Urteil des OLG Karlsruhe vom 31.01.2017

bedingte entlassung, sanktion, europäische union, rechtshilfe in strafsachen

OLG Karlsruhe Beschluß vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16
Leitsätze
1. Der Umstand, dass das deutsche Recht eine den Art. 14a, 14b und 14c des niederländischen
Strafgesetzbuches entsprechende Möglichkeit einer Teilaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bereits
im Erkenntnisverfahren nicht kennt, steht unter Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
der Umwandlung der in den Niederlanden verhängten Strafe in eine im deutschen Recht am meisten
entsprechende Sanktion nach §§ 84 ff IRG nicht entgegen (hier: Freiheitsstrafe von einem Jahr, von welcher mit
Übernahme sogleich vier Monate zur Bewährung ausgesetzt werden).
2. Da nach Art. 1 Abs. 4 Rb-Freiheitsstrafen die Grundrechte und die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 6
des Vertrages über die Europäische Union zu achten sind, findet § 73 Satz 2 IRG schon aufgrund einer
rahmenbeschlusskonformen Auslegung Anwendung, ohne dass es eines Rückgriffs auf Grundrechte oder einer
ausdrücklichen Erwähnung in den Vorschriften der §§ 84 ff. IRG bedürfte. Eine Vollstreckungshilfe, die gegen
allgemeine Grundsätze und Grundrechte des Gemeinschaftsrechts verstößt, ist unzulässig und darf auch nicht
nach Maßgabe der §§ 84 ff IRG bewilligt werden.
3. Auch bei der Vollstreckungsübernahme nach § 84 ff IRG verbleibt die Möglichkeit, die an sich zu verbüßende
Freiheitsstrafe im Wege der Gnade zur Bewährung auszusetzen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts I. vom 31. Oktober 2016 wird
kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1 H. U. - ein deutscher Staatsangehöriger - wurde durch Urteil der Rechtbank H./Niederlande vom 19.04.2012
wegen versuchter vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in dessen Abwesenheit, jedoch
in Anwesenheit einer von ihm beauftragten Verteidigerin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt,
weil er gemeinsam mit einem Mittäter am 08./09.03.2010 versucht hatte, zwei Beutel mit 693,25 Gramm
und 397,97 Gramm Heroin sowie einen Beutel mit 1.061,09 Gramm des Streckmittels Fenazelin von den
Niederlanden nach Deutschland zu schmuggeln. Auf die Berufung des Verurteilten hob der Gerechtshof U.
dieses Verurteilung am 03.03.2014 auf und verurteilte U. erneut wegen dieses Vorwurfs zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei er ebenso wie die Vorinstanz davon sogleich vier Monate zur
Bewährung aussetzte und eine Bewährungszeit von zwei Jahren bestimmte. Mit Urteil vom 27.01.2015
verwarf der Oberste Gerichtshof der Niederlande die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten als
unzulässig.
2 Am 14.04.2016 gingen bei der Staatsanwaltschaft I. ein Vollstreckungs-übernahmegesuch der Abteilung für
Einzelfälle des Justizvollzugsamtes für Sicherheit und Justiz in Den Haag vom 08.04.2015 unter Beifügung
einer Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/J des Rates vom 27.11.2008 sowie -
nachgereicht - in deutscher Übersetzung die Urteile des Rechtsbank H. vom 19.04.2012, des Gerechtshofs in
U. vom 03.03.2014 und des Obersten Gerichtshofs der Niederlande vom 27.01.2015 ein. Nach Anhörung
des dort Verurteilten hat das Landgericht I. mit Beschluss vom 31.10.2016 das Urteil des Gerechtshofs U.
vom 03.03.2014 für vollstreckbar erklärt, die verhängte Strafe in eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten
umgewandelt, angeordnet, dass hiervon acht Monate zu vollstrecken seien, die Vollstreckung der
Restfreiheitsstrafe von vier Monaten zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit insoweit auf zwei
Jahre festgesetzt und ausgesprochen, dass die in Holland erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis 1:1
anzurechnen sei.
3 Gegen die dem Verurteilten am 04.11.2016 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger am 09.11.2016
sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 28.11.2016 sowie nach Vorliegen eines Verwerfungsantrages
der Generalstaatsanwaltschaft vom 12.12.2016 am 19.12.2016 abschließend begründet. Er ist der Sache
nach der Ansicht, dass eine Übernahme des Urteils des Gerechtshofs U. vom 03.03.2014 ausscheide, weil
das deutsche Recht eine entsprechende Sanktion nicht vorsehe und eine Vollstreckung von lediglich noch
sieben Monaten Freiheitsstrafe nach Abzug der erlittenen Untersuchungshaft rechtswidrig und
unverhältnismäßig sei, zumal der Verurteilte zwischenzeitlich am 30.03.2012 ein Drogentherapie
erfolgreich abgeschlossen habe.
II.
4 Die gemäß § 84g Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässige,
insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 77 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Nr. 1 IRG, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige
Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat schließt sich der wohlbegründeten Bewertung des Landgerichts
I. an.
5 Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik
Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach §§ 84 ff. IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung,
durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende
Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl. L
327 vom 05.12.2008, S. 27 (im folgenden: Rb-Freiheitsstrafen) umgesetzt worden ist (OLG Saarbrücken,
Beschluss vom 10.06.2016 - 1 Ws 64/16, abgedruckt bei juris).
6 1. Insoweit haben die niederländischen Justizbehörden ihr Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung
unter Hinweis auf den Rb-Freiheitsstrafen (§ 84 Abs.2 Nr. 2 IRG) und unter Verwendung der dort in Artikel 4
vorgesehenen und in der Anlage 1 aufgeführten vollständig ausgefüllten Bescheinigung (§ 84c IRG) nebst
den der Verurteilung zugrunde liegenden Erkenntnissen in deutscher Sprache (vgl. hierzu BT-Drucks.
18/4347 S. 117 f.) übermittelt, so dass zunächst den formalen Anforderungen Rechnung getragen ist.
7 2. Die vom Urteil des Gerechtshofs U. vom 03.03.2014 verhängte freiheits-entziehende Sanktion ist nicht
nur rechtskräftig, sondern i.S.d. § 84a Abs.1a. IRG auch vollstreckbar und kann nach § 84a Abs. 1b IRG
i.V.m. § 84g Abs. 5 IRG auch in eine Sanktion umgewandelt werden, die ihr im deutschen Recht am meisten
entspricht. Der Umstand, dass das deutsche Recht eine den Art. 14a, 14b und 14c des niederländischen
Strafgesetzbuches (im folgendem: NStGB) entsprechende und vorliegend ausweislich des Urteils des
Gerechtshofs U. vom 03.03.2014 zur Anwendung gelangte Sanktion der Teilaussetzung einer Freiheitsstrafe
zur Bewährung bereits im Erkenntnisverfahren nicht kennt, steht dieser Bewertung nicht entgegen, denn
diese ist dem deutschen Recht nicht wesensfremd, bedarf jedoch der Umwandlung.
8 a. Nach Art.14a NStGB kann das Gericht im Strafverfahren bei Gefängnisstrafen von höchstens einem Jahr
im Urteil sogleich die Anordnung treffen, dass diese ganz oder zu einem von ihm zu bestimmenden Teil nicht
vollstreckt werden sollen, wobei es auch bezüglich eines nicht zu vollstreckenden Teils nach Art.14b NStGB
die Dauer der Bewährungszeit sogleich zu bestimmen hat und nach Art. 14c NStGB unter anderem eine
Verpflichtung zur Wiedergutmachung des durch den Täter verursachten Schadens treffen kann (vgl. zum
niederländischen Recht näher Sagel-Grande, Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug - in: Matt (Hrsg.),
Bedingte Entlassung, Übergangs-management und die Wiedereingliederung von Ex-Strafgefangenen, 2012,
S, 73 ff., 82).
9 b. Nach § 84a Abs.1 IRG ist in Abweichung von § 49 IRG die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses
in Deutschland nach Maßgabe des Rb-Freiheitsstrafen grundsätzlich zulässig, wenn ein Gericht eines
anderen Mitgliedsstaates eine freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig verhängt hat, die vollstreckbar ist
und in den Fälle des § 84g Abs. 5 IRG in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen
Recht am meisten entspricht. Zwar spricht das Gesetz insoweit entgegen dem Wortlaut des Rb-
Freiheitsstrafen ebenso wie § 84g Absatz 5 IRG in Anlehnung an die gebräuchliche Terminologie in § 54 IRG
von „Umwandlung“ statt von „Anpassung“. Durch den klarstellenden Hinweis in § 84g Abs. 3 IRG, dass die
Vollstreckbarerklärung in Abweichung von § 54 Abs. 1 IRG erfolgt, wird allerdings deutlich gemacht, dass die
verhängte Sanktion im Gegensatz zu dem Verfahren im vertragslosen Bereich nicht stets umgewandelt
wird, sondern nach § 84g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 IRG nur dann, wenn sie ihrer Art nach mit dem deutschen
Recht nicht vereinbar ist. Ist dies der Fall, wird sie nicht, wie es nach Art. 9 Abs. 1b in Verbindung mit Art.
11 ÜberstÜbk vom 21.03.1983 (BGBl. 1991 II, 1006; 1992 II, 98) im sogenannten „Umwandlungsverfahren“
den Vertragsstaaten freisteht, durch eine andere Sanktion ersetzt, sondern nur umgewandelt, d. h. einer ihr
im deutschen Recht entsprechenden Sanktion angepasst. Die Umwandlung im Verfahren nach dem
ÜberstÜbk bezieht sich auf das Erkenntnis selbst und nicht auf die in dem Erkenntnis verhängte Sanktion.
Eine Umwandlung des Erkenntnisses findet im Verfahren nach § 84g IRG allerdings nur ausnahmsweise
statt. Das ausländische Erkenntnis wird nach § 84g Absatz 3 IRG vielmehr für vollstreckbar erklärt und
bleibt damit als Grundlage der Vollstreckung erhalten (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/4347 S. 109). Nach Art. 8
Rb-Freiheitsstrafen sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, das übermittelte Erkenntnis anzuerkennen
und zu vollstrecken. Eine Abänderung des ausländischen Erkenntnisses soll damit grundsätzlich
ausgeschlossen werden. § 84g Absatz 3 Satz 1 IRG bestimmt daher, dass in Abweichung von § 54 Absatz 1
IRG das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, ohne dass die in ihm verhängte Sanktion in
die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umgewandelt wird. Eine Umwandlung oder
Anpassung der verhängten Sanktion in eine nach deutschem Recht am meisten entsprechende Sanktion
findet nach § 84g Abs.5 Nr.1 IRG hingegen nur statt, wenn die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner
Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich IRG geltende Recht vorsieht, mithin wenn sie nach ihrer Art
mit deutschem Recht nicht vereinbar ist (BT-Drucks. 18/4347 S.128). Hiervon ist vorliegend aber
auszugehen.
10 c. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt eine Regelung, nach welcher schon das Gericht im
Erkenntnisverfahren eine Teilvollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe anordnen kann, nicht, vielmehr
bleibt eine Strafaussetzung dem Vollstreckungs-verfahren überlassen, wenn das Gericht nicht hinsichtlich
der insgesamt zu verhängenden und für schuldangemessen angesehenen Freiheitstrafe zu einer günstigen
Prognose kommt (§§ 56, 57 ff. StGB). Unabhängig davon scheidet auch eine bloße
„Vollstreckbarkeitserklärung“ aus, da nach dem Urteil des Gerechtshofs U. vom 03.03.2014 nur ein Teil der
verhängten Freiheitstrafe - acht Monate - vollstreckt werden soll, wohingegen der Rest - vier Monate -
sogleich zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
11 d. Das Urteil des Gerechtshofs U. vom 03.03.2014 bedarf daher der Umwandlung in eine ihm im deutschen
Recht am meisten entsprechende Sanktion. Zu Recht hat das Landgericht I. daher nicht nur den zu
vollstreckenden Teil von acht Monaten, sondern auch den zur Bewährung ausgesetzten Teil von vier
Monaten in seine Entscheidung mit einbezogen und letzteren Teil sogleich mit dem vom Gerechtshof U.
vorgesehenen Regularien zur Bewährung ausgesetzt. Damit wird nicht nur dem sich auch aus § 84 Abs. 1
IRG ergebenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (vgl. hierzu auch Ziffer 5 der Vorerwägungen
zum Rb-Freiheitsstrafen), sondern auch dem Umstand Rechnung getragen, dass grundsätzlich für die Höhe
der umgewandelten Sanktion das ausländische Erkenntnis maßgeblich sein soll (§ 84g Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1
IRG; Art. 8 Abs. 3 Rb-Freiheits-strafen). Eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Vollstreckungshilfe
hätte weder dem gesetzgeberischen Willen Rechnung getragen noch stehen zwingende nationale
Vorschriften der vom Landgericht vorgenommenen Umwandlungsentscheidung entgegen.
12 e. Allerdings sieht § 84k Abs. 1 IRG vor, dass erst nach Übernahme der Voll-streckung der Rest der
freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Norm entspricht insoweit
einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der
Vollstreckungshilfe, dass für die vollstreckungsrechtlich zu treffenden notwendigen Entscheidungen allein
das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats gilt und vollstreckungsrechtliche
Bewertungen des ersuchenden Staats- bzw. des Urteilsstaats nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sind
(vgl. hierzu jüngst EuGH, Urteil vom 08.11.2016, C 554/14 - Ognyanov = NJW 2017, 457 ff. mit. Anm.
Böhm; Art. 17 Abs. 1 Rb-Freiheitstrafen; BT-Drucks. 18/4347 S.133), etwa im Rahmen eines
Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung (§ 84k Abs. 2 IRG). Diese
Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass allein die Behörden des Vollstreckungsstaates die Aussicht
einer Wiedereingliederung nach Beendigung der Haft, eine mögliche Gefährdung, die von der verurteilten
Person für die Allgemeinheit weiterhin ausgeht, sowie das persönliche Verhalten der verurteilten Person
während der Haft und die Entwicklung, die sie unter den Einwirkungen des Strafvollzuges genommen hat,
zuverlässig beurteilen können (BT-Drucks. 18/4347 S.133). Deshalb kommt auch die Übernahme einer schon
im Urteil festgesetzten Aussetzung einer Strafe dann nicht in Betracht, wenn die Aussetzung noch vom
Verhalten des Verurteilten während der Haft abhängig ist (so Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss
vom 16.06.2008 - 1 Ws 46/08, abgedruckt bei Juris: zu Art. 721 CCP - code de procedure penal/Frankreich;
krit. Hüttemann StV 2016, 519 ff., 527). Hier ist die Sachlage jedoch anders zu beurteilen, weil der
Gerechtshof U. in seinem Urteil vom 03.03.2014 entsprechend Art.14a ff. NStGB einen Teil der Strafe
bereits feststehend und unbedingt zur Bewährung ausgesetzt hat und sich insoweit vollstreckungsrechtlich
die Frage einer günstigen Entwicklung im Strafvollzug nicht stellt.
13 f. Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass sich auch nach deutschem Recht bei einer - wie hier
bereits im Urteil des ersuchenden Staates erfolgten - originären Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56
StGB) Prognosegesichtspunkte und Strafzumessungsrechtliche Aspekte (§ 46 StGB), wie etwa Tat,
Täterpersönlichkeit und Nachtatverhalten, überschneiden beziehungsweise eng miteinander verknüpft sind,
so dass die Kompetenz einer solchen Bewährungsaussetzung grundsätzlich beim Tatgericht liegt,
wohingegen alle nachträglichen Entscheidungen in der Kompetenz der Strafvollstreckungskammern bei den
Landgerichten liegen. Für den vorliegend Fall bedeutet dies, so dass unabhängig von der Frage, ob es sich
beim Institut der originären Strafaussetzung zur Bewährung um eine Strafvollstreckungsregel handelt oder
diese einen Akt der Strafzumessung darstellt (vgl. Hubrach in: LK, StGB, 12. Aufl. 2008, § 56 Rdn. 1), diese
jedenfalls in einen engen Zusammenhang zur Straf-zumessung steht (so BVerfG EuGRZ 2009, 46 ff.) und
damit vollstreckungsrechtlich gesehen ein solche Aussetzungsentscheidung auch in die Kompetenz des
Urteilsstaates fällt und damit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung unterliegt. Diese Sicht wird
auch bestätigt durch die schriftlichen Gründe des Urteils des Gerechtshofs in U. vom 03.03.2014, nach
denen für die Gewährung der teilweisen Strafaussetzung strafzumessungsrechtliche Aspekte, wie etwa die
bisherige Unbescholtenheit des Verurteilten, maßgeblich waren.
14 g. Einer solchen Bewertung steht auch die Vorschrift des § 84k Abs. 1 Satz 3 IRG nicht entgegen, da diese
Bestimmung lediglich nach dem Recht des Urteilsstaates die Möglichkeit einer vorzeitigen Prüfung einer
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eröffnet, nicht aber das Ergebnis einer solchen vorgibt (BT.-
Drucks. 18/4347 S. 133 ff). Gleiches gilt im Ergebnis für Art. 17 Abs. 4 Rb-Freiheitsstrafen, zumindest steht
der Wortlaut einer nach Maßgabe des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung vorzunehmenden
rahmenbeschlusskonformen Auslegung nicht entgegen.
15 h. Der Senat hat auch bedacht, dass eine vollständige Umwandlung und Übernahme des Urteils des
Gerechtshof U. vom 03.03.2014 vorliegend auch bedeutet, dass das deutsche Vollstreckungsrecht jedenfalls
bis zum Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft keine Anwendung finden kann. Soweit
dies eine bedingte Entlassung zum Zweidrittelpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB beinhaltet, wurde diese
Entscheidung bereits zu Gunsten des Verurteilten im Urteil des Gerechtshof U. vom 03.03.2014 getroffen,
eine nochmalige Prüfung allein im Hinblick auf den zu vollstreckenden Teil der Strafe ist weder rechtlich
geboten noch zur Vermeidung divergierender Bewertungen möglich. Soweit eine Prüfung einer bedingten
Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 57 Abs. 2 StGB ausscheidet, ist der Verurteilte nicht im Sinne
vom § 84g Abs. 5 Satz 2 IRG durch eine mögliche Verschärfung der ursprünglichen Sanktion beschwert, da
die Abteilung für Einzelfälle des Justizvollzugsamtes für Sicherheit und Justiz in Den Haag in ihrem
Vollstreckungsübernahmegesuch vom 08.04.2015 ausweislich der beigefügten Bescheinigung nach Art. 4
des Rb-Freiheitsstrafen unter j) ausdrücklich mitgeteilt hat, dass bei Freiheitstrafen von kürzer als einem
Jahr ein Häftling in den Niederlandes grundsätzlich nicht für eine Entlassung auf Bewährung in Betracht
komme.
16 3. Auch die weiteren einfachen und ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 84a Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 und 4, 84b IRG liegen vor.
17 a. Die vom Gerechtshof U. am 03.03.2014 abgeurteilte Straftat ist auch nach deutschem Recht zumindest
nach § 29a Abs.1 Nr. 2 BtMG strafbar (§ 84a Abs.1 Nr. 2 IRG). Der Verurteilte besitzt auch die deutsche
Staatsangehörigkeit (§ 84a Abs. 1a IRG) und hält sich in der Bundesrepublik Deutschland auf (§ 84a Abs. 1
Nr. 3b IRG), weshalb sein Einverständnis mit der Übernahme der Vollstreckung vorliegend entbehrlich ist (§
84a Abs. 1 Nr.3c, Abs. 4 IRG).
18 b. Allerdings ist der Verurteilte zur Hauptverhandlung vor dem Gerechtshof U. am 03.03.2014 nicht
erschienen und wurde dort auch nicht von einem bevollmächtigten Verteidiger vertreten. Letzteres war
jedoch in der Hauptverhandlung vor der Rechtbank H. am 19.04.2012 der Fall, weshalb auch mangels
Mitteilung von persönlich zugestellten Ladungen (§ 84b Abs. 3 Nr. 1a IRG) in Abweichung von § 84b Abs. 1
Nr.2 IRG hier die Ausnahmevorschrift des § 84b Abs. 3 Nr. 3 IRG zur Anwendung kommt. Denn auch im
Rahmen der Vollstreckungshilfe gelten die besonderen Anforderungen für Abwesenheitsurteile im
Berufungsverfahren nur dann, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder
aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. Senat StraFo 2015,
384 und Beschluss vom 12.08.2013, 1 Ws 142/12, abgedruckt bei juris; OLG Köln StraFo 2015, 77; OLG
Stuttgart StV 2005, 3284). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der Gerechtshof U. hat nämlich in seinem
Urteil vom 03.03.2014 zwar das zuvor ergangenen Erkenntnis der Rechtbank H. vom 19.04.2012 formal
aufgehoben, weshalb die vollstreckungsrechtliche Übernahme dieses zweitinstanzlichen Erkenntnisses nicht
zu beanstanden ist, jedoch lediglich die Sachverhaltsfeststellungen unter Teilfreisprechung geringfügig
modifiziert, die Verurteilung nebst der von der Rechtbank H. ausgeworfenen Kombinationsstrafe der Höhe
nach aber aufrecht erhalten.
19 4. Auch Vollstreckungsübernahmehindernisse liegen nicht vor. Da nach Art. 1 Abs. 4 Rb-Freiheitsstrafen die
Grundrechte und die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union zu
achten sind, findet § 73 Satz 2 IRG schon aufgrund einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung
Anwendung, ohne dass es eines Rückgriffs auf Grundrechte oder einer ausdrücklichen Erwähnung in den
Vorschriften der §§ 84 ff. IRG bedürfte. Eine Vollstreckungshilfe, die gegen allgemeine Grundsätze und
Grundrechte des Gemeinschaftsrechts verstößt, wäre nämlich unzulässig und darf auch nicht nach Maßgabe
der §§ 84 ff IRG bewilligt werden (so auch BT-Drucks. 18/4347 S. 36; vgl. hierzu auch Schomburg/Hackner
in: Schom-burg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 49 Rn.
24c). Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechts-ordnung könnte sich insoweit
ergeben, als die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses eine unerträgliche Härte, mithin einen
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen könnte (vgl. Senat NStZ 2005, 351 sowie
Beschluss vom 08.11.2012, 1 AK 19/12, abgedruckt bei juris). Danach wäre die Leistung von Rechtshilfe
aber erst dann als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich
und in keiner Weise mehr vertretbar wäre, dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist,
genügt nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010, 1 Ws 19/10,
abgedruckt bei juris). Was die gegen den Verurteilten durch den Gerechtshof U. am 03.03.2014 verhängte
Sanktion einer teilweise zu vollstreckenden Freiheitstrafe von einem Jahr betrifft, scheidet dies angesichts
der Menge des Heroins, welches der Verurteilte nach Deutschland einzuführen beabsichtigte, ersichtlich aus.
Auch der Umstand, dass die Tat bereits im Jahr 2010 begangen wurde, die Bildung einer Gesamtstrafe mit
der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts X. vom 02.05.2011 nicht möglich ist, der Verurteilte nach
Angaben seines Verteidigers nach Maßgabe des § 35 BtMG in der Zeit vom 09.11.2011 bis 30.03.2012 eine
Drogentherapie erfolgreich durchgeführt hat, ihm die Restfreiheitsstrafe aus dem genannten Urteil des
Amtsgerichts X. zur Bewährung ausgesetzt wurde und er seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist, führen zu keiner anderen Bewertung. Solche Nachteile sind dem Vollstreckungshilfeverkehr
eigen und auch in Anbetracht der Dauer der anstehenden Inhaftierung nicht von solchem Gewicht, dass
diese die Resozialisierung des Verurteilten gefährden oder gar vereiteln könnten. Insoweit muss auch
gesehen werden, dass vorliegend nicht nur eine Verbüßung der Freiheitstrafe von acht Monaten im offenen
Vollzug möglich erscheint, so dass der Verurteilte schon hierzu geladen werden könnte (§ 7 JVollzGB III
BaWü), sondern zudem diesem die Möglichkeit verbleibt, auch bei einer Vollstreckungsübernahme eine
Aussetzung der zu verbüßenden Strafe zur Bewährung im Wege der Gnade zu beantragen (BT-Drucks.
18/4347, S. 134; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 57 Rn. 20).
20 5. Schließlich ergibt die nach § 84g Abs. 3 IRG nunmehr auch dem Senat im Beschwerdeverfahren
obliegende Überprüfung, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d IRG
nicht geltend machen zu wollen, in ihrer - wenn auch knappen - Entschließung vom 20.09.2016
rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/4347 S. 126 ff.). Vor allem liegt entgegen der
Ansicht des Verurteilten ein Bewilligungshindernis nach § 84d Nr. 4 IRG schon tatbestandlich deshalb nicht
vor, weil vorliegend auch unter Berücksichtigung der in den Niederlanden erlittenen Untersuchungshaft
mehr und nicht weniger als sechs Monate zur Vollstreckung anstehen. Auch ein Bewilligungshindernis nach
§ 84d Nr. 5 IRG ist nicht eröffnet. Dies wäre nur der Fall, wenn ein Teil der dem Verurteilten zur Last
gelegten Taten etwa mangels Vorliegens der beiderseitigen Sanktionierbarkeit (§ 84a Abs. 2 IRG) oder
wegen Eintritts der Verjährung (§ 84b Abs. 1 Nr. 4 IRG) nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden könnte
(vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/4347 S. 212), was vorliegend nicht der Fall ist.
III.
21 Die sofortige Beschwerde des Verurteilten war daher kostenpflichtig - dies hat der Senat klarstellend
ausgesprochen (§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 473 Abs.1 StPO - als unbegründet zu verwerfen.