Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.02.2017

einstellung des verfahrens, rechtshilfe in strafsachen, rechtliches gehör, vollstreckung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 20.2.2017, 1 Ws 206/16
Leitsätze
1. Der Vorschriften der §§ 84 ff. IRG kommen im Bereich der Vollstreckungshilfe immer dann vorrangig zur
Geltung, wenn der Anwendungsbereich des Rb-Freiheitsstrafen eröffnet ist. Hieran fehlt es, wenn sich die
verurteilte Person in einem Drittstaat aufhält oder der andere Mitgliedstaat den Rb-Freiheitsstrafen noch nicht
in sein nationales Recht umgesetzt hat.
2. Ist der Anwendungsbereich des Rb-Freiheitsstrafen eröffnet und stellt der Mitgliedstaat gleichwohl sein
Ersuchen ohne die in Artikel 4 Rb-Freiheitsstrafen aufgeführte Bescheinigung und reicht eine solche auch nicht
nach, ist die Leistung von Vollstreckungshilfe schon aus formellen Gründen nicht möglich.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts W. vom 07. September
2016 aufgehoben.
2. Das Vollstreckungsübernahmeverfahren aufgrund des Vollstreckungsübernahmeersuchens des rumänischen
Justizministeriums vom 26. August 2015 wird eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
1
M. V. - ein 1967 in O./Rumänien geborener und seit 2011 in Deutschland lebender rumänischer
Staatsangehöriger - wurde durch Urteil des Amtsgerichts O./Rumänien vom 06.11.2013, rechtskräftig durch
Strafbeschluss des Berufungsgerichts O./Rumänien vom 23.06.2014, wegen Betruges zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe aufgrund einer
Vorverurteilung um ein Jahr auf insgesamt vier Jahre und sechs Monate erhöht wurde, weil er am
20.02.2006 bei der Niederlassung der Bank B. O./Rumänien in betrügerischer Absicht 24.000 Lei
erschwindelt hatte. Mit Beschluss vom 28.07.2015 (1 AK 47/15) erklärte der Senat die Auslieferung des
Verfolgten nach Rumänien aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts O./Rumänien vom
15.09.2016 für nicht zulässig, da das schutzwürdige Interesse des Verfolgten nach § 83 b Abs.2 Satz 1 lit b
IRG die Vollstreckung der gegen den Verfolgten in Rumänien verhängten Strafe im Inland gebiete. Am
01.10.2016 ging bei der Generalstaatsanwaltschaft sodann ein Vollstreckungsübernahmegesuch des
rumänischen Justizministeriums vom 26.08.2015 ein, welchem neben einem Bericht des Amtsgerichts
O./Rumänien das Urteil dieses Gerichts vom 06.11.2013 sowie der Strafbeschluss des Berufungsgerichts
O./Rumänien vom 23.06.2014 beigefügt war. Nach Anhörung des Verurteilten beantragte die
Staatsanwaltschaft W. am 17.08.2016 beim Landgericht W., die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts
O./Rumänien vom 06.11.2013, rechtskräftig durch Strafbeschluss des Berufungsgerichts O./Rumänien vom
23.06.2014, für zulässig zu erklären, woraufhin die angerufene Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts W. - ohne dem Verurteilten hierzu rechtliches Gehör zu gewähren - mit Beschluss vom
07.09.2016 entsprechend entschied.
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Gegen die dem Verurteilten am 28.09.2016 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger fristgemäß
sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er zahlreiche sachliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit
der Vollstreckungsübernahme erhebt.
II.
3
Die gemäß § 84g Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässige,
insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 77 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Nr. 1 IRG, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige
Beschwerde ist begründet und führt zur Einstellung des Verfahrens.
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Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik
Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach §§ 84 ff. IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung,
durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende
Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl. L
327 vom 05.12.2008, S. 27 (im Folgenden: Rb-Freiheitsstrafen) umgesetzt worden ist (Senat, Beschluss
vom 31.01.2017, 1 Ws 235/16, abgedruckt bei juris).
5
Entgegen der Ansicht des Landgerichts W. im angefochtenen Beschluss scheidet eine Anwendung der
Vorschriften der §§ 84 ff. IRG nicht deshalb aus, weil die rumänischen Justizbehörden ihr
Vollstreckungsübernahmegesuch nicht unter Beifügung der in Artikel 4 Rb-Freiheitsstrafen aufgeführten
Bescheinigung gestellt haben. Zwar ließe der reine Wortlaut von § 84 Abs. 2 Nr. 2 IRG, nach welchem die
Vorschriften des Vierten Teils des IRG sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils
des IRG zur Anwendung kommen, wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rb-Freiheitsstrafen gestellt
wurde, mit der Folge der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. IRG eine solche Deutung zu, jedoch entspricht eine
solche Auslegung weder dem Willen des Gesetzgebers noch der Intention des Rb-Freiheitsstrafen.
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a. Insoweit ergibt sich zunächst aus der Gesetzesbegründung, dass die Vorschriften der §§ 84 ff. IRG immer
dann vorrangig zur Geltung kommen sollen, wenn der Anwendungsbereich des Rb-Freiheitsstrafen eröffnet
ist. Hieran fehle es, wenn sich die verurteilte Person in einem Drittstaat aufhalte oder der andere
Mitgliedstaat den Rb-Freiheitsstrafen noch nicht in sein nationales Recht umgesetzt habe (Bt.-Drucks.
18/4347, S. 110). In einem solche Falle bestehe durchaus die Möglichkeit, weiterhin Vollstreckungshilfe auf
Grundlage völkerrechtlicher Übereinkommen und darüber hinaus auch nach §§ 48 ff. IRG auf vertragsloser
Grundlage zu leisten. Beide Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da sich der Verfolgte in der
Bundesrepublik Deutschland und nicht in einem Drittstaat aufhält und der Rb-Freiheitsstrafen in Rumänien
schon am 26.12.2013 in das nationale Recht umgesetzt worden ist (vgl. hierzu https://www.ejn-
Crimjust.europa.eu/ejn/EJN_Library_StatusOfImpByCat.aspx? CategoryId=36).
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b. Dass die Vorschrift des § 84 Abs. 2 IRG in diesem Sinne eingeschränkt auszulegen ist, ergibt sich zunächst
klarstellend aus § 84 Abs. 3 IRG, wonach die § 84 ff. IRG den völkerrechtlichen Regelungen vorgehen. Diese
haben ohnehin nach Art. 26 Abs. 1 Rb-Freiheitsstrafen seit 05.11.2011 ihre Gültigkeit verloren, so dass
etwa das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.02.1093
(ÜberstÜbK) weder unmittelbar noch ergänzend zur Anwendung kommen kann. Zudem hat EuGH in seiner
Entscheidung vom 12.08.2008 (NJW 2009, 657 - Goicoechea) bezüglich des Europäischen Haftbefehls
klarstellend ausgesprochen, dass der Rb-EuHB das Ziel bezwecke, die dort aufgeführten Übereinkommen
durch ein einfacheres und wirksameres Regime zu ersetzen, weshalb eine ergänzende Anwendung außer
Kraft getretener Übereinkommen auch bei entsprechender Erklärung der Mitgliedstaaten nicht in Betracht
komme. Diese Erwägungen treffen im Grundsatz auch für den Rb-Freiheitsstrafen zu (ebenso Hackner in
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, Rb-
Freiheitstrafen Rn. 4) und verbieten nicht nur eine Fortgeltung oder ergänzende Anwendung früherer
Übereinkommen, sondern auch - wie vom Landgericht W. zu Unrecht angenommen - einen Rückgriff auf die
Regelungen der allgemeinen Vollstreckungshilfe. Insoweit hat der Senat auch bedacht, dass die Vorschriften
des Rb-Freiheitstrafen und ihre Umsetzung in §§ 84 ff. IRG nicht nur für alle Mitgliedstaaten einheitliche und
wirksame Regelungen enthalten, sondern diese auch dem Ziel und damit dem Schutz des Verurteilten
dienen, durch die teilweise auch verpflichtende Möglichkeit der Übernahme der Vollstreckung seine soziale
Eingliederung entweder in seinem Heimatland oder in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in welchem er sich
regelmäßig auf Dauer aufhält (Bt.-Drucks. 18/4347, S.33).
8
c. Danach ist vorliegend aber festzustellen, dass die rumänischen Justizbehörden trotz bestehender
Möglichkeit ihr Ersuchen nicht unter Beifügung der in Artikel 4 Rb-Freiheitsstrafen aufgeführten und hier
durchaus notwendigen Bescheinigung gestellt haben. Für eine Verfahrensweise nach § 84c Abs. 2 IRG ist
somit kein Raum. Auch eine nachträgliche Anforderung der Bescheinigung scheidet vorliegend aus.
III.
9
Der Senat hat daher das Verfahren unter Aufhebung des Beschlusse des Landgerichts W. vom 07.09.2016
ohne weitere Sachprüfung eingestellt, was den rumänischen Justizbehörden die Möglichkeit einer erneuten
Antragstellung unter Beifügung der in Artikel 4 Rb-Freiheitstrafen aufgeführten Bescheinigung belässt.
10 Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.