Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017

rückabwicklung, gegenleistung, gerät, verschulden

OLG Karlsruhe Urteil vom 14.3.2017, 17 U 52/16
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann im Falle des Widerrufs eines
Darlehensvertrages jedenfalls bis zum 11.06.2014 nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der pflichtwidrigen
Erteilung einer falschen Widerrufsbelehrung gestützt werden. Ein solcher Anspruch ist durch § 357 Abs. 4 BGB
in der bis zum 11.06.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen.
2. Die Ablehnung der Bank, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen, begründet weder einen Anspruch aus
§ 280 Abs. 1 BGB noch gerät die Bank dadurch in Verzug. Letzterem steht bereits ihr
Leistungsverweigerungsrecht entgegen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2016 - 5 O 130/15
- wie folgt hinsichtlich Ziffer 2 der Urteilsformel abgeändert:
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
2. Den Klägern fallen die Kosten des Berufungsrechtszuges zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckungsschuldnerin darf die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Vollstreckungsgläubigerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden
Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.561,83 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Streit über die Wirksamkeit und Rechtsfolgen des
Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.
2 Mit Schreiben vom 28.11.2014 (Anlage K 3) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss eines im Jahre
2003 mit der Beklagten geschlossenen und im Jahre 2011 bis 2021 prolongierten Darlehensvertrages über
120.000 EUR gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies das Rückabwicklungsverlangen der Kläger
zurück. Daraufhin wandte sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom
15.04.2014 (Anlage K 5) erneut ohne Erfolg an die Beklagte. Mit ihrer Klage auf Feststellung der
Umwandlung des Darlehens in ein Rückgewährschuldverhältnis beanspruchten die Kläger auch Erstattung
vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.561,83 EUR.
3 Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang - hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten unter dem
Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs - statt.
4 Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5 Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung die Abweisung der Zahlungsklage. Die vom Landgericht
angenommene Rechtsgrundlage aus Verzug bestehe nicht. Im Zeitpunkt der Widerrufserklärung seien die
späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger schon eingeschaltet gewesen. Der Beklagten habe nach dem
Widerruf wegen ihrer Rückabwicklungsansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, welches
den Verzugseintritt hindere. Schließlich scheitere ein Anspruch schon an § 357 Abs. 4 BGB a.F.
6 Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts, das sie für richtig halten.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
8 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
9 Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Erstattung
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich weder unter dem
Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung der Beklagten, worauf die Berufungsantwort abstellt, noch unter dem
vom Landgericht vorgetragenen Aspekt des Verzugs der Beklagten.
10
1.
Eine zum Schadensersatzhaftung führende objektive Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich weder
aus dem Gesichtspunkt der Fehlerhaftigkeit der Belehrung (Fristbeginn: “frühestens“) noch aus der
Weigerung der Beklagten, den erklärten Widerruf zu bestätigen, und ebenso wenig aus dem Recht der
Geschäftsbesorgung.
11
a)
Auch wenn die fehlerhafte Belehrung des Verbrauchers nunmehr als Pflichtverstoß zu behandeln ist (vgl.
BGHZ 169, 109 Rn. 40 ff. für die unterbliebene Widerspruchsbelehrung nach dem HWiG; und jetzt auch für
den Widerruf: BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - XI ZR 14/16 - Rn. 3), kommt ein Schadensersatzanspruch
nicht in Betracht.
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aa)
Dagegen steht die Bestimmung des § 357 Abs. 4 BGB in der bis zum 11.06.2014 geltenden Fassung
(künftig: a.F.), mit der der Gesetzgeber die rechtliche Sanktion einer falschen oder unterlassenen
Widerrufsbelehrung abschließend geregelt und allein dem Rückabwicklungsregime des Rücktrittsrechts
zugewiesen hat. Weitergehende Ansprüche aus der Rückabwicklung des Vertrags, etwa aus § 280 BGB, sind
danach ausgeschlossen. Unberührt bleiben lediglich Schadensersatzansprüche aus Vertrag, Verschulden bei
der Vertragsanbahnung oder aus Delikt, die „sich unabhängig vom Widerrufsrecht aus dem Verhalten des
Unternehmers und seiner Hilfspersonen bei Vertragsschluss ergeben“ (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl.
2013, § 357 Rn. 15; ebenso D. Kaiser, in: Staudinger, Bearb. 2012, § 357 Rn. 55; a.A. Masuch, in:
MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 357 Rn. 66). Der abweichenden Rechtsauffassung anderer
Oberlandesgerichte (OLG Hamm, Urteil vom 4.11.2015 - I 31 U 64/15 Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom
13.05.2016 - 17 U 182/15, Rn. 30; OLG Saarbrücken, Urteil vom 3.11.2016 - 4 U 54/15 Rn. 90) folgt der
Senat angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der Systematik der Norm nicht. Während in den
Absätzen 1 bis 3 des § 357 BGB a.F. exakt zwischen den Ansprüchen von Verbrauchern und Unternehmern
unterschieden wird, ist das im Absatz 4 gerade nicht mehr der Fall. Ein allgemeines Erfordernis, diese
Vorschrift zugunsten des Verbrauchers teleologisch zu reduzieren, besteht nicht.
13
bb)
Im Übrigen ist auch das Verschulden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) fraglich, nachdem sich die Beklagte bei
der Fassung der Widerrufsbelehrung an dem Mustertext der Verordnung orientierte. Der Unternehmer muss
nicht klüger als der Verordnungsgeber sein.
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b)
Stellt man auf die vorprozessuale Weigerung der Beklagten ab, den erklärten Widerruf „zu bestätigen“,
so ist auch darin keine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung zu sehen. Jedenfalls mangelt es am
Verschulden der Beklagten.
15
aa)
Soweit sich die Beklagte auf den Rechtstandpunkt stellte, die Widerrufserklärung sei unwirksam, weil
die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, hat sie allein dadurch keine ihr nach § 280 Abs. 1 BGB
gegenüber dem Darlehensnehmer obliegende relative Schutzpflicht verletzt. Vielmehr durfte sie wie jeder
als Schuldner in Anspruch Genommene ihre Rechtsposition verteidigen, ohne sich schon deswegen der
Haftung auszusetzen. Dieses Prinzip liegt der Zivilrechtsordnung immanent zugrunde. Eine
haftungsbewehrte objektive Sorgfaltspflicht des Anspruchsgegners, bei der Rechtsverteidigung auch die
Interessen des Forderungsprätendenten zu berücksichtigen, besteht grundsätzlich nicht. Es fehlt insoweit
bereits an einem rechtlich geschützten Interesse des Anspruchstellers (vgl. BGH NJW-RR 2003, 416 Rn. 15,
17, 18).
16
bb)
Die bloße unberechtigte Verteidigung gegen einen bestehenden Anspruch begründet regelmäßig auch
keinen Schuldvorwurf. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügt der Gläubiger nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs schon dann, wenn die von ihm zu beurteilende Rechtslage in besonderem Maße
unklar ist und er sorgfältig prüft, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt und der darauf beruhenden
Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Bleibt bei dieser Prüfung
mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
ungewiss, ob eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger z. B. einen ihm
vom Schuldner abverlangten Forderungsverzicht zurückweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer
schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich seine Anspruchsberühmung in
einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (BGH, Urteil vom 18.01.2011 - XI ZR 356/09 -, juris
Rn. 31).
17 Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte ihr vorgerichtliches Zurückweisen der von den Klägern
verlangten Erklärung jedenfalls nicht zu vertreten. Vor dem Hintergrund der divergierenden land- und
obergerichtlichen Rechtsprechung im Jahr 2015 zu der Frage der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen,
der Reichweite des Musterschutzes (vgl. dazu die Beispiele in OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U
72/16 -, juris Rn. 53), der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs kann der Beklagten, die sich auch
vorprozessual gegenüber den Klägern auf die ihr günstige Instanzrechtsprechung berufen hat, ein
sorgfaltswidriges Verhalten wegen der Ablehnung der Ansprüche nicht zur Last gelegt werden.
18
c)
Den Klägern steht auch kein Erstattungsanspruch aus dem Recht der Geschäftsbesorgung gemäß §§ 679,
683 Satz 2 BGB zu. Denn der Gläubiger (Geschäftsherr) führt mit der Anspruchserhebung ausschließlich ein
eigenes Geschäft (vgl. die wettbewerbsrechtliche Sonderregel des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).
19
2.
Auch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs ergibt sich keine Pflicht der Beklagten zum Ersatz der
Anwaltskosten.
20
a)
Es fehlt bereits an einer Leistungsaufforderung der Kläger, welcher die Beklagte nicht nachgekommen
wäre. Das Schreiben der Kläger vom 28.11.2014 (Anlage K 3) enthält insbesondere keine Aufforderung, eine
fällige Leistung im Sinne einer Vermögensverschiebung an die Kläger zu erbringen. Vielmehr verlangten die
Kläger darin allein die Einverständniserklärung der Beklagten mit der Rückabwicklung der bestehenden
Darlehensverträge: „Bitte bestätigen Sie uns bis 12.12.2014 die rückwirkende Aufhebung dieses
Vertragsverhältnisses“.
21
b)
Einem Schuldnerverzug der Beklagten und einem daraus abgeleiteten Schadensersatzanspruch (§§ 280,
286 BGB) steht darüber hinaus entgegen, dass die Ansprüche der Kläger aus einem
Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht einredefrei waren.
22 In einem Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 BGB a.F. in Verb. mit § 346 BGB tritt Verzug der
Parteien mit ihren beiderseitigen Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 348
Satz 2 und § 320 Abs. 1 BGB allenfalls dann ein, wenn die jeweilige Gegenpartei zuvor die ihrerseits
obliegende Gegenleistung erbracht oder in verzugsbegründender Weise angeboten hat. Diesem Erfordernis
stehen auch § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. und § 286 Abs. 3 BGB nicht entgegen, wonach der Schuldner
eines Zahlungsanspruchs bei der Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrages grundsätzlich binnen dreißig
Tagen nach dem Wirksamwerden des Widerrufs in Verzug gerät. Denn es bleibt bei den allgemeinen
Verzugsvoraussetzungen, welche durch § 357 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB a. F. nicht suspendiert werden. Das
hat auf Grund der §§ 348, 320 BGB regelmäßig zur Folge, dass der Zahlungsschuldner nicht in Verzug gerät,
solange der Gläubiger die ihm obliegende Leistung nicht erbracht oder in Annahmeverzug begründender
Weise angeboten hat, denn die übrigen Voraussetzungen für einen Verzugseintritt werden durch diese
Vorschriften nicht suspendiert (MünchKomm-BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, § 357 BGB Rn. 40 m.w.N.).
23 Ist die Forderung mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) behaftet, gerät der nicht
rechtzeitig leistende Schuldner (hier die Beklagte) nicht in Verzug, solange der Gläubiger (die Kläger) die ihm
obliegende Gegenleistung nicht anbietet; der Geltendmachung der Einrede bedarf es insoweit nicht (BGH
NJW-RR 2003, 1318 Soergel/Benicke/Nalbantis, BGB, 13. Aufl. 2014, § 286 Rn. 48 m.w.N.). Die bloße
Bereitschaft des Gläubigers zur Erbringung der Gegenleistung reicht für den Eintritt des Schuldnerverzugs
nicht aus, weil die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ausdrücklich von der Bewirkung der Gegenleistung
abhängig ist (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Schuldner die Leistungsbereitschaft des Gläubigers nicht
ohne weiteres zu erkennen vermag. Das Angebot der Gegenleistung muss so beschaffen sein, dass der
Schuldner dadurch in Annahmeverzug gebracht wird. Notwendig ist daher grundsätzlich ein tatsächliches
Angebot des Gläubigers (Soergel/Benicke/Nalbantis, a.a.O., § 286 Rn. 48). Ein entsprechendes Angebot der
Beklagten ist aber weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
24 Im Übrigen wäre auch ein Verschulden der Beklagten fraglich, denn sie hatte ihre Belehrung nach dem
Muster des Verordnungsgebers gestaltet (s. 1. a) bb)) und konnte daher unter Berücksichtigung der
divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgehen, nicht zur Rückabwicklung verpflichtet zu
sein.
III.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
26 Die Revision war im Hinblick auf die abweichenden obergerichtlichen Urteile gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
zuzulassen. Im Unterschied zu dem Fall XI ZR 467/15 (Pressemitteilung Bundesgerichtshof Nr. 20/2017) ist
die im Streitfall erteilte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, so dass ein Präjudiz, welches der
Revisionzulassung entgegensteht, nicht angenommen werden kann.
27 Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.