Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017

internet adresse, verbraucher, angemessene frist, internetadresse

OLG Karlsruhe Urteil vom 14.3.2017, 17 U 204/15
Leitsätze
1. Wird in einem Immobiliardarlehensvertrag in der Widerrufsinformation neben den Pflichtangaben nach Art.
247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB
in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung die Angabe der Aufsichtsbehörde und
die Information zum Verfahren bei Kündigung des Vertrages zur Voraussetzung für das Anlaufen der
Widerrufsfrist erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15). , so genügt die Mitteilung dieser
Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen, sofern diese Bestandteil der Vertragsurkunde sind und
damit insgesamt die Schriftform gewahrt wird.
2. Die zusätzliche Angabe einer Internetadresse zur Postanschrift, Faxnummer und dem Emailkonto hindert
selbst dann nicht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGBInfoV, wenn der Verbraucher keine Bestätigung des
Widerrufs über die Homepage erhalten konnte. Es handelt sich insoweit nicht um eine inhaltliche Bearbeitung
des Musters, sondern um einen unschädlichen Zusatz.
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17.11.2015, Az. 2 O 77/15, wird
zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mosbach sind ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 6.695,39 festgesetzt.
Tatbestand
I.
1 Die Kläger begehren von der Beklagten die Auszahlung von einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigungen für
drei von den Klägern widerrufene Darlehensverträge sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
2 Zwischen den Parteien wurden drei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge zur
Immobilienfinanzierung abgeschlossen.
3 Der erste
Vertrag mit der Nummer 310...
(im Folgenden: 310-) datiert vom 11.10.2010 und hat eine
Darlehenssumme von 35.000 EUR mit einem bis 22.09.2020 festgeschriebenen Zinssatz von 3,25 % zum
Gegenstand (vgl. Anlage K 1). Er enthält unter Ziffer 11 - seitenübergreifend - folgende
Widerrufsinformation:
4 Unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages findet sich unmittelbar vor der Datums- und Unterschriftszeile der
Satz:
5
Die beigehefteten
Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen
sind Bestandteil dieses
Vertrags.
6 In den zwei Seiten umfassenden beigehefteten AGB der Beklagten sind u. a folgende Bestimmungen
enthalten:
7
11 Verfahren und Abwicklung im Kündigungsfall
8
11.1 Kündigung:
Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Die
Kündigung der Bank erfolgt durch Erklärung in Textform.
9
11.2 Freistellung
: Bei der Beendigung des Kreditverhältnisses hat der Kreditnehmer die Bank von ihren
Verpflichtungen freizustellen. Dies gilt auch, wenn die Bank bei einer vereinbarten Laufzeit den Avalkredit
vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt (Nr. 19 Abs. 3 AGB) …
10
11.3. Rücksichtnahme auf Belange des Kreditnehmers
: Die Bank wird bei der Ausübung ihres
Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen und ist jederzeit zu
einem Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung bereit.
11
11.4 Frist zur Abwicklung: Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kreditnehmer
für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
12
27 Aufsichtsbehörde
: Die für den Kreditgeber zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn bzw. Lurgiallee 12, 60439
Frankfurt a.M.
13 Der zweite
Vertrag mit der Nummer 313...
(im Folgenden: 313-) datiert vom 19.04.2011, beläuft sich
auf eine Darlehenssumme in Höhe von 10.000 EUR und sieht einen bis 30.03.2021 festgeschriebenen
Zinssatz von 4,95 % vor (vgl. Anlage K 2). Er enthält unter Ziffer 11 -seitenübergreifend - folgende
Widerrufsinformation:
14 Unter Ziffer 14 dieses Darlehensvertrages findet sich ebenfalls unmittelbar vor der Datums- und
Unterschriftszeile der Verweis auf die
beigehefteten
Allgemeinen Bedingungen für Kredite und
Darlehen,
die die gleichen Angaben zum Verfahren bei der Kündigung sowie zur Aufsichtsbehörde wie die
Anlage im Vertrag 310- enthalten (s.o.).
15 Der dritte
Vertrag mit der Nummer 314...
(im Folgenden: 314-) wurde am 04.02.2014 über eine
Darlehenssumme von 14.000 EUR zu einem bis zum 17.01.2016 festgeschriebenen Zinssatz von 1,65 %
geschlossen (vgl. Anlage K 3). Er enthält unter Ziffer 11 auf einer gesonderten Seite folgende
Widerrufsinformation:
16 Auch im Vertrag 314- wird über der Unterschriftszeile auf die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen mit
gleichem Inhalt wie zum Vertrag 310- verwiesen.
17 Die Kläger veräußerten die mit den Darlehen finanzierte Immobilie Ende des Jahres 2014. Am 15.01.2015
teilte die Beklagte den Klägern mit, dass mit dem Kaufpreis die Darlehen zu tilgen seien und eine
entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.695,39 EUR zu entrichten sei (Anlagen
K5 und K 6). Mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der
Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen (Anlage K4). Mit Schreiben vom 03.02.2015 wies die
Beklagte den Widerruf zurück und erklärte, dass auf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht verzichtet werde.
Die Vorfälligkeitsentschädigung wurde von der Beklagten nach Erhalt der Zahlung durch den Notar
einbehalten (Anlage K8).
18 Die Kläger haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Widerrufsinformationen nicht
ausreichend hervorgehoben und nicht als Widerrufsbelehrung bezeichnet worden seien. Über die Länge der
Widerrufsfrist sei nicht richtig aufgeklärt worden. Die verwendeten Widerrufsbelehrungen seien für den
Verbraucher unverständlich und würden von der vorgegebenen Musterwiderrufsbelehrung abweichen. Über
die angegebene Internetadresse der Beklagten könne keine Widerrufserklärung abgegeben werden.
Intransparent seien zudem die Verwendung von Ankreuzmodalitäten und die seitenübergreifende Belehrung
trotz abgeschlossener Umrandung am Seitenende in den ersten beiden Verträgen (310- und 313-) sowie die
mehrfache Verwendung von „Seite 2“ in der Fußzeile des ersten Vertrages (310-).
19 Die Beklagte hat erstinstanzlich eingewandt, dass die verwendeten Widerrufsinformationen den jeweils
geltenden Vorgaben entsprächen. …..
20 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Darlehensverträge seien nicht fristgerecht widerrufen
worden, weil die Kläger durch die verwendeten Widerrufsinformationen gesetzeskonform belehrt worden
seien. Hinsichtlich der Verträge 313- und 314- könne sich die Beklagte zudem auf die Schutzwirkung des
Musters in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung berufen.
Auf der angegebenen Internetseite der Beklagten könne unter dem Registerpunkt „Kontakt“ das Feld
„Schreiben Sie uns“ betätigt werden, woraufhin sich eine Maske für Textmitteilungen öffne - dort könne
ebenso wie über ein unter der Rubrik „Kontaktieren Sie uns Info@...de“ erreichbares Email-Fenster eine
21 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.
Die Widerrufsinformationen seien unklar und deckten sich nicht mit der jeweiligen Musterbelehrung. Die
Nennung einer Internetadresse der Beklagten stelle einen relevanten Mangel der Widerrufsinformationen
dar, über den das Landgericht mittels eigener Recherchen unter Verletzung des Beibringungsgrundsatzes
hinweggegangen sei. Die nur beispielhafte Nennung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sei nicht
ausreichend. Die Angaben zu den Widerrufsfolgen seien für den Verbraucher ebenso unverständlich wie die
Ausführungen zum „angegebenen Geschäft“.
Entscheidungsgründe
II.
22 Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung
beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die hier nach § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
23 Den Klägern stand hinsichtlich der Darlehensverträge zwar ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495
Abs. 1, 355 BGB in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zu. Durch den
Widerruf der Vertragserklärungen der Kläger wurden die streitgegenständlichen Darlehensverträge jedoch
nicht in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt, da der Widerruf vom 23.01.2015 erst nach
Ablauf der jeweiligen Widerrufsfrist erfolgte. Entgegen der Ansicht der Berufung haben die
Widerrufsbelehrungen jeweils den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der
vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung i.V. mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
24
1. Darlehensvertrag Nr. 310- vom 11.10.2010
25 Die verwendete Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§
495, 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 i.V.m. Art. 247 § 6 ff. EGBGB in der bis zum
03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entspricht.
26 (a) Zutreffend wird der Lauf der Widerrufsfrist an den Vertragsschluss und die Mitteilung aller Pflichtangaben
gemäß § 492 Abs. 2 BGB in einer für den Darlehensnehmer bestimmten und ihm zur Verfügung gestellten
Ausfertigung der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrags geknüpft. Die für
Immobiliardarlehensverträge - wie dem hier vorliegenden (vgl. Anl. K1) - gemäß Art. 247 §§ 6, 9 EGBGB a.F.
gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben lassen sich der den Klägern überlassenen Vertragsurkunde
entnehmen. Mit der gewählten Formulierung ist auch § 355 Abs. 2 S. 2 BGB in der ab 11.06.2010 geltenden
Fassung erfüllt, auf den § 495 Abs. 2 BGB a.F. im Hinblick auf das in Abs. 1 dieser Vorschrift statuierte
Schriftformerfordernis verweist.
27 (b) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Widerrufsinformation nicht grafisch hervorgehoben und
nicht mit Widerrufsbelehrung überschrieben ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.02.2016 (XI
ZR 101/15 - juris) entschieden, dass dem Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB
a.F. kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden könne und dass der Gesetzgeber
mit dem Begriff „Angaben“ in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab 30.07.2010
geltenden Fassung von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt sei, da an
die Stelle der nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. noch erforderlichen Belehrung die von der
Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag getreten ist. Dem
entsprechend sei auch das ab 30.07.2010 gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. gültige
Muster mit „Widerrufsinformation“ und nicht mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben. Dem schließt sich der
Senat an. Die Berufungsbegründung zieht zudem das falsche Muster - nämlich in der Fassung bis zum
29.07.2010 - heran.
28 (c) Unschädlich ist die von der Berufung gerügte Verwendung von Ankreuzoptionen. Eine
Widerrufsinformation unter Verwendung von Ankreuzoptionen genügt den gesetzlichen Vorgaben, da nicht
vom Verwender markierte Optionen keine Zusätze zur Information darstellen, sondern schlicht nicht
Vertragsbestandteil werden, und der Empfänger eines Vertragsformulars nur den ihn betreffenden
Vertragstext zu lesen braucht (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 42 ff.). Daran ändert
sich auch dann nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier
im Streitfall - über mehrere Druckseiten erstrecken (BGH aaO juris Rn. 46). Da hier die jeweils in Betracht
kommenden Varianten durch Einrücken übersichtlich gestaltet und die maßgeblichen Ankreuzungen mit
einem fettschreibenden Stift vorgenommen wurden, ist auch dem Gebot der Klarheit hinreichend Rechnung
getragen.
29 (d) Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "
nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der
Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und
verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Mit der Passage „
nach Abschluss des Vertrages“ übernahm
die Beklagte den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a) BGB a.F. Eine weitere Präzisierung oder
Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden, da der Unternehmer
nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -
Rn. 17). Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB, insbesondere
stellt die Bezugnahme auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift, deren Wortlaut für jedermann
zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (BGH aaO Rn. 18 ff.).
30 (e) Die Widerrufsinformation ist auch nicht wegen der von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf
§ 492 Abs. 2 BGB vorgenommenen beispielhaften Aufzählung einzelner Pflichtangaben in dem
Klammerzusatz fehlerhaft. Zu beanstanden ist insoweit weder der nur beispielhafte Charakter der
aufgeführten Pflichtangaben noch der Umstand, dass mit „
Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der
Kündigung des Vertrags“ und „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ zwei
„Pflichtangaben“ erwähnt werden, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger gemäß Art. 247 § 9
EGBGB a.F. nach dem Gesetz nicht einschlägig sind.
31 (aa) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16 - juris) entschieden, dass
es einer vollständigen Aufzählung der Pflichtangaben in der Widerrufsinformation nicht bedürfe, da ein
normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die für seinen Vertrag
maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln könne (BGH aaO juris Rn. 7). Dieser Auffassung schließt sich der
Senat an.
32 (bb) Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um
Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien einverständlich und wirksam die bei
Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zu
zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht (1). Die zusätzlichen
Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist sind auch erfüllt (2).
33 (1) Die Nennung der beiden nach dem Gesetz nicht geforderten „Pflichtangaben“ beeinträchtigt nicht die
Wirksamkeit der Widerrufsinformation, sondern ist lediglich als vertragliches Angebot der Beklagten
aufzufassen, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im
Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 29
zu einem gleichlautenden Klammerzusatz).
34 Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB a.F. galten nämlich bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß §
503 BGB a.F. über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten gegenüber sonstigen
Verbraucherdarlehensverträgen. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier
maßgeblichen Fassung waren bei Immobiliardarlehensverträgen nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1
Nr. 1-7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der
zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung zwingend. Der
Immobiliardarlehensvertrag musste ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB
- hier wiederum in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 03.08.2011 geltenden Fassung - enthalten. Die
für die Beklagte als Darlehensgeberin zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der
Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im
Sinne des § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den
Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist (BT Drucks.17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit „von
dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag“ definieren (BGH aaO, juris Rn. 27). Dieses gesetzgeberische
Konzept hat die Beklagte nicht mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt des § 492 Abs. 2 BGB nicht korrekt
abgebildet.
35 Durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um
Pflichtangaben im technischen Sinne handelt, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die
bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a.F.
zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht (BGH aaO juris Rn. 29). Denn
mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht
lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben,
sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von
der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren
Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche
Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung
vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier in der vom 10.06.2010 bis 20.03.2016
geltenden Fassung - abhängig zu machen (BGH aaO juris Rn. 30).
36 Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des
Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die
Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der
Widerrufsinformation nicht (BGH aaO juris Rn. 31 und Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08, juris Rn. 17).
37 (2) Die vertraglich vereinbarten Zusatzvoraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist lagen vor. Die
Beklagte hat sowohl das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren als auch die zuständige
Aufsichtsbehörde in der vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss mitgeteilt, da diese beiden zusätzlichen
Angaben in den der Vertragsurkunde beigehefteten und gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogenen
AGB der Beklagten enthalten sind - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
hingewiesen hat.
38 (i) Jedenfalls im vorliegenden Fall ist die Schriftform nach § 492 Abs. 1 BGB aF gewahrt. Selbst wenn man die
vor dem Hintergrund des hier nicht einschlägigen Schutzzwecks des § 566 BGB ergangene strenge
Rechtsprechung des XII. Zivilsenats zur Schriftform von Mietverträgen auch für
Verbraucherdarlehensverträge zugrunde legt (so wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2003 - 6 U 52/03 -,
juris Rn. 4 zum VerbKrG), wonach alle wesentlichen vertraglichen Abreden in einer Urkunde enthalten sein
müssen und entscheidendes Kriterium die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf eine Anlage ist
(vgl. nur BGH, Urteil vom 18.12.2002 - XII ZR 253/01 -, juris Rn. 13 ff.), sind diese Voraussetzungen erfüllt.
Genau über der Unterschriftsleiste für die Kläger wird auf die beigehefteten „
Allgemeinen Bedingungen für
Kredite und Darlehen“ verwiesen. Durch die unstreitig erfolgte Beiheftung der AGB ist hinsichtlich der
beiden zusätzlichen „Pflichtangaben“ das Schriftformerfordernis des §§ 492 Abs. 1, 126 BGB erfüllt, weil die
als Nebenabreden zu qualifizierenden AGB äußerlich als Teil der Vertragsurkunde erkennbar gemacht
wurden und somit das formbedürftige Rechtsgeschäft vollständig in einer einheitlichen Vertragsurkunde
enthalten ist (vgl. dazu MüKoBGB/Schürnbrand 7. Aufl., § 492 Rn. 19; MüKoBGB/Einsele, § 126 Rn. 9). Einer
Paraphierung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Rückverweisung auf den
Darlehensvertrag bedurfte es für die Erfüllung der Schriftform darüber hinaus nicht, da eine zweifelsfreie
Zuordnung sichergestellt ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 15). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen anders
als das Europäische Standardisierte Merkblatt auch nicht lediglich der Erfüllung vorvertraglicher
Informationspflichten nach § 491a BGB a.F.
39 (ii) Zum anderen sind die in diesen beigehefteten AGB aufgeführten vertraglich vereinbarten Angaben
(Verfahren bei Kündigung, Aufsichtsbehörde) auch „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1
EGBGB.
40 Der Darlehensnehmer muss von den Angaben in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Auch wenn
man verlangt, dass die Informationen zusammenhängend, in gut lesbarer Weise und an nicht zu
übersehender Stelle in einer selbst für den geschäftsungewandten Darlehensnehmer verständlichen Fassung
gegeben werden (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 26), so ist diesen
Anforderungen durch Form und Gestaltung hier Genüge getan. Die entsprechenden Angaben zum Verfahren
bei Kündigung und zur Aufsichtsbehörde sind als fett gedruckte Überschriften der Ziffern 11 und 27 der nur
zwei Druckseiten umfassenden Bedingungen deutlich erkennbar. Dass diese Angaben nicht bei den „echten
Pflichtangaben“ in der Vertragsurkunde stehen, beeinträchtigt die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nicht. Im
Gegensatz zu den Pflichtangaben betreffen diese Informationen nicht unmittelbar die Konditionen des
Darlehensvertrages und Primärpflichten, sondern sind Angaben im Zusammenhang mit der Abwicklung oder
mit Beschwerden hinsichtlich des Darlehensvertrages, die der Verbraucher nicht unmittelbar beim
Vertragsinhalt in der Urkunde erwartet.
41 (f) Die Widerrufsfolgen werden in der Widerrufsinformation zutreffend und verständlich wiedergegeben. Der
gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. gesetzlich geforderte Hinweis auf die Verpflichtung des
Darlehensnehmers zur Rückzahlung des bereits ausbezahlten Darlehens und zur Vergütung von Zinsen ist
ebenso enthalten wie der pro Tag zu entrichtende Zinsbetrag und die dem Darlehensnehmer eröffnete
Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Gebrauchsvorteils (vgl. § 346 Abs. 2 S. 2 Hs.2 BGB). Die hierzu
gegebene Information wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16 -
juris) - der eine hinsichtlich der Widerrufsfolgen gleichlautenden Formulierung zum Gegenstand hatte -
ausdrücklich als gesetzeskonform erachtet. Dem schließt sich der Senat an.
42 (g) Der angekreuzte Zusatz „
Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ ist nicht zu beanstanden, da es sich
bei dem Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung um ein angegebenes Geschäft im Sinne von § 359a
Abs. 1 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 (im Folgenden: a.F.) handelt und die bei Vorliegen eines solchen
Geschäfts gesetzlich geforderten Belehrungspflichten eingehalten sind.
43 Ein „angegebenes Geschäft“ im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB a.F. liegt vor, wenn die Ware oder die Leistung
des Unternehmers in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist, auch wenn ein verbundenes
Geschäft nicht vorliegt. Dass das in der Vertragsurkunde explizit erwähnte Vertragsverhältnis mit der
Gebäudeversicherung ein „angegebenes Geschäft“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wird auch von der
Berufung nicht in Zweifel gezogen. Damit finden gemäß § 359a BGB a.F. die Vorschriften aus § 358 Abs. 1
und Abs. 4 BGB in der bis 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entsprechende Anwendung,
über deren Inhalt die Kläger in der vorliegenden Widerrufsinformation zutreffend und hinreichend deutlich
belehrt wurden.
44 Insbesondere besteht entgegen der Rechtsauffassung der Berufung keine Widersprüchlichkeit zwischen der
Belehrung, der Darlehensschuldner schulde bei Widerruf des angegebenen Geschäfts keine Zinsen und
Kosten aus der Darlehensrückabwicklung, und dem Hinweis, gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) seien vom
Darlehensnehmer herauszugeben. Vielmehr gibt die Belehrung die Gesetzeslage korrekt wieder. Denn
gemäß §§ 359a Abs. 1, 358 Abs. 4 BGB a.F. wird bei der Rückabwicklung nach Widerruf im Falle eines
angegebenen Geschäfts nur die Wertersatzpflicht des Verbrauchers gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 BGB
a.F. aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen, während es bei seiner
Verpflichtung zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F.
(die auch in Form von Zinsen anfallen können) verbleibt.
45 (h) Die Angabe einer Internetadresse zusätzlich zu Postanschrift, Faxkennung und Email-Adresse der
Widerrufsadressatin beeinträchtigt nicht die Gesetzmäßigkeit der erteilten Widerrufsinformation. Ein
Verwirrungspotential scheidet insoweit aus.
46 Selbst wenn man den Vortrag der Kläger als wahr unterstellt, dass über die Homepage der Beklagten keine
Widerrufserklärung abgegeben werden konnte, schadet dies der Widerrufsinformation nicht. Zwar sah
Gestaltungshinweis [3] zu Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. vor, dass eine Internet-Adresse
angegeben werden konnte, „
wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an
den Darlehensgeber erhält“. Hier geht es indes nicht um die Frage der Erlangung des Musterschutzes nach
Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F., sondern die der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation an
sich, welche sich allein an den Voraussetzungen der §§ 495, 492, 355 BGB a.F. orientiert. Diese sind erfüllt.
Wie bereits ausgeführt, galten gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. i.V.m. § 503 BGB a.F. bei
Immobiliardarlehensverträgen - wie dem hier vorliegenden - über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte
Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen
Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247
§ 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016
geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner die Angaben zum
Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. enthalten. Das umfasste nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1
EGBGB a.F. „
den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers“ sowie nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1
EGBGB a.F. die „
anderen Umstände für die Erklärung des Widerrufs“, wozu auch die konkrete Angabe der
Übermittlungsmöglichkeit eines Widerrufs zu zählen ist. Namen und Anschrift des Darlehensgebers hat die
Beklagte genannt. Als Optionen für die Abgabe der Widerrufserklärung hat die Beklagte ferner neben ihrer
Postanschrift eine Fax-Nummer sowie eine E-Mail-Adresse angegeben. Dass daneben über die Homepage der
Beklagten - so der klägerische Vortrag - ein Widerruf nicht möglich gewesen sein soll, schadet vor diesem
Hintergrund nicht. Denn der Kunde wird nicht dadurch vom Widerruf abgehalten, dass einer von insgesamt
vier möglichen Übermittlungswegen nicht zur Verfügung steht. Ein normal informierter, angemessen
aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR
434/15 -, juris Rn. 15), wird vielmehr auf einen der drei anderen Wege ausweichen, sollte er feststellen,
dass er seinem Begehren über die Homepage nicht zur Geltung verhelfen kann.
47 (i) Unschädlich für die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation ist schließlich die fehlerhafte
Nummerierung der die Widerrufsinformation beinhaltenden Seiten des Darlehensvertrages in der Fußzeile.
Zwar ist dort auf zwei aufeinanderfolgenden Seiten „Seite 2“ angegeben (im Übrigen findet sich
vorausgehend auch zweimal die Angabe „Seite 1“). Für den angemessen aufmerksamen und verständigen
Leser erschließt sich bei der Lektüre indes ohne weiteres, dass es sich hierbei um einen schlichten
Druckfehler handelt. Auch die Umrahmung der Widerrufsinformation - die jeweils seitenweise erfolgt ist -
beeinträchtigt nicht die Verständlichkeit der sich über mehrere Druckseiten erstreckenden
Widerrufsinformation, da von einem Verbraucher erwartet werden kann, dass er die Vertragsurkunde und
damit auch die Widerrufsinformation vollständig zur Kenntnis nimmt.
48
2. Darlehensvertrag Nr. 313- vom 19.04.2011
49 Die verwendete Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Anforderungen
gemäß §§ 495 Abs. 2, 492 Abs. 2 in der Fassung vom 24.07.2010 i.V.m. Art. 247 § 6 ff. EGBGB in der bis
zum 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entspricht.
50 (a) Zutreffend wird der Lauf der Widerrufsfrist an den Vertragsschluss und die Mitteilung aller Pflichtangaben
gemäß § 492 Abs. 2 BGB in einer für den Darlehensnehmer bestimmten und ihm zur Verfügung gestellten
Ausfertigung der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrags geknüpft. Die für
Immobiliardarlehensverträge - wie dem hier vorliegenden (Anl. K2) - gemäß Art. 247 §§ 6, 9 EGBGB a.F.
gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben lassen sich der den Klägern überlassenen Vertragsurkunde
vollständig entnehmen. Mit der gewählten Formulierung ist auch § 355 Abs. 2 S. 2 BGB in der ab
11.06.2010 geltenden Fassung erfüllt, auf den § 495 Abs. 2 BGB a.F. im Hinblick auf das in Abs. 1 dieser
Vorschrift statuierte Schriftformerfordernis verweist.
51 (b) Auch die Widerrufsfolgen werden korrekt und verständlich wiedergegeben. Der gemäß Art. 247 § 6 Abs.
2 EGBGB a.F. gesetzlich geforderte Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung
des bereits ausbezahlten Darlehens und zur Vergütung von Zinsen ist ebenso enthalten wie der pro Tag zu
entrichtende Zinsbetrag und die dem Darlehensnehmer eröffnete Möglichkeit des Nachweises eines
geringeren Gebrauchsvorteils (vgl. § 346 Abs. 2 S. 2 Hs.2 BGB). Eine gleichlautende Formulierung wurde
vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16 - juris) für gesetzeskonform
erachtet.
52 (c) Die Verwendung der Überschrift „Widerrufsinformation“ statt „Widerrufsbelehrung“ entspricht der im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Gesetzeslage. Auf die Ausführungen unter II.1.(b) wird
insoweit Bezug genommen.
53 (d) Unschädlich ist die von der Berufung gerügte Verwendung von Ankreuzoptionen. Auf die Ausführungen
unter II.1.(c) wird verwiesen. Die konkrete optische Gestaltung begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da die
in Betracht kommenden Varianten durch Einrücken übersichtlich gegliedert sind und die maßgeblichen
Ankreuzungen mit einem fett schreibenden Stift vorgenommen wurden.
54 (e) Die lediglich beispielhafte Aufzählung einiger Pflichtangaben im Klammerzusatz ist unbedenklich, da ein
normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die für seinen Vertrag
maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln kann (BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 7). Im
Gegensatz zum Darlehensvertrag Nr. 310- wurden hier auch nur rechtlich geschuldete Pflichtangaben in
den Klammerzusatz aufgenommen, so dass sich die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom
22.11.2016 (XI ZR 434/15) erörterte Problematik von vereinbarten Zusatzbedingungen für den Fristlauf
nicht stellt. Die genannten Beispiele entsprechen vielmehr der im Vertragszeitpunkt geltenden
Musterinformation gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.
55 (f) Der angekreuzte Zusatz und die Hinweise unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sind nicht zu
beanstanden, da es sich bei dem Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung unstreitig um ein
„angegebenes Geschäft“ im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 (im Folgenden:
a.F.) handelt und die dafür geltenden Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen eines Widerrufs gemäß §§
358 Abs. 1 und Abs. 4 BGB a.F. gesetzeskonform umgesetzt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf die entsprechenden Ausführungen unter II.1.(g). Bezug genommen.
56 (g) Soweit die Kläger die zusätzliche Nennung der Internet-Adresse der Beklagten als Widerrufsadressatin
monieren, stellt dieser Umstand die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation ebenfalls nicht in Frage. Auf
die Ausführungen unter II.1.(h) wird verwiesen.
57 (h) Eine fehlerhafte Seitennummerierung ist in diesem Darlehensvertrag nicht gegeben. Die Verwendung
einer seitenbezogenen Einrahmung ist ungeachtet der Erstreckung der Widerrufsinformation über mehrere
Druckseiten nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen unter II.1.(i)).
58
3. Darlehensvertrag Nr. 314- vom 04.02.2014
59 Es kann offen bleiben, ob die Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen gemäß §§ 495 Abs. 2,
492 Abs. 2 in der Fassung vom 24.07.2010 i.V.m. Art. 247 § 6 ff. EGBGB in der bis zum 12.06.2014
geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entspricht. Denn der Beklagten kommt jedenfalls die
Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. zugute.
60 Sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung stimmt die von der Beklagten verwendete
Widerrufsinformation mit dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Muster gemäß Anlage 6 zu
Artikel 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. überein. Dessen Gliederung und exakter Wortlaut wurden vollständig
übernommen, auch hinsichtlich aller für den streitgegenständlichen Vertrag relevanten
Gestaltungshinweise.
61 So entsprechen die Ausführungen unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ genau den
Gestaltungshinweisen Nr. 4 und 4 c sowie Nr. 8 und 8 b, die im Hinblick auf das im Darlehensvertrag
ausdrücklich genannte „
Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung“ als Vertrag über eine
Zusatzleistung erforderlich sind.
62 Die zusätzliche Nennung der Internetadresse stellt keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar, da diese
Möglichkeit auch im Muster vorgesehen ist. Unterstellt, eine Bestätigung über den Widerruf hätte der
Verbraucher über diese Internetadresse nicht erhalten, so handelt es sich bei der zusätzlichen Nennung der
Internetadresse jedenfalls nicht um eine inhaltliche Bearbeitung des Musters, sondern um einen
unschädlichen Zusatz (vgl. zu unschädlichen Zusätzen BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 - juris
Rn. 27) .
63 Die fehlende Zentrierung der Überschrift „Widerrufsinformation“ ist eine zulässige Abweichung im Sinne von
Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB a.F. („Format“). Schließlich ist die für die Gesetzlichkeitsfiktion erforderliche
Hervorhebung (vgl. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.) durch die Einrahmung und die größere,
fettgedruckte Überschrift über dem Text, der zudem auf einer gesonderten Seite steht, gewährleistet.
64 Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht demnach nicht, da die zwischen den
Parteien getroffene Aufhebungsvereinbarung (i.V.m. Ziffer 7.5 und 12.2 der den Verträgen zugrunde
liegenden AGB) einen Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung darstellt, der durch den unwirksamen Widerruf
nicht tangiert wird.
65 Mangels Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch der Kläger auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten aus.
III.
66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
67 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Entscheidung orientiert sich an der
höchstrichterlichen Rechtsprechung.
68 Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.