Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.08.2016

gwg, transaktion, fristablauf, rechtsverletzung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 8.8.2016, 2 VAs 25/16
Leitsätze
§ 11 Abs. 1a GwG sieht keine "Vorabzustimmung" der Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer noch nicht
angetragenen Transaktion vor.
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Mai 2016 betreffend das Verfahren der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe 8 AR allg. 254/14 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert wird auf 500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 1. Der als Untätigkeitsantrag nach § 27 EGGVG gestellte Antrag ist - in Übereinstimmung mit der
Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - als unzulässig zu verwerfen, da er den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG nicht entspricht.
2 Zur Erfüllung der Anforderung an die Substantiierung der geltend gemachten Rechtsverletzung wäre der
Vortrag einer aus sich heraus verständlichen geschlossenen Sachdarstellung von Tatsachen erforderlich, aus
denen sich eine schlüssige Rechtsverletzung ergibt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 16.11.2015
- 2 VAs 68/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.08.2015 - 2 VAs 15/15 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom
01.04.2014 - 1 VAs 143/13 -, juris). Die erhöhten Anforderungen an die Begründung des Antrages sind
grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, wenngleich sie allerdings unterhalb derjenigen eines
Antrags im Klageerzwingungs-verfahren liegen müssen (BVerfG NStZ-RR 2013, 187). Dabei ist es nicht
Aufgabe des Senats, sich unter Beschaffung und Auswertung von Akten oder sonstigen Unterlagen selbst
die Grundlagen für die erforderliche Beurteilung herauszusuchen (KG Berlin, Beschlüsse vom 13.02.2013 - 4
VAs 6/13 - und vom 01.02.2012 - 4 VAs 6/12 - jew. juris).
3 Die Antragsschrift lässt eine substantiierte inhaltliche Darlegung der in Frage stehenden Transaktion
letztlich vermissen. Insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, weshalb der Antragsteller in seinen
Rechten verletzt sein soll; allein die Rechtsmeinung, die Staatsanwaltschaft sei nach § 11 Abs. 1a GwG zur
Erteilung einer Zustimmung verpflichtet, genügt den Anforderungen nicht. Der gebotene Tatsachenvortrag
kann auch nicht durch umfangreichere Rechtsausführungen ersetzt werden.
4 2. Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet, da aus § 11 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 1 GwG kein
Anspruch des Betroffenen auf Erteilung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft resultiert.
5 Die vom Antragsteller offensichtlich erstrebte „Vorabzustimmung“ der Staatsanwaltschaft zur Durchführung
einer von ihm in Zukunft beabsichtigten Transaktion in Höhe von 3,17 Millionen Euro (vgl.
Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 27.07.2015 - 630 Js
31078/14) ist dem Geldwäschegesetz fremd. Die Regelung des § 11 Abs. 1a GwG knüpft ausschließlich an
das Vorliegen eines Verdachtsfalls an (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GwG), d. h. ein Verpflichteter im Sinne des § 2
GwG muss mit den Vermögenswerten zumindest bereits befasst sein („verdächtige Transaktion“). Ziel des
Geldwäschegesetzes ist nämlich, die Weiterverwendung von Gewinnen aus Straftaten, insbesondere aus
organisierter Kriminalität, zu unterbinden (BGHZ 176, 281 - juris Rn. 53). Demzufolge stellt § 11 Abs. 1a
Satz 1 GwG lediglich Regelungen für die Durchführung der
angetragenen Transaktion auf. Diese darf -
abgesehen vom Ausnahmefall nach § 11 Abs. 1a Satz 2 GwG - erst vorgenommen werden, wenn die
Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erklärt hat bzw. Fristablauf eingetreten ist (Erbs/Kohlhaas/Häberle,
Strafrechtliche Nebengesetze, 207. EL März 2016, GwG § 11 Rn. 6 und 7). Mithin kann eine Verletzung der
Rechte des Antragstellers bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen (vgl. auch LR-StPO/Böttcher,
26. Aufl. 2010, EGGVG § 23 Rn. 48).
6 Rechte des Betroffenen können durch diese Regelung im Übrigen insgesamt nicht berührt werden. Entweder
wird die Transaktion nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder nach Fristablauf durchgeführt oder die
Staatsan-waltschaft ist bei begründetem Anfangsverdacht verpflichtet, nach §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO
ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und hierbei ggf. sicherstellende Maßnahmen zu erwirken.
7 Dem Antragsteller bleibt unbenommen - so er denn über entsprechende Vermögenswerte verfügen sollte -
die avisierte Transaktion einer Bank anzutragen und sodann ggf. das Meldeverfahren nach § 11 GwG
auszulösen.
II.
8 Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist demzufolge unanfechtbar (BGH, Beschluss vom
01.09.2011 - 5 AR (Vs) 46/11 -, juris).
III.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG.
10 Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG.