verfahrensdifferenzgebühr und die 1,2 Terminsgebühr aus dem Mehrwert beinhalte. Eine anderweitige
Auslegung wäre lebensfremd und würde zum Nachteil der bedürftigen Partei führen, da der Gebührenanfall
nicht entfiele, sondern lediglich die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Teile der Anwaltsvergütung.
16 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.08.2016 nicht abgeholfen.
17 Der Staatskasse wurde mit Verfügung vom 05.09.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
18 Unter dem 14.09.2016 hat die Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 27.04.2016
Erinnerung beschränkt auf den Teil der Vergütung eingelegt, der für den Gegenstandswert des
Mehrvergleichs festgesetzt wurde, weil zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den
Vergleichsabschluss die Instanz bereits beendet gewesen sei, so dass für die Bewilligung kein Raum
bestanden habe.
19 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2016 die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2016 vor § 1 des
protokollierten Vergleichs dahin ergänzt, dass Rechtsanwältin H. die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe
auf den Prozessvergleich beantrage. Mit weiterem Beschluss vom 28.10.2016 hat das Amtsgericht die
Erinnerung der Staatskasse vom 14.09.2016 gegen den Beschluss vom 27.04.2016 zurückgewiesen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
21 Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3, 4 RVG zulässige sofortige Beschwerde der
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat in der Sache
Erfolg. Denn die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben einen über die vom Amtsgericht
Rastatt mit Beschluss vom 27.04.2016 erfolgte Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung auf
1.834,91 EUR hinausgehenden Anspruch gegen die Staatskasse auf Vergütung in Höhe von insgesamt
2.209,76 EUR. Die Verfahrens(differenz)- und die Terminsgebühr, deren Festsetzung die
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit der Beschwerde aufgrund des Mehrvergleichs vom
30.03.2016 verfolgen, sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts neben der Einigungsgebühr ebenfalls
zu erstatten.
22 1. Gemäß §§ 45 ff. RVG ist die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus der Staatskasse zu
erstattende Verfahrenskostenhilfevergütung wie beantragt auf 2.209,76 EUR festzusetzen. Die
Verfahrenskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 13.10.2015 und die Erstreckung der bewilligten
Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich mit Beschluss vom 07.04.2016 haben zur Folge, dass den der
Antragsgegnerin beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse in Bezug auf den
Mehrvergleich auch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG und eine Terminsgebühr nach
Nr. 3104 VV RVG in Höhe von - unstreitig - weiteren 374,85 EUR zu erstatten sind. Die Vergütung der
beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten beläuft sich daher auf insgesamt (1.834,91 EUR + 374,85 EUR
=) 2.209,76 EUR.
23 a) In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs außerhalb des
Anwendungsbereichs von § 48 Abs. 3 RVG eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten.
Ausgangspunkt für die Entscheidung ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG. Danach bestimmt sich der
Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der
Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.
24 b) Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts am Abschluss eines Vergleichs im Gerichtstermin in einem
erstinstanzlichen Verfahren löst hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs neben der Einigungsgebühr nach
Nr. 1000 VV RVG auch eine 0,8 Verfahrens(differenz)gebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG und eine 1,2
Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG aus dem Wert des Vergleichs aus. Das
ist auch vorliegend der Fall.
25 c) Wird für den Mehrvergleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet, stellt sich
die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren aus der Staatskasse. Der Beschluss des Amtsgerichts vom
07.04.2016 über die Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich enthält weder eine
Erstreckung auf alle insoweit angefallenen Anwaltsgebühren noch eine entsprechende Einschränkung nur
auf die Einigungsgebühr. In welchem Umfang in diesem Fall eine Erstattung aus der Staatskasse zu erfolgen
hat, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.
26 aa) Nach einer Auffassung sind bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe
neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen (vgl.
u.a. OLG Stuttgart, JurBüro 2016, 246 m.w.N.; OLG Celle, JurBüro 2016, 470; OLG Koblenz, Beschluss vom
10.12.2015 - 9 WF 931/15 m.w.N., zitiert nach juris). Begründet wird dies unter anderem damit, dass
andernfalls eine Ungleichbehandlung von bedürftigen und nichtbedürftigen Beteiligten vorliegen würde.
27 bb) Nach anderer Auffassung soll eine solche Beiordnung die Verfahrensdifferenzgebühr und die
Terminsgebühr aus dem erhöhten Wert gerade nicht umfassen (vgl. u.a. OLG Dresden, JurBüro 2016, 87;
Thüringer OLG, JurBüro 2015, 640; OLG Köln, FamRZ 2015, 1825). Die Vertreter dieser Auffassung
verweisen auf die Neufassung des § 48 Abs. 3 S. 1 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
zum 01.08.2013, weil nach der Gesetzesbegründung durch den Gesetzgeber klargestellt worden sei, dass
im Falle eines Vergleichsabschlusses in Ehesachen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu
erstatten sind (BT-Drs. 17/11471, S. 270). Dadurch dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 3 RVG für die
Beiordnung in einer Ehesache im Fall des Abschlusses eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 VV RVG die
Erstreckung auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten anordne, soweit der
Vertrag die im Einzelnen näher aufgezählten Folgesachen betrifft, ergebe sich sogleich, dass bei allen
Verfahren, die von § 48 Abs. 3 RVG nicht erfasst sind, so z. B. bei sonstigen Familiensachen oder
Zivilrechtsstreitigkeiten, eine automatische Erstreckung auf alle mit dem Vergleich entstehenden Gebühren
nicht erfolge. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Konstellation vergleichbar sei mit der
Fallkonstellation eines Vergleichsabschlusses im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfe- oder
Verfahrenskostenhilfeverfahrens, für die der Bundesgerichtshof entschieden habe (FamRZ 2004, 1708), dass
wegen des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden
könne, bei der Beschränkung der Prozesskostenhilfe nur auf den Vergleich die dem Rechtsanwalt
zustehende Verfahrens- und Erörterungsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werde.
28 cc) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Durch die Erstreckung der bewilligten
Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich sind neben der Einigungsgebühr auch die auf den mitverglichenen
Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert
berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten. Dies beruht u.a. auf folgenden Erwägungen:
29 Die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Beteiligten spricht für
die Erstattung der Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Mehrvergleich. Die Prozess- und
Verfahrenskostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck dem weniger bemittelten Beteiligten ermöglichen,
sein Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Verfahren zu verteidigen. Wenn - wie vorliegend - ein
Vergleich „auf Vorschlag des Gerichts und aus prozessökonomischen Gründen“ geschlossen wird, der auch
nicht rechtshängige Verfahrensgegenstände erfasst, darf der unbemittelte Beteiligte darauf vertrauen, von
sämtlichen Gebührenansprüchen seines Verfahrensbevollmächtigen freigestellt zu werden, die diesem von
Gesetzes wegen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehen. Wird für den Mehrvergleich wie
vorliegend Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem einem nicht bemittelten
Beteiligten beigeordneten Rechtsanwalt nicht alle mit dem Mehrvergleich kraft Gesetzes entstehenden
Rechtsanwaltsgebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind. Eine auf bestimmte Gebührentatbestände,
nämlich die Einigungsgebühr, beschränkte Bewilligung und Beiordnung lässt sich weder §§ 114 ff. ZPO noch
§§ 76 ff. FamFG entnehmen (so auch OLG Celle, JurBüro 2016, 470 Rn. 6).
30 Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus einem Umkehrschluss zu § 48 Abs. 3 RVG in der seit
dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 3 RVG für Ehesachen bei Abschluss
eines Vertrags zu den im Einzelnen aufgeführten Folgesachen geregelt, dass sich die Beiordnung auf alle mit
der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten erstreckt. Es erfolgt damit kraft Gesetzes eine
Erstreckung der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten. Im Unterschied zu sonstigen Verfahren, in
denen eine ausdrückliche Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des
Verfahrensbevollmächtigten durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen muss, erstreckt sich in Ehesachen
kraft Gesetzes die Beiordnung im Fall des Vergleichsabschlusses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung
erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vergleich Folgesachen betrifft (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2016, 246
Rn. 9). Soweit der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 in der
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 270) „klargestellt“ hat, dass im Falle eines solchen
Vertragsschlusses alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind, lässt sich daraus
nicht ableiten, dass dies außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG nicht ebenso gelten muss.
Die weitere Begründung des Gesetzgebers, dass nur auf diese Weise Parteien mit geringem Einkommen die
gleiche Möglichkeit erhalten, ihre Streitigkeiten möglichst umfangreich beizulegen, wie Parteien mit
ausreichend hohem Einkommen, gilt auch im Falle eines Vergleichsabschlusses in sonstigen Familiensachen
bzw. Zivilrechtsstreitigkeiten. Mit der Regelung in § 48 Abs. 3 RVG lässt sich damit eine Einschränkung der
Erstattungspflicht nur auf die Einigungsgebühr nicht begründen (so auch OLG Celle, a.a.O., Rn. 10).
31 Dass der Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich eine hinreichende Aussicht auf
Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung voraussetzt, steht einer Vergütung der weiteren
Gebühren neben der Einigungsgebühr ebenfalls nicht entgegen. Auch wenn eine derartige Prüfung mangels
Anhängigkeit der mitverglichenen Regelungsgegenstände bei Vergleichserörterungen im Termin häufig nicht
sofort möglich ist, kann das Gericht die Beteiligten hierauf hinweisen und die Entscheidung - auch in Form
einer Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe - erst später treffen, wenn die Beteiligten
gleichwohl auf der sofortigen Protokollierung des Vergleichs bestehen. Bei der Auslegung des
Bewilligungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 07.04.2016 kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass
eine Prüfung der Erfolgsaussichten nicht stattgefunden hat.
32 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
33 Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1
und 3 RVG nicht statt.