Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.02.2017

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 6.2.2017, 2 (6) SsRs 723/16; 2 (6) SsRs 723/16 - AK 261/16
Leitsätze
1. Bei Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht, der sich auch aus einer entsprechenden
Versicherung bei Rückgabe des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses ergeben kann, ist die Zustellung an den
Verteidiger auch dann wirksam, wenn sich eine Vollmacht nicht bei den Akten befindet.
2. Die Vertretung des abwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger setzt die
Vorlage der schriftlichen Vertretungsvolmacht voraus.
3. Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde bzw. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen
angeblicher Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen, kann das
Rechtsbeschwerdegericht im Regelfall zusammen mit der Entscheidung über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO
über die Rechtsbeschwerde/den Antrag auf zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden.
Tenor
1. Auf den Antrag des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 13. Oktober 2016
aufgehoben.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts
Heidelberg vom 29. Juli 2016 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1 Mit Urteil vom 29.7.2016 verurteilte das Amtsgericht Heidelberg den Betroffenen wegen eines fahrlässigen
Geschwindigkeitsverstoßes zu der Geldbuße von 70 EUR. An der Hauptverhandlung nahm der Betroffene
nur am ersten Terminstag teil. Zu Beginn des Fortsetzungstermins, zu dem der Betroffene nicht erschienen
war, beantragte seine Verteidigerin, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden.
Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält dazu folgenden - formularmäßig vorgedruckten - Text:
2
„D. Verteidiger beantragt, d. Betroffene/n von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden
und in Abwesenheit d. Betroffene/n zu verhandeln. Es wird festgestellt, dass der Verteidiger [der
vorgedruckte Text
„ausweislich der Vollmacht AS.“ ist handschriftlich gestrichen] vertretungsbefugt ist.“
3 Das Amtsgericht entsprach dem Antrag und setzte die Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen fort.
4 Im Folgenden verfügte die Vorsitzende unter Hinweis darauf, dass eine Vollmacht der Verteidigerin nicht
vorlag, die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Betroffenen, die am 9.9.2016 bewirkt wurde. Der am
5.8.2016 gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde mit am 12.10.2016 eingekommenem
Schriftsatz der Verteidigerin begründet. Das Amtsgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, weil es die
Frist zur Begründung als nicht gewahrt ansah. Der Verwerfungsbeschluss wurde sowohl dem Betroffenen
selbst (am 19.10.2016) als auch der Verteidigerin (am 21.10.2016) zugestellt. Am 28.10.2016 wurde Antrag
auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt.
5 Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, den Antrag auf Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet, hilfsweise den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als
unbegründet zu verwerfen.
II.
6 Auf den Antrag des Betroffenen ist der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben, weil die
Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde fristgerecht erfolgt ist.
7 1. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist innerhalb der Wochenfrist der §§ 80 Abs.
4 Satz 2, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt und deshalb zulässig.
8 Die Frist begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin zu laufen (§§ 35
Abs. 2 Satz 1, 37 Abs. 2 StPO). Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung
eine Verteidigervollmacht nicht bei den Akten befand (vgl. dazu einerseits BayObLGSt 1992, 157; OLG
Düsseldorf NStZ 1988, 327; andererseits OLG Düsseldorf VRS 73, 389). Denn jedenfalls hat die Verteidigerin
mit der Bestätigung im Empfangsbekenntnis, zur Entgegennahme legitimiert zu sein, den Nachweis einer
rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht und damit der Empfangsberechtigung i.S.d. § 37 Abs. 2 StPO
erbracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15 - AK 146/15, juris, und vom 16.9.2016 -
2 (7) SsBs 507/16 - AK 173/16, juris; KG VRS 125, 230; BayObLG NJW 2004, 1263).
9 2. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch begründet, weil der Antrag auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist begründet wurde.
10 Die Begründungsfrist begann - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - vorliegend nicht bereits mit der
Zustellung des Urteils am 9.9.2016 zu laufen. Da das Urteil in Abwesenheit des Betroffenen und nicht in
Anwesenheit eines Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht verkündet wurde, wurde hierdurch
erst die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in Gang gesetzt, an die sich die einmonatige Begründungsfrist
anschloss (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO), die somit erst am 16.10.2016 endete.
11 Soweit § 79 Abs. 3 Satz 2 OWiG, der gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf die Stellung des Antrags auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden ist, bestimmt, dass die Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels mit der Verkündung des Urteils beginnt, wenn der abwesende Betroffene dabei nach § 73 Abs.
3 OWiG durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist, findet dies vorliegend
keine Anwendung. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass sich aus der im
Zulassungsverfahren nachgereichten schriftlichen Vollmacht ergibt, dass die Verteidigerin nicht nur als
Rechtsbeistand, sondern auch zur Vertretung des Betroffenen i.S.d. §§ 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigt war.
12 Bei der Anwendung des § 73 Abs. 3 OWiG gelten die Grundsätze, die zu §§ 234, 411 Abs. 2 StPO entwickelt
worden sind (OLG Jena VRS 111, 200; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 73 Rn. 27; Rebmann/Roth/Herrmann,
OWiG, § 73 Rn. 17). Soweit die Strafprozessordnung die Durchführung von Verfahren in Abwesenheit des
Angeklagten zulässt, wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht auftritt (§§ 234 Abs.
2, 314 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Absatz 1, 411 Absatz 2 Satz 1, 434 Absatz 1 Satz 1 StPO, vgl. auch die § 79
Abs. 3 Satz 2 OWiG entsprechende Vorschrift des § 341 Abs. 2 StPO), setzt dies aber jeweils voraus, dass
die Vertretungsvollmacht des Verteidigers dem Gericht in schriftlicher Form oder in dem gleichstehender
Weise nachgewiesen wurde. In der amtlichen Begründung des - am 25.7.2015 in Kraft getretenen -
Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über
die Anerkennung von Abwesenheitsurteilen vom 17.7.2015 (BGBl. I 1332), durch das die Vorschriften der
Strafprozessordnung über Abwesenheitsverhandlungen neu gefasst wurden, ist dazu ausgeführt:
13
„Die Vollmacht bedarf nach § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO-E im Interesse der Rechtssicherheit eines
Nachweises gegenüber dem Gericht. Hierbei ist wie in den entsprechenden Vorschriften der § 234 Abs. 2, §
314 Abs. 2, 350 Abs. 2, § 387 Absatz 1, 411 Absatz 2 Satz 1 und § 434 Absatz 1 Satz 1 StPO die
Schriftform vorgesehen. […] Die schriftliche Vollmacht kann in derselben Urkunde wie die
Verteidigungsvollmacht enthalten sein. Sie kann durch den Angeklagten auch zu Protokoll erklärt oder sich
aus einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Gericht ergeben […].“
14 Es ist deshalb anerkannt, dass auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Vertretung nach § 73 Abs. 3
OWiG voraussetzt, dass die schriftliche Vertretungsvollmacht dem Gericht vorgelegt wurde (OLG Jena
a.a.O.; OLG Bamberg VRS 121, 49; Göhler a.a.O., § /3 Rn. 27; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O., § 73 Rn. 17;
KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 73 Rn. 41).
15 Im Hinblick auf den insoweit unklaren Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Senat dazu
ergänzend eine dienstliche Stellungnahme der Vorderrichterin eingeholt, aus der sich ergibt, dass der
Nachweis der Vertretungsvollmacht in schriftlicher Form in der Hauptverhandlung nicht erfolgt ist.
16 Da sich danach der Fristenlauf nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO richtet,
war mit der Einreichung der Begründungsschrift am 12.10.2016 die dabei zu beachtende Frist gewahrt.
III.
17 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
18 1. Der Senat ist nicht gehindert, über das Rechtsmittel zu entscheiden. Nur wenn der Antrag gemäß §§ 80
Abs. 4 Satz 2 OWiG, 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
verworfen wurde, beginnt - abweichend von § 345 Abs. 1 StPO - erst mit der Bekanntmachung der
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO die Frist zur Begründung des
Rechtsmittels zu laufen (OLG Karlsruhe Die Justiz 1988, 314; BayObLG DAR 1987, 316 [Bär]). Der dafür
maßgebliche Grund, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, ein als unzulässig
verworfenes Rechtsmittel vorsorglich zu begründen, trifft indes im vorliegenden Fall nicht zu (anders für die
Sonderkonstellation, dass die Zustellung des Urteils, mit der die Begründungsfrist in Gang gesetzt wird, erst
nach der Verwerfung nach § 346 Abs. 1 StPO bewirkt wird: OLG Karlsruhe MDR 1984, 250; BayObLG MDR
1988, 166).
19 2. Da der Betroffene vorliegend nur zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt wurde, ist die
Rechtsbeschwerde nur bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zur Fortbildung des materiellen
Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist vom
Betroffenen nicht behauptet worden. Verallgemeinerungsfähige, ungeklärte Fragen des materiellen Rechts
wirft der Fall nicht auf.